952/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Johannes Jarolim und Genossen haben an
mich eine schriftliche Anfrage betreffend ‚"die Zurücklegung der Anzeige gegen M. P.
durch die Staatsanwaltschaft“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 9:
Wie bereits dem angesprochenen Bericht im Standard vom 3. Juli 2000 selbst zu
entnehmen ist, handelte es sich bei dem Verdacht, Dipl.Vw. M. P. habe seine Ver -
mögenslosigkeit bloß vorgetäuscht bzw. Geld beiseite geschafft, um eine unbewie -
sene Vermutung, für deren Untermauerung keine objektivierbaren Beweise zur Ver -
fügung standen. Bloße, durch keine konkreten Umstände belegte Vermutungen
rechtfertigen eine Strafverfolgung nicht.
Zu 2 und 3:
In diesem Strafverfahren erstattete die Staatsanwaltschaft Innsbruck am 7. April
2000 einen Anfallsbericht gemäß § 8 Abs. 1 StAG, wonach ein anonymer Anzeiger
einen Artikel der Tageszeitung „Der Standard“ über die Einleitung des Schuldenre -
gulierungsverfahrens betreffend das Vermögen von Dipl.Vw. P. zum Anlass genom -
men hatte, gegen Dipl.Vw. P. eine Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachtes
der fahrlässigen und der betrügerischen Krida einzubringen. Diese Anzeige habe die
Staatsanwaltschaft Innsbruck veranlasst, gegen
Dipl.Vw. P. ein Strafverfahren we -
gen §§ 159 StGB, 114 ASVG einzuleiten. Nach der Durchführung von Erhebungen
berichtete die Staatsanwaltschaft Innsbruck am 16. Mai 2000, dass Dipl.Vw. M. P.
bereits mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. Juni 1995 we -
gen des Deliktes der fahrlässigen Krida nach den §§ 159 Abs. 1 Z 1 und 2,161 Abs.
1 StGB im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten in der American Highschool Be -
triebsgesmbH, der Pawen International Schools GesmbH, der DipI.Vw. M. P. und
Mitgesellschafter GesBR und der International School of Carinthia GesmbH vemrteilt
worden war. Das nunmehr in den Medien angesprochene Schuldenregulierungsver -
fahren betreffe die Bereinigung der im Zusammenhang mit diesen Gesellschaften
bis 1993 aufgelaufenen Privatschulden. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass DipI.Vw.
M. P. nach seiner Verurteilung Tathandlungen in Richtung § 159 StGB oder § 114
ASVG gesetzt habe. Durch die Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens habe
er sich in keiner Weise strafbar gemacht. Zudem verkenne der anonyme Anzeiger
die die betrügerische Krida pönalisierende Bestimmung des § 156 StGB, wenn er
den Erlag eines Kostenvorschusses aus dem Vermögen des Gemeinschuldners die-
ser Bestimmung unterstellen wolle. Daher sei beabsichtigt, die anonyme Anzeige ge-
mäß § 90 StPO zurückzulegen.
Zu 4 und 5:
Das in der Anfrage angesprochene Verfahren wird mit der gleichen Sachlichkeit und
Objektivität bearbeitet wie andere Amtsgeschäfte.
Zu 6:
Die Strafanzeige gegen Dipl.Vw. M. P. wurde unter Beachtung der einschlägigen Be -
stimmungen der StPO sowie des StAG nach rein sachlichen Gesichtspunkten bear -
beitet. Schon deshalb waren derartige Maßnahmen nicht geboten. Im Übrigen ent -
zieht sich die Interpretation der Entscheidung der zuständigen Anklagebehörde
durch die Öffentlichkeit meinem Einflussbereich.
Zu 7 und 8:
Im Strafverfahren gegen Dipl.Vw. M. P. wurde vom Bundesministerium für Justiz we -
der eine Weisung an die staatsanwaltschaftlichen Behörden erteilt noch sonst eine
Einflussnahme auf die Entscheidung der
Staatsanwaltschaft ausgeübt.
Das von der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck gebilligte Vorhaben der Staatsanwalt -
schaft Innsbruck vom 16. Mai 2000 wurde vom Bundesministerium für Justiz am
14. Juni 2000 zur Kenntnis genommen.