952/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Johannes Jarolim und Genossen haben an

mich eine schriftliche Anfrage betreffend ‚"die Zurücklegung der Anzeige gegen M. P.

durch die Staatsanwaltschaft“ gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 und 9:

Wie bereits dem angesprochenen Bericht im Standard vom 3. Juli 2000 selbst zu

entnehmen ist, handelte es sich bei dem Verdacht, Dipl.Vw. M. P. habe seine Ver -

mögenslosigkeit bloß vorgetäuscht bzw. Geld beiseite geschafft, um eine unbewie -

sene Vermutung, für deren Untermauerung keine objektivierbaren Beweise zur Ver -

fügung standen. Bloße, durch keine konkreten Umstände belegte Vermutungen

rechtfertigen eine Strafverfolgung nicht.

 

Zu 2 und 3:

In diesem Strafverfahren erstattete die Staatsanwaltschaft Innsbruck am 7. April

2000 einen Anfallsbericht gemäß § 8 Abs. 1 StAG, wonach ein anonymer Anzeiger

einen Artikel der Tageszeitung „Der Standard“ über die Einleitung des Schuldenre -

gulierungsverfahrens betreffend das Vermögen von Dipl.Vw. P. zum Anlass genom -

men hatte, gegen Dipl.Vw. P. eine Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachtes

der fahrlässigen und der betrügerischen Krida einzubringen. Diese Anzeige habe die

Staatsanwaltschaft Innsbruck veranlasst, gegen Dipl.Vw. P. ein Strafverfahren we -

gen §§ 159 StGB, 114 ASVG einzuleiten. Nach der Durchführung von Erhebungen

berichtete die Staatsanwaltschaft Innsbruck am 16. Mai 2000, dass Dipl.Vw. M. P.

bereits mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. Juni 1995 we -

gen des Deliktes der fahrlässigen Krida nach den §§ 159 Abs. 1 Z 1 und 2,161 Abs.

1 StGB im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten in der American Highschool Be -

triebsgesmbH, der Pawen International Schools GesmbH, der DipI.Vw. M. P. und

Mitgesellschafter GesBR und der International School of Carinthia GesmbH vemrteilt

worden war. Das nunmehr in den Medien angesprochene Schuldenregulierungsver -

fahren betreffe die Bereinigung der im Zusammenhang mit diesen Gesellschaften

bis 1993 aufgelaufenen Privatschulden. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass DipI.Vw.

M. P. nach seiner Verurteilung Tathandlungen in Richtung § 159 StGB oder § 114

ASVG gesetzt habe. Durch die Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens habe

er sich in keiner Weise strafbar gemacht. Zudem verkenne der anonyme Anzeiger

die die betrügerische Krida pönalisierende Bestimmung des § 156 StGB, wenn er

den Erlag eines Kostenvorschusses aus dem Vermögen des Gemeinschuldners die-

ser Bestimmung unterstellen wolle. Daher sei beabsichtigt, die anonyme Anzeige ge-

mäß § 90 StPO zurückzulegen.

 

Zu 4 und 5:

Das in der Anfrage angesprochene Verfahren wird mit der gleichen Sachlichkeit und

Objektivität bearbeitet wie andere Amtsgeschäfte.

 

Zu 6:

Die Strafanzeige gegen Dipl.Vw. M. P. wurde unter Beachtung der einschlägigen Be -

stimmungen der StPO sowie des StAG nach rein sachlichen Gesichtspunkten bear -

beitet. Schon deshalb waren derartige Maßnahmen nicht geboten. Im Übrigen ent -

zieht sich die Interpretation der Entscheidung der zuständigen Anklagebehörde

durch die Öffentlichkeit meinem Einflussbereich.

 

Zu 7 und 8:

Im Strafverfahren gegen Dipl.Vw. M. P. wurde vom Bundesministerium für Justiz we -

der eine Weisung an die staatsanwaltschaftlichen Behörden erteilt noch sonst eine

Einflussnahme auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ausgeübt.

Das von der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck gebilligte Vorhaben der Staatsanwalt -

schaft Innsbruck vom 16. Mai 2000 wurde vom Bundesministerium für Justiz am

14. Juni 2000 zur Kenntnis genommen.