954/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat MMag. Dr. Madeleine Petrovic Freundinnen und

Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Objektivität der Staats -

anwaltschaft; Oberstaatsanwalt Harald („Wahnfried“) Eisenmenger“ gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 und 2:

Nach den mir vorliegenden Informationen hat der in der Anfrage genannte Staatsan -

walt als Mitglied des Vereins "Corps der Arminia Zürich zu Wien“ im Februar 1997

eine Mitgliederliste, die auch verstorbene Mitglieder umfasste, an Vereinsmitglieder

versendet. Nach einem mir ebenfalls vorliegenden Schreiben ist er aus diesem Ver -

ein im Jahr 1999 ausgetreten.

 

Zu 3:

Mir ist nicht bekannt, ob und welche Lieder bei Treffen von „Arminia“ - Mitgliedern ge -

sungen werden, und welches Gedankengut verbreitet wird.

 

Zu 4:

Der zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums für Justiz gelangten im

Jahr 1995 Unterlagen der EBT zur Kenntnis, in denen zwar der Name des genann -

ten Staatsanwaltes aufschien, die jedoch mangels jeglicher Hinweise auf ein

strafrechtlich relevantes Verhalten keine gegen ihn gerichteten Erhebungen indizier -

ten.

 

Zu 5:

Die Bestellung von Sachverständigen ist - so wie die Frage, wie ein Gutachten im

Rahmen der Beweiswürdigung zur Urteilsfindung bewertet wird - Angelegenheit des

unabhängigen Richters. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der genannte

Oberstaatsanwalt einen vom Gericht bestellten - zu diesem Zeitpunkt in die Liste der

gerichtlich beeideten Sachverständigen eingetragenen - Sachverständigen "deckt".

 

Zu 6:

Es gab und gibt keinerlei Hinweise, dass der Genannte seinen Dienstpflichten,

insbesondere seinen Verpflichtungen gemäß § 3 Strafprozessordnung, nicht

nachgekommen wäre.

 

Zu 7:

Die Verpflichtung zur Wahrung der Menschenrechte und der Menschenwürde ist

schon aus den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und

der Strafprozessordnung, insbesondere aus deren § 3, abzuleiten und stellt daher

ein grundsätzliches Anliegen der staatsanwaltschaftlichen Behörden dar. Weiterer

darüber hinausgehender Regelungen bedarf es daher nicht.