954/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat MMag. Dr. Madeleine Petrovic Freundinnen und
Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Objektivität der Staats -
anwaltschaft; Oberstaatsanwalt Harald („Wahnfried“) Eisenmenger“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Nach den mir vorliegenden Informationen hat der in der Anfrage genannte Staatsan -
walt als Mitglied des Vereins "Corps der Arminia Zürich zu Wien“ im Februar 1997
eine Mitgliederliste, die auch verstorbene Mitglieder umfasste, an Vereinsmitglieder
versendet. Nach einem mir ebenfalls vorliegenden Schreiben ist er aus diesem Ver -
ein im Jahr 1999 ausgetreten.
Zu 3:
Mir ist nicht bekannt, ob und welche Lieder bei Treffen von „Arminia“ - Mitgliedern ge -
sungen werden, und welches Gedankengut verbreitet wird.
Zu 4:
Der zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums für Justiz gelangten im
Jahr 1995 Unterlagen der EBT zur Kenntnis, in denen zwar der Name des genann -
ten Staatsanwaltes aufschien, die jedoch
mangels jeglicher Hinweise auf ein
strafrechtlich relevantes Verhalten keine gegen ihn gerichteten Erhebungen indizier -
ten.
Zu 5:
Die Bestellung von Sachverständigen ist - so wie die Frage, wie ein Gutachten im
Rahmen der Beweiswürdigung zur Urteilsfindung bewertet wird - Angelegenheit des
unabhängigen Richters. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der genannte
Oberstaatsanwalt einen vom Gericht bestellten - zu diesem Zeitpunkt in die Liste der
gerichtlich beeideten Sachverständigen eingetragenen - Sachverständigen "deckt".
Zu 6:
Es gab und gibt keinerlei Hinweise, dass der Genannte seinen Dienstpflichten,
insbesondere seinen Verpflichtungen gemäß § 3 Strafprozessordnung, nicht
nachgekommen wäre.
Zu 7:
Die Verpflichtung zur Wahrung der Menschenrechte und der Menschenwürde ist
schon aus den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und
der Strafprozessordnung, insbesondere aus deren § 3, abzuleiten und stellt daher
ein grundsätzliches Anliegen der staatsanwaltschaftlichen Behörden dar. Weiterer
darüber hinausgehender Regelungen bedarf es daher nicht.