955/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Brunhild Plank, Genossinnen und Genos -
sen, haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „die Schließung von
Bezirksgerichten im Land Steiermark“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Vorweg möchte ich zu der Anfrage folgendes festhalten:
Die österreichische Gerichtsbarkeit weist - im Vergleich zu anderen Behördenstruk -
turen - eine große räumliche Aufsplitterung auf. Bundesweit bestehen mehr als
doppelt so viele Bezirksgerichte wie Bezirkshauptmannschaften, obwohl der Bürger
im Laufe seines Lebens ungleich häufiger eine Bezirkshauptmannschaft aufsucht
als - wenn überhaupt jemals - ein Bezirksgericht.
Gerade die immer weiter ausgedehnten, durchaus auch besonders sensible
Lebensbereiche berührenden Kompetenzen der Bezirksgerichte verlangen eine
besondere Leistungsstärke dieser Gerichtseinheiten. Dies setzt eine gewisse
Mindestgröße eines Bezirksgerichtes voraus, die nur durch eine Änderung der
Bezirksgerichtsstruktur möglich ist. Ich halte daher eine maßvolle Zusammenlegung
von Kleinstbezirksgerichten für sinnvoll.
Ein Vergleich der Gerichtsstruktur in den Bundesländern Oberösterreich, Steiermark
und Salzburg mit anderen Bundesländern und mit dem benachbarten Ausland zeigt,
dass die bezirksgerichtliche Organisationsstruktur in diesen Bundesländern
geradezu eine europäische Anomalie
darstellt. Während in Bayern das kleinste
Amtsgericht zumindest sieben Richter auslastet und auch im Reformstaat Tsche -
chien zu Bayern vergleichbare Gerichtsstrukturen bestehen, lasten einzelne Bezirks -
gerichte in den vorhin genannten Bundesländern nicht einmal einen halben Richter
aus. Dies zwingt dazu, den jeweiligen Richter auch noch bei einem anderen Bezirks -
gericht einzusetzen, was wiederum zur Folge hat, dass der Richter nur im einge -
schränkten Maß für die rechtschutzsuchende Bevölkerung zur Verfügung steht.
Der Rechnungshof hat das Problem der Gerichtsstruktur im Oberlandesgerichts -
sprengel Linz im Jahre 1996 einer Prüfung unterzogen und ist zu dem Ergebnis
gekommen, dass in Oberösterreich 23 Bezirksgerichte (von insgesamt 43) und in
Salzburg 3 Bezirksgerichte (von insgesamt 16) mit anderen Bezirksgerichten zusam -
mengelegt werden sollen.
Wie die Erfahrungen mit Gerichtszusammenlegungen in Niederösterreich, Kärnten,
Tirol und der Steiermark zeigen, konnte die Qualität der Rechtsprechung, die
Verfahrensdauer und der Zugang zum Recht durch die Zusammenlegungen verbes -
sert werden, weil durch eine bestimmte Mindestgröße die heute notwendige ansatz -
weise Spezialisierung, eine unkomplizierte Vertretung im Verhinderungsfall und die
Erreichbarkeit wenigstens eines Richters am Gericht sichergestellt wird.
Eine effiziente Gerichtsbarkeit verlangt auch Rationalisierungen beim Einsatz der
Ressourcen, sowohl im Bereich des Personaleinsatzes als auch des Sachaufwan -
des. Die geplanten Zusammenlegungen dienen daher der Verwirklichung der auch
im Bereich der Gerichtsorganisation geltenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit. Auch der Rechnungshof hat sich deutlich für eine Konzentration auf
Bezirksgerichtsebene ausgesprochen und ausdrücklich die Weiterbetreibung der
Zusammenlegungen angeregt.
Ich beantworte nun die einzelnen Fragen wie folgt:
Zu 1:
Die derzeitige Verfassungsrechtslage setzt die Zustimmung der Steiermärkischen
Landesregierung für die geplanten Zusammenlegungen von Bezirksgerichten in der
Steiermark voraus. Diese Zustimmung liegt
derzeit nicht vor.
Zu 2, 3 und 5:
Im politischen Bezirk Liezen sind folgende Bezirksgerichte eingerichtet: Bezirksge -
richt Bad Aussee, Bezirksgericht Gröbming, Bezirksgericht Irdning, Bezirksgericht
Liezen, Bezirksgericht Rottenmann und Bezirksgericht Schladming. Dies bedeutet,
dass einer Bezirkshauptmannschaft sechs Bezirksgerichte gegenüberstehen. Von
diesen wären die Bezirksgerichte Gröbming, Irdning und Rottenmann von einer
Gerichtszusammenlegung betroffen. Konkret ist geplant, das Bezirksgericht
Gröbming mit dem Bezirksgericht Schladming und die Bezirksgerichte Irdning und
Rottenmann mit dem Bezirksgericht Liezen zusammenzulegen.
Zu 4:
Sobald die Zustimmung der Landesregierung vorliegt, ist geplant, mit den Zusam -
menlegungen zu beginnen.