955/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Brunhild Plank, Genossinnen und Genos -

sen, haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „die Schließung von

Bezirksgerichten im Land Steiermark“ gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Vorweg möchte ich zu der Anfrage folgendes festhalten:

 

Die österreichische Gerichtsbarkeit weist - im Vergleich zu anderen Behördenstruk -

turen - eine große räumliche Aufsplitterung auf. Bundesweit bestehen mehr als

doppelt so viele Bezirksgerichte wie Bezirkshauptmannschaften, obwohl der Bürger

im Laufe seines Lebens ungleich häufiger eine Bezirkshauptmannschaft aufsucht

als - wenn überhaupt jemals - ein Bezirksgericht.

 

Gerade die immer weiter ausgedehnten, durchaus auch besonders sensible

Lebensbereiche berührenden Kompetenzen der Bezirksgerichte verlangen eine

besondere Leistungsstärke dieser Gerichtseinheiten. Dies setzt eine gewisse

Mindestgröße eines Bezirksgerichtes voraus, die nur durch eine Änderung der

Bezirksgerichtsstruktur möglich ist. Ich halte daher eine maßvolle Zusammenlegung

von Kleinstbezirksgerichten für sinnvoll.

 

Ein Vergleich der Gerichtsstruktur in den Bundesländern Oberösterreich, Steiermark

und Salzburg mit anderen Bundesländern und mit dem benachbarten Ausland zeigt,

dass die bezirksgerichtliche Organisationsstruktur in diesen Bundesländern

geradezu eine europäische Anomalie darstellt. Während in Bayern das kleinste

Amtsgericht zumindest sieben Richter auslastet und auch im Reformstaat Tsche -

chien zu Bayern vergleichbare Gerichtsstrukturen bestehen, lasten einzelne Bezirks -

gerichte in den vorhin genannten Bundesländern nicht einmal einen halben Richter

aus. Dies zwingt dazu, den jeweiligen Richter auch noch bei einem anderen Bezirks -

gericht einzusetzen, was wiederum zur Folge hat, dass der Richter nur im einge -

schränkten Maß für die rechtschutzsuchende Bevölkerung zur Verfügung steht.

Der Rechnungshof hat das Problem der Gerichtsstruktur im Oberlandesgerichts -

sprengel Linz im Jahre 1996 einer Prüfung unterzogen und ist zu dem Ergebnis

gekommen, dass in Oberösterreich 23 Bezirksgerichte (von insgesamt 43) und in

Salzburg 3 Bezirksgerichte (von insgesamt 16) mit anderen Bezirksgerichten zusam -

mengelegt werden sollen.

 

Wie die Erfahrungen mit Gerichtszusammenlegungen in Niederösterreich, Kärnten,

Tirol und der Steiermark zeigen, konnte die Qualität der Rechtsprechung, die

Verfahrensdauer und der Zugang zum Recht durch die Zusammenlegungen verbes -

sert werden, weil durch eine bestimmte Mindestgröße die heute notwendige ansatz -

weise Spezialisierung, eine unkomplizierte Vertretung im Verhinderungsfall und die

Erreichbarkeit wenigstens eines Richters am Gericht sichergestellt wird.

 

Eine effiziente Gerichtsbarkeit verlangt auch Rationalisierungen beim Einsatz der

Ressourcen, sowohl im Bereich des Personaleinsatzes als auch des Sachaufwan -

des. Die geplanten Zusammenlegungen dienen daher der Verwirklichung der auch

im Bereich der Gerichtsorganisation geltenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und

Sparsamkeit. Auch der Rechnungshof hat sich deutlich für eine Konzentration auf

Bezirksgerichtsebene ausgesprochen und ausdrücklich die Weiterbetreibung der

Zusammenlegungen angeregt.

 

Ich beantworte nun die einzelnen Fragen wie folgt:

 

Zu 1:

Die derzeitige Verfassungsrechtslage setzt die Zustimmung der Steiermärkischen

Landesregierung für die geplanten Zusammenlegungen von Bezirksgerichten in der

Steiermark voraus. Diese Zustimmung liegt derzeit nicht vor.

Zu 2, 3 und 5:

Im politischen Bezirk Liezen sind folgende Bezirksgerichte eingerichtet: Bezirksge -

richt Bad Aussee, Bezirksgericht Gröbming, Bezirksgericht Irdning, Bezirksgericht

Liezen, Bezirksgericht Rottenmann und Bezirksgericht Schladming. Dies bedeutet,

dass einer Bezirkshauptmannschaft sechs Bezirksgerichte gegenüberstehen. Von

diesen wären die Bezirksgerichte Gröbming, Irdning und Rottenmann von einer

Gerichtszusammenlegung betroffen. Konkret ist geplant, das Bezirksgericht

Gröbming mit dem Bezirksgericht Schladming und die Bezirksgerichte Irdning und

Rottenmann mit dem Bezirksgericht Liezen zusammenzulegen.

 

Zu 4:

Sobald die Zustimmung der Landesregierung vorliegt, ist geplant, mit den Zusam -

menlegungen zu beginnen.