959/AB XXI.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde vom
6. Juli 2000, Nr. 1034/J, betreffend Koordination und Programmerstellung für die Gemein -
schaftsinitiative LEADER+, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Die Arbeitsgruppe “Programmerstellung LEADER+” setzt sich wie folgt zusammen:
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Die bundesseitigen Nominierungen berücksichtigen die federführenden Stellen sowohl der
vergangenen als auch der neuen Periode. Die ÖROK - Geschäftsstelle war in der abgelaufe -
nen Periode mit der Führung des Begleitausschusssekretariats betraut und besitzt große
Erfahrung in der Koordination von Regionalprogrammen. Die Nominierung der Länderver -
treter erfolgte gemäß einer getroffenen Vereinbarung in einer Koordinierungssitzung am 16.
November 1999 über die Verbindungsstelle der Bundesländer.
Zu Frage 2:
In der bereits erwähnten Koordinierungssitzung vom 16. November 1999, zu der alle Mitglie -
der des Unterausschusses Regionalwirtschaft der Österreichischen Raumordnungskonfe -
renz eingeladen waren, wurde aufgrund der in der Periode 1995 - 1999 gewonnenen Erfah -
rungen vereinbart, ein einziges bundesweites Programm zur nationalen Umsetzung der Ge -
meinschaftsinitiative LEADER+ zu erstellen. Das Programm wurde in der 24. Sitzung des
Ministerrates am 11. Juli 2000 zustimmend zur Kenntnis genommen und am 14. Juli 2000 im
Wege der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU bei der zuständigen GD AGRI der
Europäischen Kommission (EK) eingereicht. Mit Schreiben der EK vom 28. Juli 2000 wurde
der 14. Juli 2000 als offizielles Einreichdatum des Programms bestätigt. Gemäß Punkt 35
der am 14. April 2000 ergangenen Mitteilung der EK an die Mitgliedstaaten “über die Leitli -
nien für die Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums (Leader+)”, die
am 18. Mai 2000 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde, be -
ginnt ab diesem Zeitpunkt die 5 - Monatsfrist zur Genehmigung.
Zu den Fragen 3 und 4:
Die Auswahl der LEADER - Regionen hat gemäß Punkt 27 der LEADER+ Leitlinie durch An -
wendung von im Programm festgelegten Kriterien zu erfolgen. Die Kriterien werden als Pro -
grammbestandteil von der EK genehmigt und können daher erst nach erfolgter Genehmi -
gung angewandt werden, weswegen es für die lokalen Aktionsgruppen noch nicht möglich
war, Strategien und Entwicklungspläne vorzulegen. Somit wird die Auswahl der LEADER -
Regionen erst nach Genehmigung des Programms durch die EK erfolgen, wobei sie unmit -
telbar danach die interessierten Gebiete in einer Ausschreibung zur Vorlage von regionalen
Entwicklungsplänen auffordern wird. Die Vorbereitungen zur Erstellung der Entwicklungsplä -
ne in den Regionen kann jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt beginnen, um einen
intensiven Prozess der Strategiefindung in den
Regionen zu ermöglichen.
Zu Frage 5:
Bei der Programmerstellung wurden die drei in der LEADER+ Leitlinie angeführten Titel, dar -
unter auch die Förderung der Zusammenarbeit von Gebieten, mit gleichrangiger Priorität
behandelt. Das bundesweite LEADER+ Programm ist als Mantelprogramm zu sehen, das
den lokalen Aktionsgruppen bei der Erstellung der regionalen Entwicklungspläne einen mög -
lichst großen Spielraum zugesteht. Da es sich bei LEADER+ um ein ,,bottom - up Konzept"
handelt, wird die Zusammenarbeit von Gebieten nicht von zentraler Stelle aus angeordnet.
Sehr wohl werden aber Mittel speziell für diesen Titel reserviert sein.
Zu Frage 6:
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das LEADER+ Programm aus dem
Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung
(EAGFL - Ausrichtung), finanziert wird. Förderungen, die vom EAGFL - Abteilung Ausrichtung
finanziert werden, unterliegen nicht den Bestimmungen für Zahlstellen. Im Gegensatz dazu
werden die Marktordnungsprämien sowie Förderungen im Rahmen des Entwicklungsplanes
für den ländlichen Raum aus dem EAGFL - Abteilung Garantie finanziert und müssen über
eine Zahlstelle abgewickelt bzw. ausbezahlt werden.
Es ist beabsichtigt, die Auszahlung an die individuellen Zuschussempfänger weiterhin über
die Ämter der Landesregierungen zu veranlassen. Die Aussage, dass die Mittel für
LEADER+ “über das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser -
wirtschaft als Zahlstelle ausbezahlt” werden, trifft nicht zu.
Die nationale Kofinanzierung wird auf Bundesebene durch das Bundesministerium für Land -
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit sowie durch das Bundeskanzleramt erfolgen. Landesseitig werden die diesen Res -
sorts entsprechenden Landesförderstellen zur Kofinanzierung beitragen.
Zu Frage 7:
Die Anlaufstellen für die Förderungswerber werden sich in den am Programm beteiligten
Ämtern der Landesregierungen befinden. Die Aufgaben dieser als ,,programmverantwortliche
Landesstellen” bezeichneten Dienststellen werden in den einzelnen Bundesländern von den
nachstehend angeführten Fachabteilungen
wahrgenommen:
Burgenland: Abteilung 4a - Agrar und Veterinärwesen
Kärnten: Abteilung 20 - Landesplanung
Niederösterreich: Abteilung Landwirtschaftsförderung
Oberösterreich: Agrar - und Forst rechts - Abteilung
Salzburg: Abteilung 4: Land - und Forstwirtschaft (Referat 4/03)
Steiermark: Landesbaudirektion - Landes - und Regionalplanung (LBD - LRP)
Tirol: Abteilung Raumordnung und Statistik/ Fachbereich EU - Regionalpolitik
Vorarlberg: Agrarbezirksbehörde Bregenz
Zu Frage 8:
Um den Bundesländern eine angemessene Planungssicherheit für die Budgeterstellung zu
ermöglichen, werden die für LEADER+ vorgesehenen öffentlichen Mittel nach einer indikati -
ven Quote auf die einzelnen Länder aufgeteilt. Diese indikative Quote wird vor Beginn der
Programmumsetzung feststehen. Die im Zuge der Diskussion um die Programmerstellung
angestellten Überlegungen zur Anwendung eines Mischsystems zwischen völlig freiem
Wettbewerb der Gruppen und fixen Länderquoten wurden letztendlich aus Gründen der
Praktikabilität und v.a. der Planungssicherheit zugunsten der Zuteilung von indikativen Quo -
ten entschieden. Deshalb ist an eine Festsetzung einer Fallfrist nicht gedacht.
Zu Frage 9:
Die Arbeitsgruppe “Programmerstellung LEADER+” trat in der Zeit zwischen dem 21. Febru -
ar und 20. Juni 2000 zu insgesamt elf Sitzungen zusammen. Zu allen Sitzungen wurden
Protokolle erstellt und über die ÖROK - Geschäftsstelle an die nachstehenden Stellen ver -
sandt:
- Mitglieder der Arbeitsgruppe Programmerstellung LEADER+ (siehe oben)
- Verbindungsstelle der Bundesländer (diese übernahm die Verteilung der Protokolle an
die Ämter der Landesregierungen)
- Bundeskanzleramt, Abteilung IV/4
- BM für auswärtige Angelegenheiten, Abteilung III/5b
- BM für Finanzen, Abteilung II/4
- BM für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abt. II/4 U und II/5 U
- BM für soziale Sicherheit und Generationen, Sektion VII
- BM für Wirtschaft
und Arbeit; Abteilungen VI/B/9; VII/4; I/A/2; III/A/8a
Die elf Protokolle der Arbeitsgruppensitzungen sowie die am 11. Juli 2000 vom Ministerrat
zustimmend zur Kenntnis genommene Einreichversion des österreichischen LEADER+ Pro -
gramms dokumentieren vollständig die Tätigkeit der Arbeitsgruppe Programmerstellung. Die
Erstellung eines zusätzlichen Zwischenberichtes, wie in Ihrer Anfrage dargestellt, ist daher
nicht vorgesehen.