965/AB XXI.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1069/J betreffend

Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz, welche die Abgeordneten Moser, Freundinnen und

Freunde am 7. Juli 2000 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 und 4 der Anfrage:

 

Angelegenheiten der Finanzierung der Unfallversicherung fallen nicht in den

Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Eine Beantwortung dieser Frage bezogen auf den Nutzen betrieblicher

Gesundheitsförderung ist nicht möglich, weil entsprechende Daten nicht zur Verfügung

stehen.

Aussagen können aber zu jenen Kosten getroffen werden, die der Volkswirtschaft jährlich

durch Mängel bei Sicherheit und Gesundheitsschutz in den Betrieben entstehen: Der

Aufwand für Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen samt Folgekosten in

Österreich wird mit rund ATS 30 Milliarden jährlich beziffert.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Betriebliche Gesundheitsförderung hat im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) einen

hohen Stellenwert als eine primär präventive Aufgabe. Dies mit dem Ziel, nicht nur

arbeitsbedingte Krankheiten zu vermeiden, sondern durch arbeitsplatzbezogene Förderung

von Gesundheit und Wohlbefinden der Mitarbeiter die individuellen Fähigkeiten, die

Leistungsbereitschaft und die Arbeitszufriedenheit zu erhöhen.

Demnach haben die Arbeitgeber gemäß § 81 Abs. 3 AS chG „die Arbeitsmediziner und

erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute in allen Fragen der Förderung der

Gesundheit am Arbeitsplatz beizuziehen“ und ist gemäß § 82 Abs. 6 ASchG in die

Mindesteinsatzzeit der Arbeitsmediziner u.a. auch „die Beratung der Arbeitnehmer,

Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorgane in Angelegenheiten der auf die

Arbeitbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung“ einzurechnen.

 

Die gesamte und umfassende Prävention nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz hat

auf eigene Kosten der Arbeitgeber zu erfolgen. Die Verpflichtung zur

arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung der Arbeitnehmer stellt nur

einen - wenngleich sehr wichtigen - Teilbereich der Regelungen zum Schutz von Leben

und Gesundheit der Arbeitnehmer dar, wobei die Kosten für Arbeitsstätten mit mehr als

50 Arbeitnehmern gleichfalls von den Arbeitgebern zu tragen sind.

Antwort zu den Punkten 5 und 6 der Anfrage:

 

Fragen auf die Leistungen der Unfallversicherung bezogen, fallen nicht in den

Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.

Soweit sich diese Fragen auf die zukünftige Ausgestaltung des

ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes beziehen, werden im Rahmen einer Reform des

Arbeitnehmerschutzes nur jene Regelungen im Arbeitnehmerschutzrecht abgeändert, die

eine verglichen mit dem konkreten Nutzen für die Arbeitnehmer - unverhältnismäßig

große Belastung für die Betriebe darstellen.

 

Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:

 

Es ist nicht beabsichtigt, die Regelungen im ASchG über die Präventionszentren der

Unfallversicherungsträger zu ändern.

Die Frage, ob in Zukunft die Klein - und Mittelbetriebe allenfalls die

Präventionsleistungen der Unfallversicherung aus eigenem zukaufen zu müssen, fällt nicht

in den Aufgabenbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.

Die Senkung der Beiträge zur Unfallversicherung wird für alle Betriebe - unabhängig von

ihrer Größe - im Interesse des Wirtschaftsstandortes, von Vorteil sein.

Großbetriebe haben seit jeher auf eigene Kosten für die Präventionsleistungen

aufzukommen.