965/AB XXI.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1069/J betreffend
Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz, welche die Abgeordneten Moser, Freundinnen und
Freunde am 7. Juli 2000 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 4 der Anfrage:
Angelegenheiten der Finanzierung der Unfallversicherung fallen nicht in den
Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Eine Beantwortung dieser Frage bezogen auf den Nutzen betrieblicher
Gesundheitsförderung ist nicht möglich, weil entsprechende Daten nicht zur Verfügung
stehen.
Aussagen können aber zu jenen Kosten getroffen werden, die der Volkswirtschaft jährlich
durch Mängel bei Sicherheit und Gesundheitsschutz in den Betrieben entstehen: Der
Aufwand für Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen samt Folgekosten in
Österreich wird mit rund ATS 30 Milliarden jährlich beziffert.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Betriebliche Gesundheitsförderung hat im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) einen
hohen Stellenwert als eine primär präventive Aufgabe. Dies mit dem Ziel, nicht nur
arbeitsbedingte Krankheiten zu vermeiden, sondern durch arbeitsplatzbezogene Förderung
von Gesundheit und Wohlbefinden der Mitarbeiter die individuellen Fähigkeiten, die
Leistungsbereitschaft und die Arbeitszufriedenheit zu erhöhen.
Demnach haben die Arbeitgeber gemäß § 81 Abs. 3 AS chG „die Arbeitsmediziner und
erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute in allen Fragen der Förderung der
Gesundheit am Arbeitsplatz beizuziehen“ und ist gemäß § 82 Abs. 6 ASchG in die
Mindesteinsatzzeit der Arbeitsmediziner u.a. auch „die Beratung der Arbeitnehmer,
Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorgane in Angelegenheiten der auf die
Arbeitbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung“ einzurechnen.
Die gesamte und umfassende Prävention nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz hat
auf eigene Kosten der Arbeitgeber zu erfolgen. Die Verpflichtung zur
arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung der Arbeitnehmer stellt nur
einen - wenngleich sehr wichtigen - Teilbereich der Regelungen zum Schutz von Leben
und Gesundheit der Arbeitnehmer dar, wobei die Kosten für Arbeitsstätten mit mehr als
50 Arbeitnehmern gleichfalls von den
Arbeitgebern zu tragen sind.
Antwort zu den Punkten 5 und 6 der Anfrage:
Fragen auf die Leistungen der Unfallversicherung bezogen, fallen nicht in den
Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
Soweit sich diese Fragen auf die zukünftige Ausgestaltung des
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes beziehen, werden im Rahmen einer Reform des
Arbeitnehmerschutzes nur jene Regelungen im Arbeitnehmerschutzrecht abgeändert, die
eine verglichen mit dem konkreten Nutzen für die Arbeitnehmer - unverhältnismäßig
große Belastung für die Betriebe darstellen.
Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:
Es ist nicht beabsichtigt, die Regelungen im ASchG über die Präventionszentren der
Unfallversicherungsträger zu ändern.
Die Frage, ob in Zukunft die Klein - und Mittelbetriebe allenfalls die
Präventionsleistungen der Unfallversicherung aus eigenem zukaufen zu müssen, fällt nicht
in den Aufgabenbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
Die Senkung der Beiträge zur Unfallversicherung wird für alle Betriebe - unabhängig von
ihrer Größe - im Interesse des Wirtschaftsstandortes, von Vorteil sein.
Großbetriebe haben seit jeher auf eigene Kosten für die Präventionsleistungen
aufzukommen.