967/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 956/J - NR/2000, betreffend Befreiung

von der Vignettenpflicht, die die Abgeordneten Lackner und Genossinnen am

20. Juni 2000 an mich gerichtet haben1 beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu den Fragen 1 bis 5:

Es war geplant, in Form eines befristeten Mautversuches die A 14 vom

Grenzübergang zur Bundesrepublik Deutschland bis Dornbirn/Süd von der

Vignettenpflicht auszunehmen. Auf Wunsch des Landes Vorarlberg wurde jedoch

davon Abstand genommen.

 

Zu Frage 6:

Grundsätzlich ist festzustellen, dass gesetzlich unmittelbar nach der Grenze auf

Autobahnen und Schnellstraßen die Vignettenpflicht gegeben ist. Die A 12 Inntal

Autobahn ist daher auf der Strecke von Kiefersfelden nach Kufstein/Süd nicht von

der Vignettenpflicht befreit, sondern auf Grund der vorgenommenen Beschilderung

und Ankündigung der Mautpflicht ist eine straffreie Benützung der A 12 im genannten

Abschnitt ohne Vignette möglich.

a)Die im Bereich Kufstein auf Grund einer Anweisung des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten getroffene Ausnahme stützt sich auf die Überlegung,

dass im Bereich Kufstein der Durchzugsverkehr in Richtung Italien über den Felber -

tauerntunnel und den Grenzübergang Sillian und retour die A 12 Inntal Autobahn nur

für eine Strecke von 6 km benützt und in der Folge über keine Autobahn - oder

Schnellstraßenstrecke geführt wird.

Es wurde daher davon ausgegangen, dass es zu einer starken Abwanderung dieses

Verkehrsstromes kommen wird und Schwierigkeiten bei der Ortsdurchfahrt Kufstein

und im Bereich des Bundesstraßengrenzüberganges zu erwarten sind.

 

b)Gemäß § 6 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz muss auf die Mautpflicht deutlich

und rechtzeitig hingewiesen werden. Im grenznahen Bereich ist die Information durch

Anschläge und Hinweise sicherzustellen. Auf Grund der obengenannten Problematik

wurde die ASFINAG vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Jahr

1996 angewiesen, die Hinweise und Informationen über die Vignettenpflicht so

anzubringen, dass mangels rechtzeitiger Aufklärung des Straßenbenützers die Inntal

Autobahn von der deutschen Grenze bis zur zweiten Auf - und Abfahrt de facto ohne

Anbringen der Vignette benützt werden kann. Rechtlich gesehen ist daher zwar auf

dieser Autobahnstrecke die Vignettenpflicht gegeben, doch tritt infolge der

Beschilderung eine Strafbarkeit des diese Strecke ohne Vignette benützenden

Kraftfahrzeuglenkers nicht ein. Diese Vorgangsweise findet ihre Stütze insbesondere

im Zusammenhalt der Gesetzesbestimmungen des Bundesstraßenfinanzierungs -

gesetzes und der §§ 7 und 7a Bundesstraßengesetz. Danach sind Auswirkungen

des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes, die mit den Grundsätzen des Bundes -

straßengesetzes, insbesondere der Bedachtnahme auf Sicherheit, Leichtigkeit und

Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Umweltverträglichkeit und Beeinträchtigung

der Nachbarn konkurrieren, zu vermeiden.

 

c)Gemäß Abschätzung des Büros Nadler & Steierwald beträgt der Einnahmenentfall

für den Abschnitt Kiefersfelden bis Kufstein/Süd rund 50 Mio 5. Die Einnahmen aus

dem Vignettenverkauf sind gemäß Bundesstraßenfinanzierungsgesetz Einnahmen

der ASFINAG.

Zu Frage 7:

Anlässlich der parlamentarischen Behandlung der Novelle des Bundesstraßen -

finanzierungsgesetzes 1996 wurden seitens des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten zwei Initiativen unternommen, im grenznahen Bereich Ausnahme -

regelungen von der Mautpflicht zu schaffen. Die erste Regelung sah an allen

Autobahngrenzübergängen Ausnahmeregelungen vor (Ministerratsvortrag vom

4. Juni 1997), während ein weiteres Novellierungsvorhaben zum Bundesstraßen -

finanzierungsgesetz 1996 die Mautfreistellung an den Schengen-Grenzen betraf.

Beide Initiativen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten fanden im

Ministerrat keine Zustimmung. Ebenso führten im Parlament eingebrachte Initiativan -

träge zu keinen diesbezüglichen Gesetzesänderungen.

 

Auf Grund der Entschließung des Nationalrates vom 8. Juli1997 (E 68 - NR/XX.GP)

wurde eine Untersuchung der Verkehrsauswirkungen auf besonders sensiblen

Strecken im Zusammenhang mit der Einführung der Vignette für das hochrangige

Straßennetz in Österreich erstellt und dem Präsidenten des Nationalrates zugeleitet.

Aus der Zusammenfassung dieser Untersuchung ergibt sich, dass der Einfluss der

Vignette auf das Verkehrsverhalten kontinuierlich abnahm und im ersten Quartal

1998 gesamtösterreichisch kaum feststellbar ist. Auf Grund dessen ist offensichtlich

eine weitere Verfolgung von Ausnahmeregelungen für grenznahe Bereiche unter -

blieben.

 

Im Sonderfall Kiefersfelden - Kufstein waren die negativen Auswirkungen auch ohne

Untersuchung absehbar. Diesbezüglich verweise ich auf die Darlegung in der

Antwort zu Punkt 6.

 

Schließlich ist festzustellen, dass bei den grenznahen Bereichen Salzburg und

Villach insoweit keine mit dem Bereich Kufstein vergleichbare Situation gegeben ist,

da in den ersteren Fällen der Durchzugsverkehr weiter über Autobahnstrecken (A 1

bzw. A 10 und A 2 bzw. A 10) geführt wird.