967/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 956/J - NR/2000, betreffend Befreiung
von der Vignettenpflicht, die die Abgeordneten Lackner und Genossinnen am
20. Juni 2000 an mich gerichtet haben1 beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu den Fragen 1 bis 5:
Es war geplant, in Form eines befristeten Mautversuches die A 14 vom
Grenzübergang zur Bundesrepublik Deutschland bis Dornbirn/Süd von der
Vignettenpflicht auszunehmen. Auf Wunsch des Landes Vorarlberg wurde jedoch
davon Abstand genommen.
Zu Frage 6:
Grundsätzlich ist festzustellen, dass gesetzlich unmittelbar nach der Grenze auf
Autobahnen und Schnellstraßen die Vignettenpflicht gegeben ist. Die A 12 Inntal
Autobahn ist daher auf der Strecke von Kiefersfelden nach Kufstein/Süd nicht von
der Vignettenpflicht befreit, sondern auf Grund der vorgenommenen Beschilderung
und Ankündigung der Mautpflicht ist eine straffreie Benützung der A 12 im genannten
Abschnitt ohne Vignette möglich.
a)Die im Bereich Kufstein auf Grund einer Anweisung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten getroffene Ausnahme stützt sich auf die Überlegung,
dass im Bereich Kufstein der Durchzugsverkehr in Richtung Italien über den Felber -
tauerntunnel und den Grenzübergang Sillian und retour die A 12 Inntal Autobahn nur
für eine Strecke von 6 km benützt und in der Folge über keine Autobahn - oder
Schnellstraßenstrecke geführt wird.
Es wurde daher davon ausgegangen, dass es zu einer starken Abwanderung dieses
Verkehrsstromes kommen wird und Schwierigkeiten bei der Ortsdurchfahrt Kufstein
und im Bereich des Bundesstraßengrenzüberganges zu erwarten sind.
b)Gemäß § 6 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz muss auf die Mautpflicht deutlich
und rechtzeitig hingewiesen werden. Im grenznahen Bereich ist die Information durch
Anschläge und Hinweise sicherzustellen. Auf Grund der obengenannten Problematik
wurde die ASFINAG vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Jahr
1996 angewiesen, die Hinweise und Informationen über die Vignettenpflicht so
anzubringen, dass mangels rechtzeitiger Aufklärung des Straßenbenützers die Inntal
Autobahn von der deutschen Grenze bis zur zweiten Auf - und Abfahrt de facto ohne
Anbringen der Vignette benützt werden kann. Rechtlich gesehen ist daher zwar auf
dieser Autobahnstrecke die Vignettenpflicht gegeben, doch tritt infolge der
Beschilderung eine Strafbarkeit des diese Strecke ohne Vignette benützenden
Kraftfahrzeuglenkers nicht ein. Diese Vorgangsweise findet ihre Stütze insbesondere
im Zusammenhalt der Gesetzesbestimmungen des Bundesstraßenfinanzierungs -
gesetzes und der §§ 7 und 7a Bundesstraßengesetz. Danach sind Auswirkungen
des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes, die mit den Grundsätzen des Bundes -
straßengesetzes, insbesondere der Bedachtnahme auf Sicherheit, Leichtigkeit und
Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Umweltverträglichkeit und Beeinträchtigung
der Nachbarn konkurrieren, zu vermeiden.
c)Gemäß Abschätzung des Büros Nadler & Steierwald beträgt der Einnahmenentfall
für den Abschnitt Kiefersfelden bis Kufstein/Süd rund 50 Mio 5. Die Einnahmen aus
dem Vignettenverkauf sind gemäß Bundesstraßenfinanzierungsgesetz Einnahmen
der ASFINAG.
Zu Frage 7:
Anlässlich der parlamentarischen Behandlung der Novelle des Bundesstraßen -
finanzierungsgesetzes 1996 wurden seitens des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten zwei Initiativen unternommen, im grenznahen Bereich Ausnahme -
regelungen von der Mautpflicht zu schaffen. Die erste Regelung sah an allen
Autobahngrenzübergängen Ausnahmeregelungen vor (Ministerratsvortrag vom
4. Juni 1997), während ein weiteres Novellierungsvorhaben zum Bundesstraßen -
finanzierungsgesetz 1996 die Mautfreistellung an den Schengen-Grenzen betraf.
Beide Initiativen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten fanden im
Ministerrat keine Zustimmung. Ebenso führten im Parlament eingebrachte Initiativan -
träge zu keinen diesbezüglichen Gesetzesänderungen.
Auf Grund der Entschließung des Nationalrates vom 8. Juli1997 (E 68 - NR/XX.GP)
wurde eine Untersuchung der Verkehrsauswirkungen auf besonders sensiblen
Strecken im Zusammenhang mit der Einführung der Vignette für das hochrangige
Straßennetz in Österreich erstellt und dem Präsidenten des Nationalrates zugeleitet.
Aus der Zusammenfassung dieser Untersuchung ergibt sich, dass der Einfluss der
Vignette auf das Verkehrsverhalten kontinuierlich abnahm und im ersten Quartal
1998 gesamtösterreichisch kaum feststellbar ist. Auf Grund dessen ist offensichtlich
eine weitere Verfolgung von Ausnahmeregelungen für grenznahe Bereiche unter -
blieben.
Im Sonderfall Kiefersfelden - Kufstein waren die negativen Auswirkungen auch ohne
Untersuchung absehbar. Diesbezüglich verweise ich auf die Darlegung in der
Antwort zu Punkt 6.
Schließlich ist festzustellen, dass bei den grenznahen Bereichen Salzburg und
Villach insoweit keine mit dem Bereich Kufstein vergleichbare Situation gegeben ist,
da in den ersteren Fällen der Durchzugsverkehr weiter über Autobahnstrecken (A 1
bzw. A 10 und A 2 bzw. A 10) geführt wird.