970/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 982/J - NR/2000, betreffend
„Unzureichende Freimachung bei Postdiensten“, die die Abgeordneten Mag. Maier
und Genossen am 30. Juni 2000 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt
zu beantworten:
Vorweg darf ich festhalten, dass die Österreichische Post AG seit der Ausgliederung
der Post - und Telegraphenverwaltung aus dem Bundeshaushalt (PoststrukturG,
BGBl. Nr.201/1996, 1. Mai 1996) keine Verwaltungsbehörde mehr ist und daher
auch nicht mehr dem Weisungsrecht des Bundesministers für Verkehr, Innovation
und Technologie unterliegt. Die Eigentumsanteile der Republik Österreich am
Unternehmen Österreichische Post AG werden vom Bundesminister für Finanzen
verwaltet.
Zum Thema der parlamentarischen Anfrage darf aber grundsätzlich folgendes
ausgeführt werden:
Aufgrund der Rahmenbestimmungen des Postgesetzes 1997 (PostG), BGBl. 1
1998/18, wurden gern. §§ 9 und 34 leg.cit. seitens der Post AG Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB) sowohl
für den ,,Briefdienst Inland“ als auch für den
"Briefdienst Ausland“ erlassen und veröffentlicht. Die Genehmigungen für diese AGB
wurden jeweils mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom
11. Juni1999, GZ 100266/IV - JD/99 (AGB - Inland) bzw. GZ 100367/IV - JD/99 (AGB -
Ausland) erteilt. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auch die
Vorgangsweise bei unzureichender Freimachung geregelt, wobei eine Vernichtung
solcher Briefsendungen keinesfalls vorgesehen ist.
Lediglich „Unanbringliche Briefsendungen“, das sind solche, die weder an den
Empfänger abgegeben noch an den Absender zurückgegeben werden können oder
deren Abgabe unzulässig ist, werden nach Ablauf von drei Monaten ab Feststellen
der Unanbringlichkeit vernichtet, wenn sie keinen Verkaufswert haben. Anderenfalls
werden diese Sendungen versteigert.
Das Postgesetz führt die Richtlinie 97167/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Dezember 1997, ABL Nr. L 15,14 vom 21. Jänner 1998 über
gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste
der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstqualität 1998 aus; derzeit sind
im Rahmen des Europäischen Parlaments und des Rates Änderungen zur o.a. cit.
Richtlinie in Ausarbeitung.
Weiters besteht im Rahmen des Weltpostvertrages (Art. 13) keine Vorschrift, die die
Vemichtung von nicht oder ungenügend freigemachten Sendungen ermöglicht.