970/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 982/J - NR/2000, betreffend

„Unzureichende Freimachung bei Postdiensten“, die die Abgeordneten Mag. Maier

und Genossen am 30. Juni 2000 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt

zu beantworten:

 

Vorweg darf ich festhalten, dass die Österreichische Post AG seit der Ausgliederung

der Post - und Telegraphenverwaltung aus dem Bundeshaushalt (PoststrukturG,

BGBl. Nr.201/1996, 1. Mai 1996) keine Verwaltungsbehörde mehr ist und daher

auch nicht mehr dem Weisungsrecht des Bundesministers für Verkehr, Innovation

und Technologie unterliegt. Die Eigentumsanteile der Republik Österreich am

Unternehmen Österreichische Post AG werden vom Bundesminister für Finanzen

verwaltet.

 

Zum Thema der parlamentarischen Anfrage darf aber grundsätzlich folgendes

ausgeführt werden:

 

Aufgrund der Rahmenbestimmungen des Postgesetzes 1997 (PostG), BGBl. 1

1998/18, wurden gern. §§ 9 und 34 leg.cit. seitens der Post AG Allgemeine

Geschäftsbedingungen (AGB) sowohl für den ,,Briefdienst Inland“ als auch für den

"Briefdienst Ausland“ erlassen und veröffentlicht. Die Genehmigungen für diese AGB

wurden jeweils mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom

11. Juni1999, GZ 100266/IV - JD/99 (AGB - Inland) bzw. GZ 100367/IV - JD/99 (AGB -

Ausland) erteilt. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auch die

Vorgangsweise bei unzureichender Freimachung geregelt, wobei eine Vernichtung

solcher Briefsendungen keinesfalls vorgesehen ist.

 

Lediglich „Unanbringliche Briefsendungen“, das sind solche, die weder an den

Empfänger abgegeben noch an den Absender zurückgegeben werden können oder

deren Abgabe unzulässig ist, werden nach Ablauf von drei Monaten ab Feststellen

der Unanbringlichkeit vernichtet, wenn sie keinen Verkaufswert haben. Anderenfalls

werden diese Sendungen versteigert.

 

Das Postgesetz führt die Richtlinie 97167/EG des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 15. Dezember 1997, ABL Nr. L 15,14 vom 21. Jänner 1998 über

gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste

der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstqualität 1998 aus; derzeit sind

im Rahmen des Europäischen Parlaments und des Rates Änderungen zur o.a. cit.

Richtlinie in Ausarbeitung.

Weiters besteht im Rahmen des Weltpostvertrages (Art. 13) keine Vorschrift, die die

Vemichtung von nicht oder ungenügend freigemachten Sendungen ermöglicht.