980/AB XXI.GP
Die Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben am 29. Juni 2000 unter der
Nr.971 /J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend ,,Existenzgefährdung
von Zivildienern durch Disziplinarstrafen" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Unterlagen wie folgt:
Zu Frage 1:
Da Zivildienstpflichtige und Zivildienstleistende weder dem Militärstrafgesetz 1970 noch
dem Heeresdisziplinargesetz 1994 unterliegen und es zur Verfolgung von Pflichtverletzungen
keine eigenen Disziplinarbehörden gibt sind strafbare Handlungen, die einen
Verwaltungsstraftatbestand bzw. den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden Handlung bilden den Strafbehörden anzuzeigen. Diese sind
> die Bezirksverwaltungsbehörden (bei Verwaltungsübertretungen)
> die Gerichte (bei gerichtlich strafbaren Handlungen).
Zu Frage 2:
Das Bundesministerium für Inneres führt keine Aufzeichnungen über die Anzahl der
Straferkenntnisse Zivildiener betreffend und
die dabei verhängten Strafen.
Zu den Fragen 3 und 4:
Die im Abschnitt X des Zivildienstgesetzes 1986 angeführten Straftatbestände sind zwar zum
Teil jenen des Militärstrafgesetzes 1970 nachgebildet, die Strafdrohungen sind allerdings
milder (niederer Strafrahmen bzw. nicht gerichtlich strafbar). Als Ersatz der für Soldaten
geltenden Disziplinarstrafen beinhaltet der Abschnitt X des Zivildienstgesetzes 1986
entsprechende Verwaltungsstrafen. ich sehe daher derzeit hinsichtlich der Strafbestimmungen
im Bereich des Zivildienstgesetzes keinen legistischen Handlungsbedarf.