982/AB XXI.GP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier und
Genossen vom 30. Juni 2000, Nr. 976/J, betreffend Preisauszeichnung von Wechsel -
gebühren, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 9.:
Der Geldwechsel ist ein Gewerbe nach der Gewerbeordnung, welches in den Zuständigkeits -
bereich des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit fällt. Eine allfällige Verordnung fällt
daher ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit
Auch wenn Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 3 Bankwesengesetz zur Durchführung des
Wechselstubengeschäftes ex lege berechtigt sind, handelt es sich trotzdem um ein Gewerbe
nach der Gewerbeordnung, für welches - ebenso wie für die Preisauszeichnung oder Höchst -
preisfestsetzung - der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig ist.
Hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen verweise ich daher auf die Beantwortung der schrift -
lichen parlamentarischen Anfrage Nr. 977/J durch den Herrn Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit.