982/AB XXI.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier und

Genossen vom 30. Juni 2000, Nr. 976/J, betreffend Preisauszeichnung von Wechsel -

gebühren, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 9.:

Der Geldwechsel ist ein Gewerbe nach der Gewerbeordnung, welches in den Zuständigkeits -

bereich des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit fällt. Eine allfällige Verordnung fällt

daher ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit

 

Auch wenn Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 3 Bankwesengesetz zur Durchführung des

Wechselstubengeschäftes ex lege berechtigt sind, handelt es sich trotzdem um ein Gewerbe

nach der Gewerbeordnung, für welches - ebenso wie für die Preisauszeichnung oder Höchst -

preisfestsetzung - der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig ist.

 

Hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen verweise ich daher auf die Beantwortung der schrift -

lichen parlamentarischen Anfrage Nr. 977/J durch den Herrn Bundesminister für Wirtschaft

und Arbeit.