983/AB XXI.GP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier und
Genossen vom 30. Juni 2000, Nr. 9781J, betreffend LDS Lotto - Direkt - Service; LTD;
(Verwaltungsbüro Österreich); Zulässigkeit, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 6.:
Die Frage der gewerblichen Zulässigkeit einer Lotto Tipp - Gemeinschaft sowie die allfällige
nachgängige Überprüfung der Vereinbarungen im Rahmen einer derartigen Gemeinschaft
auf ihre Sittenwidrigkeit fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für
Finanzen. Auf Grund dieser Kompetenzlage liegen auch keine Angaben über die Zahl der
gewerblichen Lottospielgemeinschaften in Österreich vor. Ich ersuche daher um Ver -
ständnis, dass ich die diesbezüglichen Fragen nicht beantworten kann.
Aus der Sicht seiner Zuständigkeit wird vom Bundesministerium für Finanzen darauf hinge -
wiesen, dass die Tätigkeit einer Lotto Tipp - Gemeinschaft dann ein mit einer Verwaltungs -
strafe bedrohter Verstoß gegen das Glücksspielgesetz ist, wenn ergänzend zum Lotto ein
eigenes entgeltliches Glücksspiel aufgesetzt wird. Für den Fall (wie dies in der vorliegenden
Anfrage dargelegt wurde), dass für die Durchführung einer Lotto Tipp - Gemeinschaft zwar
eine Gebühr verlangt, aber kein eigenes Glücksspiel aufgesetzt wird, liegt keine Verletzung
des Glücksspielgesetzes vor.