984/AB XXI.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 980/J. vom 30. Juni 2000, der

Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen betreffend „Kompetenzfragen der

Staatshaftung bei Arena - Geschädigten, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen.

 

Zu 1.:

Die Anfragebeantwortung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (586/AB XXI.GP)

nimmt offenbar Bezug auf die Zuständigkeit der Finanzprokuratur, den Bund bei der

Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen im Sinne des § 8 des Amtshaftungs -

gesetzes gegenüber den Geschädigten zu vertreten. Zufolge § 1 Abs. 4 des Prokuratur -

gesetzes sowie gemäß den Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung vom

1. Februar 1949, BGBI 1949145, ist die Prokuratur berufen, schriftliche Aufforderungen zur

Anerkennung von Ersatzansprüchen gegen den Bund entgegenzunehmen und den Ge -

schädigten davon zu verständigen, ob der von ihm geltend gemachte Ersatzanspruch an -

erkannt oder ganz oder zum Teil verweigert wird. Wenn derartige Ersatzansprüche ge -

richtlich geltend gemacht werden, ist gemäß § 2 leg.cit. die Finanzprokuratur als nachge -

ordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Finanzen ausschließlich befugt, die

Republik Österreich vor Gericht zu vertreten.

 

Unbeschadet dieser Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis zu den Geschädigten ist je -

doch zufolge den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986 (Anlage Teil 1 Z 16

zu § 2) jeder Bundesminister für Amtshaftungsangelegenheiten seines Ressortbereichs

selbst zuständig und hat daher - unter Bedachtnahme auf die im Aufforderungsverfahren

erstattete gutächtliche Äußerung der Finanzprokuratur - meritorisch über die geltend ge -

machten Ansprüche zu entscheiden. Soferne die Mitbefassungsgrenzen gemäß den Durch -

führungsbestimmungen zum jeweiligen Bundesfinanzgesetz überschritten werden, hat dies

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu geschehen.

 

Zu 2.:

In diesem Sinne steht sohin auch meine Beantwortung der Anfrage Nr. 270/J zu den

Punkten 9 und 10 keinesfalls in einem Widerspruch zu den Ausführungen des Bundes -

ministers für Wirtschaft und Arbeit. Während nach außen dem Geschädigten gegenüber nur

die Finanzprokuratur in Erscheinung tritt, trifft im Innenverhältnis der sachlich zuständige

Bundesminister als haushaltsführendes Organ die meritorische Entscheidung.

 

Zu 3.:

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gibt es in dieser Frage somit keinerlei

Kompetenzproblem zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem

Bundesminister für Finanzen ersichtlich.

 

Zu 4.:

Unter Bedachtnahme auf die haushaltsrechtlichen Vorschriften und das Bundesministerien -

gesetz ist daher ausschließlich der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die

Beantwortung der Fragen betreffend die Ersatzansprüche von "Arena“ - Geschädigten

zuständig.