986/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Dieter Brosz,
Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „wach -
sendes Gefahrenpotential“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Da eine präzise Abgrenzung von kriminellen Handlungen der in der Anfrage bezeich -
neten Tätergruppierungen von Straftaten anderer Personen nicht möglich ist und da -
her weder bei den Staatsanwaltschaften noch bei den Gerichten „Hooligan - Rechts -
brüche“ gesondert erfasst oder statistisch ausgewertet werden, kann diese Frage
nicht beantwortet werden.
Zu 2:
Nach § 65 Abs. 1 Z 1 StGB sind - beiderseitige Strafbarkeit vorausgesetzt - schon
derz:eit sämtliche strafbare Handlungen, die Österreicher im Ausland setzen, auch in
Österreich strafbar. Da davon ausgegangen werden kann, dass die hier in Rede ste -
henden Gewaltexzesse weltweit strafbar sind, sind sämtliche in diesem Zusammen -
hang begangenen Auslandstaten von Österreichern auch in Österreich strafbar.
Zu 3:
Natürlich unterstütze ich vernünftige erzieherische Maßnahmen zur Gewaltpräventi -
on ganz allgemein. Konkrete Maßnahmen „im Rahmen der Ausbildung junger Men -
schen“ fallen jedoch nicht in meinen
Zuständigkeitsbereich.
Zu 4:
Abgesehen von allfälligen (flankierenden) pflegschaftsgerichtlichen Maßnahmen bei
Jugendlichen kann der Beitrag der Gerichte zur Verhinderung von derartigen Aus -
schreitungen wohl nur im Vollzug des entsprechenden strafrechtlichen Instrumentari -
ums liegen. Dieses ist meines Erachtens ausreichend, und zwar sowohl was Gewalt
gegen Personen, als auch Gewalt gegen Sachen anlangt.
Wie ich bereits in Beantwortung der schriftlichen Anfrage der Abgeordneten zum Na -
tionalrat Dipl. Ing. Leopold SCHÖGGL und Kollegen, ZI. 924/J - NR/2000, ausgeführt
habe, wurden in den letzten Jahren gerade die Strafbestimmungen gegen Körper -
verletzung verschärft:
Seit jeher stellt es gemäß § 84 Abs. 2 Z 2 des Strafgesetzbuches (StGB) eine
schwere Körperverletzung dar - mögen die Verletzungsfolgen auch bloß leicht sein -,
wenn die Tat von mindestens drei Personen in verabredeter Verbindung begangen
worden ist. Seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987 hat ein Täter gemäß § 84
Abs. 3 StGB den Tatbestand der schweren Körperverletzung ferner auch dann zu
verantworten, wenn er mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen An -
lass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat. Mit dem Strafrechtsän -
derungsgesetz 1996 wurden die Sanktionen bei Gewaltdelikten schließlich insoweit
verschärft, als zum einen die Strafdrohung für die (einfache) Körperverletzung nach
§ 83 StGB verdoppelt, d.h. von bis zu sechs Monaten auf bis zu einem Jahr Frei-
heitsstrafe erhöht wurde, und indem beim Tatbestand des Raufhandels bei der Tat -
bestandsvariante des tätlichen Angriffs mehrerer die Strafbarkeitsschwelle dadurch
herabgesetzt wurde, dass bereits die Zufügung einer leichten Körperverletzung ge-
nügt.
Es wird sich weisen, ob die bereits konstitutierte parlamentarische Enquete - Kommis -
sion zum Thema „Die Reaktionen auf strafbares Verhalten in Österreich, ihre Ange -
messenheit, ihre Effizienz, ihre Ausgewogenheit“ in diesem Zusammenhang (weite -
re) Neubewertungen bzw. Änderungsvorschläge zur Folge haben wird.
Zu 5 und 6:
Bei der Beurteilung der Frage, ob angezeigte Sachverhalte als Handlungen im
Rahmen „organisierter Kriminalität“ zu werten sind, orientieren sich Gerichte und
Staatsanwaltschaften grundsätzlich an der Bestimmung des § 278 a StGB, den hie -
zu vorliegenden Materialien und der Judikatur. Als kriminelle Organisation ist dem -
nach nur eine unternehmensähnliche
Verbindung einer größeren Personenanzahl,
die auf längere Zeit angelegt, arbeitsteilig und hierarchisch organisiert ist, eine
gewisse Infrastruktur aufweist und gewinnorientiert arbeitet, anzusehen. Schon aus
diesem Grund fallen Personenansammlungen und Massenveranstaltungen mit der
reinen Ausrichtung auf Gewaltausübung nicht unter den strafrechtlichen Begriff der
organisierten Kriminalität. Das gilt auch für sogenannte „Hooligans“.
Der Zusammenschluss mehrerer Personen zur Begehung erheblicher Gewalttaten
gegen Leib, Leben oder Eigentum ist vielmehr dem Tatbestand der Bandenbildung
nach § 278 StGB zu unterstellen. Die im Rahmen der Bande begangenen Straftaten
fallen unter die jeweiligen allgemeinen Straftatbestände. Diese Form der Kriminalität
wird im gesamten Bundesgebiet im Rahmen allgemeiner staatsanwaltschaftlicher
Referate und Gerichtsabteilungen verfolgt.
Zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität nach § 278a StGB sind bei den
Staatsanwaltschaften Wien und Wels Sonderabteilungen eingerichtet.