987/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 968/J - NR/2000 betreffend "Abgeltung der
administrativen Belastung der Lehrerinnen (im täglichen Sprachgebrauch als Klassenvorstands -
belohnung bezeichnet)", die die Abgeordneten Dieter Brosz Freundinnen und Freunde am
29 Juni 2000 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1.:
Seit dem Schuljahr 1973/74 gibt es die „Abgeltung der administrativen Belastung der Lehrer".
Ad 2. - 4., 6. u. 7.:
Als Adressaten für die gegenständliche Belohnung kommen laut dem den Gegenstand der Anfrage
bildenden Rundschreiben Nr.33/1999 alle Lehrer der Schule und daher auch die Leiter in Betracht
(siehe Beilage).
Die Entscheidung über die Auswahl der zusätzlich zu den Klassenvorständen für die Belohnung in
Betracht kommenden Lehrer trifft letztlich der Schulleiter, der Personalvertretung steht gemäß
§ 9 Abs 1 lit fBundes - Personalvertretungsgesetz jedoch ein Mitwirkungsrecht bei der Erstellung
von Grundsätzen über die Gewährung der Belohnungen zu.
Vor dem Treffen seiner Entscheidung hat der Leiter daher zu überlegen, ob diese für die
Personalvertretung akzeptabel ist und dabei die für die Bediensteten von der Personalvertretung zu
wahrenden Interessen berücksichtigt
werden.
Ad 5.:
Dies festzustellen wäre nur mit unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand möglich.
Ad 8.:
Es sind zur Auswahl der zusätzlich fur die Belohnung in Betracht kommenden Lehrer keine
Beschwerden eingegangen.
3. Für Klassenvorstände an Berufsschulen, die die Klassenvorstandsgeschäfte in mehr als drei
Klassen führen, erhöht sich die in den Ziffern 1 und 2 angeführte Belohnung um den Betrag
von jeweils 12,86 v.H. des Gehaltes des Lehrers.
4. Für die administrativen Aufgaben der Schule soll die in den Ziffern 1 und 2 umschriebene
Belohnung an folgende Anzahl von Lehrern und Lehrerinnen zusätzlich zu den Klassenvor -
ständen gewährt werden:
a) an Schulen mit nicht mehr als 11 Klassen an eine Lehrperson
b) an Schulen mit 12 bis einschließlich 21 Klassen an zwei Lehrpersonen
c) an Schulen mit mehr als 21 Klassen an drei Lehrpersonen.
5. Abweichend von Ziffer 4 soll an mittleren und höheren berufsbildenden Lehranstalten, die in
Abteilungen gegliedert sind, die Belohnung an die Direktoren und die Fachvorstände bzw.
Abteilungsvorstände an diesen Schulen gewährt werden, wobei an Schulen mit mehr als
44 Klassen zusätzlich zu diesem Personenkreis noch eine weitere Lehrperson die Belohnung
erhalten soll.
6. Die Belohnung nach den Richtlinien der Ziffern 4 und 5 soll Direktoren, Direktor -
Stellvertretern, Pädagogischen Leitern von Exposituren, administrativen Hilfskräften und
Fachvorständen bzw. Abteilungsvorständen dann gewährt werden, wenn ihre aus Mehr -
dienstleistungen gebührenden Mehrdienstleistungsvergütungen die Höhe der Vergütung von
45 v.H. des Gehaltes des Lehrers je Monat nicht übersteigt. Wenn die Vergütung für
Mehrdienstleistungen diese Grenze übersteigt, soll die Belohnung für administrative
Belastungen nur dann gewährt werden, wenn die übersteigenden Mehrdienstleistungen
wegen einer den Unterrichtserfordernissen entsprechenden Führung des Unterrichtes
notwendig sind
(Prüfung im Einzelfall).
Rundschreiben Nr.33/1999
Verteiler: VII/1, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Belohnung für administrative Arbeiten
Geltung: unbefristet
Auf Grund einer Vereinbarung zwischen der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der
Bundesregierung (erstmals verlautbart mit Rundschreiben Nr.196/1973 und Nr.139/1974) soll den
Lehrpersonen, die mit administrativen Arbeiten besonders belastet sind, eine Abgeltung in Form einer
Belohnung zuteil werden:
1. Jeder Lehrer und jede Lehrerin, die als Klassenvorstand oder als klassenführende Lehrer
bzw. Lehrerin an Volksschulen tätig sind, erhalten zur Abgeltung der mit der Klassenfüh -
rung verbundenen administrativen Leistung zweimal jährlich und zwar in den Monaten
September und Juni eine Belohnung in der Höhe der Vergütung von jeweils 12,86 v.H. des
Gehaltes des Lehrers.
2. Diese Belohnung wird für alle klassenführenden Lehrpersonen derselben Venwendungs -
gruppe einheitlich bemessen, und zwar unter Zugrundelegung der 10. Gehaltsstufe der Ver -
wendungsgruppe, der die jeweilige Lehrperson angehört. Für die Lehrer, auf die § 61 Absatz 2
GG nicht anzuwenden ist, ist flir die Bemessung der Belohnung zusätzlich § 61 Absatz 3 GG zu
berücksichtigen.