987/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 968/J - NR/2000 betreffend "Abgeltung der

administrativen Belastung der Lehrerinnen (im täglichen Sprachgebrauch als Klassenvorstands -

belohnung bezeichnet)", die die Abgeordneten Dieter Brosz Freundinnen und Freunde am

29 Juni 2000 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Ad 1.:

Seit dem Schuljahr 1973/74 gibt es die „Abgeltung der administrativen Belastung der Lehrer".

 

Ad 2. - 4., 6. u. 7.:

Als Adressaten für die gegenständliche Belohnung kommen laut dem den Gegenstand der Anfrage

bildenden Rundschreiben Nr.33/1999 alle Lehrer der Schule und daher auch die Leiter in Betracht

(siehe Beilage).

 

Die Entscheidung über die Auswahl der zusätzlich zu den Klassenvorständen für die Belohnung in

Betracht kommenden Lehrer trifft letztlich der Schulleiter, der Personalvertretung steht gemäß

§ 9 Abs 1 lit fBundes - Personalvertretungsgesetz jedoch ein Mitwirkungsrecht bei der Erstellung

von Grundsätzen über die Gewährung der Belohnungen zu.

Vor dem Treffen seiner Entscheidung hat der Leiter daher zu überlegen, ob diese für die

Personalvertretung akzeptabel ist und dabei die für die Bediensteten von der Personalvertretung zu

wahrenden Interessen berücksichtigt werden.

Ad 5.:

Dies festzustellen wäre nur mit unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand möglich.

 

Ad 8.:

Es sind zur Auswahl der zusätzlich fur die Belohnung in Betracht kommenden Lehrer keine

Beschwerden eingegangen.

3. Für Klassenvorstände an Berufsschulen, die die Klassenvorstandsgeschäfte in mehr als drei

    Klassen führen, erhöht sich die in den Ziffern 1 und 2 angeführte Belohnung um den Betrag

    von jeweils 12,86 v.H. des Gehaltes des Lehrers.

 

4. Für die administrativen Aufgaben der Schule soll die in den Ziffern 1 und 2 umschriebene

    Belohnung an folgende Anzahl von Lehrern und Lehrerinnen zusätzlich zu den Klassenvor -

    ständen gewährt werden:

 

            a) an Schulen mit nicht mehr als 11 Klassen an eine Lehrperson

            b) an Schulen mit 12 bis einschließlich 21 Klassen an zwei Lehrpersonen

            c) an Schulen mit mehr als 21 Klassen an drei Lehrpersonen.

 

5. Abweichend von Ziffer 4 soll an mittleren und höheren berufsbildenden Lehranstalten, die in

    Abteilungen gegliedert sind, die Belohnung an die Direktoren und die Fachvorstände bzw.

    Abteilungsvorstände an diesen Schulen gewährt werden, wobei an Schulen mit mehr als

    44 Klassen zusätzlich zu diesem Personenkreis noch eine weitere Lehrperson die Belohnung

    erhalten soll.

 

6. Die Belohnung nach den Richtlinien der Ziffern 4 und 5 soll Direktoren, Direktor -

    Stellvertretern, Pädagogischen Leitern von Exposituren, administrativen Hilfskräften und

    Fachvorständen bzw. Abteilungsvorständen dann gewährt werden, wenn ihre aus Mehr -

    dienstleistungen gebührenden Mehrdienstleistungsvergütungen die Höhe der Vergütung von

    45 v.H. des Gehaltes des Lehrers je Monat nicht übersteigt. Wenn die Vergütung für

    Mehrdienstleistungen diese Grenze übersteigt, soll die Belohnung für administrative

    Belastungen nur dann gewährt werden, wenn die übersteigenden Mehrdienstleistungen

    wegen einer den Unterrichtserfordernissen entsprechenden Führung des Unterrichtes

    notwendig sind (Prüfung im Einzelfall).

Rundschreiben Nr.33/1999

Verteiler: VII/1, N

Sachgebiet: Personalwesen

Inhalt: Belohnung für administrative Arbeiten

Geltung: unbefristet

 

Auf Grund einer Vereinbarung zwischen der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der

Bundesregierung (erstmals verlautbart mit Rundschreiben Nr.196/1973 und Nr.139/1974) soll den

Lehrpersonen, die mit administrativen Arbeiten besonders belastet sind, eine Abgeltung in Form einer

Belohnung zuteil werden:

 

1. Jeder Lehrer und jede Lehrerin, die als Klassenvorstand oder als klassenführende Lehrer

    bzw. Lehrerin an Volksschulen tätig sind, erhalten zur Abgeltung der mit der Klassenfüh -

    rung verbundenen administrativen Leistung zweimal jährlich und zwar in den Monaten

    September und Juni eine Belohnung in der Höhe der Vergütung von jeweils 12,86 v.H. des

    Gehaltes des Lehrers.

 

2. Diese Belohnung wird für alle klassenführenden Lehrpersonen derselben Venwendungs -

    gruppe einheitlich bemessen, und zwar unter Zugrundelegung der 10. Gehaltsstufe der Ver -

    wendungsgruppe, der die jeweilige Lehrperson angehört. Für die Lehrer, auf die § 61 Absatz 2

    GG nicht anzuwenden ist, ist flir die Bemessung der Belohnung zusätzlich § 61 Absatz 3 GG zu

    berücksichtigen.