988/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben am 29. Juni
2000 unter der Nr. 972/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Ge -
fährdung der Auslandsdienste gern. § 12b Zivildienstgesetz“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Unterlagen wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Leistung des Auslandsdienstes liegt im außenpolitischen Interesse der Republik Öster -
reich.
Zu Frage 2:
Der Gesetzgeber hat im § 1 2b Abs. 8 des Zivildienstgesetzes 1986 den Bundesminister für
Inneres ermächtigt, Kostenersätze bis zur Höhe der im abgelaufenen Jahr angefallenen Kosten
für einen Zivildienstleistenden im Inland der Trägerorganisation zu ersetzen. Für darüber hi-
nausgehende Kosten ist nach geltender Rechtslage das Bundesministerium für Inneres nicht
zuständig.
Zu Frage 3:
Der Auslandsdienst ist ein Ersatzdienst zum inländischen Zivildienst, ist ex lege unentgeltlich
zu leisten und erfolgt auf freiwilliger Basis.
Die Entsendung erfolgt nicht durch das Bundes -
ministerium für Inneres, sondern auf Basis eines privatrechtlichen Vertrages des Zivildienst -
pflichtigen mit der jeweiligen Trägerorganisation. Der Auslandsdienst kann daher nur dann
geleistet werden, wenn zwischen dem Zivildienstpflichtigen und der Trägerorganisation eine
vertragliche Regelung zu Stande kommt, die auch finanzielle Regelungen wie etwa Kostener -
sätze für Verpflegung, Unterbringung, Fahrten, Sozialversicherung, Visa, Impfungen enthal -
ten soll.
Zu den Fragen 4 und 5:
Denkbar ist die Schaffung eines Fonds zur Förderung der Auslandsdienste, der aus öffentli -
chen und privaten Mitteln gespeist werden soll. Dieser Fonds soll künftighin den Trägerorga -
nisationen Unterstützungen für die Durchführung von Auslandsdiensten gewähren können.