990/AB XXI.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 977/J betreffend

Preisauszeichnung von Wechselgebühren, welche die Abgeordneten Mag. Maier und

Genossen am 30. 3uni 2000 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 4 der Anfrage:

 

Die aufgezeigten Probleme bedürfen im Rahmen der Ausübung des Wechselstubengeschäftes

aus konsumentenpolitischer und tourismuspolitischer Sicht einer Lösung, da einerseits

Preisvergleichsmöglichkeiten fehlen und andererseits aufgrund der lntransparenz der

Wechselspesen die „Preisbildung“ auch nicht nach den im freien Markt selbstregulierenden

Gesetzen erfolgt.

 

Daher ist es erforderlich, die Transparenz der verlangten Wechselgebühren sicherzustellen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beabsichtigt, die Verordnung betreffend

Preisauszeichnung bestimmter Leistungen und für Treibstoffe bei Tankstellen,

BGBl. Nr. 813/1992, um das Gewerbe „Wechselstuben“ zu erweitern.

 

Über die EU - Rechtslage hinaus findet das Preisauszeichnungsgesetz findet auf die

Auszeichnung von Leistungen, deren Anbieten der Gewerbeordnung unterliegt, Anwendung.

Eine Pflicht zur Preisauszeichnung besteht aber nur für jene Unternehmer, die in der gemäß §

3 PrAG erlassenen Verordnung betreffend die Preisauszeichnung bestimmter Leistungen und

für Treibstoffe bei Tankstellen, BGBl. Nr. 813/1992, angeführt werden. Die Bestimmung

jener Unternehmer, die die Preise ihrer typischen Leistungen auszuzeichnen haben, erfolgt

unter dem Aspekt der Sicherung der Möglichkeit eines raschen und einfachen Preisvergleichs

oder aus sonstigem Interesse der Verbraucher. Gerade aufgrund der unterschiedlich hohen

Wechselspesen ist es notwendig, einen sicheren Preisvergleich zu ermöglichen.

 

Antwort zu den Punkten 5 und 6 der Anfrage:

 

Staatliche Eingriffe im Hinblick auf die Höhe der Wechselgebühren halte ich nicht für

erforderlich, da die Transparenz der Wechselgebühren den Wettbewerb in dieser Branche

beleben wird.

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Für die Überwachung der Einhaltung der Preisauszeichnungsvorschriften sind die

Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Soweit im Bereich der Länder besonders geschulte

Organe bestehen, können diese für die Preisüberwachung im betreffenden Bundesland

herangezogen werden. Die Kontrollen erfolgen regelmäßig aufgrund eines in

Zusammenarbeit mit den Preisbehörden erstellten Jahreskontrollprogramms.

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Die für Ende September geplante Preisbehördentagung soll als Diskussionsforum für einen

ersten Entwurf genützt werden, der dann der Begutachtung zugeführt wird.

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Das Preisauszeichnungsgesetz bezieht seinen Anwendungsbereich auf jene Leistungen, deren

Anbieten der GewO unterliegt. Diese Voraussetzung ist für Wechselstuben gegeben. Es

handelt sich um ein freies, bewilligungspflichtiges Gewerbe nach § 284e GewO. Das

Preisauszeichnungsgesetz findet auf jene Leistungen keine Anwendung, für die die

Preisauszeichnung in anderen Bundesgesetzen geregelt ist. Die Zuständigkeit des

Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, Preisauszeichnungspflichten zu regeln, ist

daher subsidiär gegeben. Derzeit besteht für reine Wechselstuben aufgrund anderer

Bundesgesetze keine Pflicht zur Preisauszeichnung.