990/AB XXI.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 977/J betreffend
Preisauszeichnung von Wechselgebühren, welche die Abgeordneten Mag. Maier und
Genossen am 30. 3uni 2000 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 4 der Anfrage:
Die aufgezeigten Probleme bedürfen im Rahmen der Ausübung des Wechselstubengeschäftes
aus konsumentenpolitischer und tourismuspolitischer Sicht einer Lösung, da einerseits
Preisvergleichsmöglichkeiten fehlen und andererseits aufgrund der lntransparenz der
Wechselspesen die „Preisbildung“ auch nicht nach den im freien Markt selbstregulierenden
Gesetzen erfolgt.
Daher ist es erforderlich, die Transparenz der verlangten Wechselgebühren sicherzustellen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit beabsichtigt, die Verordnung betreffend
Preisauszeichnung bestimmter Leistungen und für Treibstoffe bei Tankstellen,
BGBl. Nr. 813/1992, um das Gewerbe „Wechselstuben“ zu erweitern.
Über die EU - Rechtslage hinaus findet das Preisauszeichnungsgesetz findet auf die
Auszeichnung von Leistungen, deren Anbieten der Gewerbeordnung unterliegt, Anwendung.
Eine Pflicht zur Preisauszeichnung besteht aber nur für jene Unternehmer, die in der gemäß §
3 PrAG erlassenen Verordnung betreffend die Preisauszeichnung bestimmter Leistungen und
für Treibstoffe bei Tankstellen, BGBl. Nr. 813/1992, angeführt werden. Die Bestimmung
jener Unternehmer, die die Preise ihrer typischen Leistungen auszuzeichnen haben, erfolgt
unter dem Aspekt der Sicherung der Möglichkeit eines raschen und einfachen Preisvergleichs
oder aus sonstigem Interesse der Verbraucher. Gerade aufgrund der unterschiedlich hohen
Wechselspesen ist es notwendig, einen sicheren Preisvergleich zu ermöglichen.
Antwort zu den Punkten 5 und 6 der Anfrage:
Staatliche Eingriffe im Hinblick auf die Höhe der Wechselgebühren halte ich nicht für
erforderlich, da die Transparenz der Wechselgebühren den Wettbewerb in dieser Branche
beleben wird.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Für die Überwachung der Einhaltung der Preisauszeichnungsvorschriften sind die
Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Soweit im Bereich der Länder besonders geschulte
Organe bestehen, können diese für die Preisüberwachung im betreffenden Bundesland
herangezogen werden. Die Kontrollen erfolgen regelmäßig aufgrund eines in
Zusammenarbeit mit den Preisbehörden erstellten Jahreskontrollprogramms.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Die für Ende September geplante Preisbehördentagung soll als Diskussionsforum für einen
ersten Entwurf genützt werden, der dann
der Begutachtung zugeführt wird.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Das Preisauszeichnungsgesetz bezieht seinen Anwendungsbereich auf jene Leistungen, deren
Anbieten der GewO unterliegt. Diese Voraussetzung ist für Wechselstuben gegeben. Es
handelt sich um ein freies, bewilligungspflichtiges Gewerbe nach § 284e GewO. Das
Preisauszeichnungsgesetz findet auf jene Leistungen keine Anwendung, für die die
Preisauszeichnung in anderen Bundesgesetzen geregelt ist. Die Zuständigkeit des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, Preisauszeichnungspflichten zu regeln, ist
daher subsidiär gegeben. Derzeit besteht für reine Wechselstuben aufgrund anderer
Bundesgesetze keine Pflicht zur Preisauszeichnung.