991/AB XXI.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 979/J betreffend

,,Kompetenzfragen der Staatshaftung bei Arena - Geschädigte“, welche die Abgeordneten

Mag. Maier und Genossen am 30. Juni 2000 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 4 der Anfrage:

 

Die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ergibt sich aus der

Anlage Teil 1 Ziffer 16 zu § 2 des geltenden Bundesministeriengesetzes, wonach jeder

Bundesminister für Amtshaftungsangelegenheiten seines Ressortbereichs zuständig ist.

Die Anfragebeantwortung zu 627/J bezog sich rein auf die formale

Bearbeitungszuständigkeit der Finanzprokuratur vor Gericht und im Verhältnis zu den

Geschädigten, welche in § 1 Abs. 4 Prokuraturgesetz, StGBl. Nr.172/1945 in der

geltenden Fassung, ihre gesetzliche Grundlage hat. Nach diesen Bestimmungen ist die

Prokuratur berufen, die Rechtsträger als Parteien vor Gericht zu vertreten und in

Rechtsangelegenheiten zu beraten. Insbesondere hat sie Rechtsgutachten zu erstatten

sowie beim Abschluss von Rechtsgeschäften (u.a. auch Vergleichen) mitzuwirken. Die

Prokuratur ist weiters gemäß der Verordnung in Ausführung des § 8 Amtshaftungsgesetz

berufen, eine schriftliche Aufforderung zur Anerkennung von Ersatzansprüchen gegen den

Bund entgegenzunehmen und den Geschädigten davon zu verständigen, ob der von ihm

geltend gemachte Ersatzanspruch vom sachlich zuständigen Bundesministerium anerkannt

oder ganz oder zum Teil verweigert wird. Somit ist letztendlich das jeweils sachlich

zuständige Bundesministerium als haushaltsleitendes Organ für die inhaltliche

Entscheidung über Zu - oder Aberkennung von Ersatzansprüchen zuständig.

 

Während also nach außen dem Geschädigten gegenüber nur die Finanzprokuratur in

Erscheinung tritt, trifft im Innenverhältnis der sachlich zuständige Bundesminister, der im

Aufforderungsverfahren von der Finanzprokuratur beraten wird, unter Bedachtnahme auf

deren Empfehlung die meritorische Entscheidung.

 

Es liegt daher kein Kompetenzproblem zwischen Bundesministerium für Wirtschaft und

Arbeit und Bundesministerium für Finanzen in der Angelegenheit Amtshaftungsansprüche

der Arena - Geschädigten vor.

Die zitierten Anfragebeantwortungen erfolgten unter den oben genannten verschiedenen

Aspekten.

Eine generelle Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung hinsichtlich allfälliger

Amtshaftungsansprüche von Arena - Geschädigten kommt im Hinblick auf den

verstrichenen Zeitraum von mehr als 5 Jahren und die Verjährungsbestimmung des § 6

Abs. 1 Amtshaftungsgesetz nicht in Betracht. Alle bisher eingelangten Fälle wurden

einzeln geprüft und erledigt. Derzeit sind keine neuen Aufforderungsverfahren anhängig.

Wann die in Rede stehende Angelegenheit abgeschlossen ist, hängt davon ab, ob noch

Forderungen erhoben werden.