991/AB XXI.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 979/J betreffend
,,Kompetenzfragen der Staatshaftung bei Arena - Geschädigte“, welche die Abgeordneten
Mag. Maier und Genossen am 30. Juni 2000 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 4 der Anfrage:
Die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ergibt sich aus der
Anlage Teil 1 Ziffer 16 zu § 2 des geltenden Bundesministeriengesetzes, wonach jeder
Bundesminister für Amtshaftungsangelegenheiten seines Ressortbereichs zuständig ist.
Die Anfragebeantwortung zu 627/J bezog sich rein auf die formale
Bearbeitungszuständigkeit der Finanzprokuratur vor Gericht und im Verhältnis zu den
Geschädigten, welche in § 1 Abs. 4 Prokuraturgesetz, StGBl. Nr.172/1945 in der
geltenden Fassung, ihre gesetzliche Grundlage hat. Nach diesen Bestimmungen ist die
Prokuratur berufen, die Rechtsträger als Parteien vor Gericht zu vertreten und in
Rechtsangelegenheiten zu beraten. Insbesondere
hat sie Rechtsgutachten zu erstatten
sowie beim Abschluss von Rechtsgeschäften (u.a. auch Vergleichen) mitzuwirken. Die
Prokuratur ist weiters gemäß der Verordnung in Ausführung des § 8 Amtshaftungsgesetz
berufen, eine schriftliche Aufforderung zur Anerkennung von Ersatzansprüchen gegen den
Bund entgegenzunehmen und den Geschädigten davon zu verständigen, ob der von ihm
geltend gemachte Ersatzanspruch vom sachlich zuständigen Bundesministerium anerkannt
oder ganz oder zum Teil verweigert wird. Somit ist letztendlich das jeweils sachlich
zuständige Bundesministerium als haushaltsleitendes Organ für die inhaltliche
Entscheidung über Zu - oder Aberkennung von Ersatzansprüchen zuständig.
Während also nach außen dem Geschädigten gegenüber nur die Finanzprokuratur in
Erscheinung tritt, trifft im Innenverhältnis der sachlich zuständige Bundesminister, der im
Aufforderungsverfahren von der Finanzprokuratur beraten wird, unter Bedachtnahme auf
deren Empfehlung die meritorische Entscheidung.
Es liegt daher kein Kompetenzproblem zwischen Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit und Bundesministerium für Finanzen in der Angelegenheit Amtshaftungsansprüche
der Arena - Geschädigten vor.
Die zitierten Anfragebeantwortungen erfolgten unter den oben genannten verschiedenen
Aspekten.
Eine generelle Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung hinsichtlich allfälliger
Amtshaftungsansprüche von Arena - Geschädigten kommt im Hinblick auf den
verstrichenen Zeitraum von mehr als 5 Jahren und die Verjährungsbestimmung des § 6
Abs. 1 Amtshaftungsgesetz nicht in Betracht. Alle bisher eingelangten Fälle wurden
einzeln geprüft und erledigt. Derzeit sind keine neuen Aufforderungsverfahren anhängig.
Wann die in Rede stehende Angelegenheit abgeschlossen ist, hängt davon ab, ob noch
Forderungen erhoben werden.