992/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Keppelmüller, Kummerer und Genossen ha -

ben am 7.7.2000 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 1060/J betreffend

„Aushöhlung des Deponierungsverbots für inerte Abfälle ab 1.1.2004“ gerichtet. Ich

beehre mich, diese wie folgt zu beantworten:

 

ad 1

 

Derzeit existieren weder österreichweit, noch in den einzelnen Bundesländern aus -

reichende, dem Stand der Technik entsprechende Kapazitäten zur Behandlung von

Abfällen, die im Sinne der Vorgaben der Deponieverordnung und des Abfaliwirt -

schaftsgesetzes bzw. des Wasserrechtsgesetzes ab dem Jahr 2004 nicht mehr direkt

deponiert werden dürfen (insbesondere Restmüll); es können jedoch neben

thermischen auch mechanisch-biologische Behandlungsverfahren zur Anwendung

kommen.

ad 2 und 3

 

Aus derzeitiger Sicht kann von einer Zielerreichung bis 2004 ausgegangen werden,

da sich bereits zahlreiche Anlagen - Projekte in Vorbereitung bzw. in Genehmigungs -

verfahren befinden und bereits geschaffene Behandlungskapazitäten bestehen.

Diesbezügliche Überlegungen auf Bundesländergrenzen zu beschränken, erscheint

nicht zuletzt auf Grund des einheitlichen Wirtschaftsgebietes Österreich wenig sinn -

voll zu sein.

 

ad 4

 

Ich habe mich bereits mehrfach für ein Festhalten am Ablagerungsverbot für nicht

vorbehandelte Abfälle ab dem Jahr 2004 ausgesprochen und die Erreichung dieses

aus meiner Sicht wichtigen umweltpolitischen Zieles auch kürzlich in einem Schrei -

ben an alle Landeshauptmänner eingefordert.

 

Neben ständiger Aufklärungsarbeit sehe ich vor allem in folgenden Bereichen ziel -

führende Unterstützungsmaßnahmen, die zum Teil bereits getroffen wurden bzw. in

Vorbereitung sind:

 

Die Förderung insbesondere thermischer Abfallbehandlungsanlagen mit hohem

energetischen Wirkungsgrad im Rahmen der allgemeinen Umweltförderung wird Teil

des in Ausarbeitung befindlichen ,,Kyoto - Paketes“. Einer in zweiter Instanz geneh -

migten thermischen Abfallbehandlungsanlage wurde in diesem Sinne bereits eine

Förderung in nicht unerheblichem Ausmaß zugesprochen.

 

Weiters wird eine Verschärfung lenkungspolitischer Instrumente, insbesondere eine

drastische Erhöhung des Altlastenbeitrages für nicht vorbehandelte Abfälle ab 2004

in Erwägung gezogen.

ad 5

 

Ob die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Verordnungsermächtigung ge -

mäß § 31d Abs. 7 WRG des Landeshauptmannes von Tirol vorliegen ist derzeit

noch Gegenstand einer entsprechenden Prüfung.