997/AB XXI.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Grollitsch, Ing. Weinmeier und Kollegen
vom 4. Juli 2000, Nr. 984/J, betreffend Sicherung der Restwassermengen in Österreichs
Fließgewässern, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 und 2:
Ein Großteil der wasserrechtlichen Bewilligungen wird in mittelbarer Bundesverwaltung in
erster Instanz von den Landeshauptmännern und Bezirksverwaltungsbehörden erteilt wes -
halb dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
keine diesbezügliche umfassende Dokumentation vorliegt. Eine entsprechende Erhebung
würde einen übermäßig großen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen und über den Rah -
men einer Anfragebeantwortung hinausgehen, weshalb aus verwaltungsökonomischen
Gründen davon abzusehen war.
Zu den Fragen 3, 4 und 5:
Ergibt sich nach Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, dass öffentliche Interessen
trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid
enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht
hinreichend geschützt sind, hat die Wasserrechtsbehörde nach § 21a WRG 1959 die nach
dem nunmehrigen Stand der Technik zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen Aufla -
gen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen, die Vorlage entsprechender Projektsun -
terlagen über die Anpassung aufzutragen, Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorüber -
gehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf
Dauer zu untersagen.
Die Wasserrechtsbehörde hat in jedem Einzelfall zu prüfen, ob im Sinne dieser Bestimmung
die Voraussetzungen für eine Abänderung rechtskräftiger Bescheide gegeben sind, weshalb
generalisierende Aussagen über die Anwendbarkeit dieses Rechtsinstrumentes nicht ge -
troffen werden können. Ich werde mich jedoch weiter dafür einsetzen, dass die Wasser -
rechtsbehörden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das öffentliche Interesse an der
ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer wahren und werde alle Aktivitäten der Bun -
desländer, die zu einer Effizienzsteigerung bei der Vollziehung einer nachhaltigen Wasser -
politik beitragen, unterstützen.
Zu Frage 6:
Die Wasserrechtsbehörden haben in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren insbesondere
die Auswirkungen eines Vorhabens auf das öffentliche Interesse zu prüfen. Das “öffentliche
Interesse” setzt sich aus einer Vielzahl von verschiedenen öffentlichen Interessen zusam -
men. Liegen widerstreitende öffentliche Interessen vor, so hat die Wasserrechtsbehörde die -
se Interessen im Einzelfall gegeneinander abzuwägen. Das Wasserrechtsgesetz 1959 kennt
jedoch keine Priorität einzelner öffentlicher Interessen.
Zu Frage 7:
Der Obersten Wasserrechtsbehörde ist eine gestörte Funktionstüchtigkeit bestehender
Fischaufstiegshilfen bei Wasserkraftanlagen durch zu geringe Wasserdotierung nicht be -
kannt. Bis zum jetzigen Zeitpunkt sind auch keine Berichte über derartige Unzulänglichkeiten
eingelangt.
Zu Frage 8:
Als Kooperationspartner der Kampagne “Lebende Flüsse” hat das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft in den Jahren 1998 und 1999, den Zielsetzungen der Kampagne
entsprechend, umfangreiche Maßnahmen gesetzt, die zur Verbesserung der ökologischen
Funktionsfähigkeit an zahlreichen Flüssen beigetragen haben. Die Umsetzung dieser Maß -
nahmen erfolgte im Bereich der Schutzwasserwirtschaft durch die Bundeswasserbauver -
waltung auf Grundlage des Wasserbautenförderungsgesetzes. Entsprechend dieser Geset -
zesgrundlage konnten somit an jenen Flussstrecken ökologische Verbesserungen durchge -
führt werden, wo auch ein schutzwasserwirtschaftlicher Handlungsbedarf gegeben war.
Die Kampagne “Lebende Flüsse” ist ein Impuls für die verstärkte Umsetzung von Gewässer -
rückbaumaßnahmen und Schutzbemühungen an Fließgewässern. Sie dient vor allem auch
der Bewusstseinswerdung in der Bevölkerung. Im Bereich “Schaffung neuer Überflutungs -
räume” konnten rund 350 ha gesichert werden, im Gewässerrückbau rund 120 Flusskilome -
ter rückgebaut werden.