998/AB XXI.GP

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der Ab -

geordneten Dr. Moser, Freundinnen und Freunde betreffend Gesundheitsvorsorge

am Arbeitsplatz, Nr. 1070/J, wie folgt:

 

Frage 1:

 

Die Finanzierung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt soll auch in Zukunft im

Wesentlichen durch die Beitragszahlungen zur Unfallversicherung erfolgen.

 

Frage 2:

 

Über die volks - und betriebswirtschaftlichen Effekte der Gesundheitsförderung in

Betrieben liegen mir keine Daten vor.

 

Fragen 3 und 4:

 

Ich halte Prävention am Arbeitsplatz für eine wichtige Aufgabe. Ich möchte jedoch

darauf hinweisen, dass es für die Prävention und Gesundheitsvorsorge am Arbeits -

platz eine Vielzahl von Akteuren gibt, die für ein erfolgreiches Wirken aktiv beteiligt

sein müssen. In diesem Zusammenhang verweise ich beispielsweise auf das in die

Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit fallende Arbeitneh

merInnenschutzgesetz. Daraus ergibt sich aber auch, dass die Finanzierung von

Maßnahmen der Prävention nicht allein den Unfallversicherungsträgern obliegen

kann.

 

Fragen 5 bis 8:

 

Aus der Formulierung der gegenständlichen Anfrage ist nicht ersichtlich, welche Prä -

ventionsleistungen “als gesetzlich vorgeschriebene Pflichtleistungen” angesehen

werden, zumal Maßnahmen der Prävention in verschiedenen inhaltlichen und

organisatorischen Formen gesetzlich vorgesehen sind, wobei deren konkrete Ausge -

staltung in unterschiedlichem Ausmaß den jeweils zuständigen Rechtsträgern über -

tragen wird. Schließlich muss ich auch hier darauf hinweisen, dass Angelegenheiten

des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes in den Zuständigkeitsbereich des Bundes -

ministers für Wirtschaft und Arbeit fallen, sodass eine allfällige Kostenbeteiligung der

Klein - und Mittelbetriebe an den von den Präventionszentren der Unfallver -

sicherungsträger erbrachten Leistungen jedenfalls nur nach Abstimmung mit dem

genannten Ressort und entsprechender Novellierung des ArbeitnehmerInnen -

schutzgesetz in Betracht käme.