999/AB XXI.GP

 

zur Zahl 995/J - NR/2000

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “konsumentInnenfreundliche

Regelungen im Telekommunikationsbereich” gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

 

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie plant eine

Verpflichtung zur sekundengenauen Abrechnung in einer Novelle zur Nummerie -

rungsverordnung, die mit 1. Jänner 2002 in Kraft treten soll.

 

Zu 2:

 

Mit Inkrafttreten der Novelle am 1. Jänner 2002 wird vermutlich auch das Rufnum -

memsystem umgestellt werden.

 

Zu 3 und 4:

 

Die hiefür anlaufenden Kosten werden von den Netzbetreibern zu tragen sein. Eine

Überwälzung an Kunden wird vor allem von der Wettbewerbssituation abhängen.

Eine Überwälzung durch den Universaldiensterbringer ist nur im Rahmen des Kriteri -

ums der “Erschwinglichkeit” möglich und unterliegt überdies der Kontrolle durch die

Telekom Control.

 

Kosten von Kunden, die z.B. durch die Neugestaltung von Visitkarten bzw. Briefpa -

pier anfallen, werden von diesen zu tragen sein. Eine übermäßige Belastung von

kleinen und mittleren Einkommen ist nicht zu befürchten.

Grundsätzlich ist auszuführen, dass der Nutzen für die Kunden aus der Rufnum -

Mern - umstellung höher zu bewerten ist als die vermutlich auflaufenden Kosten: Das

neue System gewährt größere Nummernportabilität und - flexibilität und stellt langfri -

stig die Verfügbarkeit aller Rufnummernbereiche in einem liberalisierten Telekommu -

nikationsmarkt sicher. Mittelfristig werden auch Kostenvorteile durch den Abbau

eines Gutteils der bestehenden Ortswählämter zu erwarten sein.

 

Die geografische Unterteilung wird sich an den politischen Bezirken orientieren. Eine

Unterteilung, die sich an den Grenzen der Bundesländer orientiert, ist jedoch auch

denkbar.

 

Zu 5:

 

Der Zugang der Kunden zu den Netzen der verschiedenen Anbieter und die Wahl

des Anbieters für einzelne Gespräche werden durch die Umstellung auf ein neues

Rufnummernsystem grundsätzlich nicht berührt. Auch die angesprochene Abrech -

nung wird beibehalten. Kunden werden also auch nach der Umstellung die Möglich -

keiten in Anspruch nehmen können, die ihnen der liberalisierte

Telekommunikationsmarkt heute bietet.

 

Zu 6:

 

Die angesprochene Betreiberportabilität wird schon durch den derzeitigen Rechts -

rahmen gewährleistet. Eines der Ziele der Rufnummernumstellung ist gerade die

Erhöhung von Portabilitätsmöglichkeiten. Hier besteht also kein Widerspruch,

sondern ein Gleichklang.

 

Die Rufnummernumstellung hat keine technischen Konsequenzen für die

Endgeräte: Diese können weiterhin benutzt werden. Allenfalls werden - unter gering -

stem Zeitaufwand - in den Endapparaten gespeicherte Rufnummern geändert

werden müssen.

 

Bei der Kostenaufteilung ist zu beachten, dass für marktbeherrschende Anbieter und

den Universaldienstbetreiber ein allgemeines Diskriminierungsverbot besteht. Eine

geografische Diskriminierung durch den Universaldienstbetreiber ist überdies auf

Grund der Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes ausdrücklich verboten.