999/AB XXI.GP
zur Zahl 995/J - NR/2000
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “konsumentInnenfreundliche
Regelungen im Telekommunikationsbereich” gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie plant eine
Verpflichtung zur sekundengenauen Abrechnung in einer Novelle zur Nummerie -
rungsverordnung, die mit 1. Jänner 2002 in Kraft treten soll.
Zu 2:
Mit Inkrafttreten der Novelle am 1. Jänner 2002 wird vermutlich auch das Rufnum -
memsystem umgestellt werden.
Zu 3 und 4:
Die hiefür anlaufenden Kosten werden von den Netzbetreibern zu tragen sein. Eine
Überwälzung an Kunden wird vor allem von der Wettbewerbssituation abhängen.
Eine Überwälzung durch den Universaldiensterbringer ist nur im Rahmen des Kriteri -
ums der “Erschwinglichkeit” möglich und unterliegt überdies der Kontrolle durch die
Telekom Control.
Kosten von Kunden, die z.B. durch die Neugestaltung von Visitkarten bzw. Briefpa -
pier anfallen, werden von diesen zu tragen sein. Eine übermäßige Belastung von
kleinen und mittleren Einkommen ist nicht zu
befürchten.
Grundsätzlich ist auszuführen, dass der Nutzen für die Kunden aus der Rufnum -
Mern - umstellung höher zu bewerten ist als die vermutlich auflaufenden Kosten: Das
neue System gewährt größere Nummernportabilität und - flexibilität und stellt langfri -
stig die Verfügbarkeit aller Rufnummernbereiche in einem liberalisierten Telekommu -
nikationsmarkt sicher. Mittelfristig werden auch Kostenvorteile durch den Abbau
eines Gutteils der bestehenden Ortswählämter zu erwarten sein.
Die geografische Unterteilung wird sich an den politischen Bezirken orientieren. Eine
Unterteilung, die sich an den Grenzen der Bundesländer orientiert, ist jedoch auch
denkbar.
Zu 5:
Der Zugang der Kunden zu den Netzen der verschiedenen Anbieter und die Wahl
des Anbieters für einzelne Gespräche werden durch die Umstellung auf ein neues
Rufnummernsystem grundsätzlich nicht berührt. Auch die angesprochene Abrech -
nung wird beibehalten. Kunden werden also auch nach der Umstellung die Möglich -
keiten in Anspruch nehmen können, die ihnen der liberalisierte
Telekommunikationsmarkt heute bietet.
Zu 6:
Die angesprochene Betreiberportabilität wird schon durch den derzeitigen Rechts -
rahmen gewährleistet. Eines der Ziele der Rufnummernumstellung ist gerade die
Erhöhung von Portabilitätsmöglichkeiten. Hier besteht also kein Widerspruch,
sondern ein Gleichklang.
Die Rufnummernumstellung hat keine technischen Konsequenzen für die
Endgeräte: Diese können weiterhin benutzt werden. Allenfalls werden - unter gering -
stem Zeitaufwand - in den Endapparaten gespeicherte Rufnummern geändert
werden müssen.
Bei der Kostenaufteilung ist zu beachten, dass für marktbeherrschende Anbieter und
den Universaldienstbetreiber ein allgemeines Diskriminierungsverbot besteht. Eine
geografische Diskriminierung durch den Universaldienstbetreiber ist überdies auf
Grund der Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes ausdrücklich verboten.