10/ABPR XXI.GP
Eingelangt am: 22.12.2000
Die Abgeordneten Dr. Peter Kostelka und Genossen haben an den Präsidenten des
Nationalrates am 14. Dezember 2000 die Anfrage 10 JPR betreffend: "außergewöhnliche
Vermögenszuwächse des Bundeskanzlers“ gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
1. Hat Ihnen der Präsident des Rechnungshofes über außergewöhnliche Vermögens -
zuwächse von Mitgliedern der Bundesregierung berichtet? Wenn ja, wann und über
wen?
2. Werden Sie Ihr Recht gem. § 3a Abs. 3 UnvG nützen, auch um die Vorwürfe gegen -
über dem Bundeskanzler aufzuklären, und vom Präsidenten des Rechnungshofes
eine Berichterstattung über allfällige Vermögenszuwächse des nunmehrigen Bundes -
kanzlers verlangen?
Auf die nunmehr vorliegende Anfrage darf ich wie folgt antworten:
Zu Frage 1:
Bisher nicht.
Zu Frage 2:
Gemäß § 3a Abs. 3 Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl Nr. 330/1983 (W V) idgF (UnvG)
kann der Präsident des Nationalrates vom Präsidenten des Rechnungshofes jederzeit eine
Berichterstattung über außergewöhnliche Vermögenszuwächse der Mitglieder der Bundes -
regierung verlangen. Ob ein Fall eines außergewöhnlichen Vermögenszuwachses von Mit -
gliedern der Bundesregierung vorliegt, setzt die Definition des Begriffes „außergewöhnlicher
Vermögenszuwachs“ voraus. Da zur Beurteilung des Vorliegens des außergewöhnlichen
Vermögenszuwachses nach der Verfassungsbestimmung des § 3a UnvG der Präsident des
Rechnungshofes berufen ist und unter der Zahl 1666/J XXI. GP auch eine Anfrage an den
Präsidenten des Rechnungshofes im Gegenstand ergangen ist, kann die diesbezügliche
Anfragebeantwortung des Präsidenten des Rechnungshofes zur Klärung dieser Frage bei -
tragen. Ich werde daher vorerst diese Anfragebeantwortung des Rechnungshofpräsidenten
abwarten und dann prüfen, ob weitere Schritte erforderlich erscheinen.