10/ABPR XXI.GP

Eingelangt am: 22.12.2000

 

ANFRAGEBEANTWORTUNG

 

Die Abgeordneten Dr. Peter Kostelka und Genossen haben an den Präsidenten des

Nationalrates am 14. Dezember 2000 die Anfrage 10 JPR betreffend: "außergewöhnliche

Vermögenszuwächse des Bundeskanzlers“ gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

1.   Hat Ihnen der Präsident des Rechnungshofes über außergewöhnliche Vermögens -

      zuwächse von Mitgliedern der Bundesregierung berichtet? Wenn ja, wann und über

      wen?

 

2.   Werden Sie Ihr Recht gem. § 3a Abs. 3 UnvG nützen, auch um die Vorwürfe gegen -

      über dem Bundeskanzler aufzuklären, und vom Präsidenten des Rechnungshofes

      eine Berichterstattung über allfällige Vermögenszuwächse des nunmehrigen Bundes -

      kanzlers verlangen?

 

Auf die nunmehr vorliegende Anfrage darf ich wie folgt antworten:

 

Zu Frage 1:

Bisher nicht.

 

Zu Frage 2:

Gemäß § 3a Abs. 3 Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl Nr. 330/1983 (W V) idgF (UnvG)

kann der Präsident des Nationalrates vom Präsidenten des Rechnungshofes jederzeit eine

Berichterstattung über außergewöhnliche Vermögenszuwächse der Mitglieder der Bundes -

regierung verlangen. Ob ein Fall eines außergewöhnlichen Vermögenszuwachses von Mit -

gliedern der Bundesregierung vorliegt, setzt die Definition des Begriffes „außergewöhnlicher

Vermögenszuwachs“ voraus. Da zur Beurteilung des Vorliegens des außergewöhnlichen

Vermögenszuwachses nach der Verfassungsbestimmung des § 3a UnvG der Präsident des

Rechnungshofes berufen ist und unter der Zahl 1666/J XXI. GP auch eine Anfrage an den

Präsidenten des Rechnungshofes im Gegenstand ergangen ist, kann die diesbezügliche

Anfragebeantwortung des Präsidenten des Rechnungshofes zur Klärung dieser Frage bei -

tragen. Ich werde daher vorerst diese Anfragebeantwortung des Rechnungshofpräsidenten

abwarten und dann prüfen, ob weitere Schritte erforderlich erscheinen.