13/ABPR XXI.GP

Eingelangt am:14.03.2001

 

DER PRÄSIDENT DES NATIONALRATES

 

 

 

                                               ANFRAGEBEANTWORTUNG

 

 

Die Abgeordneten Karl Öllinger und Genossen haben am 2. März 2001 an den Präsidenten

des Nationalrates eine parlamentarische Anfrage betreffend Veröffentlichung vertraulicher

Akten aus dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss gerichtet, in der nachstehende

Fragen gestellt wurden:

 

1. Wie beurteilen Sie den geschilderten Sachverhalt im Hinblick auf die einschlägigen recht -

    lichen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Nationalrates bzw. den Bestimmungen

    der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse, insbesondere §

    24 und § 25 VO - UA?

 

2. Welche Schritte behalten Sie sich gegenüber den zutrittsberechtigten Mitgliedern und

    Mitarbeitern des Parlamentsklubs der ÖVP in dieser Causa vor, insbesondere bezogen

    auf die Weitergabe vertraulicher Akten an Dr. Khol und ihre Veröffentlichung?

 

3. Welche weiteren Maßnahmen werden von Ihrer Seite zur Wahrung der Vertraulichkeit

    gegenüber der Veröffentlichung vertraulicher Akten aus dem Untersuchungsausschuss

    geplant?

 

Ich habe zum Gegenstand dieser Anfrage die Parlamentsdirektion und den betroffenen

Abgeordneten Dr. Andreas Khol um eine Stellungnahme ersucht.

 

Die Stellungnahme der Parlamentsdirektion hat folgenden Wortlaut:

 

 

„Diese Angelegenheit stellt sich wie folgt dar:

 

§ 24 Abs. 3 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO -

 

UA) lautet:

 

 

Die von den öffentlichen Ämtern vorgelegten Akten (§25) dürfen nicht veröffentlicht werden.

Der Präsident kann vor Verteilung an die Mitglieder des Untersuchungsausschusses durch

eine entsprechende Kennzeichnung der einzelnen Exemplare dafür Sorge tragen, dass

diese Vertraulichkeit gewahrt bleibt.'

 

Demnach sieht das Gesetz die Vertraulichkeit auch für die dem Ausschuss von öffentlichen

Ämtern vorgelegten Akten vor. Der Präsident hat durch entsprechende Maßnahmen für die

Wahrung der Vertraulichkeit zu sorgen. Eine Verletzung dieser Bestimmung bleibt allerdings

mangels entsprechender gesetzlicher Bestimmung ohne Sanktion.

Die Kennzeichnung von Kopien entspricht einer beim Noricum - Untersuchungsausschuss

eingehaltenen Praxis, um die Weitergabe und Veröffentlichung von Faksimiles hintan -

zuhalten.

 

Derzeit werden im Lokal IV bzw. in dessen Vorraum ca. 5 m³ vom Ausschuss angeforderte

Akten und Unterlagen in versperrten Kästen verwahrt. Die Einsichtnahme erfolgt aus -

schließlich im Lokal IV nach vorheriger Anmeldung und unter Aufsicht eines Bediensteten

des Expedits. Diese Bediensteten wurden über ihre Verschwiegenheitspflichten schriftlich

belehrt.

 

Im Untersuchungsausschuss wurde Einvernehmen erzielt, dass neben den Ausschuss -

mitgliedern auch Abgeordnete, die als Ersatzmitglieder vom Präsidenten des Nationalrates

vereidigt wurden sowie pro Fraktion zwei Experten Akteneinsicht erhalten. Weiters sind die

erforderlichen Beamten der Parlamentsdirektion zutrittsberechtigt.

 

Zur Kontrolle liegt eine jeweils aktualisierte Namensliste auf und wird jede Einsichtnahme mit

Namen, Datum, Uhrzeit, Unterschrift und Name des die Aufsicht führenden Beamten

dokumentiert. Der Beamte stellt dann auch das benötigte Kopierpapier mit dem jeweiligen

den Fraktionen zugeordneten Faksimileschutz (vertraulich 1 bis 4) zur Verfügung.

 

Von der Ausschussvorsitzenden Abgeordneten zum NR Dr. Partik - Pablé wurde mit Kenntnis

des Ausschusses auch Beamten von Ressorts, die Akten vorgelegt haben, die Einsicht in

deren Akten gestattet. Diese können ihre eigenen Akten ohne Faksimileschutz kopieren.

 

Die Liste über die Einsichtnahmen wurde am 6.3.2001 auch dem Untersuchungsausschuss

vorgelegt.“

 

Abgeordneter Dr. Khol hat in seiner Stellungnahme Argumente dafür vorgebracht, dass eine

Verletzung des § 310 Abs. 2 StGB nicht vorliegt, insbesondere deshalb, weil die Tatsache

der Vertretung aus der öffentlich zugänglichen Urkundensammlung des Firmenbuches er -

sichtlich sei und es sich somit um kein "Geheimnis“ im Sinne des § 310 Abs. 2 StGB handle.

Vor diesem Hintergrund darf ich die gestellte Anfrage wie folgt beantworten:

 

ad 1:

 

Eine Verletzung von Bestimmungen des Strafgesetzbuches scheint mir im vorliegenden Fall

nicht vorzuliegen - wurde aber auch in der parlamentarischen Anfrage nicht behauptet.

 

Darüber hinaus wäre ich als Präsident für die Beurteilung der Frage, ob ein strafbarer Tat -

bestand vorliegt, nicht zuständig, sondern die ordentlichen Gerichte. Hingegen ist die

Bestimmung des § 24 Abs. 3 der Verfahrensordnung für parlamentarische Unter -

suchungsausschüsse, wonach „die von den öffentlichen Ämtern vorgelegten Akten nicht ver -

öffentlicht werden dürfen", offenbar nicht beachtet worden, wie sich aus dem veröffentlichten

Schriftstück ergibt. Eine Differenzierung in dieser Bestimmung nach solchen Aktenstücken,

die auch aus anderen Quellen zugänglich sein könnten, und solchen Akten, wo dies nicht der

Fall ist, nimmt die Verfahrensordnung nicht vor. Allerdings steht fest, dass die genannte

Bestimmung nicht mit Sanktionen verknüpft ist.

 

ad 2:

 

Ich habe die Vorsitzende des Untersuchungsausschusses schriftlich um Mitteilung ersucht,

ob aus gegebenem Anlass Bedarf besteht, die Frage des Zuganges zu vertraulichen Akten

für bestimmte Personengruppen neu und schärfer zu regeln. Ich möchte mich diesbezüglich

nicht über die Auffassungen der Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses, die mit der

praktischen Arbeit im Ausschuss vertraut ist, hinwegsetzen.

 

ad 3:

 

Wie aus der Darstellung der Parlamentsdirektion ersichtlich ist, wurde eine Reihe von Maß -

nahmen ergriffen, um von technischer und organisatorischer Seite her, die Wahrung der

Vertraulichkeit von Aktenstücken aus dem Untersuchungsausschuss zu gewährleisten. Eine

Ergänzung oder Erweiterung dieser Maßnahmen würde ich dann in Erwägung ziehen, wenn

der Untersuchungsausschuss diesbezüglich an mich herantritt.

 

Auch Vorschläge einzelner Mitglieder des Untersuchungsausschusses würde ich selbst - ver -

ständlich sorgfältig prüfen und sodann die weitere Vorgangsweise festlegen.