14/ABPR XXI.GP
Eingelangt am:23.03.2001
DER PRÄSIDENT DES NATIONALRATES
Die Abgeordneten Theresia Haidlmayr und Genossen haben am 21. Februar 2001 an den
Präsidenten des Nationalrates eine schriftliche Anfrage betreffend Erfüllung der
Einstellungspflicht von behinderten Menschen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
gerichtet.
Ich beehre mich, diese Anfrage wie folgt zu beantworten, wobei ich zunächst grundsätzlich
Stellung nehmen möchte:
Wie ich bereits mehrmals zu Ihren Anfragen festgestellt habe, ist die Parlamentsdirektion
stets bemüht, den Verpflichtungen, die sich aus dem Behinderteneinstellungsgesetz
ergeben, zu entsprechen. So wurden in der Vergangenheit mehr behinderte Menschen
beschäftigt, als es die jeweilige Pflichtzahl erforderte.
Im Laufe des Jahres 2000 sind jedoch insgesamt sieben begünstigte Behinderte aus dem
Dienststand ausgeschieden. Aufgrund der sehr zurückhaltenden Aufnahmepolitik der
Parlamentsdirektion, die dazu führte, dass in der letzten Zeit kaum Personalaufnahmen
erfolgten, war es nicht möglich, weiteren behinderten Menschen Arbeitsmöglichkeiten zu
bieten. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass Aufnahmen in den Bundesdienst nur im
Rahmen der Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes erfolgen dürfen. (Ausnahmen
davon sind im gegenständlichen Zusammenhang lediglich im Bereich der parlamentarischen
Klubs und der Büros oberster Organe zulässig.) Diese sehen vor, dass bei einer
Personalaufnahme jeweils der/die bestqualifizierte Bewerber/in zu berücksichtigen ist. Die
Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes können den zwingenden
Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes nicht derogieren, sodass durch eine
bevorzugte Aufnahme von Behinderten die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes
verletzt würden.
Aus diesem Grund erfüllt die Parlamentsdirektion derzeit bedauerlicherweise nicht die
Beschäftigungspflicht.
Im einzelnen führe ich aus:
1. In welcher Höhe wurde mit Stichtag 31.12.2000 die Einstellungspflicht gemäß
Behinderteneinstellungsgesetz erfüllt?
1. Personalstand insgesamt: 357 Bedienstete
2. abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte 8 Bedienstete
_____________
349 Bedienstete
3. Ermittelte Pflichtzahl (349/25) 13 Bedienstete
abzüglich
4. beschäftigte begünstigte Bedienstete 8 Bedienstete
hievon Doppelanrechnung 3 Bedienstete
____________
5. Erfüllung der Beschäftigungspflicht - 2 Bedienstete