14/ABPR XXI.GP

Eingelangt am:23.03.2001

 

DER PRÄSIDENT DES NATIONALRATES

 

 

 

 

A N F  R A G E B E A N T W O R T  U N G

 

 

Die Abgeordneten Theresia Haidlmayr und Genossen haben am 21. Februar 2001 an den

Präsidenten des Nationalrates eine schriftliche Anfrage betreffend Erfüllung der

Einstellungspflicht von behinderten Menschen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

gerichtet.

 

Ich beehre mich, diese Anfrage wie folgt zu beantworten, wobei ich zunächst grundsätzlich

Stellung nehmen möchte:

 

Wie ich bereits mehrmals zu Ihren Anfragen festgestellt habe, ist die Parlamentsdirektion

stets bemüht, den Verpflichtungen, die sich aus dem Behinderteneinstellungsgesetz

ergeben, zu entsprechen. So wurden in der Vergangenheit mehr behinderte Menschen

beschäftigt, als es die jeweilige Pflichtzahl erforderte.

 

Im Laufe des Jahres 2000 sind jedoch insgesamt sieben begünstigte Behinderte aus dem

Dienststand ausgeschieden. Aufgrund der sehr zurückhaltenden Aufnahmepolitik der

Parlamentsdirektion, die dazu führte, dass in der letzten Zeit kaum Personalaufnahmen

erfolgten, war es nicht möglich, weiteren behinderten Menschen Arbeitsmöglichkeiten zu

bieten. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass Aufnahmen in den Bundesdienst nur im

Rahmen der Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes erfolgen dürfen. (Ausnahmen

davon sind im gegenständlichen Zusammenhang lediglich im Bereich der parlamentarischen

Klubs und der Büros oberster Organe zulässig.) Diese sehen vor, dass bei einer

Personalaufnahme jeweils der/die bestqualifizierte Bewerber/in zu berücksichtigen ist. Die

Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes können den zwingenden

Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes nicht derogieren, sodass durch eine

bevorzugte Aufnahme von Behinderten die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes

verletzt würden.

 

Aus diesem Grund erfüllt die Parlamentsdirektion derzeit bedauerlicherweise nicht die

Beschäftigungspflicht.

Im einzelnen führe ich aus:

 

1. In welcher Höhe wurde mit Stichtag 31.12.2000 die Einstellungspflicht gemäß

    Behinderteneinstellungsgesetz erfüllt?

 

 

1. Personalstand insgesamt:                                             357 Bedienstete

2. abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte            8 Bedienstete

                                                                                             _____________

                                                                                                349 Bedienstete

 

3. Ermittelte Pflichtzahl (349/25)                   13 Bedienstete

    abzüglich

 

4. beschäftigte begünstigte Bedienstete                             8 Bedienstete

    hievon Doppelanrechnung                                               3 Bedienstete

                                                                                           ____________

5. Erfüllung der Beschäftigungspflicht -                          2 Bedienstete