17/ABPR XXI.GP

Eingelangt am:11.06.2001

 

DER PRÄSIDENT DES NATIONALRATES

 

 

 

ANFRAGEBEANTWORTUNG

 

 

Die Abgeordneten Öllinger und Genossen haben am 31. Mai 2001 an den Präsidenten des

Nationalrates die schriftliche Anfrage 17/JPR betreffend die Höhe der Politikerpension eines

Volksanwaltes gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

1. Wie hoch wäre die Politikerpension eines Politikers, der (wie der designierte Volks -

    anwalt Stadler) folgende biographische Daten aufzuweisen hat:

 

                24.10.1989 - 31.10.1994:       Mitglied eines Landtages

                07.11.1994 - 28.04.1999:       Abgeordneter zum Nationalrat

                29.04.1999 - 30.06.2001        Landesrat

                01.07.2001 - 30.06.2007        Volksanwalt

   Abgabe einer Optionserklärung gemäß § 49f BezügeG

   (Bitte gehen Sie bei der Berechnung von der Höhe der Pension mit heutigem Tag bzw.

   bei Erreichung bzw. unmittelbar nach Erwerb des Anspruches auf Ruhebezug aus; die

   tatsächliche Höhe einer zukünftigen inflationsangepaßten Pension wird naturgemäß

   höher sein.)

 

2. Wie hoch sind die monatlichen Pensionsbeiträge, die ein Politiker mit dem unter 1.

    angeführten biographischen Daten ab dem Zeitpunkt seiner Optionserklärung zu ent -

    richten hat?

 

3. Der designierte Volksanwalt Stadler hat in öffentlichen Stellungnahmen zu seiner

    pensionsrechtlichen Stellung gemeint, die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als

    Niederösterreichischer Landesrat geleisteten Beiträge an eine Pensionskassa könnten

    im Zuge seines Wechsels in die Volksanwaltschaft verloren gehen. Halten Sie das für

    vorstellbar?

Diese Anfrage darf ich wie folgt beantworten:

 

Zu 1.:

 

Eine Optionserklärung gemäß § 49f Bezügegesetz bewirkt, dass für Funktionszeiten, die vor

dem 1. August 1997 liegen, eine Pension nach den „alten“ bezügerechtlichen Bestimmungen

erworben werden kann. Nach den in der Anfrage angeführten Daten kann für die

Funktionszeit bis 31. Juli 1997 eine bezügerechtliche Teilpension als Mitglied des

Nationalrates erworben werden.

 

Für die Funktion als Mitglied der Volksanwaltschaft wird - da diese Zeit nach dem 31.7.1997

liegt - kein neuer Pensionsanspruch nach dem Bezügegesetz erworben.

 

Was die Frage betreffend die Höhe der Pension betrifft, so stellt nach der

Entscheidungspraxis der Datenschutzkommission die Bekanntgabe eines persönlichen

Einkommens grundsätzlich die Bekanntgabe eines personenbezogenen Datums dar. Ich

ersuche daher um Verständnis, dass ich im vorliegenden Fall - so wie auch in allen anderen

vergleichbaren Fällen - keine Angaben über individuelle künftige Pensionsansprüche

machen kann, nachdem die individuelle Person aus den Angaben eindeutig eruierbar ist.

 

Zu 2.:

 

Auch die Antwort auf die Frage nach individuell zu leistenden Pensionsbeiträgen stellt ein

personenbezogenes Datum dar, weshalb aus den oben angeführten Gründen die

Bekanntgabe nicht möglich ist.

Ich kann nur darauf verweisen, dass bei Personen, die bereits vor dem 1. August 1997 dem

Nationalrat volle 10 Jahre angehört bzw. zu diesem Zeitpunkt bereits 4 Jahre die Funktion

als Mitglied der Bundesregierung, als Präsident des Rechnungshofes oder als Volksanwalt

ausgeübt haben, der Pensionsbeitrag 22,79 % bzw. 25,79 % des aktuellen Bezuges beträgt.

Für Personen die in das alte Pensionssystem optiert haben, reduziert sich dieser

Pensionsbeitrag für jeden fehlenden Monat (auf die oberwähnten Zeiten) nach den

Bestimmungen des § 49g Abs. 7 des Bezügegesetzes.

 

Zu 3:

 

Als Präsident des Nationalrates habe ich die bezügerechtlichen Bestimmungen des Bundes

zu vollziehen und gemeinsam mit dem Bundeskanzler die Pensionskassenverträge für den

Bund abgeschlossen. Ich habe jedoch keine Kenntnis über Inhalt und Einzelheiten der

Verträge, die das Land Niederösterreich mit Pensionskassen abgeschlossen hat, und welche

Möglichkeit der Betreffende gewählt hat. Aus diesem Grund kann ich die gewünschte

Beurteilung nicht mit Exaktheit vornehmen.