17/ABPR XXI.GP
Eingelangt am:11.06.2001
DER PRÄSIDENT DES NATIONALRATES
ANFRAGEBEANTWORTUNG
Die Abgeordneten Öllinger und Genossen haben am 31. Mai 2001 an den Präsidenten des
Nationalrates die schriftliche Anfrage 17/JPR betreffend die Höhe der Politikerpension eines
Volksanwaltes gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
1. Wie hoch wäre die Politikerpension eines Politikers, der (wie der designierte Volks -
anwalt Stadler) folgende biographische Daten aufzuweisen hat:
24.10.1989 - 31.10.1994: Mitglied eines Landtages
07.11.1994 - 28.04.1999: Abgeordneter zum Nationalrat
29.04.1999 - 30.06.2001 Landesrat
01.07.2001 - 30.06.2007 Volksanwalt
Abgabe einer Optionserklärung gemäß § 49f BezügeG
(Bitte gehen Sie bei der Berechnung von der Höhe der Pension mit heutigem Tag bzw.
bei Erreichung bzw. unmittelbar nach Erwerb des Anspruches auf Ruhebezug aus; die
tatsächliche Höhe einer zukünftigen inflationsangepaßten Pension wird naturgemäß
höher sein.)
2. Wie hoch sind die monatlichen Pensionsbeiträge, die ein Politiker mit dem unter 1.
angeführten biographischen Daten ab dem Zeitpunkt seiner Optionserklärung zu ent -
richten hat?
3. Der designierte Volksanwalt Stadler hat in öffentlichen Stellungnahmen zu seiner
pensionsrechtlichen Stellung gemeint, die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als
Niederösterreichischer Landesrat geleisteten Beiträge an eine Pensionskassa könnten
im Zuge seines Wechsels in die Volksanwaltschaft verloren gehen. Halten Sie das für
vorstellbar?
Diese Anfrage darf ich wie folgt beantworten:
Zu 1.:
Eine Optionserklärung gemäß § 49f Bezügegesetz bewirkt, dass für Funktionszeiten, die vor
dem 1. August 1997 liegen, eine Pension nach den „alten“ bezügerechtlichen Bestimmungen
erworben werden kann. Nach den in der Anfrage angeführten Daten kann für die
Funktionszeit bis 31. Juli 1997 eine bezügerechtliche Teilpension als Mitglied des
Nationalrates erworben werden.
Für die Funktion als Mitglied der Volksanwaltschaft wird - da diese Zeit nach dem 31.7.1997
liegt - kein neuer Pensionsanspruch nach dem Bezügegesetz erworben.
Was die Frage betreffend die Höhe der Pension betrifft, so stellt nach der
Entscheidungspraxis der Datenschutzkommission die Bekanntgabe eines persönlichen
Einkommens grundsätzlich die Bekanntgabe eines personenbezogenen Datums dar. Ich
ersuche daher um Verständnis, dass ich im vorliegenden Fall - so wie auch in allen anderen
vergleichbaren Fällen - keine Angaben über individuelle künftige Pensionsansprüche
machen kann, nachdem die individuelle Person aus den Angaben eindeutig eruierbar ist.
Zu 2.:
Auch die Antwort auf die Frage nach individuell zu leistenden Pensionsbeiträgen stellt ein
personenbezogenes Datum dar, weshalb aus den oben angeführten Gründen die
Bekanntgabe nicht möglich ist.
Ich kann nur darauf verweisen, dass bei Personen, die bereits vor dem 1. August 1997 dem
Nationalrat volle 10 Jahre angehört bzw. zu diesem Zeitpunkt bereits 4 Jahre die Funktion
als Mitglied der Bundesregierung, als Präsident des Rechnungshofes oder als Volksanwalt
ausgeübt haben, der Pensionsbeitrag 22,79 % bzw. 25,79 % des aktuellen Bezuges beträgt.
Für Personen die in das alte Pensionssystem optiert haben, reduziert sich dieser
Pensionsbeitrag für jeden fehlenden Monat (auf die oberwähnten Zeiten) nach den
Bestimmungen des § 49g Abs. 7 des Bezügegesetzes.
Zu 3:
Als Präsident des Nationalrates habe ich die bezügerechtlichen Bestimmungen des Bundes
zu vollziehen und gemeinsam mit dem
Bundeskanzler die Pensionskassenverträge für den
Bund abgeschlossen. Ich habe jedoch keine Kenntnis über Inhalt und Einzelheiten der
Verträge, die das Land Niederösterreich mit Pensionskassen abgeschlossen hat, und welche
Möglichkeit der Betreffende gewählt hat. Aus diesem Grund kann ich die gewünschte
Beurteilung nicht mit Exaktheit vornehmen.