2/ABPR XXI.GP

 

A N F R A G E B E A N T W O R T U N G

 

 

Die Abgeordneten Dr. Martin Graf und Genossen haben am 2. Dezember 1999 an den

Präsidenten des Nationalrates eine parlamentarische Anfrage betreffend Finanzierung des

LIF gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

„1. Welche finanziellen Mittel sind dem Parlamentsklub des LIF im Jahre 1999 auf Grund

      des Klubfinanzierungsgesetzes 1985 zugeflossen?

 

2. Welche Beiträge und Zuwendungen sind dem Parlamentsklub des LIF für das 4.

     Quartal 1999 angewiesen worden?

 

3. Wie beurteilen Sie den Umstand, dass dem Parlamentsklub des LIF für das 4.

    Quartal 1999 der volle Quartalsbetrag zugeflossen ist, obwohl es einen derartigen

    Parlamentsklub seit 29. Oktober 1999 nicht mehr gibt?

 

4. Sind Sie der Auffassung, dass diese Vorgangsweise gerechtfertigt ist?

    Wenn ja, auf Grund welcher Erwägungen?

 

5. Werden Sie dafür eintreten, dass die nach dem Klubfinanzierungsgesetz 1985 zur

    Verfügung stehenden Mittel in Zukunft im Falle einer Änderung der

    Anspruchsvoraussetzungen aliquotiert werden?

    Wenn ja, welche konkreten Initiativen werden Sie diesbezüglich ergreifen?

    Wenn nein, warum nicht?“

 

Zu dieser Anfrage möchte ich zuerst folgende grundsätzliche Bemerkung treffen:

Gemäß § 5 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985 sind die Klubzuwendungen jeweils

vierteljährlich im vorhinein anzuweisen. Dies bedeutet, dass der Berechnung jeweils die am

Quartalsbeginn massgebende Klubstärke (Mitglieder des Nationalrates, Bundesrates,

Europäischen Parlaments) zugrunde gelegt wird. Änderungen der Klubstärke innerhalb des

jeweiligen Quartals werden mit dem nächsten Quartalsbeginn berücksichtigt. So hat z.B. der

Klub des Liberalen Forums sich zwar im Feber 1993 konstituiert, jedoch erst ab 1. April 1993

Zuwendungen erhalten.

Dem Klub der Freiheitlichen Partei Österreichs wurden trotz der bereits im Feber 1993

erfolgten Reduzierung der Klubstärke erst ab 1. April 1993 die Zuwendungen um ATS

556.255,-- pro Quartal gekürzt.

 

Eine Bestimmung, dass der § 5 des Klubfinanzierungsgesetzes nur zu Gunsten des Klubs

der Freiheitlichen Partei anzuwenden ist, nicht aber auf andere Parlamentsfraktionen, ist mir

nicht bekannt.

 

Vor diesem Hintergrund beantworte ich die gestellten Fragen im einzelnen wie folgt:

 

 

ad 1 und 2:

 

Dem Parlamentsklub Liberales Forum sind im Jahre 1999 die sich aufgrund des

Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl.Nr. 156 idF BGBl. I 130/1997 zu errechnenden

Beträge zugewiesen worden, und zwar rund 16 Millionen Schilling.

 

Die Beträge waren nicht in jedem Quartal gleich hoch, da nach der Konstituierung des

neugewählten Europäischen Parlaments die diesbezüglichen Ansprüche des Liberalen

Forums wegfielen.

 

Die letzte Zuweisung erfolgte im Sinne des Gesetzes für das letzte Jahresquartal des Jahres

1999 und betrug ATS 3,566.311 ,--.

 

ad 3:

 

Dieser Umstand ergibt sich aus dem Wortlaut des § 5 des Klubfinanzierungsgesetzes und

ich beurteile diesen Umstand genauso wie die Tatsache, dass der Klub der Freiheitlichen

Partei für das volle 1. Quartal des Jahres 1993 die volle Klubdotierung für 33 Abgeordnete

erhalten hat, obwohl mit dem 4. Feber 1993 fünf Abgeordnete aus dem Klub der

Freiheitlichen Partei ausgetreten sind. Der zu diesem Zeitpunkt gegründete Klub des

Liberalen Forums erhielt für das 1. Quartal 1993 keine aliquoten Mittel nach dem

Klubfinanzierungsgesetz. Auch damals ist der § 5 des Klubfinanzierungsgesetzes -

unwidersprochen - zur Anwendung gelangt, wonach die Klubzuwendungen vierteljährlich im

vorhinein anzuweisen sind.

ad 4.:

 

Sowohl die Vorgangsweise beim Klub der FPÖ im Jahr 1993 als auch die Vorgangsweise

beim Klub des Liberalen Forums im Jahr 1999 entspricht den Bestimmungen des Gesetzes.

Das Gesetz ist übrigens mit Zustimmung der Freiheitlichen Abgeordneten beschlossen

worden.

 

ad 5.:

 

Ich werde mich auch in Zukunft gewissenhaft an die vom Nationalrat beschlossenen Gesetze

halten. Für die Änderung eines (einstimmig) beschlossenen Gesetzes ist eine Initiative des

Präsidenten des Nationalrates weder erforderlich noch ausreichend, sondern es wäre eine

Gesetzesinitiative und ein Beschluß des Nationalrates erforderlich.