20/ABPR XXI.GP
Eingelangt am: 25.10.2001
Die Abgeordneten Mag. Tancsits und Genossen haben am 17. Oktober 2001 an den
Präsidenten des Nationalrates eine parlamentarische Anfrage 20/JPR gerichtet, die folgen -
den Wortlaut hat:
1. Sehen Sie im Lichte der in den obenstehenden Anfragen (an Mitglieder der Bundes -
regierung) dargestellten Umstände eine Notwendigkeit, für parlamentarische Mit -
arbeiter einen besseren Kündigungsschutz gesetzlich zu verankern?
2. Dient aus Ihrer Sicht die von der Abgeordneten (Silhavy) allem Anschein nach ge -
wählte Vorgangsweise dem Ansehen des Hohen Hauses und der wichtigen sozialen
Vorbildwirkung seiner Mitglieder?
3. War die gekündigte Arbeitnehmerin vor ihrer Tätigkeit als parlamentarische Mit -
arbeiterin Angestellte des Parlamentsklubs der SPÖ (bzw. diesem zugeteilt) eines
Landtagsklubs der SPÖ oder Angestellte der SPÖ (bzw. einer ihrer Gliederungen),
oder sonst von der Abg. Silhavy unter der Zusage der Anrechnung von Vordienst -
zeiten als parlamentarische Mitarbeiterin eingestellt worden?
Zu Frage 1:
Das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiter (Parlaments -
mitarbeitergesetz), ist aufgrund eines Initiativantrages zustande gekommen und sieht vor,
dass auf Dienstverhältnisse mit parlamentarischen Mitarbeitern das Angestelltengesetz An -
wendung findet. Es sind somit die für Angestellte maßgeblichen Kündigungsbestimmungen
anzuwenden, mit der Besonderheit, dass die Dienstverträge der parlamentarischen Mit -
arbeiter mit dem Ende der jeweiligen Gesetzgebungsperiode zu befristen sind, um ver -
gütungsfähig zu sein. Somit sind parlamentarische Mitarbeiter hinsichtlich des Kündigungs -
schutzes den dem Angestelltengesetz unterliegenden vergleichbaren Dienstnehmern gleich -
gestellt.
Ein Vorschlag auf Abänderung dieses einstimmig beschlossenen Gesetzes bzw. auf Ver -
besserung des
Kündigungsschutzes liegt mir von keiner Parlamentsfraktion vor.
Zu Frage 2:
Die Frage, ob eine „allem Anschein nach“ gewählte Vorgangsweise eines Mitgliedes des
Nationalrates „dem Ansehen des Hohen Hauses“ oder der sozialen Vorbildwirkung dient, ist
kein Gegenstand der Vollziehung des Präsidenten des Nationalrates. Eine andere Inter -
pretation der einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung hätte vermutlich zur Folge,
dass ich zu einer Flut von Anfragen Stellung nehmen müßte, in denen gefragt wird, ob die
Ausdrucksweise bestimmter Abgeordneter, der Inhalt von Reden bei den verschiedensten
Anlässen, der Inhalt von Interviews oder sonstige Verhaltensweisen von Mitgliedern des
Nationalrates (außerhalb des Anwendungsbereiches der Geschäftsordnung) jeweils „dem
Ansehen des Hohen Hauses“ oder der sozialen Vorbildwirkung dient.
Zu Frage 3:
Bei der Vollziehung des Parlamentsmitarbeitergesetzes obliegt dem Präsidenten des
Nationalrates u.a. die Prüfung, ob der parlamentarische Mitarbeiter in einem Dienstverhältnis
zu einer politischen Partei, zu einem Klub (Fraktion) eines allgemeinen Vertretungskörpers
oder einer politischen Akademie steht. Dies wurde nach den mir zur Verfügung stehenden
Unterlagen auch im gegenständlichen Fall geprüft und war nicht der Fall. Allfällige frühere
Dienstverhältnisse sind nicht einer Prüfung zu unterziehen. Ich habe trotzdem eine Auskunft
des SPÖ - Klubs eingeholt und hiebei wurde mir mitgeteilt, dass die in Rede stehende par -
lamentarische Mitarbeiterin nicht Angestellte des Parlamentsklubs der SPÖ war. Sie war
dem SPÖ - Klub auch nicht dienstzugeteilt.
Zu Ihrer Frage betreffend die Anrechnung von Vordienstzeiten möchte ich weiters bemerken,
dass bei Verträgen zur Vergütung nach dem Parlamentsmitarbeitergesetz keine gesetzlichen
Anrechnungen vorzunehmen sind und daher allfällige in anderen Dienstverhältnissen ver -
brachte Zeiten wie z.B. zu einem Klub gar nicht als Vordienstzeiten angerechnet werden
könnten.