21/ABPR XXI.GP
ANFRAGEBEANTWORTUNG
Die
Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Kolleginnen und Kollegen haben am
12. Dezember 2001 an den Präsidenten des Nationalrates eine
parlamentarische Anfrage
21/JPR gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
Die
Volksanwälte Dr. Kostelka, Bauer, Mag. Stadler haben mit Schreiben vom
26.11.2001 für
Freitag, den 14.12.2001 zu einer Information betreffend Vergabe von
Heizkostenzuschüssen
in der Heizperiode 2000/2001 in das Lokal VIII im Parlament eingeladen. Diesem Schreiben
war ein dieses Thema behandelnder, sogenannter "Sonderbericht der
Volksanwaltschaft"
angeschlossen, der nach der rechtlichen Beurteilung und laut Beschluss in der
Präsidialkonferenz des Nationalrates kein formaler Bericht der
Volksanwaltschaft und somit
kein Verhandlungsgegenstand im Nationalrat ist, sondern nur eine unverbindliche
Information an die Abgeordneten darstellt.
Laut
Auskunft aus der Nationalratskanzlei wurde daher auch für diesen
"Sonderbericht"
keine Nummer der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates
vergeben. Trotzdem scheint auf dem der Einladung zu der
Informationsveranstaltung
beigelegten Exemplar
die Nummer "III-121 d.B. zu den stenographischen Protokollen des
Nationalrates,
XXI.GP" auf.
Die
unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Präsidenten des
Nationalrates
folgende
Anfrage:
1. Ist Ihnen der oben beschriebene Sachverhalt bekannt?
2.
Wie erklären Sie, dass in einem Schreiben der Volksanwaltschaft auf eine
Nummer
der parlamentarischen Materialien verwiesen wird, die nicht existiert?
3. Wie hat die
Volksanwaltschaft von einer derartigen Nummer für die parlamentarischen
Materialien erfahren?
4. Wurde die Nummer der
parlamentarischen Materialien vergeben, bevor die
geschäftsordnungsmäßige Korrektheit dieses
"Sonderberichtes" geprüft wurde? Wenn
ja, warum erfolgte
keine vorherige Prüfung?
5. Wird die aus
Geschäftsordnungsgründen nicht für den ursprünglichen
Gegenstand
verwendete Beilagennummer nunmehr für andere korrekte
Verhandlungsgegenstände
vorgesehen? Wenn nein, warum soll hier in der Durchnummerierung der
parlamentarischen Materialien eine sinnwidrige Lücke verbleiben?
6. Wie gedenken Sie in Zukunft bei ähnlich gelagerten Fällen vorzugehen?
Die
in der vorstehend wiedergegebenen Interpellation gestellten Fragen lassen sich
am
besten beantworten, indem man kurz die parlamentarische Praxis beim Einlangen
von
Vorlagen und bei der Vergabe von Beilagennummern darlegt:
Wenn eine
Regierungsvorlage oder ein Bericht in der Parlamentsdirektion einlangt, dann
ist
es wichtig, dass die Vorlage so rasch wie möglich an die Abgeordneten
verteilt bzw. an den
jeweiligen Ausschuss zugewiesen werden kann.
Daher
werden die verfahrensmäßigen Prozeduren, die beim Einlangen einer
Vorlage zu
absolvieren sind, so rasch wie möglich erledigt. Die Parlamentsdirektion
wurde immer wieder
von mir angehalten dafür zu sorgen, dass dieses Verfahren möglichst
rasch und
unbürokratisch abläuft. Es ist auch schon vorgekommen, dass eine
Vorlage relativ knapp vor
einer Plenarsitzung eingelangt ist und dann Kritik geübt wurde, wenn diese
Vorlage nicht
bereits in dieser Plenarsitzung als eingelangt bekannt gegeben und ohne
Verzögerung
zugewiesen werden konnte.
Zu den
Prozeduren, die einer Beschleunigung dieses Verfahrens dienen, zählt auch
seit
vielen Jahren die parlamentarische Praxis, dass Berichte, die von einem Ressort
oder von
einem obersten Organ des Bundes dem Nationalrat übermittelt werden,
„voravisiert" werden
und um die Zuteilung einer vorläufigen Beilagennummer ersucht wird.
Dies hat übrigens
auch den Vorteil, dass durch diese Praxis die Beilagennummer bereits von jener
Institution,
die den Bericht vorlegt, dem Bericht aufgedruckt werden kann und in der
Parlamentsdirektion
ein Arbeitsgang (nämlich das Aufstempeln der Berichtsnummer auf die
einzelnen Exemplare
einer Vorlage) erspart werden kann. Diese Praxis hat sich durch Jahre hindurch
bestens
bewährt.
Im
vorliegenden Fall war es nun so, dass die Volksanwaltschaft im Oktober 2001 an
die
Parlamentsdirektion mit dem Ersuchen um Reservierung einer vorläufigen
Beilagennummer
für die Beilagenserie III (für
einen Bericht der Volksanwaltschaft) herangetreten ist. Die
Vorvergabe bzw. Reservierung einer Beilagennummer hat keinerlei rechtliche oder
konstitutive Wirkung, sondern stellt - wie gerade geschildert - eine
administrative Vorsorge
dar, die der möglichst raschen und ökonomischen Abwicklung eines
Geschäftsganges dient.
Die
Parlamentsdirektion hat zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Möglichkeit,
die Frage der
„Zulässigkeit eines Berichtes zu entscheiden und in der Praxis hat
sich diese Frage in der
Vergangenheit auch kaum jemals gestellt. Im gegenständlichen Fall wurde
ein
„Sonderbericht über die Vergabe von Heizkostenzuschüssen in der
Heizperiode 2000/2001"
von der Volksanwaltschaft in einer Stückzahl von 360 Exemplaren
hergestellt, mit der
reservierten
Beilagennummer III-121 der Beilagen versehen und der Parlamentsdirektion am
14. November 2001
übermittelt. Schon einige Tage vorher ist ein Schreiben der beiden
Klubobmänner Dr. Andreas Khol und Ing. Peter Westenthaler bei mir
eingelangt, in dem sie
Bedenken dagegen geäußert haben, einen sogenannten
„Sonderbericht" der Volksan-
waltschaft über die Vergabe von Heizkostenzuschüssen zu einem
Verhandlungsgegenstand
des Nationalrates zu machen, wobei von den beiden Klubobmännern folgender
Vorschlag
unterbreitet wurde: „Um den Text des Berichtes dennoch den Mandataren zur
Verfügung zu
stellen, schlagen wir vor, in der nächsten Präsidialsitzung
darüber zu reden, ob bzw. wie
dieser Bericht den Abgeordneten zum Nationalrat und Bundesräten zur
persönlichen
Information zur Verfügung gestellt werden kann".
In der
Präsidialsitzung vom 15. November 2001 ist über die Bedenken der
beiden
Klubobmänner der
Regierungsparteien bzw. über deren Vorschlag diskutiert worden. Wie
aus dem Präsidialprotokoll hervorgeht, ist ein Konsens zwischen den
Mitgliedern der
Präsidialkonferenz nicht erzielt worden. Die Vertreter von ÖVP und
FPÖ haben den
Standpunkt vertreten, dass die Volksanwaltschaft dem Nationalrat
„jährlich" zu berichten hat
und dass daher für weitere „Sonderberichte" keine
Rechtsgrundlage existiere. Die Vertreter
der Oppositionsparteien haben diese Meinung nicht geteilt, sondern den
Standpunkt
vertreten, dass der Volksanwaltschaft eine zusätzliche Berichterstattung
möglich sein müsse
und auch im Interesse der Abgeordneten gelegen wäre.
Ich
habe mich sodann entschlossen, die diesbezüglichen Rechtsvorschriften nicht
extensiv
auszulegen und habe der Volksanwaltschaft schriftlich mitgeteilt, dass eine
Zuweisung des
Sonderberichtes der Volksanwaltschaft an den Verfassungsausschuss zur
geschäfts-
ordnungsmäßigen Verhandlung nicht beabsichtigt sei.
Erst
zu diesem Zeitpunkt war rechtlich klargestellt, dass es sich bei dem von der
Volksanwaltschaft übermittelten (und mit einer vorläufigen
Beilagennummer versehenen)
„Sonderbericht" nicht um eine Vorlage im Sinne der
Geschäftsordnung des Nationalrates
handelt.
Zum
gleichen Zeitpunkt ist auch die vorläufige Reservierung einer
Beilagennummer
gegenstandslos geworden.
Die
Volksanwälte haben daraufhin einhellig den Wunsch geäußert,
ihren schriftlichen Bericht
(auch wenn es sich nicht um einen Verhandlungsgegenstand des Nationalrates
handelt)
interessierten Mitgliedern des Nationalrates vorzustellen und zu
erläutern.
Diesem
Wunsch wurde vom Präsidenten des Nationalrates dadurch Rechnung getragen,
dass der Volksanwaltschaft eine geeignete Räumlichkeit zur Verfügung
gestellt wurde.
Vor diesem Hintergrund darf ich die einzelnen Fragen wie folgt beantworten:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Die Antwort auf diese Fragen geht aus der vorstehenden Darlegung hervor.
Zu Frage 4:
Wie
gleichfalls aus der vorliegenden Darstellung hervorgeht, ist im konkreten Fall
(so wie in
hunderten anderen Fällen) eine vorläufige Reservierung einer
Beilagennummer vorge-
nommen worden, die aber erst mit der geschäftsordnungsmäßigen
Behandlung einer
Vorlage Gültigkeit erlangt.
Zu Frage 5:
Es
wird unter den parlamentarischen Materialien keine „sinnwidrige
Lücke" verbleiben. Die
für den Bericht der Volksanwaltschaft vorreservierte Beilagennummer HI-121
wird definitiv für
den „Tätigkeitsbericht des Fachhochschulrates für das Jahr
2000" verwendet.
Zu Frage 6:
Ich denke, dass sich
die bisherige parlamentarische Praxis bewährt hat, weil sie
gewährleistet, dass Verhandlungsgegenstände so rasch wie möglich
einem
parlamentarischen Ausschuss zugewiesen werden können. Außerdem
ermöglicht diese
Vorgangsweise eine Reduzierung des Verwaltungsaufwandes. Selbst in einem der
ganz
seltenen Fälle,
wie dem vorliegenden, wo eine Beilagennummer vorreserviert, aber nicht
definitiv vergeben wurde, entsteht keinerlei Schaden oder sonstiger Nachteil,
sodass ich
beabsichtige, die bisherige bewährte Vorgangsweise beizubehalten.