21/ABPR XXI.GP

Eingelangt am: 19.12.2001

 

Der Präsident des Nationalrates


ANFRAGEBEANTWORTUNG

Die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Kolleginnen und Kollegen haben am
12. Dezember 2001 an den Präsidenten des Nationalrates eine parlamentarische Anfrage
21/JPR gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

Die Volksanwälte Dr. Kostelka, Bauer, Mag. Stadler haben mit Schreiben vom 26.11.2001 für
Freitag, den 14.12.2001 zu einer Information betreffend Vergabe von Heizkostenzuschüssen
in der Heizperiode 2000/2001 in das Lokal
VIII im Parlament eingeladen. Diesem Schreiben
war ein dieses Thema behandelnder, sogenannter "Sonderbericht der Volksanwaltschaft"
angeschlossen, der nach der rechtlichen Beurteilung und laut Beschluss in der
Präsidialkonferenz des Nationalrates kein formaler Bericht der Volksanwaltschaft und somit
kein Verhandlungsgegenstand im Nationalrat ist, sondern nur eine unverbindliche
Information an die Abgeordneten darstellt.

Laut Auskunft aus der Nationalratskanzlei wurde daher auch für diesen "Sonderbericht"
keine Nummer der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates
vergeben. Trotzdem scheint auf dem der Einladung zu der Informationsveranstaltung
beigelegten Exemplar die Nummer "III-121 d.B. zu den stenographischen Protokollen des
Nationalrates, XXI.GP" auf.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Präsidenten des Nationalrates
folgende

Anfrage:

1.      Ist Ihnen der oben beschriebene Sachverhalt bekannt?

2.      Wie erklären Sie, dass in einem Schreiben der Volksanwaltschaft auf eine Nummer
der parlamentarischen Materialien verwiesen wird, die nicht existiert?


3.      Wie hat die Volksanwaltschaft von einer derartigen Nummer für die parlamentarischen
Materialien erfahren?

4.      Wurde die Nummer der parlamentarischen Materialien vergeben, bevor die
geschäftsordnungsmäßige Korrektheit dieses "Sonderberichtes" geprüft wurde? Wenn
ja, warum erfolgte keine vorherige Prüfung?

5.      Wird die aus Geschäftsordnungsgründen nicht für den ursprünglichen Gegenstand
verwendete Beilagennummer nunmehr für andere korrekte Verhandlungsgegenstände
vorgesehen? Wenn nein, warum soll hier in der Durchnummerierung der
parlamentarischen Materialien eine sinnwidrige Lücke verbleiben?

6.      Wie gedenken Sie in Zukunft bei ähnlich gelagerten Fällen vorzugehen?

Die in der vorstehend wiedergegebenen Interpellation gestellten Fragen lassen sich am
besten beantworten, indem man kurz die parlamentarische Praxis beim Einlangen von
Vorlagen und bei der Vergabe von Beilagennummern darlegt:

Wenn eine Regierungsvorlage oder ein Bericht in der Parlamentsdirektion einlangt, dann ist
es wichtig, dass die Vorlage so rasch wie möglich an die Abgeordneten verteilt bzw. an den
jeweiligen Ausschuss zugewiesen werden kann.

Daher werden die verfahrensmäßigen Prozeduren, die beim Einlangen einer Vorlage zu
absolvieren sind, so rasch wie möglich erledigt. Die Parlamentsdirektion wurde immer wieder
von mir angehalten dafür zu sorgen, dass dieses Verfahren möglichst rasch und
unbürokratisch abläuft. Es ist auch schon vorgekommen, dass eine Vorlage relativ knapp vor
einer Plenarsitzung eingelangt ist und dann Kritik geübt wurde, wenn diese Vorlage nicht
bereits in dieser Plenarsitzung als eingelangt bekannt gegeben und ohne Verzögerung
zugewiesen werden konnte.

Zu den Prozeduren, die einer Beschleunigung dieses Verfahrens dienen, zählt auch seit
vielen Jahren die parlamentarische Praxis, dass Berichte, die von einem Ressort oder von
einem obersten Organ des Bundes dem Nationalrat übermittelt werden, „voravisiert" werden
und um die Zuteilung einer vorläufigen Beilagennummer ersucht wird. Dies hat übrigens
auch den Vorteil, dass durch diese Praxis die Beilagennummer bereits von jener Institution,
die den Bericht vorlegt, dem Bericht aufgedruckt werden kann und in der Parlamentsdirektion
ein Arbeitsgang (nämlich das Aufstempeln der Berichtsnummer auf die einzelnen Exemplare
einer Vorlage) erspart werden kann. Diese Praxis hat sich durch Jahre hindurch bestens
bewährt.


Im vorliegenden Fall war es nun so, dass die Volksanwaltschaft im Oktober 2001 an die
Parlamentsdirektion mit dem Ersuchen um Reservierung einer vorläufigen Beilagennummer
für die Beilagenserie
III (für einen Bericht der Volksanwaltschaft) herangetreten ist. Die
Vorvergabe bzw. Reservierung einer Beilagennummer hat keinerlei rechtliche oder
konstitutive Wirkung, sondern stellt - wie gerade geschildert - eine administrative Vorsorge
dar, die der möglichst raschen und ökonomischen Abwicklung eines Geschäftsganges dient.

Die Parlamentsdirektion hat zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Möglichkeit, die Frage der
„Zulässigkeit eines Berichtes zu entscheiden und in der Praxis hat sich diese Frage in der
Vergangenheit auch kaum jemals gestellt. Im gegenständlichen Fall wurde ein
„Sonderbericht über die Vergabe von Heizkostenzuschüssen in der Heizperiode 2000/2001"
von der Volksanwaltschaft in einer Stückzahl von 360 Exemplaren hergestellt, mit der
reservierten Beilagennummer III-121 der Beilagen versehen und der Parlamentsdirektion am
14. November 2001 übermittelt. Schon einige Tage vorher ist ein Schreiben der beiden
Klubobmänner Dr. Andreas Khol und Ing. Peter Westenthaler bei mir eingelangt, in dem sie
Bedenken dagegen geäußert haben, einen sogenannten „Sonderbericht" der Volksan-
waltschaft über die Vergabe von Heizkostenzuschüssen zu einem Verhandlungsgegenstand
des Nationalrates zu machen, wobei von den beiden Klubobmännern folgender Vorschlag
unterbreitet wurde: „Um den Text des Berichtes dennoch den Mandataren zur Verfügung zu
stellen, schlagen wir vor, in der nächsten Präsidialsitzung darüber zu reden, ob bzw. wie
dieser Bericht den Abgeordneten zum Nationalrat und Bundesräten zur persönlichen
Information zur Verfügung gestellt werden kann".

In der Präsidialsitzung vom 15. November 2001 ist über die Bedenken der beiden
Klubobmänner der Regierungsparteien bzw. über deren Vorschlag diskutiert worden. Wie
aus dem Präsidialprotokoll hervorgeht, ist ein Konsens zwischen den Mitgliedern der
Präsidialkonferenz nicht erzielt worden. Die Vertreter von ÖVP und FPÖ haben den
Standpunkt vertreten, dass die Volksanwaltschaft dem Nationalrat „jährlich" zu berichten hat
und dass daher für weitere „Sonderberichte" keine Rechtsgrundlage existiere. Die Vertreter
der Oppositionsparteien haben diese Meinung nicht geteilt, sondern den Standpunkt
vertreten, dass der Volksanwaltschaft eine zusätzliche Berichterstattung möglich sein müsse
und auch im Interesse der Abgeordneten gelegen wäre.


Ich habe mich sodann entschlossen, die diesbezüglichen Rechtsvorschriften nicht extensiv
auszulegen und habe der Volksanwaltschaft schriftlich mitgeteilt, dass eine Zuweisung des
Sonderberichtes der Volksanwaltschaft an den Verfassungsausschuss zur geschäfts-
ordnungsmäßigen Verhandlung nicht beabsichtigt sei.

Erst zu diesem Zeitpunkt war rechtlich klargestellt, dass es sich bei dem von der
Volksanwaltschaft übermittelten (und mit einer vorläufigen Beilagennummer versehenen)
„Sonderbericht" nicht um eine Vorlage im Sinne der Geschäftsordnung des Nationalrates
handelt.

Zum gleichen Zeitpunkt ist auch die vorläufige Reservierung einer Beilagennummer
gegenstandslos geworden.

Die Volksanwälte haben daraufhin einhellig den Wunsch geäußert, ihren schriftlichen Bericht
(auch wenn es sich nicht um einen Verhandlungsgegenstand des Nationalrates handelt)
interessierten Mitgliedern des Nationalrates vorzustellen und zu erläutern.

Diesem Wunsch wurde vom Präsidenten des Nationalrates dadurch Rechnung getragen,
dass der Volksanwaltschaft eine geeignete Räumlichkeit zur Verfügung gestellt wurde.

Vor diesem Hintergrund darf ich die einzelnen Fragen wie folgt beantworten:

Zu den Fragen 1 bis 3:

Die Antwort auf diese Fragen geht aus der vorstehenden Darlegung hervor.

Zu Frage 4:

Wie gleichfalls aus der vorliegenden Darstellung hervorgeht, ist im konkreten Fall (so wie in
hunderten anderen Fällen) eine vorläufige Reservierung einer Beilagennummer vorge-
nommen worden, die aber erst mit der geschäftsordnungsmäßigen Behandlung einer
Vorlage Gültigkeit erlangt.

Zu Frage 5:

Es wird unter den parlamentarischen Materialien keine „sinnwidrige Lücke" verbleiben. Die
für den Bericht der Volksanwaltschaft vorreservierte Beilagennummer HI-121 wird definitiv für
den „Tätigkeitsbericht des Fachhochschulrates für das Jahr 2000" verwendet.


Zu Frage 6:

Ich denke, dass sich die bisherige parlamentarische Praxis bewährt hat, weil sie
gewährleistet, dass Verhandlungsgegenstände so rasch wie möglich einem
parlamentarischen Ausschuss zugewiesen werden können. Außerdem ermöglicht diese
Vorgangsweise eine Reduzierung des Verwaltungsaufwandes. Selbst in einem der ganz
seltenen Fälle, wie dem vorliegenden, wo eine Beilagennummer vorreserviert, aber nicht
definitiv vergeben wurde, entsteht keinerlei Schaden oder sonstiger Nachteil, sodass ich
beabsichtige, die bisherige bewährte Vorgangsweise beizubehalten.