4/ABPR XXI.GP

 

A N F R A G E B E A N T W O R T U N G

 

Die Abgeordneten Dr. Khol, Ing. Westenthaler und Kollegen haben an den Präsidenten des

Nationalrates am 18. Feber eine Anfrage betreffend Informationen, wonach im Parlament

Ausrüstungsgegenstände für die Demonstration am 19.2.2000 hergestellt werden, gerichtet,

die folgenden Wortlaut hat:

 

„Verschiedenen Informationen zufolge haben Beamte der Parlamentsdirektion Mitarbeitern

des Hauses Aufträge erteilt, Ausrüstungsgegenstände für die Demonstration am 19.2.2000,

die gegen die Regierung gerichtet ist, herzustellen.

 

Sollten diese Informationen stimmen, so wäre dies nicht nur ein parteipolitischer Missbrauch

von Steuergeldern, sondern auch strafrechtlich und disziplinarrechtlich relevant. Gleichzeitig

steht es den Mitarbeitern der Parlamentsdirektion als bürokratisches Hilfsorgan der ge -

wählten Volksvertretung nicht zu, parteipolitisch einseitig zu agieren.

Angesichts der Ungeheuerlichkeit der vorliegenden Informationen stellen die unterfertigten

Abgeordneten an den Präsidenten des Nationalrates folgende Anfrage:

 

1. Entspricht es den Tatsachen, dass Bedienstete der Parlamentsdirektion auf Anweisung

    von Beamten der Parlamentsdirektion Ausrüstungsgegenstände für die Demonstration

    gegen die demokratisch zustandegekommene Regierung am 19.2.2000 hergestellt

    haben bzw. herstellen?

 

2. Wenn ja, welche Konsequenzen werden Sie ziehen?

 

3. Wann haben Sie erstmals davon gehört, dass in der Parlamentsdirektion Ausrüstungs -

    gegenstände für die Demonstration gegen die Regierung am 19.2.2000 hergestellt

    werden?“

In Beantwortung dieser Anfrage darf ich einleitend folgendes feststellen:

 

Die Anfrage stützt sich auf „verschiedene Informationen“. Diese Informationen werden in

keiner Weise spezifiziert, präzisiert oder gar bewiesen.

 

Weder wird gesagt, von wem die Information stammt, noch wird dargelegt, gegen wen sich

der Vorwurf konkret richtet.

 

Der Satz „es stünde den Mitarbeitern der Parlamentsdirektion“ nicht zu, „parteipolitisch ein -

seitig zu agieren“, empfinde ich in dieser Form als einen Pauschalvorwurf gegen „die Mit -

arbeiter“ der Parlamentsdirektion, der in keiner Weise konkretisiert wurde, und ich fühle mich

berechtigt und verpflichtet, einen solchen Pauschalvorwurf gegen die Mitarbeiter des Hauses

entschieden zurückzuweisen.

 

Zu den Fragen 1. und 2.:

 

Ich habe den Herrn Parlamentsdirektor ersucht, den auf „verschiedene Informationen“ ge -

stützten, aber - wie aus dem Text der Anfrage hervorgeht - nicht näher begründeten Vor -

würfen nach bestem Wissen und soweit dies überhaupt möglich ist, nachzugehen und mir

darüber Bericht zu erstatten.

 

Aus diesem Bericht ergibt sich, dass Herr B. (Schlosser) auf Bitte von Herrn S. aus von

Letzterem beigestellten Material 20 Aluminiumrohre mit Steckverbindungen ausgestattet hat.

Dies erfolgte nach Aussagen der Genannten, der auch von anderen befragten Personen

nicht widersprochen wird, außerhalb der Dienstzeit und unentgeltlich. Was den Ver -

wendungszweck dieses Materials anlangt, so erklärt Herr S. die Benutzung des Materials

für die Herstellung von Großdrachen im Rahmen seiner Aktivitäten im 1. Wiener Drachen -

bau - und Flugverein. Für die in der zitierten parlamentarischen Anfrage getroffene Be -

hauptung, es habe sich dabei um Ausrüstungsgegenstände für die Demonstrationen gegen

die Regierung gehandelt, ergibt sich in den niederschriftlichen Aussagen kein Hinweis.

 

Ein strafrechtlicher Tatbestand erscheint durch den gegenständlichen Sachverhalt nicht ver-

wirklicht.

In disziplinarrechtlicher Hinsicht ist festzustellen, dass eine Dienstpflichtverletzung lediglich

dadurch begründet ist, dass eine Meldung der zweifellos für private Zwecke erfolgenden

Arbeit an den Dienstvorgesetzten unterblieben ist. Ein Verstoß gegen § 43 Abs. 2 BDG ist

nicht gegeben. Zusammenfassend liegt daher keine Dienstpflichtverletzung vor, die schwer -

wiegend genug wäre, dass sie die Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechtfertigen würde.

Vielmehr habe ich einer Anregung des betreffenden Dienstvorgesetzten folgend ge -

mäß § 109 Abs. 2 BDG von einer Disziplinaranzeige abgesehen und eine Ermahnung

gegenüber den betreffenden Bediensteten ausgesprochen.

 

Soweit der Bericht des Parlamentsdirektors.

 

Zu Frage 3:

 

Ich hatte bis zu jenem Zeitpunkt, wo in den Medien über die vorliegende Anfrage der Ab -

geordneten Dr. Khol, Ing. Westenthaler berichtet wurde, keine Information über den in der

Anfrage behaupteten Sachverhalt.

 

Von anderer Seite bin ich mit dem Sachverhalt nicht befasst worden - auch nicht von den

Anfragestellern selbst.

 

Ich möchte abschließend - da in der Anfrage mehrfach auf die Demonstration vom 19. Feber

Bezug genommen wird - noch folgende Feststellung treffen:

 

Ich halte das Recht der freien Meinungsäußerung einschließlich des Demonstrationsrechtes

im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für ein Grundrecht unserer Demokratie, von

dem alle Bürgerinnen und Bürger unseres Landes im Rahmen der Gesetze Gebrauch

machen können.

 

Dass eine ganz bestimmte, konkrete Demonstration aus einer bestimmten Perspektive

positiv beurteilt werden kann („für Menschenrechte und gegen Rassismus“), aber aus einer

anderen Perspektive negativ beurteilt werden kann („Kommunistische Internationale mit

heimischen Sozialisten und gewaltbereiten Chaoten“) ergibt sich aus dem Wesen einer

pluralistischen Demokratie, der die Mitarbeiter der Parlamentsdirektion insgesamt verpflichtet

sind - was immer im Einzelfall ihre persönliche politische Auflassung sein mag.