6/ABPR XXI.GP
Die Abgeordneten Dr. Povysil und Kollegen haben an den Präsidenten des Nationalrates am
16. Mai 2000 eine Anfrage betreffend: Durchführung der Entschließung „Stellungnahmen zu
Gesetzesvorschlägen“ aus der IX. GP 463 d.B. und betreffendes Schreiben des Bundes -
kanzleramtes (BKA) aus dem Jahre 1991 gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
1. Welche konkreten weiterführende Maßnahmen wurden seitens der Parlaments -
direktion und der Ministerien im Zusammenhang mit der Verteilung der Stellung -
nahmen zu Gesetzentwürfen im Hause, aufgrund der Entschließung aus der IX. GP
463 d.B. und unserer seinerzeitigen Anfrage 27/JPR aus der XX. GP getroffen?
2. Welchen Verteiler durchläuft der Antrag 126/A und dessen Ausschussbegutachtung
sowie die einlaufenden Stellungnahmen bis diese in die EDV des Parlaments „gestellt“
werden?
3. Wird der „Stand“ der eingelaufenen Stellungnahmen mittels Direktkontakt zu der
betroffenen Sachbearbeitung kontrolliert? Wenn ja, wie? Wenn nein, wieso nicht?
4. Welche Zeitspanne ist zu veranschlagen bis eine eingelangte Stellungnahme in die
EDV „gestellt“ und in „Papierform" verteilt wird? Wie sieht der diesbezügliche Aufwand
und die Kostenstruktur dieser unterschiedlichen Procedere aus?
5. Wie erklären Sie sich, dass gewisse idente Stellungnahmen doppelt vorliegen und
unterschiedliche Eingangsdaten und Eingangszahlen haben?
6. Wird der Inhalt der Schreiben, vor allem wenn es sich um ein unverwechselbares
Thema wie die Buchpreisbindung handelt, bei Eingang nicht überprüft? Wenn ja, wie?
Wenn nein, warum nicht?
7. Wird durch diese Doppeleingänge nicht offensichtlich, dass die Begutachtungsfristen
nicht überprüft werden? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie?
8. Meinen Sie nicht auch, dass zur Verbesserung der Kommunikation, man sich auf die
ParlamentsEDV verlassen muss, oder meinen Sie, dass die „Zeitverzögerungen“
durch Kopieren und
Verteilen gerechtfertigt sind?
9. Wie erklären Sie sich, dass gewisse Stellungnahmen erst einen Tag nach deren Ein -
gang mittels Fax als ordentlicher Eingang eingetragen wurden?
10. Wie erklären Sie sich die lange Zeitspanne zwischen Ausstellungsdatum der Stellung -
nahmen und deren letztendlichen Eingangseintrag der Parlamentsdirektion?
11. Wie erklären Sie sich, dass eine Stellungnahme aus Vorarlberg am Ausstellungstag
registriert werden kann, während die Stellungnahme des Herrn Präsidenten einen Tag
bis zum Eingangsvermerk braucht?
12. Wieso scheint die Ausschussbegutachtung des Antrages 126/A in Anlehnung der
Ministerialentwürfe in der ParlamentsEDV nicht auf?
13. Wie erklären Sie sich die noch immer lückenhafte Übermittlung der Stellungnahmen
und Unterlagen in Bezug auf Gesetzesanträge und Ministerialentwürfe an das Par -
lament und deren verspätete Publikation in der ParlamentsEDV?
14. Welche Schritte gedenken Sie zu setzen, um künftig eine lückenlose und zeitgerechte
Zustellung der Stellungnahmen zu Gesetzesanträgen auch in der ParlamentsEDV
gewährleisten zu können?
In Beantwortung der Anfrage darf ich einleitend Folgendes feststellen:
Die in der Gegenstandsbezeichnung der Anfrage erfolgte Anknüpfung an die am 6. Juli 1961
vom Nationalrat gefasste Entschließung betreffend die Übermittlung von Stellungnahmen zu
Ministerialentwürfen an das Präsidium des Nationalrates geht am Kern des aufgezeigten
Problems vorbei, weil es sich im gegenständlichen Fall nicht um einen Ministerialentwurf und
um ein vom ressortzuständigen Bundesministerium durchgeführtes Begutachtungsverfahren
handelt, auf welches die erwähnte Entschließung zur Anwendung käme, sondern um einen
Selbständigen Antrag von Abgeordneten und um ein vom mit dessen Vorberatung betrauten
Ausschuss auf der Grundlage der Bestimmungen des § 40 Abs. 1 GOG initiiertes Begut -
achtungsverfahren, das somit auf einer anderen Rechtsgrundlage beruht und für welches
auch andere Verfahrensregelungen gelten.
Beim Stellungnahmeverfahren für den Antrag 126/A ging die Initiative vom Kulturausschuss
aus, der in seiner Sitzung am 5. April 2000 beschloss, Stellungnahmen gemäß § 40 Abs. 1
GOG von einer Reihe von Institutionen zu dem vorliegenden Antrag einzuholen. Es obliegt
aber auch dem jeweiligen Ausschuss, darüber zu befinden, wie und an wen die ein -
langenden Stellungnahmen zu verteilen sind. Wie auch aus der Beantwortung der Frage 14
hervorgeht, arbeitet die Parlamentsdirektion daran, dass das sogenannte Ausschuss -
stellungnahmeverfahren ebenfalls - wie lenes für die Ministerialentwürfe - einer zufrieden -
stellenden generellen Lösung
zugeführt werden kann.
Zu Frage 1:
In Zusammenhang mit der Beantwortung 26/ABPR zu der an mich gerichteten schriftlichen
Anfrage 27/JPR der XX. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates hat die Präsidialkonferenz
des Nationalrates in ihrer 73. Sitzung am 17. April 1998 Einvernehmen über die Notwendig -
keit einer zeitgemäßeren technisch - organisatorischen Gestaltung der Erfassung, dokumen -
talistischen Erschließung und Verteilung der Ministerialentwürfe sowie der zu ihnen im
Begutachtungsverfahren einlangenden Stellungnahmen hergestellt.
In der Folge hat eine Arbeitsgruppe der Parlamentsdirektion ein Konzept für eine EDV - unter -
stützte Erschließung und Erfassung der Dokumente des Begutachtungsverfahrens erstellt,
das in einem von 1. Jänner 1999 an laufenden Probebetrieb getestet wurde und seit Beginn
der XXI. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates voll operativ ist.
Die Erfassung, Verwaltung und dokumentaristische Erschließung der Ministerialentwürfe und
der im Begutachtungsverfahren dazu ergehenden Stellungnahmen erfolgt seither im
Rahmen der Datenbankapplikation „Parlamentarische Materialien", die dafür entsprechend
adaptiert worden ist. Die in dieser Datenbankapplikation erfassten Daten sowie die
elektronischen Volltexte der Dokumente des Begutachtungsverfahrens werden über den
Intranet - und seit Jänner dieses Jahres auch über den Internetserver des Parlaments den
Benützern zur Verfügung gestellt. In Papierform einlangende Dokumente werden gescannt
und im elektronischen Volltext (ohne OCR - Prüfung, also als „Images“) angeboten; langen
Dokumente auch via E - Mail in einer elektronischen Volltextversion ein, so wird diese, da ihre
inhaltliche Übereinstimmung mit der in Papierform übermittelten Version nicht überprüft
werden kann, ebenfalls in das Angebot aufgenommen.
In der erwähnten Anfrage 27/JPR der XX. Gesetzgebungsperiode haben die Anfragesteller
darüber hinaus auf das Problem hingewiesen, dass keine systematische Überprüfung der
beim Präsidium des Nationalrates einlangenden Stellungnahmen zu Ministerialentwürfen auf
ihre Vollzähligkeit erfolgt. Um diesem Problem begegnen zu können, ist mit dem Bundes -
kanzleramt Kontakt aufgenommen worden, das zunächst in seinem Rundschreiben GZ
600.61 4/3 - V/2/98 vom 23. März 1998 die Bundesministerien dazu aufgefordert hat, geeig -
nete Vorkehrungen zu treffen, damit sichergestellt wird, dass der Entschließung des
Nationalrates vom 5. Juli 1961
vollständig entsprochen wird.
In weiterer Folge ist in Abstimmung mit dem Bundeskanzleramt ein Lösungsansatz ent -
wickelt worden, der die Parlamentsdirektion in die Lage versetzen soll, die Vollständigkeit der
beim Präsidium des Nationalrates eingelangten Stellungnahmen zu Ministerialentwürfen zu
überprüfen. In seinem Rundschreiben GZ 600.614/2 - V/2/99 vom 11. August 1999 hat das
Bundeskanzleramt die Bundesministerien um Einhaltung der nachfolgend beschriebenen
Vorgangsweise ersucht:
1. Das Bundesministerium, das das Begutachtungsverfahren durchgeführt hat, über -
mittelt der Parlamentsdirektion eine Übersicht über die Stellen, von denen es eine
Stellungnahme erhalten hat. Diese Übersicht wäre zweckmäßigerweise zu einem
Zeitpunkt zu übermitteln, zu dem nicht mehr mit dem Einlangen verspäteter Stellung -
nahmen zu rechnen ist, in der Regel jedoch spätestens sobald eine entsprechende
Regierungsvorlage verabschiedet worden ist, damit fehlende Stellungnahmen noch
vervielfältigt und den Mitgliedern des mit der Vorberatung der Regierungsvorlage
betrauten Ausschusses rechtzeitig zugänglich gemacht werden können.
2. Die Parlamentsdirektion wird dem Bundesministerium daraufhin mitteilen, welche der
im Begutachtungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen der Parlamentsdirektion
nicht vorliegen, und dem Bundesministerium allfällige Stellungnahmen übermitteln, die
zwar bei ihr, jedoch nicht bei diesem eingelangt sind.
3. Das Bundesministerium übermittelt dem Präsidium des Nationalrates eine Fotokopie
und, soweit in dieser Form eingelangt, eine elektronische Kopie jeder Stellungnahme,
die nach Auskunft der Parlamentsdirektion nicht dem Präsidium des Nationalrates
übermittelt worden ist; die Herstellung einer ausreichenden Zahl von Vervielfältigungs -
stücken obliegt in diesem Fall der Parlamentsdirektion.
Die Einhaltung dieser Vorgangsweise hat sich allerdings, wie die praktische Erfahrung zeigt,
bisher noch nicht voll durchgesetzt.
Zu Frage 2:
Die einlangenden Stellungnahmen zu 126/A werden durch die Nationalratskanzlei kopiert,
sodann wird durch das Nationalrats - Protokoll je 1 Exemplar an die 4 zuständigen Klub -
sekretäre sowie an die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kulturausschusses durch das
Expedit verteilt. Diese Stellungnahmen nach § 40 Abs. 1 GOG werden noch nicht in die EDV
des Parlaments gestellt.
Zu Frage 3:
Die einlangenden Stellungnahmen gelangen ohne weitere Zwischenbearbeitung direkt an die
in der Beantwortung der Frage 2
angeführten Adressaten.
Zu Frage 4:
Die für die Erfassung und Verteilung von Ministerialentwürfen und im Begutachtungs -
verfahren dazu einlangenden Stellungnahmen eingehaltene Vorgangsweise umfasst die
folgenden Schritte: Einlaufende Dokumente werden zunächst in der Datenbankapplikation
„Parlamentarische Materialien“ dokumentalistisch erfasst (Abt. L 3.4) und sodann einerseits
zur papierförmigen Verteilung (Expedit) und andererseits zur elektronischen
Volltexterfassung durch Scannen (Abt. A1 .5) weitergeleitet. Der gesamte Vorgang vom Ein -
langen eines Dokuments bis zu seiner papierförmigen Verteilung einerseits und Verfügbar -
keit im elektronischen Volltext andererseits nimmt im Durchschnitt rund zwei Arbeitstage in
Anspruch. Ein Verzicht auf die papierförmige Verteilung wäre nach dem erfolgreichen
Abschluss des Probebetriebes der Applikation vertretbar, würde jedoch ein diesbezüglich mit
den parlamentarischen Klubs herzustellendes Einvernehmen voraussetzen.
Die Stellungnahmen nach § 40 Abs. 1 GOG werden noch nicht in die EDV „gestellt".
Zu Frage 5:
Wie auf den übermittelten kopierten Stellungnahmen ersichtlich, übersenden manche begut -
achtende Stellen per Fax oder E - Mail und senden in der Folge die Stellungnahme nochmals
im Postwege. Deshalb auch die unterschiedlichen Eingangsdaten und Eingangszahlen.
Zu Frage 6:
Überprüft wird nur der Betreff. Eine Überprüfung des Inhalts findet nicht statt. Siehe auch
Antwort zu Frage 1.
Zu Frage 7:
Das Einhalten der Fristen ist nur anhand des Eingangsdatums der jeweiligen Stellungnahme
ersichtlich. Der Parlamentsdirektion ist keine Handhabe gegeben, auf die Einhaltung von
Begutachtungstristen Einfluss zu nehmen.
Zu Frage 8:
Da die Stellungnahmen zum Antrag 126/A noch nicht EDV - mäßig verteilt werden, ist nur eine
Verteilung durch Kopieren möglich, welche unverzüglich vorgenommen wird (Verzögerungen
treten durch Wochenenden und Feiertage ein).
Zu Frage 9:
Manche Stellungnahmen weisen unterschiedliche Adressierungen auf, daher kann die
Protokollierung der Stellungnahme grundsätzlich erst bei Einlangen in der Einlaufstelle der
Parlamentskanzlei erfolgen.
Zu Frage 10:
Es bieten sich dafür folgende Erklärungen an:
a) das Datum der Erstellung einer Stellungnahme ist oft nicht ident mit dem Datum des
Versendens,
b) unterschiedlich lange Postwege,
c) die nicht einheitlichen Eingangsadressen verzögern die Protokollierung in der
Parlamentskanzlei.
Zu Frage 11:
Ich verweise auf das zu Frage 10 Punkt a) Gesagte.
Zu Frage 12:
Diese Frage wird in Kürze einer grundsätzlichen Lösung zugeführt werden. Das in Hinkunft
allgemein geltende Verfahren für Stellungnahmen nach § 40 Abs. 1 GOG wurde bereits in
der Präsidiale erörtert (s. auch Beantwortung von Frage 14).
Zu Frage 13:
Worin die Ursachen dafür liegen, dass die Bundesministerien die im Rundschreiben
GZ 600.614/2 - V/2/99 des Bundeskanzleramtes vom 11. August 1999 festgelegte Vorgangs -
weise überwiegend nach wie vor nicht einhalten, vermag ich nicht zu erklären. Die
Publikation der Ministerialentwürfe und der dazu im Begutachtungsverfahren einlangenden
Stellungnahmen über den Intranet - bzw. Internetserver des Parlaments erfolgt unverzüglich,
nachdem diese Dokumente im elektronischen Volltext erfasst worden sind, und somit nicht
„verspätet".
Zu Frage 14:
Bereits vor einigen Wochen hat die Parlamentsdirektion angesichts der jüngst zu
beobachtenden Intensivierung der früher nur Seiten geübten Praxis der Ausschüsse des
Nationalrates, Begutachtungsverfahren zu in Ausschussvorberatung stehenden Verhand -
lungsgegenständen durchzuführen, ein Konzept für die Einbeziehung der Stellungnahmen zu
in parlamentarischer Verhandlung stehenden Gesetzesvorschlägen in die Datenbank -
applikation „Parlamentarische Materialien“ ausgearbeitet. Dieses Konzept sieht vor, dass
diese Stellungnahmen wie jene zu Ministerialentwürfen und entsprechend der für die
Dokumente des vorparlamentarischen Begutachtungsverfahrens entwickelten Struktur im
Rahmen der Datenbankapplikation „Parlamentarische Materialien“ zu erfassen und in
gescannter Form als „Images“ abzuspeichern sind. In der Folge können sich die Benützer
über die Web - Oberfläche nicht nur einen Überblick über die jeweils eingelangten Stellung -
nahmen verschaffen, sondern diese auch im Volltext abrufen. Die technische Umsetzung
dieses Konzepts, dessen Konkretisierung von der Parlamentsdirektion im Einvernehmen mit
den Klubs erarbeitet wird, wird etwa vier Wochen in Anspruch nehmen.
Da die anfragestellenden Abgeordneten in dieser Anfrage nach Maßnahmen „der
Parlamentsdirektion und der Ministerien“ im Zusammenhang mit der Durchführung von
Begutachtungsverfahren fragen, darf ich abschließend mitteilen, dass ich eine Kopie der
Anfrage und der Anfragebeantwortung auch dem Herrn Bundeskanzler übermitteln und
darauf hinweisen werde, wie wichtig die Ergebnisse eines umfassenden Begutachtungs -
verfahrens für die Mitglieder des Nationalrates im Zuge der legislativen Arbeit sind.