6/ABPR XXI.GP

 

ANFRAGEBEANTWORTUNG

 

Die Abgeordneten Dr. Povysil und Kollegen haben an den Präsidenten des Nationalrates am

16. Mai 2000 eine Anfrage betreffend: Durchführung der Entschließung „Stellungnahmen zu

Gesetzesvorschlägen“ aus der IX. GP 463 d.B. und betreffendes Schreiben des Bundes -

kanzleramtes (BKA) aus dem Jahre 1991 gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

1. Welche konkreten weiterführende Maßnahmen wurden seitens der Parlaments -

    direktion und der Ministerien im Zusammenhang mit der Verteilung der Stellung -

    nahmen zu Gesetzentwürfen im Hause, aufgrund der Entschließung aus der IX. GP

    463 d.B. und unserer seinerzeitigen Anfrage 27/JPR aus der XX. GP getroffen?

 

2. Welchen Verteiler durchläuft der Antrag 126/A und dessen Ausschussbegutachtung

    sowie die einlaufenden Stellungnahmen bis diese in die EDV des Parlaments „gestellt“

    werden?

 

3. Wird der „Stand“ der eingelaufenen Stellungnahmen mittels Direktkontakt zu der

    betroffenen Sachbearbeitung kontrolliert? Wenn ja, wie? Wenn nein, wieso nicht?

 

4. Welche Zeitspanne ist zu veranschlagen bis eine eingelangte Stellungnahme in die

    EDV „gestellt“ und in „Papierform" verteilt wird? Wie sieht der diesbezügliche Aufwand

    und die Kostenstruktur dieser unterschiedlichen Procedere aus?

 

5. Wie erklären Sie sich, dass gewisse idente Stellungnahmen doppelt vorliegen und

     unterschiedliche Eingangsdaten und Eingangszahlen haben?

 

6. Wird der Inhalt der Schreiben, vor allem wenn es sich um ein unverwechselbares

     Thema wie die Buchpreisbindung handelt, bei Eingang nicht überprüft? Wenn ja, wie?

     Wenn nein, warum nicht?

 

7. Wird durch diese Doppeleingänge nicht offensichtlich, dass die Begutachtungsfristen

    nicht überprüft werden? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie?

 

8. Meinen Sie nicht auch, dass zur Verbesserung der Kommunikation, man sich auf die

    ParlamentsEDV verlassen muss, oder meinen Sie, dass die „Zeitverzögerungen“

    durch Kopieren und Verteilen gerechtfertigt sind?

9. Wie erklären Sie sich, dass gewisse Stellungnahmen erst einen Tag nach deren Ein -

    gang mittels Fax als ordentlicher Eingang eingetragen wurden?

 

10. Wie erklären Sie sich die lange Zeitspanne zwischen Ausstellungsdatum der Stellung -

       nahmen und deren letztendlichen Eingangseintrag der Parlamentsdirektion?

 

11. Wie erklären Sie sich, dass eine Stellungnahme aus Vorarlberg am Ausstellungstag

       registriert werden kann, während die Stellungnahme des Herrn Präsidenten einen Tag

       bis zum Eingangsvermerk braucht?

 

12. Wieso scheint die Ausschussbegutachtung des Antrages 126/A in Anlehnung der

      Ministerialentwürfe in der ParlamentsEDV nicht auf?

 

13. Wie erklären Sie sich die noch immer lückenhafte Übermittlung der Stellungnahmen

      und Unterlagen in Bezug auf Gesetzesanträge und Ministerialentwürfe an das Par -

      lament und deren verspätete Publikation in der ParlamentsEDV?

 

14. Welche Schritte gedenken Sie zu setzen, um künftig eine lückenlose und zeitgerechte

      Zustellung der Stellungnahmen zu Gesetzesanträgen auch in der ParlamentsEDV

      gewährleisten zu können?

 

In Beantwortung der Anfrage darf ich einleitend Folgendes feststellen:

 

 

Die in der Gegenstandsbezeichnung der Anfrage erfolgte Anknüpfung an die am 6. Juli 1961

vom Nationalrat gefasste Entschließung betreffend die Übermittlung von Stellungnahmen zu

Ministerialentwürfen an das Präsidium des Nationalrates geht am Kern des aufgezeigten

Problems vorbei, weil es sich im gegenständlichen Fall nicht um einen Ministerialentwurf und

um ein vom ressortzuständigen Bundesministerium durchgeführtes Begutachtungsverfahren

handelt, auf welches die erwähnte Entschließung zur Anwendung käme, sondern um einen

Selbständigen Antrag von Abgeordneten und um ein vom mit dessen Vorberatung betrauten

Ausschuss auf der Grundlage der Bestimmungen des § 40 Abs. 1 GOG initiiertes Begut -

achtungsverfahren, das somit auf einer anderen Rechtsgrundlage beruht und für welches

auch andere Verfahrensregelungen gelten.

 

Beim Stellungnahmeverfahren für den Antrag 126/A ging die Initiative vom Kulturausschuss

aus, der in seiner Sitzung am 5. April 2000 beschloss, Stellungnahmen gemäß § 40 Abs. 1

GOG von einer Reihe von Institutionen zu dem vorliegenden Antrag einzuholen. Es obliegt

aber auch dem jeweiligen Ausschuss, darüber zu befinden, wie und an wen die ein -

langenden Stellungnahmen zu verteilen sind. Wie auch aus der Beantwortung der Frage 14

hervorgeht, arbeitet die Parlamentsdirektion daran, dass das sogenannte Ausschuss -

stellungnahmeverfahren ebenfalls - wie lenes für die Ministerialentwürfe - einer zufrieden -

stellenden generellen Lösung zugeführt werden kann.

Zu Frage 1:

 

In Zusammenhang mit der Beantwortung 26/ABPR zu der an mich gerichteten schriftlichen

Anfrage 27/JPR der XX. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates hat die Präsidialkonferenz

des Nationalrates in ihrer 73. Sitzung am 17. April 1998 Einvernehmen über die Notwendig -

keit einer zeitgemäßeren technisch - organisatorischen Gestaltung der Erfassung, dokumen -

talistischen Erschließung und Verteilung der Ministerialentwürfe sowie der zu ihnen im

Begutachtungsverfahren einlangenden Stellungnahmen hergestellt.

 

In der Folge hat eine Arbeitsgruppe der Parlamentsdirektion ein Konzept für eine EDV - unter -

stützte Erschließung und Erfassung der Dokumente des Begutachtungsverfahrens erstellt,

das in einem von 1. Jänner 1999 an laufenden Probebetrieb getestet wurde und seit Beginn

der XXI. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates voll operativ ist.

 

Die Erfassung, Verwaltung und dokumentaristische Erschließung der Ministerialentwürfe und

der im Begutachtungsverfahren dazu ergehenden Stellungnahmen erfolgt seither im

Rahmen der Datenbankapplikation „Parlamentarische Materialien", die dafür entsprechend

adaptiert worden ist. Die in dieser Datenbankapplikation erfassten Daten sowie die

elektronischen Volltexte der Dokumente des Begutachtungsverfahrens werden über den

Intranet - und seit Jänner dieses Jahres auch über den Internetserver des Parlaments den

Benützern zur Verfügung gestellt. In Papierform einlangende Dokumente werden gescannt

und im elektronischen Volltext (ohne OCR - Prüfung, also als „Images“) angeboten; langen

Dokumente auch via E - Mail in einer elektronischen Volltextversion ein, so wird diese, da ihre

inhaltliche Übereinstimmung mit der in Papierform übermittelten Version nicht überprüft

werden kann, ebenfalls in das Angebot aufgenommen.

 

In der erwähnten Anfrage 27/JPR der XX. Gesetzgebungsperiode haben die Anfragesteller

darüber hinaus auf das Problem hingewiesen, dass keine systematische Überprüfung der

beim Präsidium des Nationalrates einlangenden Stellungnahmen zu Ministerialentwürfen auf

ihre Vollzähligkeit erfolgt. Um diesem Problem begegnen zu können, ist mit dem Bundes -

kanzleramt Kontakt aufgenommen worden, das zunächst in seinem Rundschreiben GZ

600.61 4/3 - V/2/98 vom 23. März 1998 die Bundesministerien dazu aufgefordert hat, geeig -

nete Vorkehrungen zu treffen, damit sichergestellt wird, dass der Entschließung des

Nationalrates vom 5. Juli 1961 vollständig entsprochen wird.

In weiterer Folge ist in Abstimmung mit dem Bundeskanzleramt ein Lösungsansatz ent -

wickelt worden, der die Parlamentsdirektion in die Lage versetzen soll, die Vollständigkeit der

beim Präsidium des Nationalrates eingelangten Stellungnahmen zu Ministerialentwürfen zu

überprüfen. In seinem Rundschreiben GZ 600.614/2 - V/2/99 vom 11. August 1999 hat das

Bundeskanzleramt die Bundesministerien um Einhaltung der nachfolgend beschriebenen

Vorgangsweise ersucht:

 

1. Das Bundesministerium, das das Begutachtungsverfahren durchgeführt hat, über -

     mittelt der Parlamentsdirektion eine Übersicht über die Stellen, von denen es eine

     Stellungnahme erhalten hat. Diese Übersicht wäre zweckmäßigerweise zu einem

     Zeitpunkt zu übermitteln, zu dem nicht mehr mit dem Einlangen verspäteter Stellung -

     nahmen zu rechnen ist, in der Regel jedoch spätestens sobald eine entsprechende

     Regierungsvorlage verabschiedet worden ist, damit fehlende Stellungnahmen noch

     vervielfältigt und den Mitgliedern des mit der Vorberatung der Regierungsvorlage

     betrauten Ausschusses rechtzeitig zugänglich gemacht werden können.

 

2. Die Parlamentsdirektion wird dem Bundesministerium daraufhin mitteilen, welche der

    im Begutachtungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen der Parlamentsdirektion

    nicht vorliegen, und dem Bundesministerium allfällige Stellungnahmen übermitteln, die

    zwar bei ihr, jedoch nicht bei diesem eingelangt sind.

 

3. Das Bundesministerium übermittelt dem Präsidium des Nationalrates eine Fotokopie

    und, soweit in dieser Form eingelangt, eine elektronische Kopie jeder Stellungnahme,

    die nach Auskunft der Parlamentsdirektion nicht dem Präsidium des Nationalrates

    übermittelt worden ist; die Herstellung einer ausreichenden Zahl von Vervielfältigungs -

    stücken obliegt in diesem Fall der Parlamentsdirektion.

 

Die Einhaltung dieser Vorgangsweise hat sich allerdings, wie die praktische Erfahrung zeigt,

bisher noch nicht voll durchgesetzt.

 

Zu Frage 2:

 

Die einlangenden Stellungnahmen zu 126/A werden durch die Nationalratskanzlei kopiert,

sodann wird durch das Nationalrats - Protokoll je 1 Exemplar an die 4 zuständigen Klub -

sekretäre sowie an die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kulturausschusses durch das

Expedit verteilt. Diese Stellungnahmen nach § 40 Abs. 1 GOG werden noch nicht in die EDV

des Parlaments gestellt.

 

Zu Frage 3:

 

Die einlangenden Stellungnahmen gelangen ohne weitere Zwischenbearbeitung direkt an die

in der Beantwortung der Frage 2 angeführten Adressaten.

Zu Frage 4:

 

Die für die Erfassung und Verteilung von Ministerialentwürfen und im Begutachtungs -

verfahren dazu einlangenden Stellungnahmen eingehaltene Vorgangsweise umfasst die

folgenden Schritte: Einlaufende Dokumente werden zunächst in der Datenbankapplikation

„Parlamentarische Materialien“ dokumentalistisch erfasst (Abt. L 3.4) und sodann einerseits

zur papierförmigen Verteilung (Expedit) und andererseits zur elektronischen

Volltexterfassung durch Scannen (Abt. A1 .5) weitergeleitet. Der gesamte Vorgang vom Ein -

langen eines Dokuments bis zu seiner papierförmigen Verteilung einerseits und Verfügbar -

keit im elektronischen Volltext andererseits nimmt im Durchschnitt rund zwei Arbeitstage in

Anspruch. Ein Verzicht auf die papierförmige Verteilung wäre nach dem erfolgreichen

Abschluss des Probebetriebes der Applikation vertretbar, würde jedoch ein diesbezüglich mit

den parlamentarischen Klubs herzustellendes Einvernehmen voraussetzen.

 

Die Stellungnahmen nach § 40 Abs. 1 GOG werden noch nicht in die EDV „gestellt".

 

Zu Frage 5:

 

Wie auf den übermittelten kopierten Stellungnahmen ersichtlich, übersenden manche begut -

achtende Stellen per Fax oder E - Mail und senden in der Folge die Stellungnahme nochmals

im Postwege. Deshalb auch die unterschiedlichen Eingangsdaten und Eingangszahlen.

 

Zu Frage 6:

 

Überprüft wird nur der Betreff. Eine Überprüfung des Inhalts findet nicht statt. Siehe auch

Antwort zu Frage 1.

 

Zu Frage 7:

 

Das Einhalten der Fristen ist nur anhand des Eingangsdatums der jeweiligen Stellungnahme

ersichtlich. Der Parlamentsdirektion ist keine Handhabe gegeben, auf die Einhaltung von

Begutachtungstristen Einfluss zu nehmen.

 

Zu Frage 8:

 

Da die Stellungnahmen zum Antrag 126/A noch nicht EDV - mäßig verteilt werden, ist nur eine

Verteilung durch Kopieren möglich, welche unverzüglich vorgenommen wird (Verzögerungen

treten durch Wochenenden und Feiertage ein).

Zu Frage 9:

 

Manche Stellungnahmen weisen unterschiedliche Adressierungen auf, daher kann die

Protokollierung der Stellungnahme grundsätzlich erst bei Einlangen in der Einlaufstelle der

Parlamentskanzlei erfolgen.

 

Zu Frage 10:

 

Es bieten sich dafür folgende Erklärungen an:

 

a) das Datum der Erstellung einer Stellungnahme ist oft nicht ident mit dem Datum des

    Versendens,

 

b) unterschiedlich lange Postwege,

 

c) die nicht einheitlichen Eingangsadressen verzögern die Protokollierung in der

    Parlamentskanzlei.

 

Zu Frage 11:

 

Ich verweise auf das zu Frage 10 Punkt a) Gesagte.

 

Zu Frage 12:

 

Diese Frage wird in Kürze einer grundsätzlichen Lösung zugeführt werden. Das in Hinkunft

allgemein geltende Verfahren für Stellungnahmen nach § 40 Abs. 1 GOG wurde bereits in

der Präsidiale erörtert (s. auch Beantwortung von Frage 14).

 

Zu Frage 13:

 

Worin die Ursachen dafür liegen, dass die Bundesministerien die im Rundschreiben

GZ 600.614/2 - V/2/99 des Bundeskanzleramtes vom 11. August 1999 festgelegte Vorgangs -

weise überwiegend nach wie vor nicht einhalten, vermag ich nicht zu erklären. Die

Publikation der Ministerialentwürfe und der dazu im Begutachtungsverfahren einlangenden

Stellungnahmen über den Intranet - bzw. Internetserver des Parlaments erfolgt unverzüglich,

nachdem diese Dokumente im elektronischen Volltext erfasst worden sind, und somit nicht

„verspätet".

Zu Frage 14:

 

Bereits vor einigen Wochen hat die Parlamentsdirektion angesichts der jüngst zu

beobachtenden Intensivierung der früher nur Seiten geübten Praxis der Ausschüsse des

Nationalrates, Begutachtungsverfahren zu in Ausschussvorberatung stehenden Verhand -

lungsgegenständen durchzuführen, ein Konzept für die Einbeziehung der Stellungnahmen zu

in parlamentarischer Verhandlung stehenden Gesetzesvorschlägen in die Datenbank -

applikation „Parlamentarische Materialien“ ausgearbeitet. Dieses Konzept sieht vor, dass

diese Stellungnahmen wie jene zu Ministerialentwürfen und entsprechend der für die

Dokumente des vorparlamentarischen Begutachtungsverfahrens entwickelten Struktur im

Rahmen der Datenbankapplikation „Parlamentarische Materialien“ zu erfassen und in

gescannter Form als „Images“ abzuspeichern sind. In der Folge können sich die Benützer

über die Web - Oberfläche nicht nur einen Überblick über die jeweils eingelangten Stellung -

nahmen verschaffen, sondern diese auch im Volltext abrufen. Die technische Umsetzung

dieses Konzepts, dessen Konkretisierung von der Parlamentsdirektion im Einvernehmen mit

den Klubs erarbeitet wird, wird etwa vier Wochen in Anspruch nehmen.

 

Da die anfragestellenden Abgeordneten in dieser Anfrage nach Maßnahmen „der

Parlamentsdirektion und der Ministerien“ im Zusammenhang mit der Durchführung von

Begutachtungsverfahren fragen, darf ich abschließend mitteilen, dass ich eine Kopie der

Anfrage und der Anfragebeantwortung auch dem Herrn Bundeskanzler übermitteln und

darauf hinweisen werde, wie wichtig die Ergebnisse eines umfassenden Begutachtungs -

verfahrens für die Mitglieder des Nationalrates im Zuge der legislativen Arbeit sind.