1000 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Ausgedruckt am 25. 2. 2002
Bericht
des Außenpolitischen Ausschusses
über die Regierungsvorlage (952 der Beilagen): Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 15. Oktober 2001 betreffend die Vorrechte und Immunitäten des Instituts für Sicherheitsstudien und des Satellitenzentrums sowie ihrer Organe und ihres Personals
Der Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffend die Vorrechte und Immunitäten des Instituts für Sicherheitsstudien und des Satellitenzentrums sowie ihrer Organe und ihres Personals hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden und verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Er ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch diesen Beschluss Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf er überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. Der in sämtlichen Amtssprachen der EU authentische Beschluss soll in der deutschsprachigen Fassung im Bundesgesetzblatt und in allen übrigen Fassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht werden.
Der Europäische Rat beschloss in seiner Tagung vom 3. und 4. Juni 1999 in Köln die Einbeziehung der Aufgaben und operativen Kapazitäten der Westeuropäischen Union in die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP), ohne eine Verschmelzung der beiden Organisationen zu bewirken. Der Rat (Allgemeine Angelegenheiten) wurde in diesem Zusammenhang beauftragt, die Voraussetzungen zu schaffen und die Maßnahmen zu treffen, die für diesen „neuen Schritt beim Aufbau der Europäischen Union“ erforderlich sind. Damit wurde der Grundstein für eine Beschränkung der WEU auf bestimmte Restfunktionen gelegt, die anlässlich des WEU-Ministerrates von Marseille am 13. November 2000 vereinbart wurden.
Am 10. November 2000 fasste der Rat (Allgemeine Angelegenheiten) den Grundsatzbeschluss, als Teil der operativen Kapazitäten der WEU deren Satellitenzentrum (SatCen) in Torrejón (Spanien) sowie das Institut für Sicherheitsstudien (ISS) in Paris in die ESVP-Strukturen zu überführen und sie als Agenturen der zweiten Säule einzurichten. Diese Übernahme erfolgte schließlich durch die Gemeinsamen Aktionen Nr. 2001/554/GASP und 2001/555/GASP (Abl. Nr. L 200 vom 25. Juli 2001) gemäß Art. 14 EU-V, die vom Rat (Allgemeine Angelegenheiten) am 20. Juli 2001 angenommen wurden.
Da das „Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften“ auf die forthin als Unionsagenturen weiterbestehenden ehemaligen WEU-Einrichtungen und ihre Bediensteten nicht anwendbar ist, werden die Privilegien und Immunitäten von SatCen und ISS eigens durch den vorliegenden Beschluss vom 15. Oktober 2001 geregelt. Dieser Beschluss ist mangels einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage in den EU-Gründungsverträgen innerstaatlich wie ein durch den Nationalrat gemäß Art. 50 B-VG zu genehmigender Staatsvertrag zu behandeln.
Der vorliegende Beschluss orientiert sich im Wesentlichen an dem für Österreich bereits geltenden Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften. Wesentliche Grundzüge des Beschlusses sind: die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten, der Gebäude, der Guthaben und sonstigen Vermögensgegenstände der Agenturen, die Unverletzlichkeit der Archive, die Befreiung der Agenturen, ihrer Guthaben und sonstigen Vermögensgegenstände von direkten Steuern, die Befreiung der Agenturen von indirekten Steuern, Erleichterungen für den Nachrichtenverkehr, funktionelle Immunität für die Bediensteten der Agenturen, Steuerbefreiung der Gehälter und anderen Bezüge unter den im Beschluss festgelegten Bedingungen.
Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 14. Februar 2002 in Verhandlung genommen.
An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Wolfgang Jung und der Auschussobmann Peter Schieder sowie die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten Dr. Benita Ferrero-Waldner.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Im vorliegenden Fall hält der Außenpolitische Ausschuss die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages für entbehrlich.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
1. Der Abschluss des Staatsvertrages: Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 15. Oktober 2001 betreffend die Vorrechte und Immunitäten des Instituts für Sicherheitsstudien und des Satellitenzentrums sowie ihrer Organe und ihres Personals (952 der Beilagen) wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag dadurch kund zu machen, dass er in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.
Wien, 2002 02 14
Edeltraud Gatterer Peter Schieder
Berichterstatterin Obmann