Vorblatt


Probleme:

Kartelle sowie andere wettbewerbsbeschränkende Absprachen, das Entstehen und, in dessen Folge, der Missbrauch marktbeherrschender Stellungen verursachen weltweit in zunehmendem Ausmaß schweren volkswirtschaftlichen Schaden (vgl. Hard Core Cartels, OECD 2000). Viele Staaten haben bereits auf diese Entwicklung mit der Schaffung neuer schlagkräftiger Wettbewerbsbehörden reagiert, die auch den Erfordernissen internationaler Kooperation Rechnung tragen. Das österreichische Kartellrecht ist in seinem institutionell-organisatorischen Bereich nicht effizient genug. Auch das System der strafrechtlichen Sanktionen auf dem Gebiet des Kartellrechts hat sich als nicht ausreichend wirksam erwiesen. Beides ist letztlich dem Wirtschaftsstandort Österreich abträglich. Im Bereich der materiell-rechtlichen Bestimmungen des Kartellrechts besteht ein Bedarf, die Möglichkeiten eines Einschreitens des Gerichtes bei Zusammenschlüssen zu erweitern; im Bereich des Medienkartellrechts soll der Schutz der Medienvielfalt verbessert werden.

Ziele:

Sicherstellung eines funktionierenden Wettbewerbs und einer die Konsistenz mit dem Gemeinschaftsrecht und den Zusammenhang mit Entscheidungen der Regulatoren wahrenden Anwendung des nationalen (und der dezentralen Anwendung des europäischen) Wettbewerbsrechts, Erreichen einer gesteigerten Effizienz bei der Rechtsdurchsetzung, Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahren durch Einrichtung der Bundeswettbewerbsbehörde und eine umfassende Novellierung des Kartellgesetzes 1988.

Inhalt:

a) Wettbewerbsgesetz

Errichtung einer unabhängigen Wettbewerbsbehörde beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, die Aufgriff und Untersuchung von Fällen sowie die Vorbereitung von Entscheidungen durch Antragstellung an das Kartellgericht übernimmt. Um ein effizientes Vorgehen gegen kartellrechtswidrige Praktiken zu gewährleisten, ist die Behörde mit entsprechenden Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Die Behörde nimmt weiters die Befugnisse Österreichs im Rahmen der Durchführung des europäischen Kartellrechts in Österreich wahr und sichert so als Schnittstelle zwischen den beiden Rechtsbereichen die Kohärenz.

b) Kartellgesetznovelle

Die Wirksamkeit des Kartellrechts soll insbesondere durch die folgenden Maßnahmen verbessert werden:

–      das amtswegige Einschreiten des Kartellgerichts wird durch die Einrichtung eines Bundeskartellanwalts im Ressortbereich des Bundesministers für Justiz ersetzt;

–      an die Stelle der bisherigen Amtsparteien tritt die im Ressortbereich des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit eingerichtete unabhängige Bundeswettbewerbsbehörde;

–      der Einfluss der fachmännischen Laienrichter im Kartellgericht und im Kartellobergericht wird reduziert (Mehrheit der Berufsrichter);

–      der Paritätische Ausschuss – eine Einrichtung, deren Praxis mit dem System der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen ist – wird abgeschafft;

–      Erweiterung der Entflechtungsmaßnahmen;

–      Verschärfung der Sanktionen im Bereich der Zusammenschlusskontrolle;

–      Klarstellung des Begriffs der „Medienvielfalt“;

–      Ersatz der strafrechtlichen Sanktionen durch ein Geldbußensystem (wettbewerbsbeschränkende Absprachen im Vergabeverfahren sollen jedoch weiterhin strafbar sein, und zwar nach einem neuen Tatbestand im Strafgesetzbuch).

Bundeskartellanwalt und Bundeswettbewerbsbehörde sollen keine parallel agierenden, miteinander konkurrierenden Einrichtungen sein, sondern sich in ihrer Aufgabenerfüllung ergänzen. Man darf nicht übersehen, dass ein funktionierender Wettbewerb auch im Interesse der Wirtschaftspolitik, des funktionierenden Binnenmarkts, der Standortpolitik und des Konsumentenschutzes liegt.

Besonders wichtig ist dieses Vieraugenprinzip im Zusammenschlusskontrollverfahren, in dem der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt ein Antragsmonopol zukommt.

Alternativen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EG:


Grundsätzlich verpflichtet das EG-Kartellrecht die Mitgliedstaaten nicht zu einer Angleichung des innerstaatlichen Kartellrechts. Dennoch soll die institutionelle Reform des Kartellrechts dazu genützt werden, eine effiziente Vollziehung der zu erwartenden neuen EG-Durchführungsverordnung zu den Artikeln 81 und 82 EG vorzubereiten.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch wettbewerbswidrige Praktiken entsteht, wie internationale Studien belegen, jährlich unbezifferbarer volkswirtschaftlicher Schaden. Die Sicherung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs schützt daher Unternehmen wie Verbraucher, stimuliert die Wirtschaft, führt zur Entwicklung neuer, innovativer Produkte und Dienstleistungen und schafft somit Arbeitsplätze.

Im Zusammenwirken mit dem im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz einzurichtenden Bundeskartellanwalt wird die Bundeswettbewerbsbehörde die Effizienz der österreichischen Wettbewerbsrechtsvollziehung unter Nutzbarmachung vorhandenen Wissens und bestehender Strukturen deutlich steigern.

Finanzielle Auswirkungen:

Im Bereich der Justiz werden die vorgesehenen Maßnahmen personelle Mehrkosten verursachen, und zwar einerseits durch die Einrichtung des Bundeskartellanwalts und andererseits durch einen Mehrbedarf an Richtern beim Kartellgericht; diese Mehrkosten sollten durch Mehreinnahmen an Gerichtsgebühren weitgehend ausgeglichen werden.

Der durch die neuen Aufgaben zusätzlich entstehende Personalbedarf bei der Bundeswettbewerbsbehörde wird weitgehend durch Umschichtungen im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gedeckt werden können, der zusätzliche Sachaufwand wird bei zirka 725 000 € liegen.

Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens:

Die in § 1 Abs. 3 enthaltene Weisungsfreistellung des Generaldirektors für Wettbewerb sowie die Bindung der Bediensteten der Geschäftsstelle lediglich an die Weisungen des Generaldirektors (§ 9 Abs. 3) stellen Abweichungen vom in Artikel 20 Abs. 1 B-VG enthaltenen Grundsatz dar, der die Führung der Verwaltung unter Leitung der obersten Organe des Bundes vorsieht. Diese Regelungen sind daher als Verfassungsbestimmungen zu beschließen und bedürfen der in Artikel 44 Abs. 1 B-VG niedergelegten Beschlusserfordernisse.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

a) Einleitung

In der Vergangenheit war das österreichische System der Kartellrechtsvollziehung wiederholt Gegen- stand zum Teil heftiger Kritik von den unterschiedlichsten Seiten.

Nicht zuletzt wurde seitens der OECD und der EU wiederholt empfohlen, das österreichische Wettbewerbsrecht weiter zu modernisieren und vor allem die Errichtung einer unabhängigen, effizient arbeitenden Wettbewerbsbehörde voranzutreiben. Reformschritte in der Vergangenheit – wie zuletzt die Kartellgesetznovelle 1999 – haben zwar partiell merkbare Verbesserungen gebracht, können aber über die strukturellen Schwächen des Systems nicht hinwegtäuschen.

So räumt das in Geltung stehende Kartellgesetz bestimmten Rechtsträgern in Verfahren vor dem Kartellgericht Parteistellung ein, und zwar auch dann, wenn sie nicht Antragsteller sind. Diese sogenannten Amtsparteien sind:

–      der Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur,

–      die Wirtschaftskammer Österreich,

–      die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,

–      die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs.

Bis zur Kartellgesetznovelle 1999 lag eine der entscheidenden Schwachstellen des Kartellrechts darin, dass das Kartellgericht grundsätzlich nur auf Antrag einer Partei tätig werden konnte. Zwar hatten die Amtsparteien die Möglichkeit, in fast allen kartellrechtlichen Angelegenheiten die Einleitung eines Verfahrens zu veranlassen, tatsächlich zeigte sich jedoch, dass sie sich aus verschiedenen Gründen (vor allem wegen des Vorliegens einer Interessenkollision oder sonst aus politischen Rücksichten) scheuten, einen Antrag zu stellen, obwohl dies nach den Zielsetzungen des Kartellgesetzes angezeigt gewesen wäre.

Mit der Kartellgesetznovelle 1999 wurde dem Kartellgericht die Befugnis zum amtswegigen Einschreiten im öffentlichen Interesse eingeräumt. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, ist das Kartellgericht damit aber nicht verpflichtet worden, gewissermaßen zur aktiven Überwachung der Wettbewerbsordnung von sich aus Erhebungen oder Ermittlungen zu pflegen; vielmehr wurde davon ausgegangen, dass es in der Regel auf Anregungen reagieren werde, die von außen herangetragen werden. Weiters wurde das Kartellgericht nicht verpflichtet, jede Anregung zu einer amtswegigen Maßnahme aufzugreifen. Im Übrigen ist die Regelung deshalb nicht befriedigend, weil dem Kartellgericht eine rechtsstaatlich nicht unbedenkliche Doppelrolle zugewiesen wurde: es soll Verstöße gegen das Kartellgesetz aufgreifen und auch darüber entscheiden, ist also gewissermaßen Ankläger und Richter in einem.

Die Einführung der Amtswegigkeit mit der Kartellgesetznovelle 1999 ist deswegen schon damals nicht als der „Weisheit letzter Schluss“ angesehen worden. Die Regierungsparteien haben sich daher in ihrem Arbeitsprogramm vorgenommen, das Kartellrecht in institutioneller Hinsicht weiterzuentwickeln.

Anknüpfend an die bereits im Zuge der Kartellgesetznovelle 1999 angestellten Überlegungen und auf Basis der im Arbeitsprogramm der Bundesregierung für die 21. Gesetzgebungsperiode in Aussicht genommenen Reform des Kartellrechts haben die Bundesministerien für Justiz sowie für Wirtschaft und Arbeit den Entwurf einer Kartellgesetznovelle 2001 und den Entwurf eines Wettbewerbsgesetzes ausgearbeitet und aufeinander abgestimmt.

b) Wesentliche Änderungen

Unter Beibehaltung der Kartellgerichtsbarkeit wird die Errichtung einer Bundeswettbewerbsbehörde als unabhängige, monokratisch organisierte Aufgriffs- und Ermittlungsbehörde in Wettbewerbsangelegenheiten beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, die durch Antragstellung an das Kartellgericht Beschränkungen des Wettbewerbes entgegentritt, vorgesehen.

Weiters übernimmt die Bundeswettbewerbsbehörde die Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission in Einzelfällen und stellt somit die Kohärenz zwischen nationalem und europäischem Wettbewerbsrecht sicher.

Zur Erreichung ihrer Ziele stehen der Bundeswettbewerbsbehörde folgende Mittel zu Verfügung:

–      Untersuchung von vermuteten oder behaupteten Wettbewerbsbeschränkungen und deren Abstellung mittels Wahrnehmung der (durch eine Novelle zum Kartellgesetz einzuräumenden) Parteistellung vor dem Kartellgericht;

–      Mitwirkung an Kommissionsverfahren in Einzelfällen und Assistenz bei Ermittlungshandlungen der Europäischen Kommission;

–      Untersuchung von Wirtschaftszweigen, sofern zu vermuten ist, dass der Wettbewerb in diesen Bereichen eingeschränkt oder verfälscht ist;

–      Zusammenarbeit mit Regulatoren und Leistung von Amtshilfe gegenüber Gerichten und Verwal­tungsbehörden in Wettbewerbsangelegenheiten, insbesondere auch dem beim Bundesministerium für Justiz einzurichtenden Bundeskartellanwalt;

–      Abgabe von Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen der Wirtschaftspolitik („competition advo­cacy“), sowie zu legistischen Vorhaben im Bereich des Wettbewerbsrechts.

Zusätzlich werden vorgesehen:

–      Auskunftspflichten von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen;

–      Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen samt der Befugnis zur Anfertigung von Kopien oder sonstigen Abschriften;

–      Durchführung von Hausdurchsuchungen (auf Grundlage eines Hausdurchsuchungsbefehls des Vorsitzenden des Kartellgerichts; gegebenenfalls unter Heranziehung der Sicherheitskräfte) bei begründetem Verdacht auf schwere Verstöße gegen das Kartellgesetz oder die Artikel 81 und 82 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft sowie zur Unterstützung der Kommission bei Nachprüfungen.

Die Amtswegigkeit im kartellgerichtlichen Verfahren wird beseitigt und statt dessen die Einführung eines Bundeskartellanwalts im Wirkungsbereich der Justiz vorgesehen. Dadurch wird der unbefriedigende Rechtszustand, wonach bei einem amtswegigen Vorgehen des Kartellgerichts Ankläger und Richter in einer Institution zusammenfallen, beseitigt. Dies ist auch deshalb angezeigt, weil die Amtswegigkeit das Kartellgericht in jedem Fall des amtswegigen Tätigwerdens dem Vorwurf der Parteilichkeit aussetzen könnte. Darunter könnte die allgemein anerkannte Autorität des Kartellgerichts leiden. Die Einführung des Bundeskartellanwalts bringt hingegen eine klare Funktionstrennung zwischen der (wie ein Staatsanwalt) Anträge stellenden Verfahrenspartei Bundeskartellanwalt einerseits sowie dem rechtsprechenden Kartellgericht andererseits.

Neben der Ersetzung des Amtswegigkeitsprinzips durch einen Bundeskartellanwalt beim Kartellgericht sollen auch die bisher wenig effizienten Antragsbefugnisse der Sozialpartner als Amtsparteien beseitigt werden; an ihre Stelle tritt die Antragsbefugnis der Bundeswettbewerbsbehörde.

Bundeskartellanwalt und Bundeswettbewerbsbehörde sollen eng zusammenarbeiten, um dem berechtigten Anliegen der Wirtschaft nach einem „One-Stop-Shop“ vor allem bei der Anmeldung von Zusammenschlüssen Rechnung zu tragen; für Unternehmen und deren Berater wird statt der bisherigen Amtsparteien die Bundeswettbewerbsbehörde der einzige Ansprechpartner sein.

Bundeskartellanwalt und Bundeswettbewerbsbehörde sollen keine parallel agierenden, einander konkurrierenden Einrichtungen sein, sondern sich in ihrer Aufgabenerfüllung ergänzen. Man darf nicht übersehen, dass ein funktionierender Wettbewerb auch im Interesse der Wirtschaftspolitik, des funktionierenden Binnenmarkts, der Standortpolitik und des Konsumentenschutzes liegt.

Besonders wichtig ist dieses Vieraugenprinzip im Zusammenschlusskontrollverfahren, in dem der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt ein Antragsmonopol zukommt.

c) Weitere Punkte der Reform

Mit der grundlegenden institutionellen Reform wird auch die Beteiligung der fachkundigen Laienrichter an der Kartellgerichtsbarkeit zeitgemäßer gestaltet: Bisher waren die fachkundigen Laienrichter sowohl in den Senaten des Kartellgerichts als auch des Kartellobergerichts gegenüber den Berufsrichtern in der Mehrheit. Im Sinne einer noch weiter gehenden Professionalisierung sollen nunmehr im Verfahren vor dem Kartellgericht „Vierersenate“ (zwei Berufsrichter, zwei fachkundige Laienrichter mit Dirimierungsrecht des vorsitzenden Berufsrichters), in solchen vor dem Kartellobergericht „Fünfersenate“ (drei Berufsrichter, zwei fachkundige Laienrichter) entscheiden.

Die bisher im Paritätischen Ausschuss institutionalisierte Mitwirkung der Kammern im kartellgerichtlichen Verfahren wird neu gestaltet; sie sind berechtigt, in allen kartellgerichtlichen Verfahren Stellungnahmen abzugeben.

Überdies erweitert der Entwurf den Anwendungsbereich von Entflechtungsmaßnahmen im Falle des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und verschärft die Sanktionen im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle. Der Begriff der „Medienvielfalt“ wird nunmehr auch gesetzlich klargestellt.

Abschließend sieht der Entwurf, dem Regierungsprogramm folgend, den Ersatz der im Kartellgesetz vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen durch ein Geldbußensystem vor. Dies führt auch zur Sanktionierung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung an sich als nach dem Kartellgesetz verbotenes Verhalten.

Der Wegfall der kartellrechtlichen Strafbestimmungen führt allerdings zu einer Lücke im Bereich der Korruption im Vergabewesen; den Empfehlungen der Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Korruption im Vergabewesen aus dem Jahr 1999 folgend wird diese Lücke durch die Schaffung eines neuen Straftatbestandes im Strafgesetzbuch geschlossen (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, § 168b).

Finanzielle Auswirkungen:

a) Wettbewerbsgesetz

Die Struktur der Geschäftsführung der Bundeswettbewerbsbehörde wird auf der durch das EU-Wettbewerbsgesetz/EU-WBG (BGBl. Nr. 125/1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 175/1995) geschaffenen Abteilung im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit aufbauen, wodurch es nicht nur möglich ist, die jahrelangen praktischen Erfahrungen dieser Stelle im Vollzug des europäischen Wettbewerbsrechts und des österreichischen Kartellrechts nutzbar zu machen, sondern auch einen nahtlosen Übergang zum neuen System zu gewährleisten. Der durch die neuen Aufgaben entstehende anwachsende Personalbedarf wird überwiegend durch Umschichtungen in Rahmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit gedeckt werden können. Für die Behörde wird ein eigener Planstellenbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit eingeführt. Der zusätzliche Sachaufwand wird 725 000 €/Jahr betragen.

b) Kartellgesetznovelle

Die vorgesehenen Maßnahmen werden personelle Mehrkosten in zwei Bereichen verursachen:

Dies ist einerseits die fixe Bezahlung des Bundeskartellanwalts und des Bundeskartellanwalt-Stellvertreters in der in § 115 Abs. 2 bestimmten Höhe.

Andererseits ergibt sich beim Kartellgericht ein personeller Mehrbedarf. Die Ursache hiefür ist zum einen die Änderung der Zusammensetzung der Senate, in denen ein weiterer Berufsrichter als Beisitzer vertreten sein wird. Zum anderen wird der Entfall des Paritätischen Ausschusses einen erhöhten Arbeitsaufwand für das Kartellgericht verursachen, da nach der bisherigen Praxis meist ein Großteil des Verfahrens, wie die Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und Parteien, in den Paritätischen Ausschuss „ausgelagert“ wird. Nach der derzeitigen Geschäftsverteilung des OLG Wien sind 2,75 richterliche Kapazitäten in Kartellangelegenheiten tätig; nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes werden nach Expertenmeinung voraussichtlich insgesamt fünf Berufsrichter, also 2,25 weitere Richterkapazitäten, benötigt werden.

Man kann davon ausgehen, dass diese Mehrkosten durch Mehreinnahmen an Gerichtsgebühren weitgehend ausgeglichen werden. Die Gerichtsgebühren in Kartellangelegenheiten sind nämlich Rahmengebühren, die vom Kartellgericht im Einzelfall festgesetzt werden, wobei insbesondere der durch das Verfahren verursachte Aufwand zu berücksichtigen ist.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EG:

Die EG-Verträge und die Ausführungsverordnungen dazu enthalten unmittelbar anwendbare Wettbewerbsregeln, die von den Gemeinschaftsorganen vollzogen werden und deren sachlicher Anwendungsbereich durch die sogenannte Zwischenstaatlichkeitsklausel vom Anwendungsbereich des innerstaatlichen Kartellrechts abgegrenzt wird.

Eine inhaltliche Anpassung des österreichischen Kartellrechts an diese Wettbewerbsregeln ist somit grundsätzlich nicht erforderlich. Der Entwurf enthält jedoch Klarstellungen mit Beziehung auf die Anwendung des Wettbewerbsrechts der EG durch das Kartellgericht.

Im Übrigen werden die Vorgaben des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts durch den Entwurf eines Wettbewerbsgesetzes erfüllt, welcher die diesbezüglichen Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde (insbesondere Zusammenarbeit mit den Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission) eingehend regelt.

Kompetenzgrundlage:

Der Umfang des geregelten Rechtsstoffs geht über das Kartellgesetz 1988 und das EU-Wettbewerbs­gesetz/EU-WBG (BGBl. Nr. 125/1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 175/1995) grundsätzlich nicht hinaus. Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung beruht in dieser Beziehung nicht auf einem, sondern auf einer ganzen Reihe kompetenzrechtlicher Tatbestände. Um Wiederholungen zu vermeiden, darf in diesem Zusammenhang auf die sehr umfangreichen Ausführungen der Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Kartellgesetzes (473 BlgNR XIII. GP, S 25f) sowie zum EU-WBG (768 BlgNR XVIII. GP) verwiesen werden.

Besonderer Teil

Zu Artikel I:

Zu § 1 (Einrichtung der Bundeswettbewerbsbehörde):

§ 1 regelt die Einrichtung der Bundeswettbewerbsbehörde/BWB. Die in Abs. 3 enthaltene Verfassungsbestimmung ist erforderlich, da kein Weisungszusammenhang zu einem obersten Organ besteht und die Weisungsfreiheit abweichend von Art. 20 Abs. 2 B-VG geregelt ist. Die weisungsfreie Konstruktion ist notwendig und international üblich. Die monokratische Struktur garantiert ein rasches und konsistentes Handeln der Behörde.

Zu § 2 (Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde):

§ 2 konkretisiert, durch Erfüllung welcher Aufgaben die Ziele des § 1 erreicht werden sollen. Unter Durchführung der Wettbewerbsregeln ist, wie in § 3 festgestellt, die Kooperation mit der Europäischen Kommission in Einzelfällen zu verstehen. Abs. 1 Z 1 und 3 beziehen sich auf das nationale Kartellverfahren und betreffen einerseits die Wahrnehmung der Antragsrechte vor dem Kartellgericht in Einzelfällen, andererseits allgemeine Branchenuntersuchungen unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten. Z 5 betrifft den Bereich der sogenannten competition advocacy, also gewissermaßen ein Lobbying für den Wettbewerb. Dies umfasst Stellungnahmen zu und Evaluierung von legistischen Maßnahmen sowie Politiken anderer Bereiche aus Sicht des Wettbewerbsrechts, wie auch Maßnahmen zur Bildung und Förderung eines „Wettbewerbsbewusstseins“ in der Öffentlichkeit etwa durch Herausgabe von Publikationen.

Die Bundeswettbewerbsbehörde nimmt ihre Befugnisse grundsätzlich von Amts wegen wahr. Bei der Prüfung, ob und in welcher Form die Behörde auf Grund von Anregungen oder Beschwerden tätig wird, wird sie neben dem Ausmaß des Bestehens eines öffentlichen Interesses an der Verfolgung der behaupteten Rechtsverletzung insbesondere zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer durch die beanstandete Verhaltensweise in seinen rechtlichen oder wirtschaftlichen Interessen berührt wird und durch objektive Umstände daran gehindert ist, seine Interessen selbst – insbesondere durch Antragstellung beim Kartellgericht – zu wahren. Bei der Prüfung des öffentlichen Interesses wird in Betracht zu ziehen sein, ob der Fall nicht von der Europäischen Kommission – und nach der Modernisierung der Wettbewerbsregeln die Wettbewerbsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates – verfolgt wird. Eine Pflicht zum Tätigwerden auf Grund von Beschwerden besteht aber nicht.

Die Geschäftsführung für die Wettbewerbskommission umfasst administrative Tätigkeiten, wie die Versendung von Sitzungseinladungen, Vorbereitung von Sitzungsräumen, Entgegennahme von Schriftstücken usw.

Die §§ 3 bis 5 sowie 11, 12 und 14 bauen auf dem EU-Wettbewerbsgesetz/EU-WBG auf. Es wird daher, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Erläuterungen zur Stammfassung (768 BlgNR XVIII. GP, S XX f) sowie – im Zusammenhang mit der Unterstützung bei Nachprüfungen der Europäischen Kommission – zur ersten Novelle (1752 BlgNR XVIII GP) verwiesen und in der Folge werden die wichtigsten Änderungen erläutert.

Zu § 3 (Zuständigkeit für die Durchführung der Wettbewerbsregeln):

§ 3 erklärt die Bundeswettbewerbsbehörde zur zuständigen Behörde für die Durchführung der europäischen Wettbewerbsregeln im Sinne des § 1 Abs. 1 in Einzelfällen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit behält – wie oben bereits angemerkt – hingegen die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der mitgliedstaatlichen Mitwirkungsbefugnisse an legistischen Vorhaben der Gemeinschaft im Bereich des Wettbewerbsrechts. Um den Zusammenhang zwischen Legistik und Vollzugspraxis sicherzustellen, kommt der Bundeswettbewerbsbehörde ein Stellungnahmerecht zu. Weiters kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Bundeswettbewerbsbehörde zur Erteilung der für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte ersuchen. Dies wird insbesondere die Erfahrungen der Bundeswettbewerbsbehörde beim Vollzug bestehender Regelungen sowie ein etwaiges praktisches Bedürfnis nach Erlassung neuer oder überarbeiteter Regelungen betreffen.

Zu § 4 (Begriffsbestimmungen):

§ 4 enthält Begriffsbestimmungen, die für den Bereich der Durchführung der europäischen Wettbewerbsregeln sowie für die Zusammenarbeit mit anderen Behörden bedeutsam sind.

Abs. 1 nennt dabei die EG-vertraglichen Grundlagen des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts und führt exemplarisch die wichtigsten dazu ergangenen Durchführungsvorschriften an.

Die Durchführung der europäischen Wettbewerbsregeln in Österreich hat derzeit im Wesentlichen zwei grundsätzliche Aspekte. Einerseits unterstützen die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten die Europäische Kommission bei ihren Ermittlungshandlungen in den von der Kommission (hier: Generaldirektion Wettbewerb) in Anwendung des Gemeinschaftsrechts durchgeführten Verfahren, andererseits sind die Mitgliedstaaten befugt, in diesen Verfahren ihre Standpunkte einzubringen.

Die wichtigsten der genannten Befugnisse sind dabei die in der Folge genannten. Exemplarisch wird hier nur auf die Erste Durchführungsverordnung zu den Art. 85 und 86 des EWG-Vertrages [1]), Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, ABl. Nr. L 13 vom 21. Februar 1962, S 204/62, (in der Folge VO 17) Bezug genommen, die anderen Durchführungsverordnungen enthalten jedoch regelmäßig inhaltsgleiche Bestimmungen:

–      das Recht auf Erhalt von Abschriften von Anträgen und Anmeldungen sowie sonstiger wichtiger Schriftstücke in Verfahren nach der VO 17;

–      Abgabe von Stellungnahmen im Verfahren;

–      Beschickung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen (sämtlich: Art. 10 VO 17);

–      Erteilung von Auskünften gegenüber der Kommission (Art. 11 VO 17);

–      Durchführung von Nachprüfungen auf Ersuchen der Kommission (Art. 13 VO 17);

–      Unterstützung der Kommission bei von ihr durchgeführten Nachprüfungen (Art. 14 VO 17).

Darüber hinaus enthalten bestimmte Durchführungsverordnungen spezifische Rechte der Mitgliedstaaten bzw. ihrer zuständigen Behörden:

So kann ein Mitgliedstaat die Verweisung eines nach der Verordnung Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Abl. Nr. L 395 vom 30. Dezember 1989, S 13) bei der Kommission angemeldeten Zusammenschlusskontrollfalles an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates beantragen (Art. 9 leg cit) oder umgekehrt die Behandlung eines nicht unter die genannte Verordnung fallenden Vorhabens durch die Kommission (Art. 22 leg cit); Art. 7 der Verordnung Nr. 2790/99 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (Abl. Nr. L 336 vom 29. Dezember 1999, S 21 ff) gibt auch den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaates die Möglichkeit, den Vorteil der gruppenweisen Freistellung mit Wirkung für das betroffene Gebiet zu entziehen.

Die Wahrnehmung all dieser Befugnisse kommt der Bundeswettbewerbsbehörde zu, sofern es sich nicht um die Mitwirkung an der Erlassung allgemeiner Rechtsakte (zB Art. 6 der Verordnung des Rates vom 2. März 1965, Abl. Nr. L 36 vom 6. März 1965, S 533 ff ) oder die Erlassung von inhaltlichen Entscheidungen handelt: erstere Befugnis verbleibt beim schon bisher zuständigen Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, inhaltliche Entscheidungsbefugnisse werden systemkonform dem Kartellgericht eingeräumt.

Abs. 2 enthält eine allgemeine Definition der sektoralen Regulierungsbehörden (Regulatoren), die im Zuge der Liberalisierung bestimmter Sektoren eingerichtet wurden bzw. werden und für ihren jeweiligen Bereich zum Teil auch die Aufsicht über marktbeherrschende Unternehmen wahrnehmen. Namentlich handelt es sich dabei insbesondere um die Regulatoren für Bereiche wie Telekommunikation und Medien, Elektrizität, Gas und Schienen.

Zu § 5 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich):

Die im § 5 enthaltene Ausnahme vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes war bereits bisher im EU-WBG verankert.

Zu den §§ 6 bis 8:

Diese Bestimmungen enthalten die Vorschriften über die Bestellung des Generaldirektors, die Bestellungsvoraussetzungen sowie dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen.

Zu § 9 (Geschäftsstelle):

§ 9 regelt die Einrichtung der Geschäftsstelle, die mit der Geschäftsführung der Bundeswettbewerbsbehörde betraut ist und somit deren operativen Unterbau darstellt. Die Vielzahl der dem Generaldirektor als Behörde übertragenen Aufgaben macht die Beigebung eines mit entsprechendem Personal- und Sachaufwand ausgestatteten Hilfsapparates zur administrativen Unterstützung erforderlich, der unter dessen Weisungen die laufenden Geschäfte führt. An der Spitze der Geschäftsstelle steht deren Leiter, der für den reibungslosen Geschäftsbetrieb verantwortlich ist. Erster Leiter der Geschäftstelle wird mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der Leiter der Wettbewerbsabteilung im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, auch die sonstigen Bediensteten dieser Abteilung werden in die Geschäftsstelle der Bundeswettbewerbsbehörde versetzt. In dieser Maßnahme kommt das Bestreben zum Ausdruck, die Kontinuität im Vollzug zu sichern sowie die bestehenden Ressourcen, Kenntnisse und Erfahrungen bestmöglich in das neue System zu integrieren.

Zu § 10 (Zusammenarbeit mit anderen Behörden):

§ 10 bildet die Grundlage zur Behördenzusammenarbeit sowohl auf nationaler als auch auf grenzüberschreitender Ebene, welche durch die Globalisierung der Wirtschaft immer mehr an Bedeutung gewinnt.

Beschränkt wird diese Zusammenarbeit allerdings derzeit durch die gemeinschaftsrechtlichen Normen über die Wahrung des Berufsgeheimnisses (Art. 20 VO 17). Diese Bestimmungen verhindern die Weitergabe der in Verfahren nach dem Gemeinschaftsrecht erlangten vertraulichen Informationen auch zwischen den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten oder von Wettbewerbsbehörden an Regulierungsbehörden. Diese Beschränkungen gelten demgemäß auch für die Zusammenarbeit nach der vorliegenden Gesetzesbestimmung, soweit der Informationsaustausch vertrauliche Informationen aus Verfahren nach dem Europarecht betrifft. Dieses einer effektiveren Zusammenarbeit der Wettbewerbsbehörden und Regulatoren entgegenstehende Hindernis wird in der Zukunft aller Voraussicht nach aber durch zwei Gemeinschaftsrechtsakte beseitigt werden: Art. 12 des Vorschlages für eine Verordnung des Rates zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 EG niedergelegten Wettbewerbsregeln sieht den Austausch auch vertraulicher Informationen in Verfahren zur Anwendung der Art. 81 und 82 zwischen den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten vor, Art. 3 Abs. 5 des Vorschlages der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste KOM (2000) 393 (Abl. Nr. C 365 vom 19. Dezember 2000, S 198) den zwischen Wettbewerbsbehörden und Regulierungsbehörden für Telekommunikation. Weitere mögliche Beschränkungen der Weitergabe von Informationen können sich aus den datenschutzrechtlichen Regelungen ergeben. Bei der Handhabung der in § 10 genannten Befugnisse ist somit immer auch auf die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, Bedacht zu nehmen.

Einen Schwerpunkt der Kooperation auf nationaler Ebene bildet das Zusammenspiel der Bundeswettbewerbsbehörde mit dem Kartellgericht (Kartellobergericht) sowie dem Bundeskartellanwalt. Die Abs. 1 und 3 enthalten bezogen auf den Bundeskartellanwalt insofern die korrespondierenden Bestimmungen zu § 117 KartG und stellen im Zusammenhang mit der genannten Regelung den wechselseitigen Informationsaustausch sicher. Dem Kartellgericht (Kartellobergericht) wird zur verbesserten Wahrnehmung seiner Aufgaben die Möglichkeit eingeräumt, die Bundeswettbewerbsbehörde um die Erteilung von Auskünften beziehungsweise Abgabe begründeter Stellungnahmen zu ersuchen.

Das in Abs. 5 eingeräumte Stellungnahmerecht ist als Ausprägung der dem Bundeskartellanwalt zugedachten Korrektivfunktion zu sehen. Die Bezugnahme auf Änderungen des Zusammenschlussvorhabens, die dieses als mit den Bestimmungen des KartG vereinbar erscheinen lassen, betrifft insbesondere auch Fälle, in denen diese Modifikationen Ergebnis von Verhandlungen zwischen den anmeldenden Parteien und der Bundeswettbewerbsbehörde sind. Ziel solcher Verhandlungen wird es – der internationalen Praxis folgend – sein, mögliche wettbewerbsrechtliche Bedenken frühzeitig, das heißt vor Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens, zu identifizieren und zu beseitigen. Diese Vorgangsweise liegt sowohl im Interesse der Unternehmen an einer raschen Verfahrensabwicklung als auch der Behörde an der Vermeidung aufwendiger Prüfverfahren.

Allgemeines zu den §§ 11 bis 13:

Die in den §§ 11 bis 12 eingeräumten Befugnisse werden in der Regel dazu dienen, Anträge beim Kartellgericht vorzubereiten oder Ermittlungsersuchen des Bundeskartellanwalts nachzukommen. Zur Erfüllung der Aufgabe der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission spielten ja die schon im EU-WBG eingeräumten Ermittlungsbefugnisse in der Praxis nur insofern eine Rolle, als sie der Durchsetzung der Nachprüfungsbefugnisse der Europäischen Kommission dienten (§ 4 leg cit).

Art. II des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl. Nr. 50/1991 bestimmt, dass die Verwaltungsverfahrensgesetze das Verfahren der dort bezeichneten Verwaltungsorgane regeln, soweit diese behördliche Aufgaben besorgen. Das bedeutet, dass die Verwaltungsverfahrensgesetze nur im Rahmen der Hoheitsverwaltung anzuwenden sind. Wird einem Verwaltungsorgan durch Gesetz die Kompetenz übertragen, verbindliche Normen einseitig zu erlassen (heteronome Normerzeugung) und/oder Zwangsakte zu setzen, dann hat dieses Organ Befehlsgewalt. Nur Organe mit Befehlsgewalt haben als Behörden zu gelten. Die Verwaltungsverfahrensgesetze regeln also die Ausübung von Befehlsgewalt durch Behörden, soweit die Tätigkeit auf die Erlassung von Bescheiden abzielt. Bei der Erlassung anderer Hoheitsakte finden sie keine Anwendung (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, Rz 58 mwN).

5

Demzufolge sind Verwaltungsakte im engeren Sinn nur solche, die als Akte der „hoheitlichen, dh. mit obrigkeitlicher Befugnis handelnden Verwaltung“ (Antoniolli/Koja, Allg. Verwaltungsrecht, 3. Auflage, S 495) zu charakterisieren sind. „Nicht als Verwaltungsakte im engeren Sinn sind verwaltungsbehördliche Parteierklärungen, also Parteihandlungen von Verwaltungsbehörden im Verfahren vor anderen Behörden, anzusehen“ (aaO, S 496).

Festzuhalten ist also, dass die Wahrnehmung der Funktion als Amtspartei im kartellrechtlichen Verfahren (§ 44 KartG 1988) eine solche der Ausübung von Parteirechten darstellt, wie sie auch bzw. überwiegend Privatpersonen oder juristischen Personen des Privatrechts zustehen, somit nicht um die Besorgung einer behördlichen Aufgabe im Sinne des Art. II EGVG. Die Antragstellung erzeugt kein Rechtsschutzbedürfnis, das über die Möglichkeiten des Verfahrens, in dem der Antrag vor Gericht behandelt wird, hinausginge. Mit der Antragstellung ist ja keine Setzung verbindlicher Normen verbunden. Es wird, anders als dies bei Bescheiden der Fall ist, weder das Bestehen von Rechten oder Pflichten rechtsverbindlich festgestellt noch werden Rechte oder Pflichten begründet oder abgeändert. Alle diese Hoheitsakte bleiben dem in seiner Zuständigkeit unberührten (§ 3 Abs. 1) Kartellgericht vorbehalten, das sie auf Grundlage eines nach den relevanten Verfahrensvorschriften (AußStrG und ZPO) abgeführten Verfahrens setzt.

Im Übrigen wäre auch schon nach der jetzigen Rechtslage ein gesondertes Rechtsmittel gegen einen Antrag der Amtspartei Bund im Verwaltungsweg systemwidrig und ist daher – ohne dass dadurch ein Rechtsschutzdefizit entstünde – auch nicht vorgesehen.

Zu § 11 (Ermittlungen):

Unterliegt die Stellung eines Antrages beim Kartellgericht selbst auch nicht den Verwaltungsverfahrensgesetzen, so sind doch diejenigen Bestimmungen des AVG für anwendbar zu erklären, die die Durchführung und Durchsetzung der der – nur in diesem Zusammenhang auch tatsächlich als solche tätig werdenden – Behörde eingeräumten Ermittlungsbefugnisse betreffen, also zB über die Zeugenladung, Aussageverweigerungsrechte usw. Dabei wird insbesondere an die §§ 19, 39a, 48 bis 51 und 52 bis 53a AVG zu denken sein.

Davon zu unterscheiden sind die Befugnisse nach Abs. 3 ff, die über die Ermittlungsbefugnisse des AVG hinausgehen. Ebenso wie die zwangsweise Durchsetzung der Hausdurchsuchung nur im Gerichtswege erfolgen kann (§ 12 WettbG), zeitigt die Nichtbefolgung des Auftrags zur Urkundenvorlage oder Auskunftserteilung (§ 11 Abs. 5 WettbG) nur dann Rechtsfolgen (Bußgeld), wenn ein entsprechender Auftrag durch das Gericht erteilt wurde. Die Beurteilung der Frage des Umfangs und des Bestehens dieser umfassenden Leistungs- oder Duldungspflicht sowie die Anordnung ihrer Durchsetzung obliegen demgemäß dem Kartellgericht. Dadurch soll einerseits das Einschreiten der Bundeswettbewerbsbehörde möglichst einfach gestaltet werden, andererseits das mögliche „Auseinanderklaffen“ von Instanzenzügen durch weitestgehende Bündelung des Rechtsschutzes vor den ordentlichen Gerichten vermieden werden.

Bei den diesbezüglich vorgesehenen Ermittlungsbefugnissen handelt es sich – in Anlehnung an Art. 14 VO 17 – im Wesentlichen um jene, die bereits in § 4 EU-WBG vorgesehen waren. Die einzige Neuerung betrifft die Befugnis zum Betreten von Transportmitteln und gleicht die Befugnisse der Bundeswettbewerbsbehörde an diejenigen der Europäischen Kommission an. Insgesamt handelt es sich um ein Standardrepertoire an Befugnissen, das auch im internationalen Vergleich als zur Wahrnehmung der Aufgaben der Wettbewerbsbehörde erforderlich angesehen wird.

Zu § 12 (Hausdurchsuchung):

Die eingangs der Erläuterungen bereits zitierte Novelle zum damals noch als EWR-Wettbewerbsgesetz bezeichneten EU-Wettbewerbsgesetz führte die Möglichkeit ein, bei Widerstand der betroffenen Unternehmen gegen eine mit formeller Entscheidung angeordneten Nachprüfung durch die Europäische Kommission der gemeinschaftsrechtlichen Assistenzpflicht (zB Art. 14 Abs. 6 VO 17) mittels einer Hausdurchsuchung nachzukommen. Es wird deshalb auf die umfänglichen Erläuterungen zu dieser Novelle verwiesen, in welchen detailliert sowohl auf den praktischen Ablauf solcher Untersuchungshandlungen als auch auf verfassungsrechtliche Fragestellungen eingegangen wird. Die seinerzeitigen Ausführungen sind mit der Maßgabe zu verstehen, dass an die Stelle der EFTA-Überwachungsbehörde die Europäische Kommission tritt.

Festzuhalten ist, dass Nachprüfungen ein wichtiges Instrument zur Aufdeckung verbotener Absprachen bzw. Verhaltensweisen sind, sich aber dennoch die Erwartung erfüllt hat, solche Ermittlungen würden nur vergleichsweise selten stattfinden. Seit dem In-Kraft-Treten der oben zitierten Novelle hat zirka einmal im Jahr eine Nachprüfung in Österreich stattgefunden. Dabei sind die betroffenen Unternehmen in der Regel ihrer gemeinschaftsrechtlichen Duldungspflicht nachgekommen und haben die von den Bediensteten der Europäischen Kommission in Begleitung der Organe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vorgenommenen Ermittlungen ohne Widerstand geduldet. Nur in zwei Fällen musste der in allen Fällen vorhandene Hausdurchsuchungsbefehl tatsächlich in Vollzug gesetzt werden. Aber auch in diesen Fällen war eine Heranziehung der Sicherheitskräfte nicht erforderlich.

Eine wesentliche Neuerung der vorliegenden Novelle ist die Möglichkeit, auch im Falle des Verdachts eines Verstoßes gegen österreichisches Kartellrecht Ermittlungen bei Unternehmen durchzuführen. Ohne eine solche Bestimmung scheint eine effiziente Vollziehung des Kartellrechts nicht möglich. Das Verfahren ist dabei mit demjenigen zur Durchsetzung der Nachprüfungsentscheidung identisch, dh. Hausdurchsuchungen können nur bei begründendem Verdacht auf schwere Verstöße gegen das Kartellgesetz und auf Grundlage des richterlichen Befehls durchgeführt werden. Auch hier finden keine Beschlagnahmen statt, vielmehr werden Kopien – bzw. bei elektronisch gespeicherten Unterlagen Ausdrucke – der relevanten Dokumente angefertigt. Damit wird der Eingriff in die Sphäre der betroffenen Unternehmen so klein wie möglich gehalten.

Eine wichtige Klarstellung besteht darin, dass das Kartellgericht auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde die aufschiebende Wirkung eines Rekurses gegen den Hausdurchsuchungsbefehl auszuschließen hat, soweit dies zur Sicherung des Ermittlungserfolges erforderlich ist. Dies wird bei einer Ermittlungshandlung wie der Hausdurchsuchung, deren Erfolg auf dem Überraschungsmoment gründet, regelmäßig der Fall sein. Faktisch ändert sich am Ablauf der Hausdurchsuchungen freilich nichts, da vom Vorsitzenden des Kartellgerichts in den bisherigen Fällen ausnahmslos von der Möglichkeit des § 12 Außerstreit‑Gesetz Gebrauch gemacht wurde, einen Beschluss sofort in Vollzug setzen zu lassen, ohne dass die Rekursfrist abgewartet werden muss.

Des Weiteren werden zur Klarstellung die für die Durchführung der Hausdurchsuchung relevanten Bestimmungen der StPO ausdrücklich genannt.

Der letzte Absatz enthält für den neu hinzugekommenen Bereich der Hausdurchsuchungen wegen des Verdachts von Wettbewerbsrechtsverstößen ohne Vorliegen einer Nachprüfungsentscheidung der Europäischen Kommission der StPO nachgebildete Regeln zur Vernehmung des Betroffenen und zur Klärung der Frage, welche Unterlagen Gegenstand der Hausdurchsuchung sind.

Zu § 13 (Rechtliches Gehör):

Unterliegt die Antragstellung bei Kartellgericht auch nicht den Verwaltungsverfahrensgesetzen, weswegen eine Parteistellung der allfälligen Antragsgegner nicht in Betracht kommt, so gebieten es doch allgemeine Billigkeitserwägungen und solche der Verfahrensökonomie, möglichen Antragsgegnern vor Stellung eines Antrages, der ein Verfahren beim Kartellgericht überhaupt erst einleitet und bei dem die Behörde in Ausübung von Hoheitsbefugnissen Ermittlungen angestellt hat, die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Dieses Stellungnahmerecht ist nicht nur als Ausfluss des verfassungsrechtlich verankerten Sachlichkeitsgebotes zu betrachten – aus praktischer Sicht können Wettbewerbsprobleme damit bereits im Vorfeld geklärt und ein vielfach langwieriges Verfahren vor dem Gericht vermieden werden. Ist bereits ein Verfahren vor dem Gericht anhängig – zB durch den Antrag eines Wettbewerbers oder des Bundeskartellanwalts –, wird dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ohnehin durch das Gericht Rechnung getragen.

Zu § 14 (Heranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes):

Diese Bestimmung wurde inhaltlich unverändert aus dem EU-WBG übernommen.

Zu § 15 (Vertretung):

Die Vertretung der Amtspartei Bund vor dem Kartellgericht erfolgte bisher ausschließlich durch die Finanzprokuratur. In Hinkunft soll es der Bundeswettbewerbsbehörde jedoch freistehen, sich selbst zu vertreten, sich der Prokuratur oder gegebenenfalls geeigneter anderer Vertreter zu bedienen.

Zu § 16 (Wettbewerbskommission):

Einem weitverbreitenden Kritikpunkt folgend wird der Einfluss der Sozialpartner auf die österreichische Wettbewerbsrechtsvollziehung (durch die Kartellgesetznovelle 2001) weitgehend zurückgedrängt: der Paritätische Ausschuss wird beseitigt und die Bedeutung der Laienrichter in Kartellgericht und Kartellobergericht deutlich reduziert.

Dies entspricht auch diesbezüglichen Überlegungen der Bundesregierung, welche im Ministerratsvortrag vom 23. Jänner 2001 ihren Ausdruck fanden.

Unbestritten ist aber auch, dass die Kartellrechtsfachleute der Sozialpartner über eine ausgezeichnete und langjährige Expertise verfügen. Dementsprechend sieht der § 15 die Einrichtung eines beratenden Gremiums vor, das sich gutachtlich zu allgemeinen wettbewerbspolitischen Fragestellungen äußern soll.

Um ein breites Spektrum von Experten sicherzustellen, sollen internationalen Vorbildern entsprechend auch anerkannte, unabhängige Fachleute zu Mitgliedern bestellt werden können.

Die organisationsrechtlichen Bestimmungen entsprechen einschlägigen Vorbildern, zB auch dem der im achten Abschnitt des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eingerichteten Monopolkommission.

Zu § 17 (Mitwirkung der Wettbewerbskommission in Angelegenheiten der Zusammenschlusskontrolle):

In der Vergangenheit wurde vielfach kritisiert, die Amtsparteien machten von ihrem Recht, Anträge auf Prüfung von Zusammenschlüssen zu stellen (§ 42b Abs. 1 KartG), viel zu selten Gebrauch. Die praktische Erfahrung lehrt aber, dass gerade in kritischen Fällen, wozu in der Regel vielfach Zusammenschlüsse größerer Unternehmen gehören, Wettbewerbsbehörden zahlreichen, durchaus legitimen Versuchen der Einflussnahme ebenso ausgesetzt sind wie öffentlicher Kritik.

Gerade für eine zwar gegenüber dem Istzustand mit deutlich mehr Befugnissen und Ressourcen ausge- stattete, im internationalen Vergleich aber dennoch vergleichsweise kleine Behörde kann es in diesem Zusammenhang von vielfachem Nutzen sein, gerade im heiklen Bereich der Zusammenschlusskontrolle eine Empfehlung eines unabhängigen, fachkundigen Gremiums wie der Wettbewerbskommission einzuholen.

Die Wettbewerbskommission ist gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde berechtigt, zu beim Kartellgericht angemeldeten Zusammenschlüssen eine begründete schriftliche Empfehlung hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Zusammenschlusses abzugeben.

Da ein solches Recht auf Abgabe von Empfehlungen – die im Lichte der Unabhängigkeit der Behörde natürlich nicht bindend sein können – ohne Aktenkenntnis nicht sinnvoll wahrgenommen werden kann, ist ein Recht auf Akteneinsicht vorgesehen. Zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen wurde ein dem Gemeinschaftsrecht nachgebildetes Verwertungsverbot aufgenommen.

Um der Empfehlung trotzdem Gewicht zu verschaffen, sind der Kommission die Gründe ehestmöglich mitzuteilen, warum einer Empfehlung, einen Prüfungsantrag zu stellen, nicht gefolgt wurde. Diese sowie die Empfehlung der Wettbewerbskommission sind unter Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten auf der Homepage der Wettbewerbsbehörde umgehend zu veröffentlichen. Eine solcherart geschaffene Transparenz der Tätigkeit der Bundeswettbewerbsbehörde in Bezug auf Zusammenschlussverfahren kommt eine gewisse Kontrollfunktion durch einen gegenüber der Öffentlichkeit geschaffenen Legitima­tionsdruck zu.

Zu Artikel II:

Zu Z 1 (8a Abs. 2, § 25 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 30c Abs. 2, § 33 Abs. 2, § 37 und § 42a Abs. 5):

Derzeit stehen den Amtsparteien neben ihrer Parteistellung in den im KartG vorgesehenen Verfahren bestimmte besondere Antragsrechte zu: Antrag auf Feststellung, Untersagung der Durchführung von Kartellen, Widerruf der Genehmigung eines Kartells, Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung, Auftrag zum Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung, Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung sowie Feststellung der verbotenen Durchführung eines Zusammenschlusses.

Grundsätzlich sieht der Entwurf die Abschaffung der sozialpartnerschaftlichen Amtsparteien vor; es wäre aber unbillig, weiterhin das Antragsrecht Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, zuzugestehen, nicht aber solchen, die beispielsweise Arbeitnehmerinteressen wahrnehmen. Im Sinne einer Gleichbehandlung empfiehlt sich nunmehr die Erweiterung der zu individuellen Anträgen berechtigten Institutionen um die explizit genannten Sozialpartner Wirtschaftskammer Österreich, Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte sowie Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs.

Im gleichen Umfang ist die Antragsbefugnis auch den durch bundesgesetzliche Vorschriften für bestimmte Geschäftszweige eingerichteten Regulatoren einzuräumen; von ihnen ist ein wertvoller Beitrag zur Durchsetzung des Kartellrechts, insbesondere im Bereich der Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmer zu erwarten, da sie aus ihrer behördlichen Tätigkeit besonders profunde Kenntnisse über die maßgeblichen Verhältnisse in dem jeweiligen Wirtschaftszweig haben.

Zu Z 2 (§ 17 Abs. 1):

Der vorgesehene Entfall des Paritätischen Ausschusses bedingt die Aufhebung der Wortfolge „nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses (§ 112)“.

Zu Z 3 (§ 21):

Die derzeit geltenden §§ 21 und 40 sehen für den Fall der verbotenen Durchführung eines Kartells und des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung als Ergänzung der strafrechtlichen Sanktionen eine Abschöpfung der Bereicherung durch das Kartellgericht vor. In dem nunmehr vorgesehenen Geldbußensystem sind diese zusätzlichen Sanktionen entbehrlich, da die – und zwar auch nur potentielle – Bereicherung gegebenenfalls durch die Bemessung der Geldbuße im Verhältnis zum Umsatz berücksichtigt werden kann. Damit fallen auch die Beweisschwierigkeiten weg, die mit der Feststellung einer Bereicherung in der Regel verbunden sein werden. Im Übrigen sieht § 143 die erzielte Bereicherung als ein für die Bemessung der Geldbuße maßgebliches Kriterium vor.

Zu Z 4 (§ 30e Abs. 1, § 42d Abs. 1):

Der vorgesehene Entfall des Paritätischen Ausschusses hat auch jeweils die Aufhebung der Wortfolge „nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses (§ 112)“ zur Konsequenz.

Zu Z 5 (§ 35 Abs. 2 Buchst. a und b):

Die Anordnung von Entflechtungsmaßnahmen durch das Kartellgericht, die im § 35 KartG für den Fall vorgesehen sind, dass Medienunternehmen durch den Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung die Medienvielfalt beeinträchtigen, soll (auch wenn dies nur in geringem Umfang möglich ist) erweitert werden: Die Voraussetzung des wiederholten Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung (§ 35 Abs. 2 Buchst. a KartG) entfällt. Die beiden weiteren Voraussetzungen (§ 35 Abs. 2 Buchst. b und c) genügen nämlich, um den Anwendungsbereich der Bestimmung sachgerecht abzugrenzen: Wenn schon nach einem vom Kartellgericht aufgegriffenen Missbrauchsfalls feststeht, dass es ohne solche Maßnahmen zu weiteren Missbräuchen dieser Art kommen wird, dann ist nicht einzusehen, warum das Kartellgericht den Eintritt eines weiteren Missbrauchsfalls abwarten muss, bevor es geeignete Maßnahmen ergreifen darf.

Zu Z 6 (§ 35 Abs. 1):

Der Text dieser Bestimmung wurde der Neuordnung der kartellrechtlichen Sanktionen im § 142 Z 1 Buchst. b angepasst; es soll dadurch deutlicher als bisher zum Ausdruck gebracht werden, dass der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ein verbotenes Verhalten ist.

Zu Z 7 (§ 35 Abs. 2a):

Diese Bestimmung stellt klar, dass unter dem Begriff „Medienvielfalt“ im Sinne der Meinungsvielfalt nicht nur eine Vielfalt von „Titeln“, ohne Rücksicht darauf, ob diese voneinander in ihrer Berichterstattung unabhängig sind, zu verstehen ist. Die neue Bestimmung verlangt hiefür ausdrücklich, dass dies auch durch eine entsprechende Eigentümerstruktur sichergestellt wird.

Zu Z 8 (§ 40):

Hiezu wird auf die Erläuterungen zu Z 3 verwiesen.

Zu Z 9 (§ 42b Abs. 1):

Die Bestimmung wird der Aufhebung der Amtswegigkeit (§ 44a) und der nunmehr ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit des Verzichts auf den Prüfungsantrag (§ 118) angepasst.

Zu Z 10 (§ 42b Abs. 6):

Die Sanktionen für die Erschleichung der Nichtuntersagung bzw. des Unterbleibens der Prüfung durch unvollständige oder unrichtige Angaben und die Zuwiderhandlung gegen Auflagen, die das Kartellgericht anlässlich der Nichtuntersagung eines Zusammenschlusses ausspricht, werden nach dem Vorbild der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Fusionskontrollverordnung, Art. 8 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit Abs. 3 und 4) durch die Ermöglichung von Entflechtungsmaßnahmen verschärft. Dies geschieht in dem neuen § 42b Abs. 6, der sich in der Formulierung an § 35 Abs. 2 KartG anlehnt. Ebenso wie mit Beziehung auf die verbotene Durchführung eines Zusammenschlusses (§ 42a Abs. 5 KartG) ist hier eine individuelle Antragsbefugnis sachgerecht. Durch das Tatbestandsmerkmal „unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“ soll klargestellt werden, dass zB ein einmaliger, bloß leichter Verstoß nicht zur „ultima ratio“, nämlich der Entflechtung, führen soll.

Zu den beiden Tatbeständen ist im Einzelnen noch Folgendes zu vermerken:

Der Fall der Z 1, in dem die Nichtuntersagung auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht, darf nicht mit dem Fall verwechselt werden, dass die Angaben in der Anmeldung über den Zusammenschlusstatbestand, durch den der Gegenstand der kartellgerichtlichen Nichtuntersagung bestimmt wird, und der dann tatsächlich verwirklichte Zusammenschlusstatbestand nicht übereinstimmen; dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn der Erwerb eines Anteils von 25% an einem anderen Unternehmen angemeldet wird, tatsächlich aber 50% erworben werden. In diesem Fall liegt schon nach geltender Rechtslage die verbotene Durchführung eines Zusammenschlusses nach § 42a Abs. 4 vor. Hingegen liegt zum Beispiel ein Anwendungsfall für die neue Z 1 vor, wenn die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen bereits bestehende Beteiligungen an anderen Unternehmen, die für die Entscheidung des Kartellgerichs maßgeblich sind, verschweigen; für einen solchen Fall enthält das geltende Kartellgesetz als ausdrückliche Sanktion nur den Straftatbestand der Irreführung des Kartellgerichts nach § 132.

Ähnliches ist zur Z 2 zu bemerken: Das Zuwiderhandeln gegen eine mit der Nichtuntersagung verbundene Beschränkung ist in diesen Tatbestand nicht aufgenommen worden, weil es sich auch in diesem Fall um die durch das geltende Recht ausreichend sanktionierte verbotene Durchführung eines Zusammenschlusses handelt; eine Beschränkung im Sinne des § 42b Abs. 4 liegt nämlich dann vor, wenn das Kartellgericht einen von der Anmeldung abweichenden Zusammenschluss nicht untersagt (etwa wenn der angemeldete Erwerb eines 50%-Anteils an einem anderen Unternehmen mit der Beschränkung nicht untersagt wird, dass nur 25% erworben werden dürfen).

Hingegen führt der Verstoß gegen Auflagen nicht zu einer verbotenen Durchführung des Zusammenschlusses. Die Durchführung des Zusammenschlusses ist nämlich mit der Verwirklichung des Zusammenschlusstatbestandes, der Gegenstand der Anmeldung und der Nichtuntersagung war, abgeschlossen; wird nachträglich von den beteiligten Unternehmen gegen Auflagen verstoßen, kann dies an der Übereinstimmung der Durchführung des Zusammenschlusses mit der kartellrechtlichen Entscheidung und somit an der Rechtmäßigkeit der Durchführung nichts mehr ändern.

Zu Z 11 (§ 42c Abs. 2 Z 5):

Mit Beziehung auf den Zweck des § 42c und in wirtschaftlicher Betrachtungsweise haben Filmverleih­unternehmen eine Funktion, die den Medienhilfsunternehmen nach § 42c Abs. 2 Z 4 vergleichbar ist. Die Besonderheiten des Vertriebs von Filmkopien durch Filmverleihunternehmen machen es jedoch zweifelhaft, ob sie von der erwähnten Begriffsbestimmung umfasst werden; dies wird nunmehr durch ihre ausdrückliche Aufnahme in den Katalog des § 42c Abs. 2 klargestellt.

Zu Z 12 (§ 42c Abs. 5):

Hiezu wird auf die Erläuterungen zu Z 7 verwiesen.

Zu Z 13 (§ 42f):

Einem Wunsch der Praxis folgend stellt § 42f klar, dass das Kartellgericht in den Fällen, in denen die (unmittelbar anzuwendenden) Wettbewerbsregeln der EG Entscheidungen der Behörden der Mitgliedstaaten im Einzelfall vorsehen, das Kartellgericht die zuständige Behörde ist. § 42f Abs. 1 ist damit das Gegenstück zu § 3 Abs. 1 des Entwurfs eines Wettbewerbsgesetzes, wonach die Bundeswettbewerbsbehörde nur soweit die für die Durchführung der Wettbewerbsregeln zuständige österreichische Behörde ist, als nicht die Zuständigkeit der Gerichte gegeben ist.

Die allgemeine Formulierung des § 42f Abs. 1 (die insoweit dem Vorbild des § 50 des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen folgt) macht die Aufzählung bestimmter Anwendungsfälle entbehrlich; die Regelung ist damit auch flexibler und muss nicht an jede Änderung im Gemeinschaftsrecht angepasst werden. Abgedeckt ist zB auch der Fall des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (Abl. Nr. L 336 vom 29. Dezember 1999 S 21), wonach die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates den Vorteil der Anwendung dieser Verordnung mit Wirkung für das betroffene Gebiet entziehen kann.

Der Begriff der Verfahrensvorschriften des Kartellgesetzes, die vom Kartellgericht nach § 42f Abs. 1 auch in diesen Fällen anzuwenden sind, ist nach dem Zweck der Bestimmung weit auszulegen und umfasst nicht nur den VI. Abschnitt, sondern auch die in verschiedenen Bestimmungen geregelten Antragsbefugnisse. Das heißt, dass das Kartellgericht auch in diesen Fällen nicht von Amts wegen tätig wird, sondern je nach dem Gegenstand des Verfahrens auf Antrag einer Amtspartei oder eines individuellen Antragstellers.

§ 42f Abs. 1 gilt nicht für die „Mitteilung“ des Mitgliedstaats nach Art. 9 Abs. 2 der Fusionskontroll-VO: Diese Mitteilung ist keine Entscheidung im Einzelfall, sondern der Sache nach ein Antrag, mit dem der Mitgliedstaat seine Parteirechte in einem bei der Kommission anhängigen Zusammenschlussverfahren geltend macht; diese Aufgabe kommt der Bundeswettbewerbsbehörde nach den Bestimmungen des Wettbewerbsgesetzes zu.

Zu Z 14 (§ 44):

§ 44 über die Amtsparteien wird nicht aufgehoben, sondern die neu geschaffenen Behörden, nämlich die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt, treten an die Stelle der bisher als Amtsparteien vorgesehenen Institutionen. Hiefür sprechen mehrere Gründe:

–      Die Bezeichnung „Amtsparteien“ passt auf die „neuen“ Amtsparteien genauso, wenn nicht besser, als auf die „alten“ Amtsparteien.

–      Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen (Regelung der Parteistellung in § 44, Einräumung einer Reihe von Antragsrechten im materiell rechtlichen Teil des Kartellgesetzes, Einräumung besonderer Parteirechte im verfahrensrechtlichen Teil des Kartellgesetzes) sind auch für die „neuen“ Amtsparteien sachgerecht.

–      Die vorgesehene Art der Regelung erspart die sonst notwendigen Änderungen zahlreicher Bestimmungen des Kartellgesetzes, die sich auf die Amtsparteien beziehen; sie ist auch im Sinn eines möglichst bruchlosen Übergangs auf das neue System.

Zu Z 15 (§ 44a):

Mit der Kartellgesetznovelle 1999 wurde die Amtswegigkeit im kartellgerichtlichen Verfahren eingeführt. Im Zuge der nunmehrigen weitergehenden institutionellen Reform wird sie jedoch entbehrlich. Zur Begründung wird auf den Allgemeinen Teil und die Erläuterungen zu den Z 29 und 30 verwiesen.

Zu Z 16 (§ 46), Z 17 (§ 47) und Z 18 (§ 47):

Der vorgesehene Entfall des Paritätischen Ausschusses hat jeweils die Aufhebung der Wortfolge „nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses (§ 112)“ zur Folge.

Zu Z 19 (§§ 49 und 50):

Den Kammern wird das Recht eingeräumt, in allen kartellgerichtlichen Verfahren Stellungnahmen abzugeben. § 49, der sich auf Einzelfälle bezieht, ergänzt somit § 16 WettbG, der die Einrichtung einer Wettbewerbskommission als beratendes Organ vorsieht, welches im Auftrag der Bundeswettbewerbsbehörde oder des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit Gutachten über allgemeine wettbewerbspolitische Fragestellungen erstatten soll.

Der neue § 50 hat den Zweck, die profunden Kenntnisse der Regulatoren dem Kartellgericht auch in den Verfahren zugänglich zu machen, in denen die Regulatoren nicht als Antragsteller auftreten und daher nicht ohnehin als Partei in das Verfahren eingebunden sind.

Diese Regelung ersetzt den geltenden § 50 über die Verletzung der Auskunftspflicht; diese Bestimmung wird nicht mehr benötigt, da sie durch die Aufhebung des § 118 gegenstandslos geworden ist.

Zu Z 20 (§ 68a):

Die Verordnungsermächtigung nach § 68a Abs. 3 folgt dem Vorbild des Art. 23 der EG-Fusionskontrollverordnung. Durch eine Verordnung nach dieser neuen Bestimmung sollen die in § 68a Abs. 1 nur sehr allgemein umschriebenen inhaltlichen Kriterien konkretisiert werden. Die Verordnungsermächtigung ermöglicht auch die Anordnung, dass Anmeldungen unter Verwendung eines Formblattes eingebracht werden müssen.

Die gegenständliche Regelung dient einer Erleichterung des Prüfungsverfahrens und ist auch im Interesse der Anmelder, da dadurch unvollständige Anmeldungen, die zu Verbesserungsaufträgen nach den §§ 65, 68a Abs. 2 führen, vermieden werden können.

Zu Z 21 (§ 82 Z 3 Buchst. b):

§ 82 Z 3 Buchst. b regelt die Gebührenzahlungspflicht bei amtswegig eingeleiteten Verfahren. Infolge Beseitigung der Amtswegigkeit ist diese Bestimmung nunmehr obsolet und daher aufzuheben.

Zu Z 22 (§ 85):

Hiezu wird auf die Erläuterungen zur Z 31 verwiesen.

Zu Z 23 (§ 89 Abs. 1 Z 1), Z 24 (§ 89 Abs. 1 Z 2 und 3) und Z 26 (§ 93):

Ebenfalls bereits in den Materialien zur Kartellgesetznovelle 1999 findet sich als weiter im Auge zu behaltendes Anliegen die Beseitigung der Dominanz der fachkundigen Laienrichter im einfachen Senat des Obersten Gerichtshofes als Kartellobergericht. Tatsächlich sieht § 89 Abs. 1 Z 2 vor, dass die einfachen Senate aus einem Richter als Vorsitzenden, zwei weiteren Richtern und vier fachkundigen Laienrichtern zu bestehen haben. Drei Berufsrichter stehen also vier fachkundigen Laienrichtern gegenüber. Im Sinne einer Professionalisierung der kartellgerichtlichen Rechtsprechung soll nunmehr vorgesehen werden, dass das Stimmverhalten der Berufsrichter entscheidend sein soll.

Konsequenterweise wird dieses Prinzip auch auf die Senate des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht angewendet und dementsprechend vorgesehen, dass die Senate – anstatt aus einem Richter als Vorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern – nunmehr aus zwei Berufsrichtern sowie zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen, wobei dem Vorsitzenden ein Dirimierungsrecht zukommen soll.

Ein Vergleich mit der Rechtslage in den anderen EU-Mitgliedstaaten zeigt, dass in der ganz überwiegenden Zahl die Letztentscheidungsbefugnis in Kartellrechtssachen ausschließlich einem – meist ausschließlich mit Berufsrichtern besetzten – Gericht zukommt.

Andererseits wird die Stellung der fachkundigen Laienrichter durch den Entfall des Paritätischen Ausschusses aufgewertet: Der gängigen Praxis des Kartellgerichts entspricht es nämlich, einen Großteil des Verfahrens, wie die Anhörung von Zeugen, Sachverständigen und Parteien, in den Paritätischen Ausschuss „auszulagern“; in dem Ausmaß, in dem das Kartellgericht diese Verfahrensschritte selbst wird durchführen müssen, wird die Sachkunde der Mitglieder des Paritätischen Ausschusses durch die Sachkunde der fachkundigen Laienrichter ersetzt werden müssen. Der Entwurf verzichtet daher auch darauf, die im § 91 vorgesehene Möglichkeit zu beseitigen, wonach der Senatsvorsitzende einen fachkundigen Laienrichter als Berichterstatter bestimmen kann. Sie hat sich bisher zwar als totes Recht erwiesen; angesichts der geänderten Situation ist jedoch zu erwarten, dass von dieser Möglichkeit sinnvoll Gebrauch gemacht werden kann.

Zu Z 25 (§ 92):

Infolge Aufhebung der Amtswegigkeit ist die derzeit im § 92 vorgesehene Wendung „Einleitungsbeschlüsse (§ 44a) im Verfahren zur Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und zur Prüfung von Zusammenschlüssen sowie“ aufzuheben.

In einem neuen Abs. 2 wird einer Anregung des Obersten Gerichtshofs Rechnung getragen und nach dem Vorbild des § 11a ASGG für Entscheidungen von geringerer Bedeutung die Zuständigkeit eines Drei-Richter-Senats vorgesehen.

Zu Z 27 (§ 103):

Der in § 103 enthaltenen Sonderregelung über eine besondere Liste von Sachverständigen in Kartellangelegenheiten wird wegen der Aufhebung des Paritätischen Ausschusses künftig erhöhte praktische Bedeutung zukommen. Den grundlegenden Absichten des Entwurfs folgend war jedoch die Bindung an übereinstimmende Vorschläge der Kammern zu beseitigen.

Zu Z 28 (§ 111):

Infolge Beseitigung des Paritätischen Ausschusses war der Wortlaut auch dieser Bestimmung sprachlich anzupassen.

Zu Z 29 und Z 30 (§§ 112 bis 118):

1. Allgemeines

Der durch den Entwurf neu geschaffene Bundeskartellanwalt soll die nicht mehr in das neue System passende Amtswegigkeit im kartellgerichtlichen Verfahren ersetzen. Der Entwurf trägt damit der Kritik an der geltenden Regelung Rechnung, dass Ankläger und Richter nicht in einer Person vereinigt sein sollen.

Bei der Einrichtung des Kartellanwalts neben der Bundeswettbewerbsbehörde handelt es sich nicht um eine unnötige Doppelgleisigkeit, sondern um eine sinnvolle Ergänzung: Die Bundeswettbewerbsbehörde hat die Aufgabe, möglichst umfassend über das Funktionieren des Wettbewerbs zu wachen und bei Bedarf einzuschreiten, und ist daher permanent in das wirtschaftliche Geschehen eingebunden.

Dagegen kommt dem Bundeskartellanwalt eine korrektive Bedeutung gegenüber der Bundeswettbwerbsbehörde zu. Zwar hat auch die Bundeswettbewerbsbehörde die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu vollziehen; sie wird ihre Aufgabe aber doch eher unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sehen. Demgegenüber liegt beim Bundeskartellanwalt das Schwergewicht auf der Wahrung des Gesetzes.

Während die Bundeswettbewerbsbehörde unabhängig, also weisungsfrei ist, wird durch die Einrichtung des Kartellanwalts sichergestellt, dass die Vollziehung des Kartellgesetzes nicht gänzlich von der politischen Verantwortung ausgenommen ist. Diese kommt dem Bundesminister für Justiz durch das Weisungsrecht gegenüber dem Bundeskartellanwalt zu. Sowohl nach dem Aufgabenbereich des Bundesministers für Justiz als auch nach der Tradition der Ausübung dieses Amtes kann erwartet werden, dass dieses Weisungsrecht nur sehr zurückhaltend ausgeübt wird und dass allfällige Weisungen sich ausschließlich an den Zielsetzungen des Kartellgesetzes orientieren.

Besonders wichtig ist dieses Vieraugenprinzip im Zusammenschlusskontrollverfahren, in dem der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt ein Antragsmonopol zukommt.

2. Aufgaben

Die im § 112 des Entwurfs festgelegten Aufgaben des Bundeskartellanwalts werden in Anlehnung an den geltenden § 44a KartG umschrieben. Dies entspricht auch dem Konzept der Reform, dass der Tätigkeit des Bundeskartellanwalts gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde nur eine korrektive Bedeutung zukommen soll.

Diesem Gedanken entspricht es auch, dass der Bundeskartellanwalt Eingaben, in denen angeregt wird, den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens vor dem Kartellgericht zu stellen oder eine Untersuchung in diese Richtung durchzuführen, ohne weitere Prüfung an die Bundeswettbewerbsbehörde zur weiteren Veranlassung weiterleiten kann.

So wie die „alten“ Amtsparteien haben auch die „neuen“ konkurrierende Antragsrechte. Das bedeutet unter anderem, dass Verfahrenshandlungen der einen Amtspartei die andere nicht binden; dies gilt insbesondere für den Verzicht auf die Einbringung eines Antrags oder eines Rechtsmittels und die Zurückziehung eines Antrags oder eines Rechtsmittels. Eine gegenteilige Regelung würde dem Zweck der Reform, dem Kartellgesetz möglichst wirkungsvoll zur Durchsetzung zu verhelfen, zuwiderlaufen. Im Übrigen kann erwartet werden, dass es zu einander widersprechenden Verfahrenshandlungen der beiden Amtsparteien nur in seltenen Ausnahmefällen kommen wird.

3. Zusammenwirken mit der Bundeswettbewerbsbehörde im Zusammenschlussverfahren (§§ 117, 118)

Mit Beziehung auf das Zusammenwirken des Bundeskartellanwalts und der Bundeswettbewerbsbehörde ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Regelungen nichts daran ändern, dass dem Bundeskartellanwalt die selbständige Prüfung und gegebenenfalls die Stellung eines Prüfungsantrags aus den oben erwähnten Gründen nicht verwehrt sein darf. Dies ist auch deswegen notwendig, um die Stellung der Rechtsprechung im Bereich der Zusammenschlusskontrolle zu sichern. Hätte nämlich die Bundeswettbewerbsbehörde in diesem Bereich ein Antragsmonopol, dann könnte dies dazu führen, dass die Entscheidungstätigkeit des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts in Angelegenheiten der Zusammenschlusskontrolle de facto obsolet wird. Denn Zusammenschlusswerber werden in der Regel lieber die Forderungen der Bundeswettbewerbsbehörde erfüllen, als den mit einem gerichtlichen Prüfungsverfahren verbundenen Zeitverlust und das Risiko einer Untersagung des Zusammenschlusses auf sich zu nehmen.

Andererseits soll den berechtigten Interessen der Zusammenschlusswerber Rechnung getragen werden: Es ist nämlich zu erwarten, dass Unternehmer, die die Anmeldung eines Zusammenschlusses beabsichtigen, an die Amtsparteien herantreten, um von ihnen zu erfahren, wie der Zusammenschluss beschaffen sein muss, damit diese keinen Prüfungsantrag stellen.

Solche informellen Vorverhandlungen sind gesetzlich nicht geregelt, deswegen aber nicht unzulässig. Im Sinne der Aufgabenteilung zwischen Bundeswettbewerbsbehörde und Bundeskartellanwalt soll dieser derartige Vorverhandlungen der Bundeswettbewerbsbehörde überlassen.

Wie schon oben ausgeführt, wird der Bundeskartellanwalt in seiner Berechtigung, einen Prüfungsantrag zu stellen, durch Erklärungen der Bundeswettbewerbsbehörde nicht gebunden. Er muss jedoch, bevor er einen solchen Antrag stellt, der Bundeswettbewerbsbehörde stets Gelegenheit zur Stellungnahme geben, um ein unkoordiniertes Vorgehen zu verhindern. Insbesondere dann, wenn die Bundeswettbewerbsbehörde nach informellen Vorverhandlungen mit den Zusammenschlusswerbern beabsichtigt, keinen Prüfungsantrag zu stellen, ist zu erwarten, dass sie gegenüber dem Bundeskartellanwalt schon vorweg aus Eigenem eine entsprechende Stellungnahme abgibt.

In der Regel wird sich der Bundeskartellanwalt in diesem Fall gar nicht veranlasst sehen, selbst eine weitere Prüfung des angemeldeten Zusammenschlusses vorzunehmen. Der Entwurf sieht daher im § 118 auch ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass der Bundeskartellanwalt gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde mit Wirkung auch gegenüber dem Kartellgericht auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichtet. Einer zwischen den Zusammenschlusswerbern und der Bundeswettbewerbsbehörde getroffenen Vereinbarung kann damit schon vorzeitig Rechtsbeständigkeit gesichert werden.

Da die am Zusammenschlussvorhaben beteiligten Unternehmen, die mit der Bundeswettbewerbsbehörde eine solche Vereinbarung getroffen haben, ein berechtigtes Interesse daran haben, möglichst rasch zu erfahren, ob diese Vereinbarung auch vom Bundeskartellanwalt akzeptiert wird, sieht der Entwurf vor, dass sich der Bundeskartellanwalt auf ein entsprechendes Ersuchen der Bundeswettbewerbsbehörde binnen 14 Tagen äußern muss, und dass die Versäumung dieser Frist als Verzicht auf die Stellung eines Prüfungsantrags gilt.

Die beschriebene Regelung wäre jedoch von geringer praktischer Bedeutung, wenn sie sich auf bereits angemeldete Zusammenschlüsse beschränkte, da die erwähnten Vorverhandlungen in der Regel vor der Anmeldung des Zusammenschlusses beim Kartellgericht stattfinden werden. Der Entwurf erweitert den Geltungsbereich der beschriebenen Regelung daher im § 118 Abs. 2 ausdrücklich auf beabsichtigte Anmeldungen von Zusammenschlüssen.

Dass die Wirksamkeit der Verzichtserklärung des Bundeskartellanwalts in diesem Fall nach § 118 Abs. 2 zwei Beschränkungen unterliegt, bedeutet keine Entwertung der Regelung: Dass die Verzichtserklärung den Bundeskartellanwalt nur dann binden kann, wenn die beabsichtigte Anmeldung mit der tatsächlich vorgenommenen übereinstimmt, ist eine Selbstverständlichkeit und die gegenständliche Regelung somit nur eine Klarstellung. Dass eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben der Zusammenschlusswerber erschlichene Verzichtserklärung des Bundeskartellanwalts diesen nicht binden kann, ergibt sich wiederum zwingend aus der parallelen Regelung über die Erschleichung der Nichtuntersagung bzw. des Verzichts auf einen Prüfungsantrag, die Unterlassung eines Prüfungsantrags oder die Zurückziehung eines Prüfungsantrags in § 42b Abs. 6 Z 1.

4. Dienstrecht (§§ 113 bis 115)

§ 113 regelt die Bestellung des Bundeskartellanwalts und des Bundeskartellanwalt-Stellvertreters. Beide sollen jeweils befristet für eine Funktionsperiode von fünf Jahren vom Bundespräsidenten bestellt werden. Dabei ist für die Funktion des Bundeskartellanwalts ein Vorschlag der Bundesregierung, für die Funktion des Bundeskartellanwalt-Stellvertreters ein Vorschlag des Bundesministers für Justiz einzuholen. Beide Funktionen sind jeweils vom Bundesminister für Justiz öffentlich auszuschreiben.

§ 114 legt die Bestellungsvoraussetzungen fest. Neben den Erfordernissen der persönlichen und fachlichen Eignung und des Abschlusses des rechtswissenschaftlichen oder wirtschaftswissenschaftlichen Studiums ist dabei das Erfordernis einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung in Verwaltung, Rechtsprechung oder Wissenschaft auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts hervorzuheben; § 114 Abs. 5 normiert auch die Voraussetzungen für eine vorzeitige Abberufung (Enthebung).

§ 115 trifft die erforderlichen dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen.

§ 116 regelt die Führung der Kanzleigeschäfte des Kartellanwalts durch die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichtes Wien sowie die Zustellungen an den Bundeskartellanwalt und an den Bundeskartellanwalt-Stellvertreter. Es bietet sich sinnvollerweise an, von der Systematik her auf die vergleichbare Regelung im § 149n Abs. 5 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, betreffend die Zustellungen an den Rechtsschutzbeauftragten und die Führung seiner Kanzleigeschäfte im Wege bzw. durch die Geschäftsstelle des Obersten Gerichtshofs zurückzugreifen.

Zu Z 31 (§§ 119 bis 121, 122 Abs. 4, 125):

Die Einrichtung der Bundeswettbewerbsbehörde macht mit Rücksicht auf die dieser Behörde zugedachten Aufgaben den Paritätischen Ausschuss für Kartellangelegenheiten überflüssig. Der XI. Abschnitt über den Paritätischen Ausschuss wird daher – im Ergebnis – zur Gänze aufgehoben (rechtstechnisch wird der frei gewordene Platz für die neue Regelung des Kartellanwalts verwendet). Die entsprechenden Bezugnahmen auf den Paritätischen Ausschuss im Kartellgesetz müssen – wie bereits mehrfach dargestellt – beseitigt werden (wie zB im § 17 Abs. 1, § 30e Abs. 1, § 42d Abs. 1, §§ 46, 47, 49, 85 und 111).

Zu Z 32 (§§ 129 bis 141) und Z 33 (§§ 142 bis 143c):

Das Regierungsprogramm sieht den Ersatz der im Kartellgesetz vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen durch ein Geldbußensystem vor. Der gemeinsame Vortrag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Justiz konkretisiert dies dahingehend, dass das Sanktionensystem des Kartellgesetzes unter Bedachtnahme auf die Rechtsentwicklung in der EG gestaltet werden soll.

Der Entwurf verwirklicht dieses Konzept wie folgt:

–      Der XIV. Abschnitt, der die gerichtlichen Strafbestimmungen enthält, wird zur Gänze aufgehoben.

–      Die Straftatbestände der verbotenen Durchführung eines Kartells, einer vertikalen Vertriebsbindung oder eines Zusammenschlusses (§ 130), der verbotenen Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung (§ 131) und der Irreführung des Kartellgerichts (§ 132) werden in den § 142 (Bußgelder) übernommen.

–      Kein Ersatz wird für die folgenden zwei Straftatbestände vorgesehen: Für den qualifizierten Tatbestand des Kartellmissbrauchs (§ 129) besteht in einem Geldbußensystem kein Bedarf, da er durch die verbotene Durchführung eines Kartells ohnehin abgedeckt ist und die vorgesehene Geldbußendrohung genug Spielraum lässt, die erschwerenden Umstände angemessen zu berücksichtigen. Lediglich soweit § 129 auch zur Abdeckung von Bieterabsprachen im Vergabeverfahren herangezogen wurde, soll – nach deutschem Vorbild – ein Ersatztatbestand geschaffen werden (vgl. Art. III). Der Tatbestand der Ausübung sittenwidrigen Drucks nach § 133 wiederum wäre in einem Geldbußensystem ein Fremdkörper und hat auch im Wettbewerbsrecht der EG keine Parallele; im Übrigen ist § 133 ohnehin nur ein subsidiärer Tatbestand.

–      Der Entwurf verwendet statt des Begriffs „Bußgeld“ im geltenden § 142 den gebräuchlicheren Be­griff der „Geldbuße“ (das geltende Kartellgesetz unterscheidet zwischen „Geldbußen“, die nach § 136 vom Strafgericht verhängt werden, und „Bußgeldern“ die nach § 142 vom Kartellgericht auferlegt werden; durch die Aufhebung der strafrechtlichen Bestimmung des § 136 wird der Begriff der „Geldbuße“ für die Bezeichnung der kartellgerichtlichen Sanktion frei).

–      Die Tatbestände der §§ 130 und 131 finden sich im Entwurf in der neuen Z 1 des § 142. Die Obergrenze der Geldbuße entspricht Art. 15 Abs. 2 der EG-VO Nr. 17; die Untergrenze wurde hingegen am derzeit geltenden § 142 Z 1 ausgerichtet.

Während Art. 15 Abs. 2 der EG-VO Nr. 17 von „Umsätzen“ spricht, verwendet § 142 Z 1, der Terminologie des Kartellgesetzes folgend, den Begriff „Umsatzerlöse“; ein inhaltlicher Unterschied ist damit nicht verbunden. Soweit § 142 Z 1 auf die Umsatzerlöse der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmer abstellt, ist – ebenso wie in Art. 15 Abs. 2 der EG-VO Nr. 17 – der weltweite Umsatz maßgeblich; während sich dies in der angeführten Bestimmung der EG-VO daraus ergibt, dass keine Einschränkung vorgesehen ist, wird dies im § 142 Z 1 ausdrücklich klargestellt, um Zweifelsfragen zu vermeiden. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass für die Berechnung der Umsatzerlöse die allgemeine Bestimmung des § 2a gilt; hingegen gelten die Sonderregeln des § 42c Abs. 4 nur für die Berechnung der Aufgriffsschwellen im Zusammenschlussverfahren.

Mit Beziehung auf den geltenden Straftatbestand der verbotenen Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung enthält der Entwurf eine wesentliche Verbesserung des kartellrechtlichen Rechtschutzes: Nach geltendem Recht kann der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung keine anderen kartellrechtlichen Sanktionen nach sich ziehen, als den Auftrag des Kartellgerichts, den Missbrauch abzustellen; strafbar ist erst ein Verstoß gegen diese kartellgerichtliche Entscheidung. Der Strafdrohung des geltenden § 131 kommt somit so gut wie keine generalpräventive Wirkung zu. Hingegen kann nach § 142 Z 1 Buchst. b schon wegen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung oder des Verstoßes gegen das Verbot von Vergeltungsmaßnahmen an sich eine Geldbuße verhängt werden; der Entwurf folgt damit dem Vorbild des Gemeinschaftsrechts (Art. 82 EGV in Verbindung mit Art. 1, 15 Abs. 2 Buchst. a EG-VO Nr. 17).

–      Der Tatbestand des § 132 ist in die geltende Z 1 Buchst. b des § 142 (unrichtige oder unvollständige Angaben in einer Anzeige nach § 30b) eingearbeitet worden; im Entwurf ist dies nunmehr § 142 Z 2 Buchst. a.

–      Der Tatbestand des geltenden § 142 Z 1 Buchst. f wird als gegenstandslos aufgehoben.

–      Die übrigen Tatbestände des geltenden § 142 (Z 1 Buchst. a, c bis e und g, Z 2 und 3) bleiben unverändert; sie finden sich im Entwurf in § 142 Z 2 Buchst. b bis f, Z 3 und 4.

–      In den § 143 über die Bemessung der Geldbuße ist mit Beziehung auf die verbotene Durchführung eines Kartells ein weiteres Kriterium aufgenommen worden, nämlich die Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung; dies kann sich vor allem als Milderungsgrund auswirken, wenn ein an einem verbotenen Kartell beteiligter Unternehmer an der Aufdeckung und Verfolgung dieses Kartells mitwirkt; es handelt sich also um den Ansatz zu einer „Kronzeugenregelung“. Mit Beziehung auf die anderen Tatbestände des § 142 ist dieses Kriterium hingegen ohne Bedeutung.

–      § 143b sieht als Ersatz für den aufgehobenen § 134 (Veröffentlichung strafgerichtlicher Urteile) die Veröffentlichung entsprechender Entscheidungen des Kartellgerichts vor. Die neue Bestimmung    übernimmt wörtlich die Formulierung des § 134, ergänzt sie aber nach dem Vorbild vergleichbarer zivilrechtlicher Bestimmungen (etwa § 85 UrhG) um die Anordnung, dass die Art der Veröffentlichung in der Entscheidung zu bestimmen ist.

–      Der geltende XV. Abschnitt über das Bußgeldverfahren sieht keine Verjährungsregelung vor; für die Straftatbestände der §§ 130 bis 132 gelten hingegen die allgemeinen Verjährungsregeln des Strafrechts. Die Übernahme dieser Tatbestände in das Geldbußensystem lässt es sachgerecht erscheinen, auch hier eine Verjährungsregelung einzuführen. Dies geschieht im § 143c nach dem Vorbild der derzeit für die Abschöpfung der Bereicherung geltenden Regelung (§ 21 Abs. 2).

–      Die derzeit geltenden §§ 21 und 40 sehen für den Fall der verbotenen Durchführung eines Kartells und des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung als Ergänzung der strafrechtlichen Sanktionen eine Abschöpfung der Bereicherung durch das Kartellgericht vor. In dem nunmehr vorgesehenen Geldbußensystem sind diese zusätzlichen Sanktionen entbehrlich, da die – und zwar auch nur potentielle – Bereicherung gegebenenfalls durch die Bemessung der Geldbuße im Verhältnis zum Umsatz berücksichtigt werden kann. Damit fallen auch die Beweisschwierigkeiten weg, die mit der Feststellung einer Bereicherung in der Regel verbunden sein werden.

Zu Z 34 (§ 151 Z 1) und Z 35 (§ 151 Z 4):

Die Vollziehungsklausel war entsprechend den vorgeschlagenen Aufhebungen bzw. Modifizierungen anzupassen.

Zu Artikel III:

Bei der strafrechtlichen Beurteilung bzw. Ahndung von Malversationen im Zuge eines Vergabeverfahrens, namentlich von Bieterabsprachen („Submissionskartellen“), wurde in der jüngeren Vergangenheit – vor allem je nach Beweislage – unterschiedlich vorgegangen. Teils wurde nur Betrug angenommen, teils auch ein Verstoß gegen das Kartellgesetz, zum Teil wurde weder der eine noch der andere Tatbestand als erweislich erachtet.

Der Schlussbericht der Arbeitsgruppe zur Bekämpfung von Korruption im Vergabewesen, die im Jahr 1998 aus gegebenem Anlass vom Präsidenten des Rechnungshofs unter Beteiligung des Finanz-, des Wirtschafts- und des Justizministers eingesetzt worden war und aus Beamten dieser Ressorts sowie des Rechnungshofs bestand, hielt dazu im Jahr 1999 [2]) Folgendes fest:

„Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass Malversationen durch oder im Zusammenhang mit sogenannten Submissionskartellen (Bieterabsprachen) regelmäßig den Tatbestand des Betruges verwirklichen. Voraussetzung hiefür ist jedoch der Nachweis eines Schadens. Für den Fall, dass ein solcher nicht eingetreten oder nicht beweisbar ist, bedarf es eines gerichtlich strafbaren Auffangtatbestandes. Dieser stünde in Form des § 129 des Kartellgesetzes (Kartellmissbrauch) zur Verfügung, der mit einer Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ausreichend strafbewehrt erscheint, allerdings in der Praxis bislang kaum Bedeutung gehabt hat; insbesondere fehlt – soweit überblickbar – eine gesicherte österreichische Judikatur zur Frage der Strafbarkeit von Submissionskartellen nach beiden Tatbeständen bzw. nach welchen dieser Tatbestände (Betrug und/oder Kartellgesetz). Es ist zu erwarten, dass diese Fragen in den derzeit anhängigen Strafverfahren oberstgerichtlich ausjudiziert werden. Sollte sich dabei eine Strafbarkeitslücke ergeben, empfiehlt die Arbeitsgruppe, dass – ähnlich wie in Deutschland – ein entsprechender Auffangtatbestand geschaffen wird.“

Mittlerweile hat der Oberste Gerichtshof die Strafbarkeit wegen Betruges, was naturgemäß die Annahme eines Vermögensschadens voraussetzt, bejaht. [3]) Im Schrifttum äußerte sich Steininger in dieselbe Richtung. [4]) Dabei wurde auch die Auffangfunktion der einschlägigen Strafbestimmungen des Kartellgesetzes bestätigt.

An Strafbedürfnis und Strafwürdigkeit im Sinne der Notwendigkeit eines gerichtlichen Kriminalstraftatbestandes besteht insofern nach wie vor kein Zweifel.

Die Ausgestaltung des neu vorgeschlagenen Straftatbestandes orientiert sich am deutschen § 298 StGB. Auch in Deutschland war die Diskussion um die Frage der Strafbarkeit wegen Betruges zunächst kontroversiell geführt, letztlich aber auch höchstgerichtlich bejaht worden. Dennoch wurde im § 298 StGB ein eigener gerichtlich strafbarer (Auffang-)Tatbestand geschaffen, zumal die Ausgangslage in Deutschland immer schon so war, wie sie für das österreichische Recht ohne entsprechende Vorkehrungen eintreten würde: Für den Fall, dass ein Betrugsschaden nicht nachgewiesen werden konnte, konnte nach deutschem Recht (ohne den neuen gerichtlichen Tatbestand) nur eine Geldbuße nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht verhängt werden, was als dem Unwertgehalt nicht adäquat angesehen wurde [5]).

Anregungen im Begutachtungsverfahren folgend soll der Tatbestand jedoch, zumal terminologisch, stärker mit dem österreichischen Vergaberecht akkordiert und insofern auch verallgemeinert werden.

In diesem Sinne soll – auch schon in der Überschrift – allgemein auf „Vergabeverfahren“ abgestellt werden. Der ursprünglich verwendete Begriff der „Ausschreibung“ bezeichnet in der (neueren) vergaberechtlichen Terminologie (lediglich) die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmen gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen Bedingungen erhalten möchte. Ziel der vorgeschlagenen Bestimmung ist jedoch die Ahndung von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei jedweder Art von Vergabeverfahren, dh. auch bei Verfahren, bei denen keine „Ausschreibung“ erfolgt.

Der Tatbestand soll sohin grundsätzlich auf jedwede Vergabe von Liefer-, Bau-, Baukonzessions- und Dienstleistungsaufträgen anwendbar sein, sei es, dass die (im Sinne des Tatbestands manipulierte) Vergabe im Wege eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens, im Wege eines Wettbewerbes oder ohne einen solchen durchgeführt wird.

Im Hinblick auf die nunmehr vorgeschlagene umfassende Regelung des Abs. 1 und den bezogen auf die österreichische Situation obsolet gewordenen Begriff der „freihändigen Vergabe“ bedarf es zum Unterschied von der deutschen Regelung keiner gesonderten Bedachtnahme auf diesen Sachverhalt.

Hingegen erscheint die Übernahme der Sonderform der tätigen Reue aus dem deutschen Vorbild zweckmäßig und wurde im Begutachtungsverfahren auch begrüßt.

Hinsichtlich der Strafdrohung folgt die neu vorgeschlagene Bestimmung der bisher in § 129 KartellG vorgesehenen.

Zu Artikel IV (Änderungen des Bundesfinanzgesetzes 2002):

Zur haushaltsrechtlichen Abwicklung des gegenständlichen Gesetzesvorhabens ist die Einfügung von Voranschlagsansätzen im Rahmen einer Bundesfinanzgesetz-Novelle zum BFG 2002 erforderlich.

Zu Artikel V:

Der Entwurf sieht mit 1. Juli 2002 einen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens vor, der eine ausreichende Legisvakanz sicherstellt.

Eine solche ist zunächst für die ordnungsgemäße Vorbereitung der in diesem Entwurf und im Entwurf eines Wettbewerbsgesetzes vorgesehenen institutionellen Umstellung auf dem Gebiet des Kartellrechts notwendig. Auf Grund der üblichen Klausel, dass Verwaltungsakte vom Zeitpunkt der Kundmachung des Gesetzes an erlassen werden können, kann mit diesem Zeitpunkt mit den Vorbereitungen begonnen werden.


Auch den beteiligten Kreisen und den Rechtsberufen wird dadurch ausreichend Gelegenheit gegeben, sich auf die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen einzustellen.

Art. V stellt sicher, dass kartellgerichtliche Verfahren, die vor dem In-Kraft-Treten der Novelle von Amts wegen oder auf Antrag einer „alten“ Amtspartei eingeleitet worden sind, zu Ende geführt werden können.

Ebenso stellt Art. V sicher, dass der Paritätische Ausschuss die Gutachten, die ihm vor dem In-Kraft-Treten der Novelle aufgetragen worden sind, noch erstatten kann. Die hiefür eingeräumte Frist von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten der Novelle muss für Gutachten im kartellgerichtlichen Verfahren ausreichen, da solche Gutachten nach § 49 Abs. 4 ganz allgemein binnen drei Monaten zu erstatten sind. Für Gutachten im Auftrag des Bundesministers für Justiz über die Wettbewerbslage in einzelnen Wirtschaftszweigen nach § 112 Abs. 2 könnte diese Frist unter Umständen knapp werden; dass daraus tatsächlich Schwierigkeiten entstehen könnten, ist jedoch nicht zu erwarten, da der Bundesminister für Justiz zumindest nach der Beschlussfassung über die Novelle die vorliegende Regelung berücksichtigen kann und von einer Auftragserteilung an den Paritätischen Ausschuss absehen wird, wenn die zur Verfügung stehende Zeit nicht mehr ausreichend ist.

Die neuen Geldbußentatbestände nach § 142 Z 1 und Z 2 Buchst. a ersetzen die Straftatbestände des geltenden Kartellgesetzes. Bei der Abgrenzung des zeitlichen Geltungsbereichs der beiden Regelungen ist jedoch zu bedenken, dass sich die jeweiligen Sanktionen nicht gegen dieselben Personen richten: Die Straftatbestände richten sich gegen die tätig werdenden natürlichen Personen, die Geldbußentatbestände jedoch gegen die beteiligten Unternehmen. Es ist daher sachgerecht, dass diese neuen Sanktionen nicht auf Sachverhalte angewendet werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verwirklicht worden sind. Um einen lückenlosen Übergang vom alten auf das neue System sicherzustellen, ist es daher notwendig, dass die strafrechtlichen Bestimmungen auf strafbare Handlungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begangen worden sind, weiter angewendet werden.

Der neue § 42b Abs. 6, der unter bestimmten Voraussetzungen nachträgliche Entflechtungsmaßnahmen ermöglicht, erfordert keine besondere Übergangsregelung, da die allgemeinen Regeln über die zeitliche Anwendbarkeit von Gesetzen zu sachgerechten Ergebnissen führen:

–      Z 1 kann nur dann angewendet werden, wenn die unrichtigen oder unvollständigen Angaben, die zur Nichtuntersagung geführt haben, nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes gemacht worden sind. Geschah dies hingegen vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes, können Maßnahmen nach § 42b Abs. 6 auch dann nicht mehr aufgetragen werden, wenn der Sachverhalt dem Kartellgericht erst nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes bekannt wird.

–      Im Fall der Z 2 kommt es für die Anwendbarkeit des § 42b Abs. 6 darauf an, ob einer Auflage nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zuwidergehandelt wird; hingegen ist es unerheblich, ob die Nichtuntersagung, mit der die Auflagen verbunden sind, vom Kartellgericht vor oder nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes ausgesprochen worden sind.

 



Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Artikel II

Änderungen des Kartellgesetzes

Feststellungen

Feststellungen


§ 8a. (1) …

§ 8a. (1) …

(2) Zum Antrag nach Abs. 1 sind berechtigt

(2) Zum Antrag nach Abs. 1 sind berechtigt

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. jeder Unternehmer beziehungsweise jeder Verband (§ 31 Z 2), der ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat.

           3. jeder Unternehmer beziehungsweise jeder Verband (§ 31 Z 2), der ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat,

 

           4. die Wirtschaftskammer Österreich,

 

           5. die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,

 

           6. die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,

 

           7. durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).

Freistellung durch Verordnung

Freistellung durch Verordnung


§ 17. (1) Der Bundesminister für Justiz kann nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses (§ 112) durch Verordnung

§ 17. (1) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung

           1. feststellen, welche Formen zwischenbetrieblicher Zusammenarbeit oder mit Preisangaben versehener Ankündigungen von Waren oder Leistungen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, und

           1. feststellen, welche Formen zwischenbetrieblicher Zusammenarbeit oder mit Preisangaben versehener Ankündigungen von Waren oder Leistungen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, und

           2. Gattungen von Kartellen von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausnehmen, soweit sie offensichtlich volkswirtschaftlich geboten sind.

           2. Gattungen von Kartellen von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausnehmen, soweit sie offensichtlich volkswirtschaftlich geboten sind.

(1a) bis (3) …

(1a) bis (3) …

Abschöpfung der Bereicherung

 

§ 21. (1) Hat sich ein Unternehmer oder ein Verband von Unternehmern durch die verbotene Durchführung eines Kartells bereichert, so hat das Kartellgericht ihm auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) die Zahlung eines der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages an den Bund aufzuerlegen. Das Kartellgericht hat hievon jedoch ganz oder teilweise abzusehen, wenn dies im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen der Billigkeit entspricht. Bei der Ermittlung des Geldbetrages ist der § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.

§ 21. aufgehoben

(2) Die Zahlung eines Geldbetrages nach Abs. 1 darf nur dann auferlegt werden, wenn der Antrag binnen drei Jahren ab der Beendigung der verbotenen Durchführung des Kartells gestellt wird.

 

Untersagung der Durchführung

Untersagung der Durchführung

§ 25. (1) und (2) …

§ 25. (1) und (2) …

(3) Zum Antrag nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sind berechtigt

(3) Zum Antrag nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sind berechtigt

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das Kartell berührt werden.

           3. jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das Kartell berührt werden,

 

           4. die Wirtschaftskammer Österreich,

 

           5. die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,

 

           6. die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,

 

           7. durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).

Widerruf der Genehmigung

Widerruf der Genehmigung


§ 27. (1) …

§ 27. (1) …

(2) Zum Antrag nach Abs. 1 Z 2 sind berechtigt

(2) Zum Antrag nach Abs. 1 Z 2 sind berechtigt

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das Kartell berührt werden.

           3. jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das Kartell berührt werden,

 

           4. die Wirtschaftskammer Österreich,

 

           5. die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,

 

           6. die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,

 

           7. durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).

Untersagung

Untersagung

§ 30c. (1) …

§ 30c. (1) …

(2) Zum Antrag nach Abs. 1 sind berechtigt

(2) Zum Antrag nach Abs. 1 sind berechtigt

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die vertikale Vertriebsbindung berührt werden.

           3. jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die vertikale Vertriebsbindung berührt werden,

 

           4. die Wirtschaftskammer Österreich,

 

           5. die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,

 

           6. die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,

 

           7. durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).

Freistellung durch Verordnung

Freistellung durch Verordnung

§ 30e. (1) Der Bundesminister für Justiz kann nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses (§ 112) durch Verordnung feststellen, daß für bestimmte Gruppen von vertikalen Vertriebsbindungen kein Untersagungsgrund nach § 30c vorliegt.

§ 30e. (1) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung feststellen, dass für bestimmte Gruppen von vertikalen Vertriebsbindungen kein Untersagungsgrund nach § 30c vorliegt.

(2) …

(2) …

Widerrufsauftrag

Widerrufsauftrag


§ 33. (1) …

§ 33. (1) …

(2) Zum Antrag nach Abs. 1 Z 1a und 2 sind berechtigt

(2) Zum Antrag nach Abs. 1 Z 1a und 2 sind berechtigt

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die Empfehlung berührt werden.

           3. jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die Empfehlung berührt werden,

 

           4. die Wirtschaftskammer Österreich,

 

           5. die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,

 

           6. die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,

 

           7. durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).

Mißbrauchsaufsicht

Missbrauchsaufsicht

§ 35. (1) Das Kartellgericht hat auf Antrag den beteiligten Unternehmern aufzutragen, den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen. Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:

§ 35. (1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist verboten; das Kartellgericht hat auf Antrag den beteiligten Unternehmern aufzutragen, den Missbrauch abzustellen. Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

(2) …

(2) …

           a) der Unternehmer seine marktbeherrschende Stellung wiederholt miß­braucht hat,

           a) aufgehoben

          b) die Mißbräuche geeignet sind, die Medienvielfalt zu beeinträchtigen, und

          b) der Missbrauch geeignet ist, die Medienvielfalt zu beeinträchtigen, und

           c) …

           c) …

 

(2a) Unter Medienvielfalt ist eine Vielfalt von selbständigen Medienunternehmen zu verstehen, die nicht im Sinne des § 41 miteinander verbunden sind und durch die eine Berichterstattung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Meinungen gewährleistet wird.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Antragsberechtigung

Antragsberechtigung

§ 37. Zum Antrag nach den §§ 35 und 36 sind berechtigt

§ 37. Zum Antrag nach den §§ 35 und 36 sind berechtigt

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das zu untersagende Verhalten berührt werden.

           3. jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das zu untersagende Verhalten berührt werden,

 

           4. die Wirtschaftskammer Österreich,

 

           5. die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,

 

           6. die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,

 

           7. durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).

Abschöpfung der Bereicherung

 


§ 40. § 21 ist auf den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung sinngemäß anzuwenden.

§ 40. aufgehoben

Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse

Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse

§ 42a. (1) bis (4) …

§ 42a. (1) bis (4) …

(5) Das Kartellgericht hat auf Antrag festzustellen, ob ein Zusammenschluß in verbotener Weise durchgeführt wurde. Zum Antrag sind berechtigt:

(5) Das Kartellgericht hat auf Antrag festzustellen, ob ein Zusammenschluss in verbotener Weise durchgeführt wurde. Zum Antrag sind berechtigt:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden.

           3. jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden,

 

           4. die Wirtschaftskammer Österreich,

 

           5. die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,

 

           6. die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,

 

           7. durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).

Prüfung von Zusammenschlüssen

Prüfung von Zusammenschlüssen


§ 42b. (1) Die Amtsparteien (§ 44) können binnen vier Wochen ab Zustellung der Gleichschrift der Anmeldung die Prüfung des Zusammenschlusses beantragen. Wenn kein Prüfungsverfahren eingeleitet oder ein eingeleitetes Prüfungsverfahren eingestellt wird, hat das Kartellgericht hierüber unverzüglich eine Bestätigung auszustellen.

§ 42b. (1) Die Amtsparteien (§ 44) können binnen vier Wochen ab Zustellung der Gleichschrift der Anmeldung die Prüfung des Zusammenschlusses beantragen. Wenn die Amtsparteien auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichten, keinen Prüfungsantrag stellen oder alle gestellten Prüfungsanträge zurückziehen, hat das Kartellgericht hierüber unverzüglich eine Bestätigung auszustellen.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

 

(6) Nach der zulässigen Durchführung eines anmeldebedürftigen Zusammenschlusses kann das Kartellgericht den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf Antrag einer der im § 42a Abs. 5 angeführten Stellen und Personen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nachträglich Maßnahmen auftragen, durch die die Wirkungen des Zusammenschlusses abgeschwächt oder beseitigt werden, wenn

 

           1. die Nichtuntersagung des Zusammenschlusses bzw. der Verzicht auf einen Prüfungsantrag, die Unterlassung eines Prüfungsantrags oder die Zurückziehung eines Prüfungsantrags auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, oder

 

           2. einer mit der Nichtuntersagung verbundenen Auflage zuwidergehandelt wird.

Medienzusammenschlüsse

Medienzusammenschlüsse


§ 42c. (1) …

§ 42c. (1) …

(2) Als Medienhilfsunternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

(2) Als Medienhilfsunternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. Unternehmen, die den Vertrieb von Medienstücken im großen besorgen.

           4. Unternehmen, die den Vertrieb von Medienstücken im großen besorgen,

 

           5. Filmverleihunternehmen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(5) Ein Medienzusammenschluß ist nach § 42b auch dann zu untersagen, wenn zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß die Medienvielfalt beeinträchtigt wird. § 42b Abs. 3 Z 2 gilt auch für diesen Fall.

(5) Ein Medienzusammenschluss ist nach § 42b auch dann zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss die Medienvielfalt (§ 35 Abs. 2a) beeinträchtigt wird. § 42b Abs. 3 Z 2 gilt auch für diesen Fall.

Verordnungsermächtigung

Verordnungsermächtigung

§ 42d. (1) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses (§ 112) durch Verordnung anordnen, daß bei der Anwendung des § 42a Abs. 1 Z 1 und 2 die Umsatzerlöse, die auf einem bestimmten Markt (§ 3) erzielt werden, mit einem bestimmten Faktor zu multiplizieren sind.

§ 42d. (1) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung anordnen, dass bei der Anwendung des § 42a Abs. 1 Z 1 und 2 die Umsatzerlöse, die auf einem bestimmten Markt (§ 3) erzielt werden, mit einem bestimmten Faktor zu multiplizieren sind.

(2) …

(2) …

 

Va. ABSCHNITT

 

Anwendung des Wettbewerbsrechts der EG


 

§ 42f. (1) Das Kartellgericht ist zur Erlassung von Entscheidungen im Einzelfall zuständig, die nach den Art. 84 bis 86 EGV und den nach Art. 83 EGV erlassenen Verordnungen von den Behörden der Mitgliedstaaten zu treffen sind. Das Kartellgericht hat hiebei die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

 

(2) Im Fall des Art. 85 Abs. 2 EGV hat das Kartellgericht die Abhilfemaßnahmen zu treffen, zu denen es durch die Entscheidung der Kommission ermächtigt wird; im Übrigen hat es die Vorschriften dieses Gesetzes über Rechtsverletzungen sinngemäß anzuwenden.

Amtsparteien

Amtsparteien

§ 44. (1) Der Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs haben Parteistellung auch dann, wenn sie nicht Antragsteller sind (Amtsparteien); dies gilt jedoch nicht für das Verfahren über Vertragshilfe gegen Sperren (§ 30).

§ 44. Die Bundeswettbewerbsbehörde (§ 1 WettbG) und der Bundeskartellanwalt (§ 112) haben Parteistellung auch dann, wenn sie nicht Antragsteller sind (Amtspartei); dies gilt jedoch nicht für das Verfahren über Vertragshilfe gegen Sperren (§ 30).

(2) Die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind berechtigt, beim Kartellgericht die ständigen Vollmachten der Personen, die mit ihrer Vertretung in kartellgerichtlichen Verfahren betraut sind, zu hinterlegen.

 

Amtswegiges Einschreiten

 


§ 44a. (1) Soweit den Amtsparteien (§ 44) ein Antragsrecht zusteht, kann das Kartellgericht auch von Amts wegen einschreiten, wenn es dies im öffentlichen Interesse für notwendig hält. Das Kartellgericht hat in diesen Fällen über die Einleitung des Verfahrens mit Beschluss abzusprechen (Einleitungsbeschluss); gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 44a. aufgehoben

(2) Soweit die Amtsparteien einen Antrag nur innerhalb einer bestimmten Frist stellen können, kann auch der Einleitungsbeschluss nur innerhalb dieser Frist erlassen werden.

 

(3) Bevor das Kartellgericht von Amts wegen ein Prüfungsverfahren nach § 42b einleitet, hat es innerhalb der in § 42b Abs. 1 vorgesehenen Frist eine mündliche Tagsatzung zur Erörterung der hiefür maßgeblichen Gründe anzuberaumen. Die Prüfung des Zusammenschlusses kann binnen zwei Wochen ab der Tagsatzung beantragt werden, wenn die in § 42b Abs. 1 vorgesehene Frist früher endet.

 

Schriftsätze

Schriftsätze

§ 46. Schriftsätze und Beilagen sind in so vielen Gleichschriften einzubringen, daß jeder Partei, einschließlich der Amtsparteien, eine Gleichschrift zugestellt werden kann. Bei Anträgen, zu denen ein Gutachten des Paritätischen Ausschusses einzuholen ist, sowie bei Schriftsätzen, von denen der Paritätische Ausschuß zu verständigen ist (§ 47), ist eine weitere Gleichschrift einzubringen.

§ 46. Schriftsätze und Beilagen sind in so vielen Gleichschriften einzubringen, dass jeder Partei, einschließlich der Amtsparteien, eine Gleichschrift zugestellt werden kann.

Verständigung der Amtsparteien und des Paritätischen Ausschusses

Verständigung der Amtsparteien


§ 47. Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat die Amtsparteien (§ 44) und den Paritätischen Ausschuß (§ 112) von Anzeigen der Herabsetzung gebundener Preise (§ 19 Abs. 2), von vertikalen Vertriebsbindungen (§ 30b) und von Zusammenschlüssen (§ 42) sowie von Berichten nach § 66 durch Übersendung je einer Gleichschrift der Anzeige beziehungsweise des Berichtes zu verständigen.

§ 47. Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat die Amtsparteien (§ 44) von Anzeigen der Herabsetzung gebundener Preise (§ 19 Abs. 2), von vertikalen Vertriebsbindungen (§ 30b) und von Zusammenschlüssen (§ 42) sowie von Berichten nach § 66 durch Übersendung je einer Gleichschrift der Anzeige beziehungsweise des Berichtes zu verständigen.

Gutachten des Paritätischen Ausschusses

Stellungnahmen der Kammern


§ 49. (1) Zum Vorliegen der folgenden Umstände hat der Vorsitzende des Kartellgerichts ein Gutachten des Paritätischen Ausschusses einzuholen:

           1. der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung (§ 23 Z 3 und § 30c Abs. 1 Z 2),

           2. des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35 Abs. 1),

           3. der für Maßnahmen nach § 35 Abs. 2 maßgeblichen Umstände,

           4. der für die Untersagung eines Zusammenschlusses nach § 42b Abs. 2 bis 4 und § 42c Abs. 5 maßgeblichen Umstände.

§ 49. Die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind berechtigt, in allen kartellgerichtlichen Verfahren Stellungnahmen abzugeben.

(2) Im Verfahren über die Genehmigung von Kartellen und die Prüfung von Zusammenschlüssen hat der Vorsitzende des Kartellgerichts dem Paritätischen Ausschuß ohne Verzug eine Gleichschrift des Antrags beziehungsweise der Anmeldung und seiner beziehungsweise ihrer Beilagen zuzustellen.

 

(3) Der Paritätische Ausschuß hat sein Gutachten binnen drei Monaten, Gutachten über Normen-, Typen- und Rationalisierungskartelle binnen einem Monat nach Einlangen des Auftrags des Kartellgerichts zu erstatten oder bei Fehlen der Stimmeneinhelligkeit die Äußerungen seiner Mitglieder mitzuteilen. Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat diese Fristen angemessen zu verlängern, wenn dem Paritätischen Ausschuß die Einhaltung der Frist wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht möglich ist.

 

(4) Wenn die fristgerechte Erledigung (Abs. 3) wegen Verletzung der Auskunftspflicht durch die Parteien (§ 118 Abs. 1 Z 1 bis 3) nicht möglich ist, so hat der Paritätische Ausschuß dem Kartellgericht hierüber innerhalb der Frist zu berichten.

 

Verletzung der Auskunftspflicht

Stellungnahmen der Regulatoren


§ 50. Die Verletzung der Auskunftspflicht (§ 118 Z 1 bis 3 und 3a) unterliegt der Beweiswürdigung durch das Kartellgericht.

§ 50. Das Kartellgericht kann durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren) auffordern, Stellungnahmen zu den den jeweiligen Wirtschaftszweig betreffenden Fragen auch in den Verfahren abzugeben, in denen sie nicht Antragsteller sind; die Regulatoren sind berechtigt, solche Stellungnahmen auch ohne Aufforderung durch das Kartellgericht abzugeben.

Inhalt von Anmeldungen nach § 42a

Inhalt von Anmeldungen nach § 42a

§ 68a. (1) und (2) …

§ 68a. (1) und (2) …

 

(3) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt von Anmeldungen nach § 42a erlassen.

Zahlungspflichtige Personen

Zahlungspflichtige Personen


§ 82. Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 80 sind

§ 82. Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 80 sind

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. …

           3. …

                a) …

                a) …

               b) die Partei, gegen die das Kartellgericht ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, wenn die Endentscheidung auch nur teilweise im Sinn des Einleitungsbeschlusses ergeht;

               b) aufgehoben

                c) …

                c) …

Gerichtliche Kosten

Gerichtliche Kosten

§ 85. Für sonstige Kosten, insbesondere Sachverständigengebühren und nach der Anzahl der Sitzungen oder Verhandlungen bemessene Vergütungen für die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses, sind die Personen zahlungspflichtig, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben.

§ 85. Für sonstige Kosten, insbesondere Sachverständigengebühren und nach der Anzahl der Sitzungen oder Verhandlungen bemessene Vergütungen für die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts, sind die Personen zahlungspflichtig, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben.

Zusammensetzung der Senate

Zusammensetzung der Senate


§ 89. (1) In Ausübung der Kartellgerichtsbarkeit bestehen

§ 89. (1) In Ausübung der Kartellgerichtsbarkeit bestehen

           1. die Senate des Oberlandesgerichtes Wien aus einem Richter als Vorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern,

           1. die Senate des Oberlandesgerichtes Wien aus einem Richter als Vorsitzenden, einem weiteren Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern,

           2. die einfachen Senate des Obersten Gerichtshofs aus einem Richter als Vorsitzenden, zwei weiteren Richtern und vier fachkundigen Laienrichtern,

           2. die einfachen Senate des Obersten Gerichtshofs aus einem Richter als Vorsitzenden, zwei weiteren Richtern und zwei fachkundigen Laienrichtern,

           3. die verstärkten Senate des Obersten Gerichtshofs aus sieben Richtern und vier fachkundigen Laienrichtern.

           3. die verstärkten Senate des Obersten Gerichtshofs aus sieben Richtern und zwei fachkundigen Laienrichtern.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Entscheidung durch den Vorsitzenden

Entscheidung durch den Vorsitzenden des Kartellgerichts und durch den Dreiersenat des Kartellobergerichts

§ 92. Zwischenerledigungen des Kartellgerichts trifft der Vorsitzende allein; Einleitungsbeschlüsse (§ 44a) im Verfahren zur Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und zur Prüfung von Zusammenschlüssen sowie Endentscheidungen einschließlich der Feststellungsbeschlüsse nach § 68 Abs. 1 trifft er außer in den in diesem Bundesgesetz sonst vorgesehenen Fällen nur dann allein, wenn eine Partei dies beantragt und die anderen Parteien zustimmen.

§ 92. (1) Zwischenerledigungen des Kartellgerichts trifft der Vorsitzende allein; Endentscheidungen einschließlich der Feststellungsbeschlüsse nach § 68 Abs. 1 trifft er außer in den in diesem Bundesgesetz sonst vorgesehenen Fällen nur dann allein, wenn eine Partei dies beantragt und die anderen Parteien zustimmen.

(2) Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die der Vorsitzende allein getroffen hat, sowie gegen Entscheidungen über Gebühren und über den Kostenpunkt.

Abstimmung

Abstimmung


§ 93. Für die Abstimmung gilt § 10 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm mit der Maßgabe, daß die an Lebensjahren älteren fachkundigen Laienrichter vor den jüngeren abstimmen.

§ 93. Für die Abstimmung gilt § 10 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm mit der Maßgabe, dass die an Lebensjahren älteren fachkundigen Laienrichter vor den jüngeren abstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Sachverständige in Kartellangelegenheiten

Sachverständige in Kartellangelegenheiten

§ 103. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat zwölf allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige in Kartellangelegenheiten in eine besondere Sachverständigenliste einzutragen. Er ist dabei an übereinstimmende Vorschläge der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte gebunden, sofern diese innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist erstattet werden. Die §§ 5 und 8 des Bundesgesetzes über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975, sind anzuwenden.

§ 103. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien hat zwölf allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige in Kartellangelegenheiten in eine besondere Sachverständigenliste einzutragen. Die §§ 5 und 8 des Bundesgesetzes über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975, sind anzuwenden.

(2) …

(2) …

(3) …

(3) …

(4) …

(4) …

Tätigkeitsbericht des Kartellobergerichts

Tätigkeitsbericht des Kartellobergerichts


§ 111. Das Kartellobergericht hat nach Schluß jedes Jahres nach Anhörung des Kartellgerichts und des Paritätischen Ausschusses einen Bericht über die Tätigkeit des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und die hierbei gesammelten Erfahrungen unter Bedachtnahme auf die Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der betroffenen Unternehmer zu verfassen und dem Bundesminister für Justiz zu übermitteln. In den Bericht können auch Anregungen für die Vorbereitung von Maßnahmen der Gesetzgebung oder die Erlassung von Verordnungen aufgenommen werden. Der Bundesminister für Justiz hat diesen Bericht im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachen.

§ 111. Das Kartellobergericht hat nach Schluss jedes Jahres nach Anhörung des Kartellgerichts einen Bericht über die Tätigkeit des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und die hierbei gesammelten Erfahrungen unter Bedachtnahme auf die Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der betroffenen Unternehmer zu verfassen und dem Bundesminister für Justiz zu übermitteln. In den Bericht können auch Anregungen für die Vorbereitung von Maßnahmen der Gesetzgebung oder die Erlassung von Verordnungen aufgenommen werden. Der Bundesminister für Justiz hat diesen Bericht im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachen.

XI. ABSCHNITT

XI. ABSCHNITT

Paritätischer Ausschuß

Bundeskartellanwalt

Aufgaben

Aufgaben


§ 112. (1) Der Paritätische Ausschuß für Kartellangelegenheiten (Paritätischer Ausschuß) hat im Auftrag des Kartellgerichts Gutachten nach § 49 zu erstatten.

(2) Der Paritätische Ausschuß hat im Auftrag des Bundesministers für Justiz Gutachten über die Wettbewerbslage in einzelnen Wirtschaftszweigen im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu erstatten.

§ 112. (1) Der Bundeskartellanwalt ist zur Vertretung der öffentlichen Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht berufen. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben vom Kartellgericht unabhängig.

(2) Der Bundeskartellanwalt ist dem Bundesminister für Justiz unmittelbar unterstellt.

(3) Für den Bundeskartellanwalt ist ein Stellvertreter zu bestellen (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter).

Zusammensetzung und Bestellung

Bestellung


§ 113. (1) Der Paritätische Ausschuß besteht aus zwei Geschäftsführern und sechs weiteren Mitgliedern. Für jedes der weiteren Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

§ 113. (1) Der Bundeskartellanwalt und der Bundeskartellanwalt-Stell­vertreter werden vom Bundespräsidenten jeweils für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung bestellt. Drei Mitglieder und drei Ersatzmitglieder sind von der Bundesregierung auf Grund eines Vorschlags der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder auf Grund eines Vorschlags der Wirtschaftskammer Österreich und ein Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Grund eines Vorschlags der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die beiden Ge­schäftsführer jedoch auf Grund übereinstimmender Vorschläge der beiden zu­erst genannten Kammern vorzuschlagen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Paritätischen Ausschusses müssen zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig und Fachleute der Volkswirtschaft, der Betriebswirtschaft oder des Wirtschaftsrechts oder leitende Persönlichkeiten des praktischen Wirtschaftslebens sein. Die beiden Geschäftsführer müssen ferner ein inländisches rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium vollendet haben und eine mehrjährige wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Kartellrechts aufweisen. Der § 92 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Bestellung des Bundeskartellanwalts erfolgt auf Vorschlag der Bundesregierung, die Bestellung des Bundeskartellanwalt-Stellvertreters auf Vorschlag des Bundesministers für Justiz.

(3) Dem Vorschlag der Bundesregierung und dem Vorschlag des Bundesministers für Justiz hat jeweils eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch den Bundesminister für Justiz voranzugehen. Die öffentliche Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(3) Mitglied (Ersatzmitglied) des Paritätischen Ausschusses kann nicht sein, wer fachkundiger Laienrichter des Kartellgerichts oder des Kartellobergerichts oder wer Kartellbevollmächtigter ist.

 

(4) Das Oberlandesgericht Wien stellt dem Paritätischen Ausschuß das notwendige weitere Personal bei. Die Kanzleigeschäfte des Paritätischen Ausschusses werden von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Wien besorgt.

 

Rechtsstellung der Mitglieder

 


§ 114. (1) Die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie sind zur Amtsver­schwiegenheit verpflichtet; hiefür gilt § 58 RDG, BGBl. Nr. 305/1961, sinngemäß.

(2) Das Amt der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Paritätischen Ausschusses endet mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind auf ihr Ersuchen durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ihres Amtes zu entheben, die Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit Ausnahme der beiden Geschäftsführer auch auf Antrag der Stelle, die sie vorgeschlagen hat.

(4) Im übrigen gilt für die Amtsenthebung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) § 100 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

§ 114. (1) Zum Bundeskartellanwalt oder Bundeskartellanwalt-Stellver­treter kann nur bestellt werden, wer

           1. persönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist,

           2. das rechtswissenschaftliche oder wirtschaftswissenschaftliche Studium abgeschlossen hat und

           3. eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in Verwaltung, Rechtsprechung oder Wissenschaft jeweils auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts aufweist.

(2) Personen mit Anspruch auf Bezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes und der Länder dürfen nicht zum Bundeskartellanwalt oder Bundeskartellanwalt-Stellvertreter bestellt werden. Überdies darf nicht bestellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.

 

(3) Die Funktionen des Bundeskartellanwalts und des Bundeskartellanwalt-Stellvertreters sind hauptberuflich auszuüben. Der Bundeskartellanwalt und der Bundeskartellanwalt-Stellvertreter dürfen für die Dauer ihrer Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die

 

           1. ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder

 

           2. geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder

 

           3. sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet.

 

(4) Die Funktion des Bundeskartellanwalts (Bundeskartellanwalt-Stell­vertreters) endet

 

           1. mit Ablauf der Funktionsperiode, wenn keine Wiederbestellung erfolgt,

 

           2. mit Auflösung des Dienstverhältnisses,

 

           3. mit der Enthebung vom Amt,

 

           4. mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.

 

(5) Der Bundeskartellanwalt ist vom Bundespräsidenten auf Antrag der Bundesregierung, der Bundeskartellanwalt-Stellvertreter vom Bundespräsidenten auf Antrag des Bundesministers für Justiz seiner Funktion zu entheben, wenn er

 

           1. schriftlich darum ersucht,

 

           2. sich Verfehlungen von solcher Art und Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seiner Funktion den Interessen der Funktion abträglich wäre,

 

           3. infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Bundeskartellanwalt (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter) nicht erfüllen kann und die Wiedererlangung der Funktionsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,

 

           4. infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als sechs Monate seine Funktion nicht ausüben kann.

Geschäftsführung

Dienst- und Besoldungsrecht


§ 115. Die beiden Geschäftsführer wechseln einander im Vorsitz halbjährlich ab und vertreten einander bei Verhinderung. Sind beide Geschäftsführer verhindert, so vertritt sie das jeweils älteste, nicht verhinderte weitere Mitglied.

§ 115. (1) Durch die Bestellung zum Bundeskartellanwalt (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter) wird die dienstrechtliche Stellung eines öffentlich-rechtlich oder vertraglich beschäftigten Bundesbediensteten nicht verändert. Er ist für die Dauer der Funktion unter Entfall der Bezüge von seiner bisherigen Dienstleistung entbunden. Dienstbehörde ist der Bundesminister für Justiz.

 

(2) Es gebührt eine fixe Bezahlung

 

           1. für die Dauer der Verwendung als Bundeskartellanwalt in Höhe des Gehalts nach § 28 (Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 16) und der Funktionszulage nach § 30 (Funktionsgruppe 6, Funktionsstufe 3),

 

           2. für die Dauer der Verwendung als Bundeskartellanwalt-Stellvertreter in Höhe des Gehalts nach § 28 (Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 16) und der Funktionszulage nach § 30 (Funktionsgruppe 4, Funk­tionsstufe 3)

 

jeweils des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

 

(3) Die Zeit der Ausübung der Funktion eines Bundeskartellanwalts (Bundeskartellanwalt-Stellvertreters) bleibt bei einem Bundesbediensteten für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

 

(4) Durch die Bestellung einer nicht in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Bundesdienstverhältnis stehenden Person zum Bundeskartellanwalt (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter) wird ein auf die Dauer der Funktion (§ 115 Abs. 1) befristetes vertragliches Dienstverhältnis nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, begründet, wobei eine Bezahlung nach Maßgabe des Abs. 2 gebührt. Bei der Wiederbestellung ist § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden; durch eine Wiederbestellung wird neuerlich ein befristetes Dienstverhältnis begründet.

Einberufung

Kanzleigeschäfte und Ausgaben


§ 116. (1) Der Paritätische Ausschuß ist unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen zu einer Sitzung einzuberufen

           1. auf Grund eines Auftrags des Kartellgerichts oder des Bundesministers für Justiz zur Erstattung eines Gutachtens,

           2. auf Grund der Mitteilung einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (§ 32 Z 1) oder

           3. auf Antrag eines seiner Mitglieder.

(2) Versäumt der Vorsitzende die Frist nach Abs. 1, dann hat der Stellvertreter den Paritätischen Ausschuß einzuberufen.

§ 116. (1) Die Kanzleigeschäfte der Bundeskartellanwalts sind von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichtes Wien wahrzunehmen.

(2) Zustellungen an den Bundeskartellanwalt und an den Bundeskartellanwalt-Stellvertreter sind im Wege der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichtes Wien vorzunehmen.

(3) Die Personal- und Sachausgaben des Bundeskartellanwalts werden aus den Kreditmitteln des Oberlandesgerichtes Wien getragen.

Beschlußfassung

Zusammenwirken mit der Bundeswettbewerbsbehörde

§ 117. (1) Der Paritätische Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und mindestens je ein von der Wirtschaftskammer Österreich und von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte vorgeschlagenes Mitglied (Ersatzmitglied) anwesend ist. Der Paritätische Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmeneinhelligkeit. Die Beschlüsse des Paritätischen Ausschusses sind unverzüglich auszufertigen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

§ 117. (1) Eingaben an den Bundeskartellanwalt, in denen angeregt wird, den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens vor dem Kartellgericht zu stellen oder eine Untersuchung in diese Richtung durchzuführen, kann der Bundeskartellanwalt zur weiteren Veranlassung an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterleiten. Eingaben, die sich auf die beabsichtigte Anmeldung eines Zusammenschlusses beim Kartellgericht beziehen, muss der Bundeskartellanwalt an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterleiten.

(2) Kommt bei der Beschlußfassung über ein Gutachten (§ 112) keine Stimmeneinhelligkeit zustande, so sind die Äußerungen der Mitglieder des Paritätischen Ausschusses unverzüglich auszufertigen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

(2) Vor Stellung eines Prüfungsantrags nach § 42b hat der Bundeskartellanwalt der Bundeswettbewerbsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann der Bundeskartellanwalt

 

           1. die Bundeswettbewerbsbehörde um Auskünfte ersuchen,

 

           2. in die Akten der Bundeswettbewerbsbehörde Einsicht nehmen und

 

           3. die Bundeswettbewerbsbehörde um die Durchführung von Ermittlungen ersuchen.

Auskunftspflicht

Verzicht auf Prüfungsanträge


§ 118. (1) Folgende Personen sind – soweit nicht eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht besteht – verpflichtet, dem Paritätischen Ausschuß die für die Erstattung von Gutachten notwendigen Auskünfte zu erteilen und auf dessen Verlangen die entsprechenden Belege vorzulegen:

           1. im Verfahren über die Genehmigung eines Kartells, die Untersagung seiner Durchführung oder den Widerruf der Genehmigung der Kartellbevollmächtigte und die Kartellmitglieder,

         1a. im Verfahren über die Untersagung einer vertikalen Vertriebsbindung der bindende Unternehmer und die gebundenen Unternehmer,

           2. im Verfahren über den Auftrag zum Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung der empfehlende Verband,

           3. im Verfahren über die Mißbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmer der Antragsteller und die Antragsgegner,

         3a. im Verfahren über die Prüfung eines Zusammenschlusses alle an dem Zusammenschluß beteiligten Unternehmer,

§ 118. (1) Der Bundeskartellanwalt kann mit Beziehung auf die Anmeldung eines Zusammenschlusses gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde mit Wirkung auch gegenüber dem Kartellgericht auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichten. Die Bundeswettbewerbsbehörde kann den Bundeskartellanwalt mit Beziehung auf die Anmeldung eines Zusammenschlusses um die schriftliche Erklärung ersuchen, ob er auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichtet. Gibt der Bundeskartellanwalt binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Ersuchens keine Erklärung ab, dann gilt dies als Verzicht auf die Stellung eines Prüfungsantrag.

(2) Abs. 1 gilt auch für beabsichtigte Anmeldungen von Zusammenschlüssen; in einem solchen Fall bindet die Verzichtserklärung den Bundeskartellanwalt nur dann, wenn die beabsichtigte Anmeldung mit der tatsächlich vorgenommenen übereinstimmt und die Verzichtserklärung nicht auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind.

           4. für die Erstattung eines Gutachtens über die Wettbewerbslage in einzelnen Wirtschaftszweigen (§ 112 Abs. 2) alle Unternehmer, die dem untersuchten Wirtschaftszweig angehören, sowie Verbände und Vereinigungen dieser Unternehmer; es muß nur über Umstände Auskunft erteilt werden, die für die Wettbewerbslage im untersuchten Wirtschaftszweig von Bedeutung sind.

 

(2) Wird eine Auskunft nach Abs. 1 Z 4 nicht erteilt oder Belege nicht vorgelegt, so hat das Kartellgericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) festzustellen, ob eine Auskunftspflicht besteht und wie weit sie reicht, und gegebenenfalls die Erteilung der notwendigen Auskünfte und die Vorlage der entsprechenden Belege binnen einer angemessenen Frist aufzutragen.

 

(3) Die Kenntnisse, die der Paritätische Ausschuß, seine Mitglieder sowie sein Personal aus den Auskünften und der Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 erlangen, dürfen nur für die Erfüllung der Aufgaben des Paritätischen Ausschusses (§ 112) verwertet werden.

 

(4) In Gutachten über die Wettbewerbslage in einzelnen Wirtschaftszweigen (§ 112 Abs. 2) dürfen Unternehmer nicht namentlich genannt werden.

 

Einholung von Sachverständigengutachten

 


§ 119. (1) Der Paritätische Ausschuß kann vor der Erstattung von Gutachten im Auftrag des Kartellgerichts (§ 112 Abs. 1) Sachverständigengutachten einholen. Die Kosten werden vom Vorsitzenden des Kartellgerichts bestimmt.

§ 119. aufgehoben

(2) Betrifft ein Gutachten Angelegenheiten von Kreditinstituten, Unternehmen der Vertragsversicherung oder Pensionskassen, so hat der Paritätische Ausschuß eine Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

 

Kundmachung von Gutachten

 

§ 120. Der Bundesminister für Justiz hat Gutachten des Paritätischen Ausschusses über die Wettbewerbslage in einzelnen Wirtschaftszweigen (§ 112 Abs. 2) dem Kartellobergericht und dem Kartellgericht bekanntzugeben und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachen.

§ 120. aufgehoben

Vergütungen des Paritätischen Ausschusses

 


§ 121. (1) Für jede Sitzung des Paritätischen Ausschusses zur Erstattung eines Gutachtens nach § 112 haben die beiden Geschäftsführer Anspruch auf eine Vergütung von 5,34%, die übrigen Mitglieder auf eine Vergütung von 2,67% des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. § 94 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

§ 121. aufgehoben

(2) Vergütungen sowie Reise- und Aufenthaltskosten für Gutachten nach § 112 Abs. 2 hat der Bundesminister für Justiz zu bestimmen.

 

XII. ABSCHNITT

XII. ABSCHNITT

Zivilpozessuale und exekutionsrechtliche Bestimmungen

Zivilprozessuale und exekutionsrechtliche Bestimmungen

Zivilprozesse über Kartellverträge

Zivilprozesse über Kartellverträge


§ 122. (1) bis (3) …

§ 122. (1) bis (3) …

(4) Dem Paritätischen Ausschuß ist jeweils eine Ausfertigung des Urteils zu übermitteln. Auf sein Verlangen sind ihm die Akten zur Einsicht zu übermitteln.

(4) aufgehoben

Befassung des Paritätischen Ausschusses im schiedsgerichtlichen Verfahren und Beschränkung der Exekution

 

§ 125. Schiedsgerichtliche Erkenntnisse und Vergleiche, mit denen Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag sowie über dessen Bestehen oder Nichtbestehen entschieden worden sind, sind dem Paritätischen Ausschuß unter Anschluß der Akten anzuzeigen. Der Paritätische Ausschuß hat die Akten binnen vier Wochen zurückzustellen. Um die Bewilligung der Exekution kann erst nach Einlangen der Anzeige beim Paritätischen Ausschuß angesucht werden.

§ 125. aufgehoben

XIV. ABSCHNITT

 

Gerichtliche Strafbestimmungen

 

Kartellmißbrauch

 


§ 129. (1) Wer als Kartellmitglied oder als Organ oder ausdrücklich oder stillschweigend Bevollmächtigter eines Kartells oder eines Kartellmitglieds mit dem Vorsatz, die Preise der Kartellwaren oder Kartelleistungen zu steigern oder ihr Sinken zu verhindern oder die Erzeugung oder den Absatz solcher Sachgüter oder die Erbringung solcher Leistungen zu beschränken, das Kartell in volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigter Weise (§ 23 Z 3) benützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Neben der Freiheitsstrafe kann auf eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und, wenn dem Kartell die Voraussetzungen nach § 23 fehlen, auf Widerruf der Genehmigung des Kartells oder auf Untersagung seiner Durchführung erkannt werden.

§ 129. aufgehoben

(2) Der Abs. 1 ist auf die Änderung von Preisen nach § 18 Abs. 2 und auf Letztverkäufer als Mitglieder einer Preisbindung nicht anzuwenden.

 

(3) Hat das Strafgericht auf Widerruf der Genehmigung des Kartells oder auf Untersagung seiner Durchführung erkannt, so haben Rechtsmittel gegen das Urteil in Ansehung dieser Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung. Das Strafgericht hat auf Antrag des Rechtsmittelwerbers dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dies unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.

 

Verbotene Durchführung eines Kartells, einer vertikalen Vertriebsbindung oder eines Zusammenschlusses

 


§ 130. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig, ein Kartell, eine vertikale Vertriebsbindung oder einen Zusammenschluß in verbotener Weise durchführt (§§ 18, 42a Abs. 4, § 59 Abs. 2) oder die Wirkung der Untersagung der Durchführung eines Kartells, einer vertikalen Vertriebsbindung oder eines Zusammenschlusses oder des Widerrufs der Genehmigung eines Kartells sonst vereitelt, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 130. aufgehoben

(2) Abs. 1 ist auf Letztverkäufer als Mitglieder einer Preisbindung nicht anzuwenden.

 

Verbotene Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung

 

§ 131. Wer, wenn auch nur fahrlässig, die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmers entgegen einer rechtskräftig oder durch einstweilige Verfügung ausgesprochenen Auftragserteilung (§ 35 Abs. 1 und § 36) ausnützt oder einem solchen Auftrag nach § 35 Abs. 2 nicht nachkommt, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 131. aufgehoben

Irreführung des Kartellgerichts

 

§ 132. Wer in einem Feststellungsantrag nach § 19 Abs. 1, einem Genehmigungsantrag nach § 23 oder einem Verlängerungsantrag nach § 24 oder wer in einer Anmeldung nach § 42a über Umstände, die für die Entscheidung des Kartellgerichts wesentlich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 132. aufgehoben

Ausübung sittenwidrigen Drucks

 

§ 133. Wer gegen einen anderen einen gegen die guten Sitten verstoßenden wirtschaftlichen Druck ausübt,

§ 133. aufgehoben

           1. um zu bewirken, daß ein Unternehmer einem Kartell beitritt, oder

 

           2. um die Befolgung einer Empfehlung durchzusetzen, ist, sofern die Tat nicht nach § 130 mit Strafe oder nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

 

Urteilsveröffentlichung

 


§ 134. Wird einer der Verurteilten einer nach diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tat schuldig erkannt, so kann auch auf Veröffentlichung des Urteils auf Kosten dieses Verurteilten erkannt werden, wenn es nach Art und Schwere der Tat zweckmäßig erscheint, der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen entgegenzuwirken.

§ 134. aufgehoben

Haftung der Organe

 

§ 135. Trifft eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht, deren Nichterfüllung nach diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind die Strafbestimmungen auf die nach dem Gesetz oder nach der Satzung zur Vertretung nach außen berufenen Organe anzuwenden.

§ 135. aufgehoben

Geldstrafen

 


§ 136. (1) Für Geldstrafen haften die an einem Kartell beteiligten Unternehmer, zu deren Vorteil die mit Strafe bedrohte Tat gereicht hat oder gereichen sollte, zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.

§ 136. aufgehoben

(2) Über die Haftung ist in dem in der Hauptsache ergehenden Urteil zu erkennen. Die nach Abs. 1 haftenden Unternehmer, wenn sie aber keine natür­lichen Personen sind, die zu ihrer Vertretung nach außen befugten Personen sind zur Verhandlung zu laden. Sie haben die Rechte des Beschuldigten; besonders steht ihnen das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch werden das Verfahren und die Urteilsfällung durch ihr Nichterscheinen nicht gehemmt; auch können sie gegen ein in ihrer Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben. Gegen den Ausspruch über die Haftung steht ihnen und dem öffentlichen Ankläger das Rechtsmittel der Berufung zu. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Berufung gegen den Strafausspruch gelten hiebei sinngemäß.

 

Geldbuße

 


§ 137. (1) Wird ein strafbarer Tatbestand nach diesem Abschnitt verwirklicht, so hat das Strafgericht auf Antrag des öffentlichen Anklägers einem Unternehmen, zu dessen Vorteil die mit Strafe bedrohte Tat gereicht hat oder gereichen sollte, eine Geldbuße bis zu 1 Million Schilling, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Millionen Schilling, aufzuerlegen.

§ 137. aufgehoben

(2) Über den Antrag, eine Geldbuße aufzuerlegen, ist in dem in der Hauptsache ergehenden Urteil zu erkennen. Kann wegen der Tat keine bestimmte Person bestraft werden, so entscheidet das Strafgericht in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil. Im übrigen gilt § 136 Abs. 2 dem Sinne nach.

 

(3) Die Geldbuße fließt dem Bund zu und ist nach den Bestimmungen     über die Eintreibung von Geldstrafen einzubringen.

 

Zusammentreffen mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen

 


§ 138. (1) Begründet eine in diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Tat zugleich eine nach einem anderen Gesetz gerichtlich strafbare Handlung und ist die Strafe nach dem anderen Gesetz zu bemessen, so kann gleichwohl auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Nebenstrafen und sichernden Maßnahmen erkannt werden; auf zwingend vorgesehene Nebenstrafen und sichernde Maßnahmen sowie auf die Haftung für Geldstrafen muß erkannt werden. Ebenso kann auf die in dem anderen, nicht aber in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Nebenstrafen und sichernden Maßnahmen erkannt werden, wenn die Strafe nach diesem Bundesgesetz zu bemessen ist; auf zwingend vorgesehene Nebenstrafen und sichernde Maßnahmen muß erkannt werden.

§ 138. aufgehoben

(2) Das gleiche gilt, wenn der Täter außer einer nach diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tat auch eine Tat begangen hat, die nach einem anderen Gesetz gerichtlich strafbar ist und gleichzeitig abgeurteilt wird.

 

Mitwirkung der Kammern im Strafverfahren

 

§ 139. (1) Die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind verpflichtet, im Strafverfahren wegen einer der in diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohten Taten auf Verlangen des Gerichtes in der ihnen bestimmten Frist Gutachten über die ihren Wirkungskreis berührenden, für die Entscheidung des Gerichtes wesentlichen Umstände abzugeben.

§ 139. aufgehoben

(2) Auf Antrag des öffentlichen Anklägers hat das Gericht die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs aufzufordern, die im Abs. 1 bezeichneten Gutachten binnen einer Frist von mindestens sechs Wochen zu erstatten.

 

Zuständigkeit

 


§ 140. Für Strafverfahren wegen der in diesem Bundesgesetz mit gericht­licher Strafe bedrohten Taten und für selbständige Verfahren nach § 137 Abs. 2 ist der Einzelrichter des die Strafgerichtsbarkeit ausübenden Gerichtshofes erster Instanz zuständig.

§ 140. aufgehoben

Übersendung des Urteils

 

§ 141. Im Strafverfahren wegen einer der in diesem Bundesgesetz mit Strafe bedrohten Taten hat das Strafgericht nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens

§ 141. aufgehoben

           1. eine Ausfertigung des verurteilenden Erkenntnisses dem Kartellgericht und

 

           2. je eine Ausfertigung des Urteils der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und der Präsidentenkon­ferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zu übersenden.

 

XV. ABSCHNITT

XV. ABSCHNITT

Bußgeldverfahren

Rechtsverletzungen

Bußgelder

Geldbußen


§ 142. Das Kartellgericht hat auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) Bußgelder aufzuerlegen, und zwar

§ 142. Das Kartellgericht hat auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) Geldbußen aufzuerlegen, und zwar

           1. Unternehmern beziehungsweise Verbänden in der Höhe von 50 000 S bis 500 000 S, wenn sie

                a) die Anzeigepflicht nach § 30b verletzen,

               b) in einer Anzeige nach § 30b unrichtige oder unvollständige Angaben machen,

                c) eine unverbindliche Verbandsempfehlung entgegen dem § 32 hinausgeben,

               d) dem Auftrag zum Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung nicht nachkommen,

                e) einer Entscheidung des Kartellgerichts nach § 42e Abs. 3 nicht nachkommen,

                f) einem Auftrag des Kartellgerichts nach § 118 Abs. 2 nicht nachkommen,

               g) eine Empfehlung entgegen einer Verordnung nach § 127 hinausgeben;

           2. Unternehmern in der Höhe von 10 000 S bis 100 000 S, wenn sie die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 2, § 60 Z 5 oder § 63 Abs. 4 verletzen;

           3. Kartellbevollmächtigten in der Höhe von 2 000 S bis 20 000 S, wenn sie

                a) die Anzeigepflicht nach § 56 verletzen,

               b) einer Aufforderung nach § 64 nicht nachkommen.

           1. Unternehmern bzw. Verbänden von Unternehmern in der Höhe von 10 000 Euro bis 1 Million Euro oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % der von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmer im letzten Geschäftsjahr erzielten weltweiten Umsatzerlöse, wenn sie

                a) ein Kartell, eine vertikale Vertriebsbindung oder einen Zusammenschluss in verbotener Weise durchführen (§§ 18, 42a Abs. 4, § 59 Abs. 2) oder die Wirkung der Untersagung der Durchführung eines Kartells, einer vertikalen Vertriebsbindung oder eines Zusammenschlusses oder des Widerrufs der Genehmigung eines Kartells sonst vereiteln; dies gilt nicht für Letztverkäufer als Mitglieder einer Preisbindung;

               b) ihre marktbeherrschende Stellung missbrauchen (§ 35) oder gegen das Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (§ 36) verstoßen;

                c) einem Auftrag nach § 35 Abs. 2 zuwiderhandeln;

           2. Unternehmern bzw. Verbänden von Unternehmern in der Höhe von 3 500 Euro bis 35 000 Euro, wenn sie

                a) in einem Feststellungsantrag nach § 19 Abs. 1, einem Genehmi­gungsantrag nach § 23, einem Verlängerungsantrag nach § 24, einer Anzeige nach § 30b oder einer Anmeldung nach § 42a unrichtige oder unvollständige Angaben machen,

               b) die Anzeigepflicht nach § 30b verletzen,


 

                c) eine unverbindliche Verbandsempfehlung entgegen dem § 32 hinausgeben,

 

               d) dem Auftrag zum Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung nicht nachkommen,

 

                e) einer Entscheidung des Kartellgerichts nach § 42e Abs. 3 nicht nachkommen,

 

                f) eine Empfehlung entgegen einer Verordnung nach § 127 hinausgeben;

 

               g) einem Auftrag des Kartellgerichts nach § 11 Abs. 4 WettbG nicht nachkommen.


 

           3. Unternehmern in der Höhe von 700 Euro bis 7 000 Euro, wenn sie die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 2, § 60 Z 5 oder § 63 Abs. 4 verletzen;

 

           4. Kartellbevollmächtigten in der Höhe von 140 Euro bis 1 400 Euro, wenn sie

 

                a) die Anzeigepflicht nach § 56 verletzen,

 

               b) einer Aufforderung nach § 64 nicht nachkommen.

Bemessung

Bemessung

§ 143. Bei der Bemessung des Bußgeldes ist insbesondere auf die Schwere der Rechtsverletzung, den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen.

§ 143. Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. Im Fall der verbotenen Durchführung eines Kartells nach § 142 Z 1 Buchst. a ist auch auf die Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung Bedacht zu nehmen.

Einbringung

Einbringung


§ 143a. Das Bußgeld fließt dem Bund zu und ist nach den Bestimmungen über die Eintreibung von Geldstrafen einzubringen.

§ 143a. Die Geldbuße fließt dem Bund zu und ist nach den Bestimmungen über die Eintreibung von gerichtlichen Geldstrafen einzubringen.

 

Entscheidungsveröffentlichung

 

§ 143b. Wenn das Kartellgericht eine Geldbuße nach § 142 Z 1 auferlegt, kann es auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) auf Veröffentlichung der Entscheidung auf Kosten der betroffenen Unternehmer oder Verbände von Unternehmern erkennen, wenn es nach Art und Schwere der Rechtsverletzung zweckmäßig erscheint, weiteren Rechtsverletzungen entgegenzuwirken. Die Art der Veröffentlichung ist in der Entscheidung zu bestimmen.

 

Verjährung


 

§ 143c. Eine Geldbuße nach § 142 darf nur dann auferlegt werden, wenn der Antrag binnen drei Jahren ab der Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wird.

Vollziehung

Vollziehung

§ 151. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

§ 151. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

           1. Der Bundesminister für Justiz hinsichtlich der Abschnitte I, II, IIa, III bis IX, X (mit Ausnahme der §§ 90 und 92 Abs. 1 und 3), XI (mit Ausnahme des § 113 Abs. 2), XII und XIV bis XVI, hinsichtlich der §§ 17 und 30e im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen oder dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich des IX. Abschnitts im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           1. Der Bundesminister für Justiz hinsichtlich der Abschnitte I, II, IIa, III bis XII, XV und XVI, hinsichtlich der §§ 17 und 30e im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und hinsichtlich des Abschnittes IX im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           2. und 3. …

           2. und 3. …

           4. die Bundesregierung hinsichtlich der §§ 90, 92 Abs. 1 und 3 und § 113 Abs. 2.

           4. aufgehoben

Artikel III

Änderung des Strafgesetzbuches

 

Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren


 

§ 168b.(1) Wer bei einem Vergabeverfahren einen Teilnahmeantrag stellt, ein Angebot legt oder Verhandlungen führt, die auf einer rechtswidrigen Absprache beruhen, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

 

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.

 



[1]) jetzt: Artikel 81 und 82 EG

[2]) Bericht der Arbeitsgruppe zur Bekämpfung von Korruption im Vergabewesen, herausgegeben vom Rechnungshof im Februar 1999, hier: 22.

[3]) 14 Os 107/99-45.

[4]) RZ 2000, 116 ff.

[5]) Vgl. dazu die Begründung des Gesetzentwurfs der Abgeordneten Norbert Geis ua. zur Bekämpfung der Korruption, Bundestags-Drucksache 13/5584, hier: 9; Text und Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ist ident – vgl. dazu Bundestags-Drucksache 13/6424, hier: 4.