1008 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 28. 2. 2002

Bericht

des Umweltausschusses


über die Regierungsvorlage (984 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002) erlas­sen und das Kraftfahrgesetz 1967 und das Immissionsschutzgesetz – Luft geändert werden
und
über den Antrag 97/A der Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird


Gemäß dem Regierungsübereinkommen soll die Neufassung des Abfallwirtschaftsgesetzes auf dem Prinzip der Abfallvermeidung unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des EG-Rechts basieren. Dabei soll auch eine unter Beachtung des Kosten-Nutzen-Prinzips ökologisch sinnvolle Abfallverwertung stärker durchgesetzt werden.

Zur Vorbereitung eines diesbezüglichen Konzeptes wurde ein Bund-Länder-Arbeitskreis eingerichtet. Im Rahmen dieses Arbeitskreises wurden drei Studien vergeben:

–      Begriffe und Gemeinschaftsrecht,

–      Behandlungsgrundsätze und Anlagenrecht aus rechtlicher Sicht,

–      Behandlungsgrundsätze und Systeme aus technischer Sicht.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1. Nachhaltigkeit – Ressourcenschonung

Vor dem Hintergrund des Wirtschaftswachstums und dem Steigen des Abfallaufkommens trotz zunehmender positiver Entwicklungen im Bereich der Kreislaufführung ist eine der größten Herausforderungen die umweltgerechte, nachhaltige Nutzung dieser Abfälle. Mit dieser umfassenden Neuformulierung des Abfallwirtschaftsgesetzes soll die Chance genützt werden, ausgehend von einer gesamthaften Betrachtung, die Abfallwirtschaft verstärkt mit der Zielsetzung der Nachhaltigkeit auszurichten.

Die bereits bisher im Abfallwirtschaftsgesetz verankerten Prioritäten, der Schutz von Mensch und Umwelt, die Schonung der natürlichen Ressourcen sowie der Verbleib emissionsneutraler Rückstände unter gleichzeitiger Schonung von Deponieraum, sind weiterhin gültig. Diesbezügliche konkretere Vorgaben werden im Gesetz verankert.

Dies entspricht auch dem 6. Umweltaktionsprogramm der Europäischen Union, das

–      eine deutliche Verringerung des Gesamtabfallvolumens durch Initiativen zur Abfallvermeidung, eine höhere Ressourceneffizienz und den Übergang zu nachhaltigeren Produktions- und Konsummustern,

–      eine deutliche Verringerung der Menge an Abfällen, die beseitigt werden, sowie der Mengen gefährlicher Abfälle unter Vermeidung einer Zunahme von Emissionen in die Luft, die Gewässer und den Boden, und

–      eine Förderung der Wiederverwendung und einen Vorrang der Verwertung, insbesondere des Recyclings,

fordert.

In Entsprechung des Kyoto-Protokolls sollen auch klimarelevante Gase so gering wie möglich gehalten werden.

2. Vereinfachung

Zielsetzung ist eine Vereinfachung der bisher geltenden Bestimmungen und die Streichung nicht mehr zeitgemäßer Regelungen. Dabei ist auf die EG-Konformität und den Erhalt bestehender Umweltstandards zu achten.

Die Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz bei der Berechtigung betreffend die Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle, im Bereich der Bilanzierung der Aufzeichnungen und diesbezüglicher Meldepflichten trägt zur Vereinheitlichung der diesbezüglichen Regelungen und damit zur Vereinfachung für Unternehmen, welche ihre Tätigkeit bundesweit ausüben, bei.

Die Einführung des elektronischen Datenmanagements für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle bringt sowohl für die Rechtsadressaten als auch für die Behörden wesentliche Erleichterungen.

Die Genehmigungsverfahren werden durch klare Vorgaben und die Einführung eines vereinfachten Verfahrens und eines Anzeigeverfahrens effizienter.

Die Altölbestimmungen werden in die allgemeinen Bestimmungen integriert.

Ein wesentlicher Aspekt ist die Zusammenfassung bzw. Streichung von Verordnungsermächtigungen. Die Verordnungsermächtigungen gemäß den §§ 9 Abs. 8, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 34 Abs. 3 Z 2 AWG 1990 werden nicht übernommen, die anderen Verordnungsermächtigungen werden in wenigen Bestimmungen zusammengefasst. Im Hinblick auf eine leichtere Lesbarkeit wird eine bessere Strukturierung des Gesetzes vorgenommen. Diese Neustrukturierung bedingt unter anderem, dass bisherige Regelungsinhalte auf mehrere Paragrafen aufgeteilt werden. Dies trägt zum besseren Verständnis und zur besseren Übersicht bei.

3. Rechtsbereinigung im Anlagenrecht

Ein wesentlicher Punkt für die effiziente Führung von Genehmigungsverfahren ist die Verfahrenskonzentration. Dazu ist positiv hervorzuheben, dass diese bereits seit 1990 im Abfallwirtschaftsgesetz enthalten ist und – was besonders wichtig ist – sogar die bautechnischen Bestimmungen der Länder mitkonzentriert. Die bisherigen Vollzugserfahrungen zeigen, dass diese Verfahren auf der Ebene des Landeshauptmannes rasch und effizient abgewickelt werden können. Der Landeshauptmann ist überdies in Verfahren nach dem ALSAG betreffend Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen, für die teilweise auch Genehmigungen für Abfallbehandlungsanlagen vor Ort erforderlich sind, zuständige Behörde. Für eine Abfallbehandlungsanlage, die UVP-pflichtig ist, besteht gemäß UVP-Gesetz die Zuständigkeit der Landesregierung (dh. grundsätzlich derselben Ebene). Damit besteht auch Übereinstimmung mit dem Verwaltungsreformgesetz.

Nunmehr hat der Landeshauptmann auch die Möglichkeit, Genehmigungsverfahren, die Kontrolle der Behandlungsanlagen und die Verfahren für Behandlungsaufträge an die Bezirksverwaltungsbehörde zu delegieren, wenn dies zweckmäßig ist.

Durch eine klarere Abgrenzung zum Anlagenrecht der Gewerbeordnung wird die Rechtssicherheit erhöht und zur Verfahrensbeschleunigung beigetragen. Außerdem werden einheitliche Anforderungen an Anlagen normiert, in denen Abfälle eingesetzt werden.

Die Genehmigungspflicht für bestimmte Abfallerzeuger, wie Arztpraxen oder Büros, entfällt. Dafür wird eine Betreiberpflicht zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten für Betriebe ab 20 Mitarbeitern normiert.

4. Rechtssicherheit und Vermeidung von Doppelgleisigkeiten

Durch die Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz wird eine Vereinheitlichung des Abfallrechts und damit eine Erhöhung der Rechtssicherheit bewirkt.

5. Elektronisches Datenmanagement

Als wichtiges Element zur Verwaltungsvereinfachung und Kostensenkung ist die Einführung eines elek­tronischen Datenmanagements zu sehen. Sowohl zur Dokumentation gefährlicher Abfälle mittels Begleitschein als auch zur Datenerfassung bei Deponien und Verpackungsabfällen sollen schriftliche Meldepflichten schrittweise durch elektronische Erfassungssysteme ersetzt werden. Ebenso wird ein einheitliches elektronisches Anlagenregister, ua. für Meldungen der Emissionsdaten gemäß der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, angestrebt.

Ein verbessertes Datenmanagement dient letztlich auch einer verbesserten Möglichkeit, den umfangreichen Berichtspflichten der Europäischen Union zu entsprechen.

Kompetenzgrundlage:

Verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehenen Regelungen ist der Kompetenztatbestand “Abfall­wirtschaft” im Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG. Hinsichtlich der Verfassungsbestimmungen (§ 38 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 91 Abs. 2) besteht die Kompetenzgrundlage in Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG “Bundesverfassung”.

Im Hinblick auf die Verfassungsbestimmung der §§ 38 Abs. 1, 2 und 4, 90 Abs. 4, 91 Abs. 2 und 5 kann das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Da mit den genannten Bestimmungen die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung eingeschränkt wird, ist im Sinne des Art. 44 Abs. 2 B-VG auch die in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilende Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

Gemäß dem Verwaltungsreformgesetz ist der UVS Berufungsinstanz für Bescheide des Abfallanlagenrechts. Dies wird beibehalten, eine Zustimmung der Länder zur Kundmachung dieses Bundesgesetzes ist daher nicht erforderlich. Eine Verfassungsbestimmung betreffend die Anwendung der in § 38 genannten Rechtsgebiete in höherer Instanz wird nicht als erforderlich angesehen.

Bei der Ermittlung des Inhaltes des Kompetenztatbestandes Abfallwirtschaft ist von Bedeutung, dass der Verfassungsgesetzgeber von folgendem Begriffsverständnis ausgegangen ist: “Vorauszuschicken ist, dass der Begriff der Abfallwirtschaft in einem umfassenden Sinne als die Summe aller Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung, Verwertung und schadlosen Behandlung sowie Beseitigung von Abfällen (aller Art) zu verstehen ist.” (607 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP). Der Kompetenztatbestand “Abfallwirtschaft” ermächtigt somit nicht nur zur Erlassung verwaltungspolizeilicher Vorschriften für die ordnungsgemäße “Entsorgung”, sondern auch zu Maßnahmen der Abfallvermeidung, Abfallverminderung und Abfallverwertung und damit zu wirtschaftslenkenden Maßnahmen (vgl. dazu auch VwGH, 11. 3. 1999, 98/07/0058).

Hinsichtlich gefährlicher Abfälle besteht eine ausschließliche Bundeskompetenz, hinsichtlich der nicht gefährlichen Abfälle eine Landeskompetenz, die jedoch durch die Bedarfskompetenz des Bundes eingeschränkt wird. Der Verfassungsausschuss des Nationalrates ist davon ausgegangen, dass ein “Bedürfnis” im Sinne des “Abfallwirtschaftstatbestandes” jedenfalls anzunehmen sein wird, wenn die Situation auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft in mehreren Bundesländern eine einheitliche Regelung nahe legt (vgl. 817 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP, Seite 2). Gemäß der Judikatur des VfGH kann der Bund die Bedarfskompetenz in Anspruch nehmen, wenn aus objektiven Gründen eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich ist (vgl. VfGH, 6. 3. 1992, G 231/91).

Der vorliegende Entwurf geht davon aus, dass die Bedarfsgesetzgebung des Bundes für nicht gefährliche Abfälle hinsichtlich der Ziele und Grundsätze, der sonstigen allgemeinen Bestimmungen, der Abfallvermeidungs- und -verwertungsbestimmungen, der Behandlungspflichten, der Aufzeichnungspflichten, der Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler, der Einrichtung und Führung von elektronischen Registern, der Berechtigung zur Sammlung und Behandlung, der Sammel- und Verwertungssysteme, des Anlagenrechts, der Verbringung, der Behandlungsaufträge und der Kontrolle gegeben ist. Im Hinblick auf ein bundesweit einheitliches Schutzniveau der Umwelt, gleicher Bedingungen hinsichtlich der Erwerbsausübung und des Wettbewerbs und im Hinblick auf den Warenverkehr in einem einheitlichen Wirtschaftsgebiet Österreich ist die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz für die angeführten Bereiche gegeben (vgl. auch die Gesetzesmaterialien zum AWG 1990, Nr. 1274 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP, Seite 27). Die Zusammenführung zahlreicher Regelungsbereiche betreffend gefährliche und nicht gefährliche Abfälle trägt den Notwendigkeiten in der Praxis Rechnung.

Verankerung von EU-Recht:

Ein wichtiges Ziel dieses Entwurfs ist die Sicherstellung der EU-Konformität:

–      Vollständige Umsetzung der Richtlinie über Abfälle und der Richtlinie über gefährliche Abfälle, insbesondere durch

–       EU-konforme Begriffsbestimmungen (keine generelle Ausnahme der innerbetrieblichen Abfälle vom Abfallbegriff) und

–       Bestimmungen betreffend die regelmäßige Überprüfung aller Behandlungsanlagen und der Erzeuger von gefährlichen Abfällen;

–      Schaffung einer Grundlage zur Umsetzung der Richtlinie über Altfahrzeuge und der Richtlinie über die Verbrennung von Abfällen;

–      Schaffung der Rahmenbedingungen für die Umsetzung der geplanten Verordnung zur Abfallstatistik sowie der geplanten Richtlinie über Elektro- und Elektronikaltgeräte.

Die Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller und Genossen haben den Antrag 97/A am 1. März 2000 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Allgemeiner Teil

Ziele und inhaltliche Schwerpunkte des Entwurfes

Das derzeitige System des Nachweises der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung gilt seit Jahren als reformbedürftig. Dies aus zwei Gründen: Für die Wirtschaft und die Vollzugsbehörde erzeugt es einen hohen administrativen Aufwand. Dennoch ist es keine ausreichende Grundlage für effiziente Kontrollmaßnahmen.

In den Verhandlungen über eine Novellierung der Abfallnachweisverordnung hat sich gezeigt, dass eine sinnvolle Reform nicht allein auf der Verordnungsebene ansetzen kann. Die wesentlichen Eckpunkte sind im Abfallwirtschaftsgesetz zu verankern.

1. Ziel: verbesserte Kontrolle.

Der vorliegende Entwurf erhöht die Schlagkraft der Kontrolle, weil auf der Ebene der Sammler und Behandler erstmals alle Abfallströme nach einem einheitlichen System erfasst werden.

Dieses System schließt auch die nicht gefährlichen Abfälle ein, da Teile des Abfallstroms vor der Weitergabe an die nächste Entsorgungsstufe durch Ausstufung von Abfällen gemäß § 4a AWG oder im Zuge der Behandlung die Eigenschaft als gefährlicher Abfall verliert. Dieses System ist auch für die Umsetzung der Deponierechtsanpassung in Hinblick auf die Ausnahmebestimmungen des § 31d Abs. 7 WRG, BGBl. Nr. 215/1959, in der geltenden Fassung wichtig.

2. Ziel: weniger Bürokratie.

Die Anfallstellen werden von bürokratischen Verpflichtungen insofern entlastet, als künftig eine Verdoppelung der Aufzeichnungspflichten (Nachweise sind derzeit – unabhängig voneinander – nach der Abfallnachweisverordnung und nach der Verpackungsverordnung zu führen) vermieden wird und beim Metallhandel eine praxisgerechte Untergrenze für die detaillierte Aufzeichnungsverpflichtung eingezogen wird.

3. Ziel: Grundlage der EU-Abfallstatistikverordnung.

Ein Meldesystem bringt wichtige Daten zur Erfüllung der kommenden EU-Abfallstatistikverordnung.

Die wesentlichen Teile des mit dem vorliegenden Antrag vorgeschlagenen Systems wurden in der Praxis bereits erfolgreich angewendet (sogenanntes Wiener Modell).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 10a):

Diese Ergänzung ist notwendig, da in den nachfolgenden Bestimmungen auf eine Erzeuger-, Sammler- bzw. Behandlernummer Bezug genommen wird.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 2):

Das neue System der Abfallkontrolle erfasst gleichermaßen gefährliche wie nicht gefährliche Abfälle, da bei getrennten Systemen für die beiden Abfallkategorien Mehrkosten und Kontrolldefizite entstehen.

Zu Z 3 (§ 13 Abs. 4):

Mit dieser Meldepflicht wird die Grundlage für die Erfüllung der bereits im Entwurf vorliegenden EU-Verordnung zur Abfallstatistik geschaffen. Das geltende AWG (idF der Novelle 1998) kennt keine Meldepflicht für nicht gefährliche Abfälle. Wenn eine Neuordnung des Abfallnachweises auf eine Meldepflicht aufbaut, muss eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden. Die Sammler- und Behandler­ebene ist die zweckmäßige Quelle für die Erfassung der Abfallströme. Mit der vorliegenden Formulierung wird dem Bedürfnis einer Erfassung der Abfälle, gegliedert nach Schlüsselnummern, Rechnung getragen. Bei Ersterzeugern genügt die Angabe des Bundeslandes als Herkunftsnachweis. Damit ist es dem Landeshauptmann möglich, Doppelzählungen auf der ersten und einer späteren Erfassungsebene auszuschließen. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die Herkunft (Bundesland) und die Art der Behandlung (zB Verbrennung) ersichtlich ist. Diese Transparenz ist für die Zeit zwischen 2004 und 2008 in Hinblick auf die Ausnahmebestimmungen des § 31d Abs. 7 WRG, BGBl. Nr. 215/1959, in der geltenden Fassung wichtig. Bei notifizierten Abfällen kann die Mengenmeldung mit einem Durchschlag der Abschlussmeldung an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie erfolgen. Bei Abfällen der grünen Liste soll dieses Gesetz nicht strenger sein als die Verbringungsrichtlinie 93/259/EWG.

Bei Altmetallen (Schrotten) handelt es sich formalrechtlich um Abfall, soweit nicht die Ausnahme für unlegierten Eisenschrott gilt. Der Markt unterscheidet aber nicht unter Eisenschrott als Wirtschaftsgut und Schrott als Abfall. Es handelt sich in beiden Fällen um einen wertvollen Sekundärrohstoff, der von der Wirtschaft in hohem Maß nachgefragt wird. Die vorgesehene Erleichterung für die Meldung des Schrotthandels erscheint damit gerechtfertigt.

Zu Z 4 (§ 13 Abs. 5):

Der Ausschluss der Bekanntgabe von Kundenbeziehungen ist durch Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (90/313/EWG) gedeckt und ist als Präzisierung des § 4 Abs. 3 Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, zu verstehen, wonach Daten nicht mitzuteilen sind, wenn die Geheimhaltung im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist.

Die Bestimmung schließt die Erarbeitung von Grundlagen für die Abfallplanung nicht aus, da es sich hierbei um aggregierte Abfalldaten und nicht um individuelle Kundenbeziehungen handelt.

Zu Z 5 (§ 14 Abs. 1a):

Die Schrottsammlung wird in der Praxis von Klein- und Mittelbetrieben durchgeführt, bei denen sehr viele (durchschnittlich 100) Kleinanlieferungen pro Tag zu verzeichnen sind. Es wäre eine unzumutbare administrative Belastung, wenn bei einem qualitativ so hochwertigen Wirtschaftsgut wie bei Schrotten die in § 14 Abs. 1 angeführten Angaben aufzuzeichnen wären. Durch die Einschränkung “Abfallsammler gemäß § 15a Abs. 6” wird sichergestellt, dass unter diese begünstigte Anlieferung nur jene Sammler fallen, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung die entsprechende Neuware vertreiben (unechte Sammler).

Zu Z 6 (§ 15a):

Bisher gab es für die Sammler und Behandler von nicht gefährlichen Abfällen keine Rechtsgrundlage im AWG. Lediglich in einigen Bundesländern wird bisher eine Anzeige gefordert oder eine Bewilligung vorgeschrieben. Mit dem vorliegenden Anzeigeverfahren soll dieser Mangel behoben werden. Die jeweilige Behörde, der Landeshauptmann, bekommt durch die vorgesehene Anzeigepflicht für Sammler und Behandler, auch für nicht gefährliche Abfälle, den notwendigen Einblick in das Abfallgeschehen seines Bundeslandes und muss gleichzeitig prüfen, ob für die jeweils vorgesehene Sammlung eine entsprechende genehmigte Betriebsanlage (Zwischenlager) vorliegt. Durch die Bindung dieser Prüfpflicht an den Zeitraum von sechs Wochen wird für alle Beteiligten sehr rasch ein hohes Maß an Rechtssicherheit hergestellt.

Darüber hinaus wird eine Abfallsammler- bzw. Abfallbehandlernummer für nicht gefährliche Abfälle eingeführt, in jenen Fällen, wo bereits eine Sammler- oder Behandlernummer für gefährliche Abfälle vorliegt, wird diese weiter verwendet. Auf Grund der Anzeigepflicht kann der Landeshauptmann und der Bundesminister auch ein lückenloses Verzeichnis über die Sammler und Behandler nicht gefährlicher Abfälle führen und darüber Auskunft geben.

Zu Z 7 (§ 38 Abs. 1):

Hier handelt es sich um die notwendigen Ergänzungen bezüglich der neuen Datenströme.

Zu Z 8 (§ 39 Abs. 1 lit. c Z 7):

Die Strafnorm ist entsprechend zu adaptieren.

Zu Z 9 (§ 45 Abs. 19):

Übergangsbestimmungen für jene Sammler und Behandler, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits eine Sammlungs- oder Behandlungstätigkeit ausführen, sollen sicherstellen, dass die betroffenen Betriebe, bei gleichzeitiger Rechtssicherheit für alle Beteiligten, ungebrochen ihre Tätigkeit weiter ausüben können. Die rasche Anzeige ist für die Vergabe der Sammler- oder Behandlernummer erforderlich. Mit der ersten Jahresmeldung spätestens am 10. April 2001 über das Jahr 2000 erhält der Landeshauptmann Kenntnis über die Art (Schlüsselnummer) der gesammelten oder behandelten Abfälle. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Prüfpflicht gemäß § 15a Abs. 4.”

Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage und den Antrag in seiner Sitzung am 19. Februar 2002 in Verhandlung genommen, den Antrag auch am 27. Februar 2002.

Als Berichterstatter im Ausschuss für den Antrag 97/A fungierte der Abgeordnete Georg Oberhaidinger.

An der  Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig, Karlheinz Kopf, Ing. Gerhard Fallent, Mag. Ulrike Sima, Dipl.-Kfm. Dr. Hannes Bauer und Ing. Wilhelm Weinmeier sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Mag. Wilhelm Molterer.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Ing. Gerhard Fallent und Mag. Ulrike Sima mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der Antrag 97/A gilt als miterledigt.

Weiters traf der Ausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellung:

“Ausschussfeststellung zu § 2:

Keine Entledigungsabsicht besteht auch dann, wenn anfallende Materialien, die Produktqualität aufweisen und für die ein Markt existiert, in einem geschlossenen Prozess am Standort des Anfalls zur Herstellung eines Produktes eingesetzt werden. Werden in Anlagen Materialien, die im obigen Sinne keine Abfälle darstellen, eingesetzt, so liegt keine Behandlungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 1 vor. Diesbezügliche Erläuterungen zur Klarstellung des Abfallbegriffs unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollen im Erlassweg erfolgen.

Ausschussfeststellung zu den §§ 4 und 78:

Der Umstieg auf das Europäische Abfallverzeichnis in Form der Übernahme der EWC-Nomenklatur wird durch die Verkürzung der Übergangsfrist auf ein Jahr beschleunigt. Die Umstellung auf die neuen Bezeichnungen der Abfallarten wird von Amts wegen erfolgen. Die Änderung der Bezeichnung hat keine neuerliche Überprüfung der fachlichen Fähigkeiten des Sammlers oder Behandlers von Abfällen hinsichtlich bestehender Berechtigungen zur Folge. Die Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung gemäß § 75 bleibt unberührt.

Im Bereich der gefährlichen Abfälle hat Österreich mit der bestehenden Festsetzungsverordnung das Verzeichnis gefährlicher Abfälle weitgehend umgesetzt. Inhaltlich ergibt sich gegenüber der derzeitigen Rechtslage ein Anpassungsbedarf, weil in der EU einzelne zusätzliche Abfallarten, zB Asbestzement, als gefährlich eingestuft wurden.

Ausschussfeststellung zu § 6 Abs. 6:

Bei der Entscheidung über die Voraussetzungen der Anwendung des vereinfachten Verfahrens ist das Erkenntnis des VfGH G 87/00 vom 3. März 2001 zu § 359b Abs. 4 GewO 1994 zu berücksichtigen.

Ausschussfeststellung zu § 11 Abs. 2:

Personen, die zum Stellvertreter des Abfallbeauftragten bestellt werden sollen, müssen zumindest innerbetrieblich geschult sein.

Ausschussfeststellung zu § 16 Abs. 1 Z 2:

Die Ausnahme bestimmter Abfälle zum obertägigen Ablagerungsverbot gefährlicher Abfälle ist eng zu sehen und wurde nur im Hinblick auf die Möglichkeit der in der Entscheidung des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis betreffend asbesthaltige Baustoffe (Asbestzement) aufgenommen.

Ausschussfeststellung zu § 22:

Grundvoraussetzung für jeden elektronischen Datenaustausch ist die Festlegung einheitlicher Standards. In diesem Zusammenhang wurden seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bereits Konzepte entwickelt und Definitionen für Dateninhalte und Nachrichten für einzelne Bereiche gemeinsam mit den Betroffenen ausgearbeitet, zB für die elektronischen Deponiemeldungen.

Weitere Voraussetzung für das elektronische Datenmanagement ist die Datendefinition für das einheitliche Anlagenregister und die Festlegung einer eindeutigen Identifizierung von Anlagen bzw. Inhaber von Anlagen über eine Nummer. Diese technischen Vorgaben und der praktische Aufbau der Datenbanken sollen 2002 in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nunmehr für mehrere Vollzugsbereiche (zB Gewerbeordnung, Wasserrecht) gemeinsam erfolgen, womit die bisher unterschiedlichen Datenbanken und Administrationen zu einer zusammengeführt werden. Ergänzend ist der Aufbau eines Zugriffssystems für die Behörden und die teilnehmenden Unternehmen, unter Berücksichtigung des Datenschutzes, erforderlich.

Aufbauend auf Pilotprojekten in den Bereichen elektronische Deponiemeldungen, elektronischer Begleitschein, elektronisches Ausstufungsverfahren sowie für die elektronische Nachweisführung bei den Altautos sollen die rechtlichen Maßnahmen ausgearbeitet werden. Auch die Projekte der betroffenen Wirtschaftskreise zum elektronischen Datenmanagement im Bereich der Verpackungen sollen miteinbezogen werden.

Die elektronischen Deponiemeldungen sind eine Voraussetzung für eine effizientere Kontrolle des letzten Schrittes der Umsetzung der Deponieverordnung im Zusammenhang mit den Massenabfalldeponien (derzeit 64 Deponien) ab 2004.

Ende dieses Jahres wird voraussichtlich die EG-Statistikverordnung vorliegen.

Unter Berücksichtigung der EG-Statistikverordnung und den Erfahrungen in den oben genannten Teilbereichen sollen in einem weiteren Schritt die Vorgaben für die Jahresabfallbilanzen basierend auf das Bundesländermodell zur Umsetzung der EG-Statistikverordnung erfolgen.

Das elektronische Datenmanagement soll in folgenden Schritten umgesetzt werden:

a)     1. Jänner 2003:

–       Aufbau des Anlagenregisters;

–       Erleichterungen bei Aufzeichnungen der Abfallerzeuger (Siedlungsabfälle bzw. bestimmte Altstoffe);

–       Emissionsdatenmeldungen (IPPC-Behandlungsanlagen) – elektronische Übermittlung an das Register;

–       Meldungen betreffend Altfahrzeugeverordnung – elektronische Übermittlung an das Register;

b)     1. Jänner 2004:

–       elektronische Aufzeichnungspflicht und Registrierungspflicht (Sammler und Behandler von gefährlichen Abfällen und Inhaber von Deponien);

–       elektronischer Begleitschein;

–       Meldepflicht Deponien – elektronische Übermittlung an das Register;

–       elektronische Ausstufung;

c)     1. Jänner 2005:

–       elektronische Aufzeichnungspflicht und Registrierungspflicht für alle Sammler und Behandler (Ausnahme “kleine” Sammler und Behandler);

–       Abfallbilanzen für alle Sammler und Behandler, einschließlich bestimmter Erleichterungen für “kleine” Sammler und Behandler (unter Berücksichtigung der EG-Statistikverordnung);

–       elektronische Meldungen betreffend Verbringung (gemeinsam mit der EU);

–       elektronische Meldungen betreffend Abfallende.

Zum Abs. 5 ist festzustellen, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch als für die Kontrolle zuständige Behörde betreffend Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Abfallende, Ausstufung, Deponiemeldungen, Altfahrzeuge, Verpackungen und elektrische und elektronische Geräte anzusehen ist.

Ausschussfeststellung zu § 23:

Bei der Festlegung der Vorgabe für die Übermittlung von Daten an das elektronische Register ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Übergangszeitraum für allenfalls notwendige Adaptierungen im EDV-Bereich eingeräumt wird.

Für kleine Unternehmen soll vom BMLFUW eine Lösung ausgearbeitet werden, die eine Eintragung in die elektronischen Register mittels marktgängiger Programme ermöglicht (Web-Browser), und daher zu den derzeit üblichen Betriebssystemen keine neuen Softwarelösungen angeschafft werden müssen. Das BMLFUW soll auch Hilfestellung, zB durch die gezielte Ausarbeitung von Informationen für Kleinanwender, geben.

Ausschussfeststellung zu § 24 Abs. 2 Z 4:

Die Verwendung von Mitteln zur Bodenverbesserung oder zum Erosionsschutz wie zB Kompost kann sowohl zum Nutzen der Ökologie aber auch zum Nutzen der Landwirtschaft erfolgen.

Ausschussfeststellung zu § 24 Abs. 4:


Ein Bescheid ist im Fall des zweiten Satzes (“Erforderlichenfalls kann der Landeshauptmann …”) dieser Bestimmung von Amts wegen zu erlassen.

Ausschussfeststellung zu den § 29 bis 36:

Bereits im Rahmen des Freistellungsverfahrens durch die DG Wettbewerbsaufsicht der EG-Kommission werden bei Sammel- und Verwertungssystemen, die im Haushalts- als auch im Gewerbebereich tätig sind, insbesondere folgende Punkte geprüft:

–      Die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit, sowohl des Haushalts- als auch des Gewerbebereiches;

–      die Prüfung von Lizenz-, Entsorgungs- und Verwertungsverträgen auf Wettbewerbshemmnisse (zB Exklusivitätsregelungen, “Punkt”-Lizenzierung, Laufzeiten);

–      sachliche Rechtfertigung der “Anschlusspflicht” von Lizenzpartnern;

–      Sicherung des fairen Marktzugangs von potentiellen Mitbewerbern;

–      gesellschaftsrechtliche Konstruktionen und daraus resultierende In-sich-Geschäfte;

–      Vergabemodus für Leistungen (Ausschreibungen).

Das BMLFUW soll diesbezügliche Kommissionsentscheidungen bei ihren Aufsichtsverfahren entsprechend berücksichtigen bzw. umsetzen. Bei Überprüfungen haushaltsnaher Systeme, die auch im Gewerbebereich tätig sind, erstreckt sich die Prüfung auf beide Bereiche. Bei der Beratung des Beirats gemäß § 34 über ein Gutachten gemäß § 35 Abs. 2 steht das Expertengremium – mit den dazugehörenden relevanten Unterlagen – für Fragen zur Verfügung, wobei die Beiratsmitglieder in diese Unterlagen Einsicht nehmen dürfen.

Im Hinblick auf eine nachhaltige optimierte Abfallwirtschaft sind im Bereich der Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen bestehende Effizienzpotentiale auszuschöpfen, wobei die getrennte Sammlung auf eine stoffliche Verwertung auszurichten ist. Für den restlichen Teil sind Erfassungsquoten so festzulegen, dass die Möglichkeiten der Inanspruchnahme der gemeinsamen Sammlung mit Siedlungsabfällen und anschließender energetischer Nutzung einbezogen werden, sofern dies im Vergleich zur getrennten Sammlung eine volkswirtschaftlich kostengünstigere Lösung darstellt.

Für die Abgeltung der Mitbenutzung eines Systems zur Sammlung von Siedlungsabfällen ist der tatsächliche Anteil an Verpackungsabfällen in jeder Region im gesammelten Siedlungsabfall als Grundlage heranzuziehen.

Ausschussfeststellung zu § 54:

Im Rahmen der Genehmigung, zB von Sammelstellen, ist eine bestmögliche Vermeidung bzw. Reduzierung von Beeinträchtigungen von öffentlichen Interessen zu gewährleisten.

Ausschussfeststellung zu § 74:

Der Satz “Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten” und der damit zusammenhängende Entfall des Wortes “freiwillig” bei der Duldung dient lediglich der Klarstellung.

In erster Linie ist der Verursacher zur ordnungsgemäßen Behandlung von Abfällen verpflichtet und nur für den Fall, dass dieser nicht feststellbar, zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden kann, ist der Liegenschaftseigentümer unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 heranzuziehen. Die Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers gegen den Verursacher bleiben unberührt. Als zumutbare Abwehrmaßnahme gilt zB auch eine Anzeige, die unmittelbar nach bekannt werden der widerrechtlichen Zurücklassung erfolgt. Nicht als ausreichend wird jedoch die alleinige Aufstellung einer Hinweistafel, welche ein Ablagerungsverbot beinhaltet, angesehen.”

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2002 02 19

                   Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann                                               Mag. Karl Schweitzer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann