101 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Finanzausschusses

 

über die Regierungsvorlage (87 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommen­steuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Kapital­verkehrsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Finanzausgleichsgesetz 1997 geändert werden und eine Werbeabgabe eingeführt wird

 

Zu den in der Regierungsvorlage vorgesehenen Gesetzänderungen ist in den Erläuterungen Nachstehendes ausgeführt:

Zum Einkommensteuergesetz:

Künstlern und Schriftstellern soll die Möglichkeit gegeben werden, über Antrag die Einkünfte des laufenden Jahres mit den Einkünften der vergangenen beiden Jahre auf drei Jahre zu verteilen.

Die Zuzugsbegünstigung wird auf Künstler ausgeweitet.

Zum Umsatzsteuergesetz 1994:

Auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1999, Zl 98/14/9121) erscheint eine gesetzliche Klarstellung bei der Berechtigung zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges bei Leasingautos erforderlich. Daneben enthält der Gesetzentwurf Steuersatzänderungen im Zusammen­hang mit der Aufhebung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke durch den EuGH: Der Umsatzsteuersatz beim Vor-Ort-Verzehr von Speisen wird mit 1. Juni 2000 ebenso auf 14% erhöht wie die Lieferung von Wein durch Weinbauern. Die Lieferung von Kaffee und Tee in fester Form wird ab dem 1. Juni 2000 mit dem Normalsteuersatz von 20% besteuert. Die Lieferung von Aufgussgetränken wie Tee und Kaffee, die bis zum 31. Dezember 2000 noch mit Getränkesteuer belastet sind, werden ab dem 1. Jänner 2001 mit dem Normalsteuersatz von 20% besteuert.

In Anpassung an die 6. EG-RL werden bestimmte Leistungen an die NATO-Streitkräfte befreit.

Zum Gebührengesetz 1957:

Für Bewilligungen im Sinne des Artenschutzabkommens werden neue Tarifposten in der Bundesver­waltungsabgabenverordnung geschaffen. Die bisherige Eingaben und Zeugnisgebühr wurde in dem Tarifausmaß mitberücksichtigt, weswegen eine Gebührenbefreiung vorzusehen ist.

Zum Kapitalverkehrsteuergesetz:

Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 1999, G 6/99 ua., soll auf dem Gebiet der Börsenumsatzsteuer eine Regelung über das Entstehen der Steuerschuld bei aufschiebend bedingten (genehmigungsbedürftigen) Anschaffungsgeschäften geschaffen werden.

Zum Biersteuergesetz 1995:

Im Zusammenhang mit der Abschaffung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke wird die Biersteuer erhöht und in Euro berechnet.

Zum Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995:

Im Zusammenhang mit der Abschaffung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke wird die Alkoholsteuer auf einen Betrag in Schilling angehoben, der mit 1. Jänner 2002 in einen Betrag in ungefähr gleicher Höhe in Euro übergeht.

Zum Schaumweinsteuergesetz 1995:

Die Anhebung des Steuersatzes für Zwischenerzeugnisse wird wegen der Anhebung der Alkoholsteuer­sätze erforderlich. Das zusätzliche Zwischenerzeugnissteueraufkommen wird voraussichtlich jährlich zirka 6 Millionen Schilling betragen, für das Jahr 2000 zirka 1,5 Millionen Schilling. Die Zwischen­erzeugnissteuersätze sollen auf Euro-Sätze umgestellt werden.

Zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991:

Auf Grund der Erhöhung Bundesverwaltungsabgaben um durchschnittlich 50% soll auch die Höchst­gebühr um 50% angehoben werden.

Zum Finanzausgleichsgesetz 1997:

Der Gesetzentwurf enthält zwei Regelungsbereiche:

        1.   Die erforderliche Reform der Getränkebesteuerung erfordert Anpassungen des Finanzausgleichs­gesetzes, damit die Gemeinden über den für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen finanziellen Getränkesteuerausgleich verfügen können.

        2.   Die Umwandlung der Ankündigungsabgaben und Anzeigenabgaben als Landes- und Gemeindeab­gaben in die neue Werbeabgabe als gemeinschaftliche Bundesabgabe.

1. Reform der Getränkebesteuerung, Getränkesteuerausgleich

In intensiven Gesprächen mit dem Österreichischen Städtebund, dem Österreichischen Gemeindebund und Vertretern der betroffenen Wirtschaftszweige wurde der erforderliche gemeinschaftsrechtskonforme Ausgleich erarbeitet.

Die Gemeinden erhalten einen Getränkesteuerausgleich durch höhere Ertragsanteile bei der Umsatzsteuer zu Lasten des Bundes.

Steuerliche Anpassungen bei der Umsatzsteuer, der Biersteuer, Alkoholsteuer und der Zwischener­zeugnissteuer und Änderungen der Teilungsverhältnisse bei diesen Abgaben ersetzen dem Bund einen Teil der für die Gemeinden bereitgestellten Mittel.

Die Steuerpflichtigen werden um rund 1,3 Milliarden Schilling entlastet. Durch den beabsichtigten gänzlichen Entfall der Getränkesteuer ab 1. Jänner 2001 treten für Wirtschaft und Gemeinden bedeutende Verwaltungsentlastungen ein.

Die Aufteilung des Getränkesteuerausgleichs auf die Gemeinden erfolgt über Vorschlag des Österreichi­schen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes im Wege der Länder nach dem Verhältnis der Getränkesteuereinnahmen in den Jahren 1993 bis 1997.

2. Einführung der gemeinschaftlichen Bundesabgabe Werbeabgabe

Bereits seit einigen Jahren wird darüber diskutiert, ob die Art der Besteuerung von Werbung in Österreich noch zeitgemäß ist. Derzeit werden die Ankündigungsabgaben als Gemeindeabgaben, und zwar in der Form der freien Beschlussrechtsabgabe, und die Anzeigenabgaben als Landes(Gemeinde)abgaben erhoben.

Diese Kompetenzverteilung bringt einerseits Doppelbesteuerungen, andererseits Steuerwettbewerbe zwischen den Gebietskörperschaften mit sich.

Doppelbesteuerungen entstehen insbesondere durch unkoordinierte Ausgestaltungen der Besteuerungs­rechte in den diversen Anzeigenabgabengesetzen der Länder. Es ist aber auch die Besteuerung von Werbung sowohl als Anzeige als auch als Ankündigung möglich, weil zwischen dem Aufnehmen eines Inserates (Anzeigenabgabe) und der Plakatierung selbst (Ankündigungsabgabe) zu unterscheiden ist.

Steuerwettbewerbe zwischen den Gebietskörperschaften, die ihre Abgabenhoheit nicht ausschöpfen, können zu volkswirtschaftlich suboptimalen Standortentscheidungen und ungleichen Wettbewerbsver­hältnissen der Werbetreibenden innerhalb des Bundesgebietes führen.

Zusätzlicher Bedarf für eine Neuregelung der Besteuerung ergibt sich aus dem Erkenntnis des Ver­fassungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1998, G 15/98, V 9/98. Demnach sind die Besteuerungsrechte im Rahmen der Ankündigungsabgaben derart abzugrenzen, dass eine Gemeinde nur den Reklamewert der in ihrem Gebiet verbreiteten Ankündigungen besteuern darf.

Die bisherige Form der Ankündigungsabgabe als ausschließliche Gemeindeabgabe wird dieser Judikatur nicht gerecht. Insbesondere bei Ankündigungen im Rundfunk kann nämlich die Werbung in einer Vielzahl von Gemeinden oder gar in allen Gemeinden empfangen werden. Ein Steuerpflichtiger kann daher mit einer Vielzahl von Steuergläubigern und unterschiedlichsten Verordnungen über Höhe und Steuertatbestand konfrontiert sein.

Aus diesem Grund sollen die Ankündigungs- und Anzeigenabgaben durch eine bundeseinheitliche Regelung der Werbeabgabe in Form einer gemeinschaftlichen Bundesabgabe ersetzt werden. Damit wird sowohl das Problem des Steuerwettbewerbs zwischen den Gebietskörperschaften als auch die Problematik von Doppelbesteuerungen und von administrativen Schwierigkeiten auf Grund der Vielzahl der Steuergläubiger beseitigt. Gleichzeitig wird der Steuersatz von 10 vH auf 5 vH gesenkt.

Finanzielle Auswirkungen:

1. Reform der Getränkebesteuerung, Getränkesteuerausgleich

Für ein reguläres Steuerjahr erhalten die Gemeinden durch Änderungen bei der Verteilung der Um­satzsteuer zu Lasten des Bundes höhere Ertragsanteile von rund 4,5 Milliarden Schilling.

Das bisherige Aufkommen an Getränkesteuer belief sich im Jahr 1997 auf rund 5,6 Milliarden Schilling, davon entfallen auf alkoholische Getränke etwa 4,35 Milliarden Schilling.

Steuerliche Anpassungen bei Umsatzsteuer, Biersteuer, Alkoholsteuer und Zwischenerzeugnissteuer und die entsprechende Änderung der Verteilung erbringen für den Bund einen Ersatz in Höhe von rund 4,18 Milliarden Schilling.

Die steuerliche Entlastung bei Gastronomie und Handel beträgt rund 1,4 Milliarden Schilling.

Die Länder sind vom Getränkesteuerausgleich finanziell nicht betroffen.

2. Einführung der gemeinschaftlichen Bundesabgabe Werbeabgabe

Die Ankündigungsabgabe und Anzeigenabgabe wies im Jahr 1997 folgende Erträge auf (in Millionen Schilling):

 

Länder ohne Wien

Gemeinden ohne Wien

Wien

Summe

Ankündigungsabgabe

 0

 142

 587

 729

Anzeigenabgabe

  184

 398

 562

 1 145

Summe

 184

 541

 1 149

 1 874

Die Halbierung des Steuersatzes wird bei der Werbeabgabe eine deutliche Reduktion der Steuerbelastung in diesem Bereich, andererseits aber bei Ländern und Gemeinden eine Absicherung ihrer diesbezüglichen Einnahmen mit sich bringen.

Die Anteile der Länder und Gemeinden werden erst nach einer Einigung dieser Gebietskörperschaften über die Verteilung bundesgesetzlich festgelegt.

Zum Werbeabgabegesetz:

Die neu eingeführte bundeseinheitliche Werbeabgabe hat das Ziel, die Problematik der unterschiedlichen Anzeigen und Ankündigungsabgabegesetze der einzelnen Bundesländer bzw. Verordnungen der ver­schiedenen Gemeinden zu lösen. Dies war unter anderem auch deshalb notwendig, weil auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1998, G 15/98, V 9/98 eine Vielzahl von Gemeinden auf Grund des freien Beschlussrechtes Ankündigungsabgabe-Verordnungen für Rundfunk­werbung erlassen haben. Gleichzeitig mit der Einführung einer bundeseinheitlichen Abgabe wird der bisher vielfach angewendete Steuersatz von 10% auf einheitlich 5% halbiert.

Der Finanzausschuss hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 9. Mai 2000 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler, Kurt Eder, Rudolf Edlinger, Dr. Josef Cap, Mag. Kurt Gaßner, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Mag. Werner Kogler, Hermann Böhacker, Jakob Auer, Mag. Gilbert Trattner, Rudolf Schwarzböck, Marianne Hagenhofer, Dr. Reinhold Mitterlehner und Mag. Reinhard Firlinger sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Kurt Heindl und der Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Hermann Böhacker und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll mit Mehrheit ange­nommen.

Ein Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Kurt Heindl und Dr. Josef Cap fand nicht die Mehrheit des Ausschusses.

Der Ausschuss beschloss nachstehende Feststellungen:

Zu § 10 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994:

Der Finanzausschuss geht davon aus, dass bei den im Tourismus in engem Zusammenhang stehenden Leistungen (wie zB Beherbergung und Frühstück, Halb- und Vollpension, Pauschalarrangements) im Erlassweg zugelassen werden wird, die den unterschiedlichen Steuersätzen unterliegenden Leistungen durch Pauschalsätze vereinfacht voneinander abzugrenzen. Es soll dadurch eine Verwaltungsver­einfachung sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Abgabenbehörden herbeigeführt werden.

Zu § 1 und zu § 2 Abs. 1 Werbeabgabegesetz:

Der Finanzausschuss geht davon aus, dass Inhalt der steuerpflichtigen Werbeleistungen die Veröffent­lichung von Werbeeinschaltungen an sich ist. Es geht daher in die Bemessungsgrundlage nur das direkte Entgelt für die Werbeeinschaltung – einschließlich darin verrechneter unmittelbar verbundener Personal- und Sachaufwendungen (zB Personal- und Sachaufwand für die Drucklegung in einer Zeitung) – ein. Die vom Übernehmer des Werbeauftrags allenfalls “im Vorfeld” der Werbeeinschaltung getragenen Kosten für die Herstellung von Medien und sonstige Werbemittel (zB Verrechnung von Kosten für die Herstellung eines Werbespots) sind hingegen nicht Gegenstand der Abgabe.

Dem erwähnten Abänderungsantrag der Abgeordneten Hermann Böhacker und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll war folgende Begründung beigegeben:

Zu § 10 Abs. 3 UStG:

Aufgussgetränke sollen im Rahmen der Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle nicht mit 14% zu versteuern sein, sondern im ermäßigten Steuersatz von 10% bleiben. Ab. 1. Jänner 2001 sind sie dann mit 20% zu versteuern.

Es handelt sich bei dieser bereits in der Regierungsvorlage vorgesehenen Regelung nur um eine redaktionelle Änderung.

Zu § 12 Abs. 2 Z 4 UStG:

Im § 12 Abs. 2 Z 4 treten an die Stelle der Worte “für das Unternehmen des Bestandnehmers … ausgeführt” die Worte “für den Bestandnehmer … ausgeführt”. Durch diese Änderung wird erreicht, dass der Leasinggeber auch dann nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn die Leistung an einem Kfz durchgeführt wird, das ein Nichtunternehmer geleast hat oder ein Unternehmer, bei dem das Kfz gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.

Zu § 4, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 6 Z 5a, § 10 Abs. 1 und Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 23a und § 24 Abs. 2 FAG:

Gespräche mit Experten der Länder und der Gemeinden zum vorliegenden Gesetzesvorschlag ergaben modifizierte Einschätzungen der Aufkommenserwartungen im Jahr 2000 gegenüber den bisherigen Berechnungsgrundlagen. Diese Werte sollen als Grundlage für die Aufteilung im und für das Jahr 2000 herangezogen werden.

Für die Folgejahre ergeben sich – rebus sic stantibus – für das FAG 2001 folgende Hundertsatz­verhältnisse:

Umsatzsteuer              67,423                           18,341                           14,236
Biersteuer                    57,733                           23,328                           18,939
Alkoholsteuer            55,508                           24,556                           19,936

Länderweise Verteilung auf die Gemeinden:

Bei der Umsatzsteuer zu 33,581 vH nach der Volkszahl, zu 42,893 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel, zu 9,319 vH nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5a lit. c genannten Verhältnis und zu 14,207 vH als Getränkesteuerausgleich nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5a lit. d genannten Verhältnis.

Bedarfszuweisungen:                                     12,7 vH
Obergrenze der Landesumlage:                     7,8 vH
Finanzzuweisungen gemäß § 21 FAG:         1,26 vH

Zur Werbeabgabe:

Um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden, werden Informationen von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Körperschaften positivrechtlich von der Werbeabgabe ausgenommen, auch wenn sie werbende Informationen darstellen.

Die mediale Unterstützung nach dem Glückspielgesetz ist nicht unmittelbar entgeltlich, sodass zur Vermeidung von Abgrenzungsproblemen ebenfalls eine positivrechtliche Ausnahme gerechtfertigt erscheint.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 05 09

                                      Ernst Fink                                                                      Dr. Kurt Heindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Allge­meine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Finanzausgleichsgesetz 1997 geändert werden und eine Werbeabgabe eingeführt wird

 

Artikel I

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 37 wird folgender Abs. 9 angefügt:

“(9) Bei der erstmaligen Veranlagung für ein Kalenderjahr sind auf Antrag positive Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und aus schriftstellerischer Tätigkeit beginnend mit dem Veranlagungsjahr, das zwei Jahre vor dem Kalenderjahr liegt, dem die Einkünfte zuzurechnen sind, gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Antrag ist mit der Abgabe der Steuererklärung für das Kalenderjahr zu stellen, dem die zu verteilenden Einkünfte zuzurechnen sind. Der Antrag ist unwiderruflich. Wird ein derartiger Antrag gestellt, sind die betreffenden Verfahren wiederaufzunehmen.”

2. Im § 103 Abs. 1 lautet der erste Satz:

§ 103. (1) Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Kunst dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser Personen steuerliche Mehrbelastungen bei nicht unter § 98 fallenden Einkünften beseitigen, die durch die Begründung eines inländischen Wohnsitzes eintreten.”

3. § 37 Abs. 9 ist erstmals für Einkünfte anzuwenden, die dem Kalenderjahr 2000 zuzurechnen sind.

Artikel II

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 Z 6 lit. c lautet:

         “c) die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 des Anhanges, und die sonstigen Leistungen an

               – die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates errichteten ständigen diplomatischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen und zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder, und

               – die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden, wenn diese Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen.

               Für die Steuerbefreiung sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maß­gebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer dadurch nachge­wiesen werden, daß ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hiezu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung auf amtlichem Vordruck aushändigt. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;”

2. § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a lautet:

         “a) die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr

               – der in der Anlage Z 1 bis Z 43 aufgezählten Gegenstände, ausgenommen auf diese Umsätze ist Abs. 3 Z 2 bis Z 4 anzuwenden, und

               – von Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 vH des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (aus Positionen 7118, 9705 und 9706 der Kombinierten Nomenklatur);”

3. § 10 Abs. 2 Z 1 lit. d entfällt.

4. § 10 Abs. 2 Z 4 lit. b lautet:

        “b) die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks nicht als eine solche Nebenleistung anzusehen ist;”

5. § 10 Abs. 3 lautet:

“(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 14% für

           1. die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben aus den Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen gegorenen Getränken aus der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert oder für Eigenverbrauchszwecke entnimmt. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Getränken, die aus erworbenen Stoffen (zB Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt werden (Buschenschank). Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im ganzen an den Ehegatten sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsüber­nehmer als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Getränke, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre;

           2. die Leistungen, die in der Abgabe von in der Anlage genannten Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle bestehen. Speisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, wenn sie nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Ort der Abgabe in einem räumlichen Zusammenhang steht, und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden. Abweichend davon unterliegen Leistungen, die in der Abgabe von in der Z 30 lit. a der Anlage genannten Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle bestehen, dem Steuersatz von 10%, wenn diese Umsätze vor dem 1. Jänner 2001 ausgeführt werden;

           3. die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks im Rahmen der Beherbergung (Abs. 2 Z 4 lit. b), wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist;

           4. den Eigenverbrauch der unter Z 2 und 3 angeführten Leistungen.”

6. Dem § 12 Abs. 2 Z 3 wird folgende Z 4 angefügt:

         “4. Erteilt bei einem Bestandvertrag (Leasingvertrag) über Kraftfahrzeuge oder Krafträder im Falle der Beschädigung des Bestandobjektes durch Unfall oder höhere Gewalt der Bestandgeber (Leasinggeber) den Auftrag zur Wiederinstandsetzung des Kraftfahrzeuges, so gelten für den Vorsteuerabzug auf Grund dieses Auftrages erbrachte Reparaturleistungen nicht als für das Unternehmen des Bestandgebers (Leasinggebers) sondern als für den Bestandnehmer (Leasing­nehmer) ausgeführt. Die in einer Rechnung an den Auftraggeber über derartige Reparatur­leistungen ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen des § 12 den Bestandnehmer (Leasingnehmer) zum Vorsteuerabzug.”

7. § 13 Abs. 1 letzter Satz lautet:

“Aus den Pauschalbeträgen ist die abziehbare Vorsteuer bei den Tagesgeldern unter Anwendung des Steuersatzes nach § 10 Abs. 3 und bei den Nächtigungsgeldern unter Anwendung des Steuersatzes nach § 10 Abs. 2 herauszurechnen.”

8. § 22 Abs. 2 lautet:

“(2) Für Unternehmer im Sinne des Abs. 1 gilt folgendes:

           a) Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen in den Fällen der lit. b, ist eine zusätzliche Steuer von 10% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 8% der Bemessungsgrundlage zu entrichten;

          b) für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Getränken, auf die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 1 zutreffen, wird die Steuer abweichend von Abs. 1 mit 14% der Bemessungs­grundlage festgesetzt;

           c) für die Umsätze, auf die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 2 bis Z 4 zutreffen, ist eine zusätzliche Steuer von 4% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unter­nehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 2% der Bemessungsgrundlage zu entrichten.

Für die zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach § 11 Abs. 12 und 14 oder § 12 Abs. 10 und 11 geschuldet werden oder die sich nach § 16 ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, daß ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.”

9. § 22 Abs. 8 lautet:

“(8) Für die Umsätze, für die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 1 zutreffen, werden die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge abweichend von Abs. 1 mit 14% festgesetzt.”

10. Z 14 der Anlage lautet:

       “14. Gewürze (Positionen 0904 bis 0910 der Kombinierten Nomenklatur).”

11. Z 30 der Anlage lautet:

       “30. Milch und Milcherzeugnisse der Positionen 0401, 0402 und 0404, mit Zusatz von Früchten oder Kakao (aus Unterpositionen 2202 90 91, 2202 90 95 und 2202 90 99 der Kombinierten Nomenklatur).”

12. Im § 28 wird als Abs. 18 angefügt:

“(18) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten in Kraft:

           a) Folgende Änderung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen: § 6 Abs. 1 Z 6 lit. c.

          b) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 ausgeführt werden bzw. sich ereignen: § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a, § 10 Abs. 2 Z 1 lit. d, § 10 Abs. 2 Z 4 lit. b, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 1 letzter Satz, § 22 Abs. 2, § 22 Abs. 8, Z 14 der Anlage.

           c) § 12 Abs. 2 Z 4 ist auf Bestandverträge (Leasingverträge) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2000 abgeschlossen werden.

          d) Folgende Änderung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 ausgeführt werden bzw. sich ereignen: Z 30 der Anlage.”

Artikel III

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 wird in der Z 25 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 26 angefügt:

       “26. Eingaben um Ausstellung von Bescheinigungen und Genehmigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbe­stimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tiere und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der jeweils geltenden Fassung.”

2. In § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 wird in der Z 23 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 24 angefügt:

       “24. Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tiere und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der jeweils geltenden Fassung.”

3. In § 37 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 26 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 24 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, in denen die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2000 entsteht.”

Artikel IV

Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes

Das Kapitalverkehrsteuergesetz vom 16. Oktober 1934, deutsches RGBl. 1058, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 25 lautet die Überschrift:

“Steuerschuldner, Steuerschuld”

2. In § 25 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung “(1)” vorangestellt. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

“(2) Die Steuerschuld entsteht, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiges Anschaffungs­geschäft verwirklicht ist. Hängt die Wirksamkeit des Anschaffungsgeschäftes vom Eintritt einer aufschie­benden Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde ab, so entsteht die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.”

3. In § 38 wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b angefügt:

“(3b) § 25 Abs. 2 zweiter Satz ist auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2000 verwirklicht werden.”

Artikel V

Änderung des Biersteuergesetzes 1995

Das Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 427/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 lautet:

“(1) Die Biersteuer beträgt je Hektoliter Bier 2,08 f je Grad Plato (Steuerklasse). Für Bier, für welches die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Biersteuer je Hektoliter Bier 28,70 S je Grad Plato.”

2. Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt:

§ 46b. § 3 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 ist auf Bier anzuwenden, für welches die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Bier anzuwenden, für welches die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.”

Artikel VI

Änderung des Alkohol-Steuer und Monopolgesetzes 1995

Das Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 427/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

§ 2. (1) Die Alkoholsteuer beträgt 1 000 f je 100 l A (Regelsatz). Für Erzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Alkoholsteuer 13 800 S je 100 l A.

(2) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 54 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der

           1. unter Abfindung (§ 55) im Rahmen der Erzeugungsmenge (§ 65 Abs. 1) oder

           2. in Verschlussbrennereien (§ 20) mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A

hergestellt worden ist.

(3) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 90 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der unter Abfindung bis höchstens 100 l A über die Erzeugungsmenge hinaus hergestellt wird.”

2. Nach § 116 wird folgender § 116a eingefügt:

§ 116a. (1) § 2 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 ist auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.

(2) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.”

Artikel VII

Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 427/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 41 lautet:

§ 41. (1) Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 73 f je Hektoliter. Für Zwischenerzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Zwischenerzeugnissteuer 1 000 S je Hektoliter.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für Zwischenerzeugnisse

           1. in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder

           2. die bei + 20°C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,

145 f je Hektoliter. Für in Z 1 und 2 angeführte Zwischenerzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Zwischenerzeugnissteuer 2 000 S je Hektoliter.”

2. Nach § 48a wird folgender § 48b eingefügt:

§ 48b. § 41 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 sind auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.”

Artikel VIII

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 78 Abs. 2 wird der Betrag von “10 000 S” durch den Betrag von “15 000 S” ersetzt.

2. In § 82 wird folgender Abs. 9 angefügt:

“(9) § 78 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.”

Artikel IX

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997

Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung der Bundesge­setze BGBl. Nr. 746/1996, BGBl. I Nr. 130/1997, BGBl. I Nr. 79/1998, BGBl. I Nr. 32/1999 und BGBl. I Nr. 106/1999 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 164/1998 wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird der Ausdruck “8,3 vH” durch den Ausdruck “8,2 vH” ersetzt.

2. Im § 7 Abs. 1 erster Satz wird nach den Worten “die motorbezogene Versicherungssteuer,” eingefügt: “die Werbeabgabe,”.

3. Im § 8 Abs. 1 werden die Zeilen

“Umsatzsteuer            69,052                           18,577                           12,371”

“Biersteuer                  38,601                           33,887                           27,512”

“Alkoholsteuer          38,601                           33,887                           27,512”

durch die Zeilen

“Umsatzsteuer            68,566                           18,501                           12,933”

“Biersteuer                  48,381                           28,489                           23,130”

“Alkoholsteuer          42,885                           31,523                           25,592”

ersetzt.

4. Im § 8 Abs. 6 lautet die Z 5:

         “5. bei der Umsatzsteuer auf die Länder

                a) zuerst 0,949 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 7 Abs. 2 Z 2 genannten Betrages in folgendem Verhältnis:

                    Burgenland                2,572 vH

                    Kärnten                      6,897 vH

                    Niederösterreich       14,451 vH

                    Oberösterreich          13,692 vH

                    Salzburg                     6,429 vH

                    Steiermark                  12,884 vH

                    Tirol                            7,982 vH

                    Vorarlberg                  3,717 vH

                    Wien                           31,376 vH,

               b) die verbleibenden Anteile nach der Volkszahl;”

5. Nach dem § 8 Abs. 6 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

       “5a. bei der Umsatzsteuer auf die Gemeinden

                a) 37,289 vH nach der Volkszahl,

               b) 47,630 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel,

                c) 10,348 vH in folgendem Verhältnis:

                    Burgenland                1,583 vH

                    Kärnten                      5,247 vH

                    Niederösterreich       15,004 vH

                    Oberösterreich          16,318 vH

                    Salzburg                     9,326 vH

                    Steiermark                  9,657 vH

                    Tirol                            9,021 vH

                    Vorarlberg                  6,428 vH

                    Wien                           27,416 vH,

               d) 4,733 vH als Getränkesteuerausgleich in folgendem Verhältnis:

                    Burgenland                2,505 vH

                    Kärnten                      8,496 vH

                    Niederösterreich       15,185 vH

                    Oberösterreich          14,587 vH

                    Salzburg                     9,426 vH

                    Steiermark                  13,086 vH

                    Tirol                            14,512 vH

                    Vorarlberg                  4,811 vH

                    Wien                           17,392 vH”

6. Nach dem § 8 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:

“(7a) Vom Ertrag der Werbeabgabe fließen dem Bund 4 vH und den Ländern und Gemeinden 96 vH zu. Die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder und Gemeinden bleibt der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten. Bis zu dieser bundesgesetzlichen Regelung sind diese Anteile auf ein Sonderverrechnungs­konto des Bundes zu überweisen und nutzbringend anzulegen.”

7. In § 10 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck “13,5 vH” durch den Ausdruck “13,3 vH” ersetzt.

8. § 10 Abs. 2 lautet:

“(2) Die restlichen 86,7 vH sind vorerst länderweise nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel insgesamt um einen jährlichen Betrag in Höhe von 102,30 S vervielfacht mit der Volkszahl zu kürzen und länderweise nach dem Verhältnis der Volkszahl insgesamt um diesen Betrag wiederum zu erhöhen. Diese Mittel sind an die Länder zu überweisen und – außer in Wien – von diesen als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die einzelnen Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufzu­teilen:

           1. Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten 30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft.

           2. Jede Gemeinde erhält jährlich 102,30 S je Einwohner.

           3. Die Anteile aus dem Getränkesteuerausgleich werden im Verhältnis der Erträge an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt.

           4. Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 8 Abs. 8 dritter und vierter Satz) auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.”

9. In § 14 Abs. 1 entfallen die Z 7 und die Z 13.

10. § 14 Abs. 1 Z 8 lautet:

         “8. Abgaben auf die Veräußerung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von alkoholfreien Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, an Letztverbraucher. Veräußerungen an Letzt­verbraucher sind entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, soweit die Veräußerung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Veräußerungen von Milch;”

11. § 14 Abs. 2 lautet:

“(2) Die im Abs. 1 unter Z 1, 1a, 2, 8, 9, 11, 12, 14 und 16 angeführten Abgaben sowie die unter Abs. 1 Z 17 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.”

12. § 15 Abs. 3 Z 2 lautet:

         “2. die gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 bezeichneten Abgaben im Ausmaß von 10 vH des Entgelts bei Speiseeis und von 5 vH des Entgelts bei alkoholfreien Getränken; ausgenommen ist die Abgabe von Speiseeis und von alkoholfreien Getränken im Rahmen einer sonstigen Leistung (Restaura­tionsumsätze) in Verkehrsmitteln an die Fahrgäste oder das Personal, soweit nicht die vom Verkehrsmittel zurückgelegte Strecke überwiegend in derselben Gemeinde liegt. Alkoholfreie Getränke sind Getränke mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 0,5 vH Vol. oder weniger;”

13. § 15 Abs. 3 Z 4 lautet:

         “4. die gemäß § 14 Abs. 1 Z 12 bezeichneten Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;”

14. In § 21 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck “1,34 vH” durch den Ausdruck “1,32 vH” ersetzt.

15. Nach dem § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

§ 23a. (1) § 4, § 8 Abs. 1 und Abs. 6 Z 5 und 5a, § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) § 14 Abs. 1 Z 8 und § 15 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 9. März 2000 in Kraft.

(3) § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 7a, § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.

(4) § 14 Abs. 1 Z 7 und 13 treten mit Ablauf des 31. Mai 2000 außer Kraft.

(5) Bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß § 11 sind die Erträge an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben in den Monaten Jänner bis August 2000 gemäß den Aufteilungsschlüsseln dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2000 zu teilen. Für die Vorschüsse in den Monaten September bis Dezember 2000 gilt Folgendes:

           1. Die Hundertsatzverhältnisse für die Verteilung der Umsatzsteuer, Biersteuer und Alkoholsteuer lauten:

               Umsatzsteuer                                    67,606                           18,352                           14,042

               Biersteuer                                          60,853                           21,606                           17,541

               Alkoholsteuer                                   49,878                           27,663                           22,459

           2. Die länderweise Verteilung der Anteile der Gemeinden erfolgt bei der Umsatzsteuer zu 34,065 vH nach der Volkszahl, zu 43,511 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel, zu 9,453 vH nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5a lit. c genannten Verhältnis und zu 12,971 vH als Getränkesteuerausgleich nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5a lit. d genannten Verhältnis.

           3. Von den Ertragsanteilen der Gemeinden sind gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz 12,8 vH auszuscheiden und die restlichen 87,2 vH gemäß § 10 Abs. 2 zu verteilen.”

16. § 24 Abs. 2 lautet:

“(2) Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Für die Vorschüsse an Umsatzsteuer, Biersteuer, Alkoholsteuer und motorbezogener Versicherungssteuer gelten jedoch folgende Hundertsatzverhältnisse:

               Umsatzsteuer                                                 67,423              18,341              14,236

               Biersteuer                                                       57,733              23,328              18,939

               Alkoholsteuer                                                55,508              24,556              19,936

               Motorbezogene Versicherungssteuer       66,779              33,221                 –

Die Vorschüsse an Umsatzsteuer werden länderweise auf die Gemeinden in folgendem Verhältnis aufgeteilt: 33,581 vH nach der Volkszahl, 42,893 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel, 9,319 vH nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5a lit. c genannten Verhältnis und 14,207 vH als Getränkesteuerausgleich nach dem in § 8 Abs. 6 Z 5a lit. d genannten Verhältnis. Von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz 12,7 vH auszuscheiden und die restlichen 87,3 vH gemäß § 10 Abs. 2 zu verteilen. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte, jedoch mit Ausnahme der Besteuerungsrechte nach § 14 Abs. 1 Z 8 und § 15 Abs. 3 Z 2, und die Bestimmungen über die Landesumlage, deren Obergrenze 7,8 vH beträgt, wirksam.”

Artikel X

Werbeabgabegesetz 2000

Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf Werbeleistungen eingeführt wird (Werbeabgabegesetz 2000)

Steuergegenstand

§ 1. (1) Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen vom Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht.

(2) Als Werbeleistung gilt:

           1. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes.

           2. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen.

           3. Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften.

(3) Nicht als Werbeleistung gilt:

           1. Informationen von Körperschaften im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung.

           2. Die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs. 7 des Glückspielgesetzes.

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

§ 2. (1) Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994, das der Übernehmer des Auftrages dem Auftraggeber in Rechnung stellt, wobei die Werbeabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage ist.

(2) Die Abgabe beträgt 5% der Bemessungsgrundlage.

Abgabenschuldner, Entstehung des Abgabenanspruches, Haftung

 

§ 3. (1) Abgabenschuldner ist derjenige, der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung einer Werbeleistung im Sinne des § 1 hat. Ist der Auftragnehmer ein Unternehmer, der weder Sitz, Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte im Inland hat, so haftet der inländische Auftraggeber für die Abfuhr der Abgabe. Ist auch kein inländischer Auftraggeber vorhanden, so haftet derjenige, in dessen Interesse der Auftrag durchgeführt wird, für die Abfuhr der Abgabe.

(2) Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die abgabenpflichtige Leistung erbracht wird.

(3) Ändert sich nachträglich das Entgelt für die Durchführung eines Auftrages, so ist in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung eintritt, eine Berichtigung durchzuführen.

(4) Abgabenschuldnern, die ihre Umsätze gemäß § 17 UStG 1994 nach vereinnahmten Entgelten versteuern, hat das Finanzamt auf Antrag zu gestatten, dass die Abgabe nach vereinnahmten Entgelten berechnet und abgeführt wird.

Erhebung der Abgabe

§ 4. (1) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweit­folgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruches zu entrichten. Beträge unter 20 Euro sind nicht zu entrichten.

(2) Eine gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte Fälligkeit.

(3) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zur Werbe­abgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Arten der Werbe­leistungen und die darauf fallenden Entgelte aufzunehmen.

(4) Die Verpflichtung zur Einreichung einer Jahresabgabenerklärung entfällt, wenn die Summe der abgabepflichtigen Entgelte im Veranlagungszeitraum 1 000 Euro nicht erreicht. Ist die auf den gesamten Veranlagungszeitraum entfallende Abgabe geringer als 50 Euro, so ist sie bei der Veranlagung nicht festzusetzen.

(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgaben­schuldners zuständigen Finanzamt.

Aufzeichnungspflichten

§ 5. Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die übernommenen Werbe­leistungen, die Auftraggeber und die Grundlagen zur Berechnung der Werbeabgabe zu führen.

Inkrafttreten

§ 6. Dieses Bundesgesetz ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht werden.

Zuständigkeit

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.