1013 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 27. 2. 2002

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung


über die Regierungsvorlage (976 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG) geändert wird


Das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz 1993 – FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, ist im Jahre 1993 in Kraft getreten und wurde in den Jahren 1998 und 2001 (Euroumstellung) geringfügig novelliert. Auf dieser gesetzlichen Grundlage zur Einführung des Fachhochschulsektors in Österreich, der bereits mehr als 5 000 Absolventinnen und Absolventen hervorbrachte, wurden seither mehr als 100 Studiengänge vom Fachhochschulrat akkreditiert, die derzeit von nahezu 15 000 Studierenden besucht werden.

Im Juni 1999 haben mehr als 30 europäische Staaten die Deklaration von Bologna unterzeichnet, mit der die politische Absicht bekundet wurde, einen europäischen Hochschulraum zu bilden. Zur Verbesserung der Studierendenmobilität wird in der Bologna-Deklaration einerseits die Vereinheitlichung der curricularen Strukturen (gestufte Abschlüsse Bakkalaureat-Magisterium/Dipom-Doktorat) und andererseits die Implementierung des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) angeregt. Während die studienrechtlichen Grundlagen für die Einführung des dreistufigen Systems an den Universitäten und Universitäten der Künste bereits im Jahre 1999 durch eine Novelle zum Universitäts-Studiengesetz (UniStG) geschaffen wurden, soll mit der in der gegenständlichen Regierungsvorlage vorgeschlagenen Novelle zum FHStG nunmehr das neue System auch für Fachhochschul-Studiengänge etabliert werden. Es wird daher vorgeschlagen, auch Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge und Fachhochschul-Magisterstudiengänge anzubieten. Daneben soll aber weiterhin die Möglichkeit bestehen bleiben, Fachhochschul-Studiengänge in der derzeit zulässigen Form anzubieten, die dann aber als „Fachhochschul-Diplomstudiengänge“ zu bezeichnen sein werden. Die bis zum In-Kraft-Treten dieser Änderung bereits anerkannten Fachhochschul-Studiengänge sollen ebenfalls als Fachhochschul-Diplomstu­diengänge bezeichnet werden.

Ebenso verankert wird die zwingende Festlegung der Anrechnungspunkte für das Europäische System zur Anrechnung von Studienleistungen.

Die vorliegende Novelle soll weiters zum Anlass genommen werden, die Vollzugsbestimmungen an das Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, in der seit 1. April 2000 geltenden Fassung anzupassen. Seither ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit der (alleinigen) Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut. Daher sollen die Hinweise auf den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bzw. den Bundesminister für Unterricht und Kunst durch den Hinweis auf die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister ersetzt werden, wobei in der Vollzugsklausel aktuell die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu nennen ist.

Schließlich soll die Novelle einigen Klarstellungen dienen.

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. Februar 2002 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatterin für den Ausschuss fungierte die Abgeordnete Dr. Sylvia Papházy, MBA.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Gertrude Brinek, Dr. Kurt Grünewald, Mag. Gerhard Hetzl und Dr. Martin Graf.

Die Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Dr. Martin Graf, DDr. Erwin Niederwieser und Dr. Kurt Grünewald brachten einen Abänderungsantrag ein, der Änderungen der Z 4 (§ 4 Abs. 2) und 5 (§ 5 Abs. 3a) sowie die Bereinigung von Redaktionsversehen in Z 8 und 9 – durch Einfügung einer neuen Z 19a (§§ 11 Abs. 2, 14 Abs. 3 und 15 Abs. 4) – sowie 26 (§ 20) des in der Regierungsvorlage enthaltenen Gesetzesvorschlages zum Gegenstand hatte und wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 (Z 4 der Regierungsvorlage [§ 4 Abs. 2]):

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird präziser festgelegt, welche gleichwertigen Studienabschlüsse eine Voraussetzung für den Zugang zum Fachhochschul-Magisterstudium bilden. Die Definition der anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung entspricht jener des § 4 Z 1 UniStG, mit dem die institutionelle Abgrenzung des postsekundären einschließlich des tertiären Bildungssektors vom Sekundarbereich erfolgt. Eine institutionelle Abgrenzung durch das Abstellen auf Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen würde die angemessene Berücksichtigung von qualitativ hochstehenden Ausbildungen verhindern, die im nichtuniversitären Sektor erworben wurden. Bisher war die Qualität der Ausbildung an diesen nichtuniversitären postsekundären Bildungseinrichtungen keine Entscheidungsgrundlage, weil die Anerkennung schon aus formalen Gründen ausgeschlossen war. Das nunmehrige Abstellen auf postsekundäre Bildungseinrichtungen ist Ausdruck der Zielsetzung, eine stärkere Durchlässigkeit zwischen den postsekundären Ausbildungseinrichtungen zu ermöglichen. Der Begriff ,postsekundär‘ soll alle Bildungseinrichtungen umfassen, die der Sekundarstufe nachgelagert sind. Dies umfasst auch, aber nicht nur den tertiären Sektor im bisherigen Verständnis. Als Kriterium wird zweierlei festgelegt: Einerseits muss die Institution jedenfalls (auch) zumindest sechssemestrige Bildungsgänge durchführen. Dies ergibt sich schon zwingend aus der Richtlinie des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, Amtsblatt Nr. L 19/16 vom 24. 1. 1989, CELEX-Nr: 389L0048). Andererseits muss die Zulassung zu derartigen Studien einen Abschluss der Sekundarstufen voraussetzen. Schließlich sind nur jene Bildungseinrichtungen relevant, die vom Staat, in dem sie ihren Sitz haben, als postsekundäre Bildungseinrichtungen auch anerkannt sind. Diese Anerkennung wird auf Grund der Rechtsvorschriften dieses Staates zu beurteilen sein. Die Anerkennung kann dabei durch Gesetz, Verordnung, andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder durch die faktische Zulassung der Absolventinnen und Absolventen zu akademischen Berufen erfolgen.

Zu Z 2 (Z 5 der Regierungsvorlage [§ 5 Abs. 3a]):

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll dem Fachhochschulrat besser ermöglicht werden, fristgerecht eine Verordnung zu erlassen. Als zeitlicher Bezugspunkt soll nicht mehr die Antragstellung, sondern die Anerkennung des Studienganges dienen.

Zu den Z 3 bis 6 (Z 8 [§ 15 Abs. 4], 9 [§§ 11 Abs. 2 und 14 Abs. 3] und 26 [§ 20 Abs. 4] der Regierungsvorlage; Einfügung einer Z 19a [§§ 11 Abs. 2, 14 Abs. 3 und 15 Abs. 4]):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen Redaktionsversehen bereinigen.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzesvorschlag in der Fassung des erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Dr. Martin Graf, DDr. Erwin Niederwieser und Dr. Kurt Grünewald hinsichtlich der Ziffer 6 (§ 6 Abs. 2 Z 1 FHStG) mit Stimmenmehrheit, hinsichtlich der übrigen Teile samt Titel und Eingang einstimmig angenommen.

Mit Stimmeneinhelligkeit traf der Ausschuss weiters folgende Feststellung betreffend die Dauer der Fachhochschulstudien:

„Ziel des Fachhochschul-Studiengesetzes 1993 war die Einführung von praxisbezogenen Studiengängen auf Hochschulniveau, wobei durch die Gestaltung des Studiums dessen Absolvierung in einer Dauer von drei bis vier Jahren (Berufspraktikum eingeschlossen) möglich sein soll.

In der Praxis bewegen sich nahezu alle Studiengänge im Rahmen von sieben bis acht Semestern und sie schließen mit dem Magisterium (FH) bzw. dem Diplom … (FH) ab.

Die Übernahme der in der Bologna-Erklärung vorgesehenen Studienstruktur (Bakkalaureat; Magister/ Master/Diplom; Doktorat) in den österreichischen Fachhochschulsektor erfordert eine Anpassung an die bereits in der UniStG-Novelle vorgenommene Stufung, soll aber nicht zu einer generellen Verlängerung der Fachhochschul-Studien führen.

Der Wissenschaftsausschuss geht daher davon aus, dass die Bandbreite von zwei bis vier Semestern für die Magisterstudiengänge und von acht bis zehn Semestern für die Diplomstudiengänge sowohl von den Antragstellern als auch vom Fachhochschulrat unter der Prämisse gesehen werden, dass die jeweilige Obergrenze nur in begründeten Fällen zur Anwendung kommt, weil andernfalls die Alternative eines stärker regelmentierten, aber dafür kürzeren FH-Studiums verloren ginge, was weiters dazu führen würde, dass mit den geplanten Mitteln deutlich weniger Studienplätze finanziert werden könnten.


Der Fachhochschulrat wird ersucht, in seinen künftigen Berichten gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 auf diesen wichtigen Aspekt besonders einzugehen.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2002 02 20

                         Dr. Sylvia Papházy, MBA                                                         Dr. Martin Graf

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann