Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Studiengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGB1. I Nr. 105/2001, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 74 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 74 Abs. 14, § 75 Abs. 3. § 77 Abs. l sowie Anlage l Z 5.16 in der Fassung des Bundes-gesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten mit 1. März 2002 in Kraft.“

2. In § 75 Abs. 3 wird „2002“ durch „2003“ ersetzt.

3. In § 77 Abs. l wird nach dem ersten Satz folgender zweiter Satz eingefügt:

„Langt jedoch ein Antrag gemäß § 11a auf Umwandlung des Diplomstudiums in ein Bakkalaureats­studium und ein darauf aufbauendes Magisterstudium, allenfalls auch in mehrere Bakkalaureats- und Magisterstudien, vor dem 1. Juli 2002 bei der Bundesministerin oder bei dem Bundesminister ein, so dürfen die Studienkommissionen die Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes so beschließen, dass sie spätestens mit 1. Oktober 2003 in Kraft treten.“

4. In der Anlage l wird nach Z 5.15 folgende Z 5.16 angefügt:

„5.16       Umweltsystemwissenschaften: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 170–270.“