1018 der
Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Ausgedruckt
am 27. 2. 2002
Bericht
des
Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (904 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 geändert werden (VAG-Novelle 2001)
Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. Februar 2002 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Jakob Auer, Mag. Reinhard Firlinger und Marianne Hagenhofer sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Hermann Böhacker und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll einstimmig angenommen.
Dem erwähnten Abänderungsantrag war folgende Begründung beigegeben:
„Zum Titel:
Die Änderung entspricht dem nunmehr zu erwartenden Zeitpunkt der Kundmachung.
Zu Art. I (alt):
Die Verabschiedung und Kundmachung der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG hinsichtlich der Bestimmungen über die Solvabilitätsspanne für Schadenversicherungsunternehmen und der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG hinsichtlich der Bestimmungen über die Solvabilitätsspanne für Lebensversicherungsunternehmen haben sich unerwartet verzögert. Der Zeitpunkt der Kundmachung und des In-Kraft-Tretens der Richtlinien steht derzeit noch nicht fest. Vor diesem Zeitpunkt kann die Richtlinie selbstverständlich nicht förmlich umgesetzt werden. Der Hinweis auf die Umsetzung der Richtlinie muss daher unterbleiben.
Darüber hinaus müssen diejenigen Bestimmungen aus der Regierungsvorlage gestrichen werden, die dem geltenden Gemeinschaftsrecht nicht entsprechen. Der österreichische Gesetzgeber kann (nur) diejenigen Vorschriften erlassen, die zwar durch das gegenständliche Richtlinienvorhaben veranlasst sind, aber nicht von seiner Verwirklichung abhängen. Dies trifft auf § 73f Abs. 2 und 3 und § 104a Abs. 1 und 1a VAG zu.
Zu Art. I (neu) Z 1 bis 5, 9 bis 11 und 19:
Siehe Begründung zu Art. I (alt).
Zu Art. I (neu) Z 6 und 13:
Die Änderungen ergeben sich zwingend aus dem mittlerweile kundgemachten Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2002.
Zu Art. I (neu) Z 7 und 8:
Die neuen Z 37 und 39 enthalten redaktionelle Richtigstellungen.
Die neue Z 40 beruht auf der Überlegung, dass die von § 275 Abs. 2 HGB abweichenden Haftungssummen für Abschlussprüfer und eine entsprechende Versicherungspflicht bei Versicherungsvereinen, die ihren gesamten Versicherungsbetrieb in eine Aktiengesellschaft eingebracht haben, entbehrlich erscheinen, weil sie kein Versicherungsgeschäft mehr betreiben.
Zu Art. I (neu) Z 12, 16 und 17:
Diese Änderungen enthalten redaktionelle Richtigstellungen.
Zu Art. I (neu) Z 14 und 15:
Die Haftungshöchstbeträge für Abschlussprüfer sollen an die in § 62a BWG für Kreditinstitute festgesetzten Beträge angeglichen werden.
Zu Art. I (neu) Z 18 und Art. II (neu):
Die neuen Z 87 und 88 des Art. I und die Neufassung der Z 4 des Art. II enthalten die erforderliche Anpassung der Schluss- und Übergangsbestimmungen; die neue Z 89 des Art. I enthält eine redaktionelle Richtigstellung.
Als Ergbnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2002 02 20
Hans Müller Dr. Kurt Heindl
Berichterstatter Obmann