Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Kraftfahrzeug-Haft­pflichtversicherungsgesetz 1994 geändert werden (VAG-Novelle 2002)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 1978, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2001, wird wie folgt geändert:

1. An § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit sich aus den einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich anderes ergibt, gelten sie für das gesamte von diesen Unternehmen betriebene Geschäft.“

2. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland und den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben (ausländische Versicherungsunternehmen), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit Versicherungsverträge im Inland abgeschlossen werden oder für sie im Inland geworben wird (Betrieb im Inland). Ein Versicherungsvertrag gilt als im Inland abgeschlossen, wenn die Willenserklärung, die für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages den Ausschlag gibt, im Inland abgegeben wird. Ein Versicherungsvertrag mit Personen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt jedenfalls als im Inland abgeschlossen, wenn der Vertrag mit in welcher Form auch immer erfolgter Beteiligung eines beruflichen Vermittlers oder Beraters abgeschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Risiko nicht gemäß § 2 Z 2 des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 89/1993, in der jeweiligen Fassung im Inland belegen ist.“

3. § 1a Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), und im Inland eine Zweigniederlassung errichten oder im Dienstleistungsverkehr Risken decken, die im Inland belegen sind, unterliegen § 6 Abs. 3, § 7, den §§ 9 und 9a, § 13b Abs. 2 bis 4, § 13c, § 14, § 17d, den §§ 18a, 18b und 18c, § 61d Abs. 1 Z 1 bis 6, § 73h Abs. 1, § 75, § 80 Abs. 3, § 86m Abs. 2 und 3, § 102a Abs. 2 und 3, § 107, § 118a Abs. 2a, 3 und 4 und § 118c Abs. 4 dieses Bundesgesetzes. Sofern diese Vorschriften nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland belegene Risken anwendbar sind, bleibt dies unberührt.

(2) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben und sich nur im Weg der Mitversicherung an im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträgen über in der Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum in der jeweils geltenden Fassung angeführte Risken mit Ausnahme der Haftpflicht für Schäden durch Kernenergie oder durch Arzneimittel beteiligen, unterliegen § 6 Abs. 3, § 13b Abs. 2 bis 4 und § 13c dieses Bundesgesetzes.“

4. § 2 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 6 Z 1, 1a und 3 bis 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 4a Abs. 3, § 7a Abs. 1, 3 und 4, § 7b Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11a, § 17b, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, die §§ 86a bis 86m, § 99, § 100 Abs. 2, die §§ 101 und 102, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1, 1a und 2, § 104b, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 108a Z 1, die §§ 109 und 110, § 112 Z 4, die §§ 115 bis 117 und Abschnitt A Z 1 der Anlage D,“

5. § 4 Abs. 6 Z 1 lautet:

         „1. bei den Mitgliedern des Vorstandes ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt oder diese Personen nicht über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen; die fachliche Eignung setzt ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Versicherungsgeschäft sowie Leitungserfahrung voraus; sie ist in der Regel anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird; besteht der Vorstand aus mehr als zwei Personen, so genügen bei den weiteren Mitgliedern des Vorstands theoretische und praktischen Kenntnisse auf anderen Gebieten, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäftes von wesentlicher Bedeutung sind, und eine leitende Tätigkeit bei entsprechenden Unternehmen,“

6. Nach § 4 Abs. 6 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. nicht mindestens ein Mitglied des Vorstands seinen Hauptwohnsitz im Inland hat und nicht mindestens ein Mitglied des Vorstands die deutsche Sprache beherrscht,“

7. § 4 Abs. 6 Z 3 lautet:

         „3. die Eigenmittel nicht den Mindestbetrag des Garantiefonds gemäß § 73f Abs. 2 und 3 erreichen,“

8. An § 4a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Vor Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen, das

           1. ein Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung eines Versicherungsunternehmens, eines Kreditinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind,

           2. ein Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung eines Unternehmens ist, das auch Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, eines Kreditinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind,

           3. durch die gleichen natürlichen oder juristischen Personen wie ein Versicherungsunternehmen, ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind, kontrolliert wird,

hat die FMA eine Stellungnahme der zuständigen Behörde dieses anderen Vertragsstaates einzuholen.“

9. § 7 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

10. § 7 Abs. 6 lautet:

„(6) Die FMA hat den Betrieb der Vertragsversicherung durch die Zweigniederlassung zu untersagen, soweit das Versicherungsunternehmen in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Bundesgesetz, nach dem Geschäftsplan oder auf Grund aufsichtsbehördlicher Anordnung obliegen.“

11. An § 7b Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die FMA hat Entscheidungen über die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet kundzumachen.“

12. In § 9 entfallen die Absatzbezeichnung beim Abs. 1 und der Abs. 2.

13. Nach dem § 10a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

(1a) Soll sich der Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung auf die Kraftfahrzeug-Haftpflicht­versicherung (Z 10 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers erstrecken, so hat das Versicherungsunternehmen die Erklärung zum Beitritt oder die Zugehörigkeit zum nationalen Versicherungsbüro gemäß Art. 1 Z 3 der Richtlinie 72/166/EWG (ABl. Nr. L 103 vom 2. Mai 1972, S 1) und zur Einrichtung gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG (ABl. Nr. L 8 vom 11. Jänner 1984, S 17) des Staates der Zweigniederlassung nachzuweisen.“

14. In § 10a Abs. 2 wird im ersten und im letzten Satz der Ausdruck „Angaben gemäß Abs. 1“ jeweils durch den Ausdruck „Angaben und Nachweise gemäß Abs. 1 und 1a“ ersetzt.

15. In § 10a Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „Angaben gemäß Abs. 1“ durch den Ausdruck „Angaben und Nachweise gemäß Abs. 1 und 1a“ ersetzt.

16. § 11 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA die Bestellung neuer Mitglieder ihres Vorstands nach Tunlichkeit spätestens einen Monat vor, jedenfalls aber unverzüglich nach ihrer Vornahme sowie unverzüglich das Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstands anzuzeigen. Mit der Anmeldung der Eintragung von Vorstandsmitgliedern in das Firmenbuch ist die Anzeige der Bestellung vorzulegen. Die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrats sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(2) Ausländische Versicherungsunternehmen haben der FMA die Bestellung neuer Mitglieder der Geschäftsleitung nach Tunlichkeit spätestens einen Monat vor, jedenfalls aber unverzüglich nach ihrer Vornahme sowie unverzüglich das Ausscheiden von Mitgliedern der Geschäftsleitung anzuzeigen. Mit der Anmeldung der Eintragung von Mitgliedern der Geschäftsleitung in das Firmenbuch ist die Anzeige der Bestellung vorzulegen. Änderungen in der Zusammensetzung der in § 8a Abs. 1 zweiter Satz angeführten Organe sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.“

17. In § 11 Abs. 3 werden nach den Worten „außerhalb der Versicherungswirtschaft“ die Worte „oder des Bankwesens“ eingefügt.

18. In § 12 lautet der Einleitungssatz:

„Ein Versicherungsunternehmen, das auf Grund einer gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession die Rechtsschutzversicherung (Z 17 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) betreibt, muss“.

19. In § 13b Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 erster Satz entfällt jeweils das Wort „österreichischen“.

20. § 13c Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die Rechte und Pflichten aus den zum übertragenen Bestand gehörenden Versicherungsverträgen gehen mit der Eintragung in das Firmenbuch oder, sofern eine solche Eintragung nicht zu erfolgen hat, mit der Genehmigung der Bestandübertragung auf das übernehmende Versicherungsunternehmen über.

(2) Soweit es sich um Versicherungsverträge über im Inland belegene Risken handelt, hat das Versicherungsunternehmen den betroffenen Versicherungsnehmern die Bestandübertragung mitzuteilen. Diese sind berechtigt, den Versicherungsvertrag zum Ende der Versicherungsperiode, während derer sie von der Bestandübertragung Kenntnis erlangt haben, zu kündigen und den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückzufordern. Auf eine Vereinbarung, die von dieser Bestimmung abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.“

21. Nach dem § 16 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Soll sich der Dienstleistungsverkehr auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers erstrecken, so hat das Versicherungsunternehmen

           1. die Erklärung zum Beitritt oder die Zugehörigkeit zum nationalen Versicherungsbüro gemäß Art. 1 Z 3 der Richtlinie 72/166/EWG (ABl. Nr. L 103 vom 2. Mai 1972, S 1) und zur Einrichtung gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG (ABl. Nr. L 8 vom 11. Jänner 1984, S 17) des Staates der Dienstleistung nachzuweisen,

           2. den Namen und die Anschrift eines Vertreters für die Schadenregulierung bei den im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Versicherungsverträgen (Schadenregulierungsvertreter) bekannt zu geben.“

22. In § 16 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Ausdruck „die Mitteilung gemäß Abs. 1“ der Ausdruck „mit den Unterlagen gemäß Abs. 1a“ eingefügt.

23. § 16 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Ändern sich die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen im Dienstleistungsverkehr decken will, oder Name oder Anschrift des Schadenregulierungsvertreters, so hat das Versicherungsunternehmen dies der FMA mitzuteilen.“

24. An den § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für den Schadenregulierungsvertreter (Abs. 1a Z 2) gelten folgende Voraussetzungen:

           1. Er muss über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen und insbesondere in der Lage sein, die Schäden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Staates, in dem das Versicherungsunternehmen den Dienstleistungsverkehr ausübt, zu bearbeiten.

           2. Er muss in dem Staat, in dem das Versicherungsunternehmen den Dienstleistungsverkehr ausübt, seinen Wohnsitz oder Sitz haben.

           3. Er muss beauftragt sein, alle erforderlichen Informationen über Schadenfälle, die das Versicherungsunternehmen im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs zu erledigen hat, zu sammeln und die zur Erledigung des Schadens notwendigen Maßnahmen zu treffen.

           4. Er muss über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen bei der Behandlung und Befriedigung von Ansprüchen aus den im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs abgeschlossenen Versicherungsverträgen gegenüber den Geschädigten außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten und diese Ansprüche zu erfüllen.“

25. § 17a Abs. 1 lautet:

„(1) Verträge von Versicherungsunternehmen, durch die wesentliche Teile der Geschäftsgebarung innerhalb der gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession, insbesondere der Vertrieb, die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensveranlagung oder die Vermögensverwaltung zur Gänze oder in wesentlichem Umfang einem anderen Unternehmen übertragen werden (Ausgliederungsverträge), sind der FMA unverzüglich anzuzeigen. Sie bedürfen der Genehmigung durch die FMA, wenn das andere Unternehmen nicht im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat zum Betrieb der Vertragsversicherung zugelassen ist.“

26. An § 17a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Ausgliederungsverträge, die ausschließlich den Betrieb außerhalb der Vertragsstaaten betreffen, sind der FMA unverzüglich anzuzeigen. Ist der Ausgliederungsvertrag seiner Art oder seinem Umfang nach oder der Inhalt solcher Ausgliederungen insgesamt geeignet, die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gefährden, die auf Grund der gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession abgeschlossen werden, so kann die FMA die Auflösung des Vertragsverhältnisses verlangen. Die FMA kann vom Versicherungsunternehmen alle Auskünfte verlangen, die zur Beurteilung dieser Umstände erforderlich sind.“

27. § 17b samt Überschrift lautet:

„Interne Revision; interne Kontrolle

§ 17b. (1) Die Versicherungsunternehmen haben für das gesamte auf Grund einer gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession betriebene Geschäft eine Interne Revision einzurichten, die unmittelbar der Geschäftsleitung untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftes und Betriebes des Versicherungsunternehmens dient. Sie muss unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so ausgestaltet sein, dass sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann.

(2) Die Interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern oder Mitgliedern der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens gemeinsam getroffen werden. Die Interne Revision hat allen Geschäftsleitern zu berichten.

(3) Die FMA kann vom Erfordernis einer Internen Revision absehen, wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben durch andere Einrichtungen gesichert ist.

(4) Die Versicherungsunternehmen haben eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung sowie angemessene interne Kontrollverfahren vorzusehen, die insbesondere dazu dienen, dass Entwicklungen, die die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährden können, frühzeitig erkannt werden.“

28. Nach § 17c Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Vor Abschluss eines Rückversicherungsvertrages hat sich das zedierende Versicherungsunternehmen nachweislich davon zu überzeugen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den Abschluss des Rückversicherungsvertrages vorliegen, und nachweislich Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie wesentliche nicht finanzielle Informationen über den Rückversicherer einzuholen, sodass ausreichend zuverlässig beurteilt werden kann, ob der Rückversicherer seine Leistungen voraussichtlich vertragsgemäß und unverzüglich erbringen wird. Die FMA kann durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere darüber erlassen, welche rechtlichen und finanziellen Informationen zur Beurteilung des Rückversicherers das zedierende Versicherungsunternehmen einzuholen hat und wie der Nachweis hierüber gegenüber der FMA zu erbringen ist.“

29. § 17d Abs. 1 lautet:

„(1) Versicherungsunternehmen dürfen für den Abschluss von Versicherungsverträgen im Inland nur solche Dienstnehmer verwenden, die die zu ihrer jeweiligen Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.“

30. § 18 Abs. 1 lautet:

„(1) Vor Erteilung der Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) sind vom Unternehmen die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen. In der fondsgebundenen und in der indexgebundenen Lebensversicherung sind auch die Grundsätze der Kapitalanlage Bestandteil der versicherungsmathematischen Grundlagen.“

31. In § 18a Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

„Die Versicherungsunternehmen haben im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung im Inland die Identität des Versicherungsnehmers festzuhalten:“

32. § 18b Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung sowie in der fondsgebundenen Lebensversicherung über den Wert der dem Versicherungsnehmer zugeordneten Fondsanteile und in der indexgebundenen Lebensversicherung auch über die Wertentwicklung des Bezugswertes des Versicherungsvertrages.“

33. § 18d Abs. 1 lautet:

„(1) Versicherungsunternehmen, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben vor Erteilung der Konzession die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen.“

34. § 23 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Der Treuhänder hat der FMA über alle Wahrnehmungen, die geeignet sind, Bedenken hinsichtlich der Erfüllung des Deckungserfordernisses oder der Einhaltung der Vorschriften über die Anlage des Deckungsstockvermögens hervorzurufen, unverzüglich zu berichten.“

35. § 24a Abs. 3 lautet:

„(3) Der verantwortliche Aktuar hat dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres schriftlich einen Bericht über die Wahrnehmungen bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 im vorangegangenen Geschäftsjahr zu erstatten. Das Versicherungsunternehmen hat den Bericht unverzüglich der FMA vorzulegen.“

36. An § 42 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Beteiligung am Überschuss eines Geschäftsjahres darf nicht allein aus dem Grund unterbleiben, dass die Mitgliedschaft nach dem Ende des Geschäftsjahres erloschen ist.“

37. In § 53 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Aktiengesetz 1965“ der Ausdruck „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

38. § 56 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Die Genehmigung ist nur dann zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt sind.“

39. In § 61a Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 erster Satz wird jeweils nach dem Ausdruck „Aktiengesetz 1965“ der Ausdruck „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

40. In § 61b Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 82“ durch den Ausdruck „§ 82 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis 8 und 9 bis 11“ ersetzt.

41. § 68 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Vorstandsmitglieder sind, wenn die Satzung dies ausdrücklich bestimmt, vom Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre, sonst vom obersten Organ längstens bis zur Beendigung der Versammlung des obersten Organs zu bestellen, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr beschließt, das dem zum Zeitpunkt der Bestellung laufenden Geschäftsjahr folgt.“

42. § 70 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Aufsichtsratsmitglieder werden vom obersten Organ längstens bis zur Beendigung der Versammlung des obersten Organs gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr beschließt, das dem zum Zeitpunkt der Wahl laufenden Geschäftsjahr folgt.“

43. In § 72 Abs. 4 zweiter und dritter Satz werden nach dem Ausdruck „Aktiengesetz 1965“ jeweils die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

44. § 73b Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Versicherungsunternehmen haben zur Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen für ihr gesamtes Geschäft jederzeit Eigenmittel in dem sich aus der Anlage D zu diesem Bundesgesetz ergebenden Ausmaß, mindestens jedoch im Ausmaß der in § 73f Abs. 2 und 3 genannten Beträge zu halten.“

45. § 73b Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. die Kapitalrücklagen, die Gewinnrücklagen, die unversteuerten Rücklagen und der versteuerte Teil der Risikorücklage,“

46. § 73f Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Der Garantiefonds muss mindestens betragen

           1. bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Lebensversicherung betreiben, 4 Mil­lionen Euro;

           2. bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Krankenversicherung betreiben, 3,5 Mil­lionen Euro;

           3. bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Schaden- und Unfallversicherung betreiben, 4 Millionen Euro;

           4. bei Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft in mehr als einer Bilanzabteilung betreiben:

                a) für die Lebensversicherung 3,5 Millionen Euro,

               b) für die Krankenversicherung 2,5 Millionen Euro,

                c) für die Schaden- und Unfallversicherung 3,5 Millionen Euro.

(3) Bei Versicherungsunternehmen, die die Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Versicherungszweige Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb, Luftfahrzeug-Haftpflicht,  See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Haftpflicht, Allgemeine Haftpflicht, Kredit und Kaution (Z 10 bis 15 der Anlage A) betreiben, verringert sich der Garantiefonds gemäß Abs. 2 Z 3 und gemäß Abs. 2 Z 4 lit. c um eine Million Euro.“

47. § 73g Abs. 5 entfällt.

48. In § 74 entfallen die Worte „in bestimmten Abständen“ und „laufenden“.

49. An § 75 Abs. 2 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„Insbesondere haben diese Informationen einen Hinweis zu enthalten, aus welchem hervorgeht, dass die Wertentwicklung der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zulässt.“

50. § 75 Abs. 2 Z 8 entfällt.

51. An § 75 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Abs. 2 Z 1 bis 3 ist sinngemäß auch auf die indexgebundene Lebensversicherung anzuwenden. Bei Verletzung der Pflichten nach den Z 1 bis 3 gilt Z 7.

(4) Anrufe, das Senden von Fernkopien und die Zusendung von elektronischer Post zur Werbung für den Abschluss eines Versicherungsvertrages sind gegenüber Verbrauchern verboten, sofern der Verbraucher nicht zuvor sein Einverständnis erklärt hat. Dem Einverständnis des Verbrauchers steht eine Einverständniserklärung jener Person gleich, die vom Verbraucher zur Benützung seines Anschlusses oder Empfangsgerätes ermächtigt wurde. In allen Fällen kann die erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen werden.“

52. § 77 Abs. 4, 5 und 6 bis 9 entfällt. Abs. 5a erhält die Bezeichnung „(4)“.

53. § 78 lautet:

„§ 78. (1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind Vermögenswerte, die zu folgenden Kategorien gehören, innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 92/49/EWG und in Art. 22 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 92/96/EWG angeführten Grenzen geeignet:

           1. Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere,

           2. Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag,

           3. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen Kapitalanlagen,

           4. Darlehen und Kredite,

           5. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,

           6. Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände.

(2) Die FMA hat bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe einzelnen Versicherungsunternehmen zu genehmigen, Vermögenswerte, die nicht zu den in Abs. 1 angeführten Vermögenswerten gehören, zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen heranzuziehen oder die in Art. 22 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 92/49/EWG und in Art. 22 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 92/96/EWG angeführten Grenzen zu überschreiten. Diese Genehmigung ist zeitlich zu beschränken.

(3) Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um den in Art. 20 bis 22 der Richtlinie 92/49/EWG und Art. 20 bis 22 der Richtlinie 92/96/EWG aufgestellten Grundsätzen und Maßstäben Rechnung zu tragen oder sonst die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten.

(4) Die FMA hat bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe einzelnen Versicherungsunternehmen zu genehmigen, andere als die nach der gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung geeigneten Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen heranzuziehen oder die in dieser Verordnung festgesetzten Grenzen zu überschreiten. Diese Genehmigung kann, den jeweiligen Gründen für ihre Erteilung entsprechend, zeitlich beschränkt werden.“

54. § 79 samt Überschrift lautet:

„Fondsgebundene und indexgebundene Lebensversicherung

§ 79. (1) In der fondsgebundenen Lebensversicherung (§ 20 Abs. 2 Z 2) hat die Bedeckung mit Anteilen an Kapitalanlagefonds zu erfolgen. § 78 und § 79a sind nicht anzuwenden.

(2) In der indexgebundenen Lebensversicherung (§ 20 Abs. 2 Z 3) hat die Bedeckung mit Vermögenswerten zu erfolgen, die den Bezugswert für die Versicherungsleistung darstellen. § 78 und § 79a Abs. 2 sind nicht anzuwenden.

(3) Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um den in Art. 23 der Richtlinie 92/96/EWG aufgestellten Grundsätzen und Maßstäben Rechnung zu tragen oder sonst die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten.“

55. Nach § 79a Abs. 2 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt abweichend von § 77 Abs. 1 für das gesamte vom Versicherungsunternehmen betriebene Geschäft.“

56. In § 79b Abs. 1 vierter Satz entfallen die Worte „und die Aufstellungen“.

57. § 81a Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Bei Versicherungsunternehmen, die einen Deckungsstock zu bilden haben, hat der Treuhänder durch einen Vermerk im Bericht gemäß § 23 Abs. 5 zweiter und dritter Satz zu bestätigen, dass das Deckungserfordernis durch die Widmung von für die Bedeckung geeigneten Vermögenswerten voll erfüllt ist. Die Verantwortlichkeit der Organe des Unternehmens wird dadurch nicht berührt.

(2) Bei Versicherungsunternehmen, die die Lebensversicherung oder jeweils die Krankenversicherung oder die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, hat der verantwortliche Aktuar durch einen Vermerk im Bericht gemäß § 24a Abs. 3 zu bestätigen, dass die Deckungsrückstellung und die Prämienüberträge nach den hiefür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet sind. Die Verantwortlichkeit der Organe des Unternehmens wird dadurch nicht berührt.“

58. § 81c Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Posten B.II.2 lautet:

         „2. Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere von verbundenen Unternehmen und Darlehen an verbundene Unternehmen“.

b) Posten B.II.4 lautet:

         „4. Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere von und Darlehen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht“.

59. In § 81n Abs. 7 wird der Betrag „100 Euro“ durch den Betrag „1 000 €“ ersetzt.

60. In § 81o Abs. 8 wird der Betrag „100 Euro“ durch den Betrag „1 000 €“ ersetzt.

61. In § 82 Abs. 6 wird der Ausdruck „§§ 17b und 17c“ durch den Ausdruck „§§ 17b, 17c und 18a“ ersetzt.

62. § 82 Abs. 8a lautet:

„(8a) Abweichend von § 275 Abs. 2 HGB beschränkt sich die Ersatzpflicht bei Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu einer Milliarde Euro auf 2 Millionen Euro, bei Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu 5 Milliarden Euro auf 3 Millionen Euro, bei Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu 15 Milliarden Euro auf 4 Millionen Euro und bei Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme von mehr als 15 Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro. Bei grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht höchstens das Fünffache der vorgenannten Beträge. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Die Prämie für den Versicherungsvertrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist spätestens drei Wochen nach der Benennung als Abschlussprüfer zur Gänze zu bezahlen; der Abschlussprüfer hat das Bestehen der Versicherung sowie die Bezahlung der Prämie der FMA binnen vier Wochen nach der Benennung nachzuweisen.“

63. § 85 Abs. 2 Z 7 lautet:

         „7. Vorschriften über das Erfordernis eigenhändiger Unterschriften für den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des Abschlussprüfers sowie die Berichte und die Bestätigungsvermerke des Treuhänders und des verantwortlichen Aktuars.“

64. § 85a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird der Ausdruck „§ 81c Abs. 2 Posten B.I., II., III., E. und F.II.“ durch den Ausdruck „§ 81c Abs. 2 Posten B.I., II., III., E. und F.II., III. und IV.“ ersetzt.

b) Der zweite Satz lautet:

„In besonderen Fällen kann die FMA auf Antrag diese Frist erstrecken.“

65. An § 86h wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kann abweichend von Abs. 1 auch auf der Grundlage eines gemäß § 80b erstellten konsolidierten Abschlusses erfolgen, wenn die im Hinblick auf die Unterschiede gegenüber einem gemäß § 80a erstellten konsolidierten Abschluss notwendigen Anpassungen vorgenommen werden. Die FMA kann durch Verordnung nähere Einzelheiten über die erforderlichen Anpassungen festsetzen, um insbesondere den Unterschieden zwischen den angeführten Abschlüssen Rechnung zu tragen.“

66. In § 86m Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils im ersten Satz das Wort „sie“ durch das Wort „er“ ersetzt.

67. An § 100 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt insbesondere für die Bereiche der Eigenmittelausstattung sowie der Bildung und der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen.“

68. In § 104a Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Im Solvabilitätsplan ist darzulegen, auf welche Weise gewährleistet wird, dass die Eigenmittel das erforderliche Ausmaß erreichen oder nicht unter dieses sinken.“

69. In § 104a wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Als Bestandteil des Solvabilitätsplans gemäß Abs. 1 zweiter Satz sind für die nächsten drei Geschäftsjahre insbesondere auch anzugeben

           1. die voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und sonstigen laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb,

           2. das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen getrennt nach direktem und indirektem Geschäft sowie Rückversicherungsabgaben,

           3. die voraussichtliche Liquiditätslage,

           4. die finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses zur Verfügung stehen,

           5. die Grundzüge der Rückversicherungspolitik.“

70. Nach § 104a Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die FMA hat Entscheidungen über die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet kundzumachen.“

71. § 106 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2a entfällt.

b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Wenn eine Gefahr im Sinne des Abs. 1 nicht anders abgewendet werden kann, so kann die FMA eine Übertragung des Bestandes an Versicherungsverträgen (§ 13) zu angemessenen Bedingungen auf ein anderes Versicherungsunternehmen anordnen. Die FMA hat diese Entscheidung, wenn es dem Zustandekommen der Bestandübertragung dient, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet mit der Einladung kundzumachen, die Bereitschaft, den Bestand zu übernehmen, dem Versicherungsunternehmen oder der FMA mitzuteilen.“

72. In § 107a Abs. 1 erster Satz entfallen die Worte „zu bilden oder“.

73. In § 107b Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Bekanntgabe“ durch das Wort „Anzeige“ ersetzt.

74. Nach § 107b Abs. 1 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. zur Anzeige eines Ausgliederungsvertrages gemäß § 17a Abs. 1 und 6,“.

75. Die Überschrift von § 108a lautet:

„Verletzung von Geheimnissen und von Schutzbestimmungen; Geldwäsche“

76. § 108a Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. die Pflichten gemäß § 75 Abs. 2 Z 1 bis 4 und Abs. 4 verletzt,“.

77. § 112 Z 2 lautet:

         „2. als Treuhänder entgegen dem § 81a Abs. 1 fälschlich bestätigt, dass das Deckungserfordernis durch die Widmung von für die Bedeckung geeigneten Vermögenswerten voll erfüllt ist,“.

78. § 114 lautet:

„§ 114. (1) Wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, als Beauftragter oder als Abwickler eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit

           1. in Berichten, Darstellungen und Übersichten betreffend den Verein oder mit ihm verbundene Unternehmen, die an die Öffentlichkeit oder an die Mitglieder des obersten Organs gerichtet sind, wie insbesondere Jahresabschluss (Konzernabschluss) und Lagebericht (Konzernlagebericht),

           2. in Vorträgen oder Auskünften in der Versammlung des obersten Organs,

           3. in Auskünften, die nach § 272 HGB einem Abschlussprüfer oder die sonstigen Prüfern des Vereins zu geben sind,

           4. in Berichten, Darstellungen und Übersichten an den Aufsichtsrat oder seinen Vorsitzenden

die Verhältnisse des Vereins oder mit ihm verbundener Unternehmen oder erhebliche Umstände, auch wenn sie nur einzelne Geschäftsfälle betreffen, unrichtig wiedergibt, verschleiert oder verschweigt oder sonst in wesentlichen Punkten falsche Angaben macht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstands oder als Abwickler einen gemäß § 81 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung angesichts einer drohenden Gefährdung der Liquidität des Vereins gebotenen Sonderbericht nicht erstattet.

(3) Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.

(4) § 255 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung ist auf die Geschäftsleitung eines ausländischen Versicherungsunternehmens anzuwenden.“

79. § 115b erster Satz lautet:

„Kommt ein Versicherungsunternehmen den in § 79b Abs. 1 dritter Satz, § 83 Abs. 1 und 2 oder § 85a Abs. 2 erster Satz festgesetzten Vorlagepflichten, den Vorlagepflichten auf Grund einer gemäß § 74, § 79b Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, § 85a Abs. 1 und 2 letzter Satz oder § 86 Abs. 4 Z 1 erlassenen Anordnung oder einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß § 104 oder § 104a nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Versicherungsunternehmen gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung eines Betrages bis 7 000 f an den Bund vorschreiben.“

80. Nach § 118 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Bundesminister für Finanzen kann, sofern er gemäß Art. 66 Abs. 2B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarungen mit anderen Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind, nähere Regelungen über die Zusammenarbeit mit den Behörden dieser Staaten im Rahmen der Abs. 1 bis 3 treffen.“

81.I n § 118a Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

„Die FMA ist berechtigt, über die ihrer Überwachung unterliegenden Versicherungsunternehmen (§ 99) den für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen, der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute sowie der Finanzmärkte zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die folgenden Gegenstände betreffen:“

82. Nach § 118a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die FMA ist berechtigt, den in Abs. 1 angeführten Behörden über Wahrnehmungen auf Grund des § 107 Abs. 1 und Maßnahmen gemäß § 107 Abs. 2 bis 5 diejenigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln, die diese Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.“

83. Nach § 118a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Bundesminister für Finanzen kann, sofern er gemäß Art. 66 Abs. 2B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarungen mit anderen Vertragsstaaten nähere Regelungen über die Zusammenarbeit mit den Behörden dieser Staaten im Rahmen der Abs. 1 bis 4 treffen.“

84. In § 118d Abs. 1 erster Satz entfällt das Wort „österreichische“.

85. In § 118e Abs. 2 entfällt das Wort „österreichische“.

86. § 118e Abs. 3 lautet:

„(3) Vor Ergehen einer Anordnung gemäß § 107 Abs. 4 oder 5 und vor Untersagung des Betriebes einer Zweigniederlassung gemäß § 7 Abs. 6 oder des Dienstleistungsverkehrs gemäß § 14 Abs. 7 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 ist die zuständige Behörde des Sitzstaats zu verständigen.“

87. Nach § 119g wird folgender § 119h eingefügt:

„§ 119h. (1) § 1 Abs. 1 und 2, § 1a Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 6, § 4a Abs. 3, § 7 Abs. 1 und 6, § 7b Abs. 4, § 9, § 10a Abs. 1a, 2 und 3, § 11 Abs. 1, 2 und 3, § 12, § 13b Abs. 1 und 3, § 13c Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1a, 2, 4 und 5, § 17a Abs. 1 und 6, § 17b, § 17c Abs. 1a, § 17d Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 18a Abs. 1, § 18b Abs. 2, § 18d Abs. 1, § 23 Abs. 5, § 42 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 56 Abs. 3, § 61a Abs. 2 und 5, § 61b Abs. 3, § 68 Abs. 1, § 70 Abs. 2, § 72 Abs. 4, § 73b Abs. 1 und 2, § 73f Abs. 2 und 3, § 73g, § 74, § 75 Abs. 2, 3 und 4, § 79a Abs. 2, § 82 Abs. 8a, § 86m Abs. 1, 2 und 3, § 100 Abs. 2, § 104a Abs. 1, 1a und 4a, § 106, § 107a Abs. 1, § 107b Abs. 1, § 108a, § 112, § 114, § 115b, § 118 Abs. 4, § 118a Abs. 1, 2a und 5, § 118d Abs. 1, § 118e Abs. 2 und 3, § 131 Z 1, Anlage A Z 21 und Anlage D Abschnitt B Z 4 in der Fassung von Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten mit 2. April 2002 in Kraft.

(2) Die §§ 77 bis 79 in der Fassung von Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(3) § 81n Abs. 7, § 81o Abs. 8 und § 86h Abs. 5 in der Fassung von Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2001 enden.

(4) § 24a Abs. 3, § 79b Abs. 1, § 81a Abs. 1 und 2, § 81c Abs. 2, § 82 Abs. 6, § 85 Abs. 2 und § 85a Abs. 2 in der Fassung von Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2002 enden.

(5) Verordnungen auf Grund der in Abs. 1 bis 4 angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen im Fall der in Abs. 1 angeführten Bestimmungen frühestens mit 2. April 2002, im Fall der in Abs. 2 angeführten Bestimmungen frühestens mit 1. Jänner 2003 in Kraft treten, im Fall der in Abs. 3 angeführten Bestimmungen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2001 enden, und im Fall der in Abs. 4 angeführten Bestimmungen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2002 enden, anzuwenden sein. Vor dem 1. April 2002 steht dieses Recht, soweit der Bundesminister für Finanzen mit der Vollziehung betraut ist, der Versicherungsaufsichtsbehörde zu.“

88. § 129g erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgende Abs. 2 bis 5 werden angefügt:

„(2) § 17c Abs. 1a in der Fassung von Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 ist auf alle Rückversicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 abgeschlossen werden. Ab dem 1. Jänner 2003 ist diese Bestimmung auch auf Rückversicherungsverträge anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2002 abgeschlossen worden sind.

(3) Die Satzung ist innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten der §§ 42 Abs. 2, 68 Abs. 1 und 70 Abs. 2 in der Fassung von Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 an diese Bestimmungen anzupassen.

(4) Versicherungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 73f Abs. 2 und 3 und des § 73g in der Fassung von Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 eine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzen, haben das sich aus diesen Bestimmungen ergebende Eigenmittelerfordernis spätestens am 31. Dezember 2006 zu erfüllen.

(5) Versicherungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Anlage A Z 21 in der Fassung von Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 die indexgebundene Lebensversicherung betreiben, gilt ab diesem Zeitpunkt die Konzession zum Betrieb der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung als erteilt. Dies ist von der FMA innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt mit Bescheid festzustellen.“

89. In § 131 Z 1 wird nach dem Ausdruck „des § 6 Abs. 3 und 4,“ der Ausdruck „des § 11 Abs. 1 zweiter Satz und 2 zweiter Satz,“ eingefügt.

90. Anlage A Z 21 lautet:

       „21. Fondsgebundene und indexgebundene Lebensversicherung“

91. Anlage D Abschnitt B Z 4 lautet:

         „4. In der fondsgebundenen und in der indexgebundenen Lebensversicherung errechnet sich das Eigenmittelerfordernis nach folgenden Grundsätzen:

                a) Soweit das Versicherungsunternehmen ein Anlagerisiko übernimmt, wird ein Eigenmittelerfordernis entsprechend Z 1 lit. a ermittelt.

               b) Soweit das Versicherungsunternehmen kein Anlagerisiko übernimmt und die im Vertrag vorgesehene Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgesetzt wird, wird ein Eigenmittelerfordernis entsprechend Z 1 lit. a, jedoch unter Zugrundelegung eines Satzes von 1 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung ermittelt.

                c) Soweit das Versicherungsunternehmen ein Sterblichkeitsrisiko übernimmt, wird ein Eigenmittelerfordernis entsprechend Z 1 lit. b ermittelt.

               d) Soweit das Versicherungsunternehmen kein Anlagerisiko übernimmt, jedoch lit. b nicht anzuwenden ist, wird ein Eigenmittelerfordernis in Höhe von 25 vH der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb abzüglich der Rückversicherungsprovisionen und Gewinnanteile aus Rückversicherungsabgaben im letzten Geschäftsjahr ermittelt.“

Artikel II

Änderungen des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994

Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2001, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zum 6. Abschnitt lautet:

„Vorschriften für den EWR“

2. In § 30 Abs. 1 und Abs. 2 werden jeweils vor den Worten „im Dienstleistungsverkehr“ die Worte „über eine Zweigniederlassung oder“ eingefügt:

3. § 31 samt Überschrift lautet:

„Schadenregulierungsvertreter

§ 31. (1) Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darf im Dienstleistungsverkehr im Inland nur betrieben werden, solange für diesen Betrieb ein Schadenregulierungsvertreter gemäß Art. 12a Abs. 4 der Richtlinie 88/357/EWG in der Fassung von Art. 6 der Richtlinie 90/618/EWG (ABl. Nr. L 360 vom 8. November 1990, S 44) bestellt ist.

(2) Unbeschadet sonstiger Erfordernisse darf der Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr erst aufgenommen werden, wenn das Versicherungsunternehmen einen Schadenregulierungsvertreter im Inland bestellt hat.

(3) Dem Versicherungsnehmer sind vor Abschluss des Versicherungsvertrages Name und Anschrift des Schadenregulierungsvertreters mitzuteilen. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, so muss diese Mitteilung darin enthalten sein. Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist dem Versicherungsnehmer jede Änderung der Person oder der Anschrift des Schadenregulierungsvertreters unverzüglich mitzuteilen.

(4) Ansprüche auf die Ersatzleistung können außer gegen den Schädiger und den Versicherer bei im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Verträgen auch gegen den Schadenregulierungsvertreter geltend gemacht werden.

(5) Die Pflichten des geschädigten Dritten gegenüber dem Versicherer (§ 29) können auch gegenüber dem Schadenregulierungsvertreter erfüllt werden.“

4. An § 34a wird folgender Abs. 3 angefügt:


„(3) § 30 und § 31 in der Fassung von Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten mit 2. April 2002 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 folgenden Tag an erlassen werden, jedoch frühestens mit 2. April 2002 in Kraft treten. Vor dem 1. April 2002 steht dieses Recht, soweit der Bundesminister für Finanzen mit der Vollziehung betraut ist, der Versicherungsaufsichtsbehörde zu.“

5. In § 38 Z 1 wird der Ausdruck „31 Abs. 1 bis 4“ durch den Ausdruck „31 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.