1024 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 26. 2. 2002

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (949 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Betriebs­pensionsgesetz (BPG) geändert wird

Arbeitehmer mit niedrigen Arbeitgeber-Pensionskassenbeiträgen können auf Grund der gesetzlichen Beschränkung der Höhe der Arbeitnehmerbeiträge mit der Höhe der Arbeitgeberbeiträge unter anderem die steuerliche Begünstigung nach § 108a Einkommensteuergesetz nicht zur Gänze im Rahmen einer Pensionskassenzusage ausschöpfen. Durch die gegenständliche Regierungsvorlage soll Arbeitnehmern nunmehr die volle Ausschöpfung der steuerlichen Begünstigung nach § 108a EStG ermöglicht werden.

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen wird im Vorblatt nur darauf hingewiesen, dass eine größere Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 108a EStG erwartet wird.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. Februar 2002 in Verhandlung genommen. Berichterstatterin im Ausschuss war die Abgeordnete Ridi Steibl.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, Heidrun Silhavy, Sigisbert Dolinschek, Karl Öllinger und Staatssekretärin Mares Rossmann.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage einstimmig angenommen. Weiters wurde einstimmig über Antrag der Abgeordneten Heidrun Silhavy, Dr. Gottfried Feurstein, Reinhart Gaugg und Karl Öllinger folgende Ausschussfeststellung angenommen:

Der Ausschuss für Arbeit für Arbeit und Soziales stellt fest, dass sich für Betriebspensionen im Betriebspensionsgesetz (BPG) die Vorgabe findet, dass zumindest 50% des Gesamtbeitrages vom Arbeitgeber aufgebracht werden müssen.

Das Betriebspensionsgesetz sieht schon bisher daher nur einige wenige Ausnahmen vom genannten Grundsatz vor. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Neuregelung im Betriebspensionsgesetz nur eine Ergänzung dieses Ausnahmekatalogs ist.

Die Neuregelung ist aber keinesfalls eine generelle Aufweichung der gesetzlich vorgegebenen zumindest 50%igen Finanzierung von Pensionskassenzusagen durch ArbeitgeberInnenbeiträge. ArbeitnehmerInnen, für die ArbeitgeberInnen einen Beitrag von weniger als 1 000 Euro leisten, sollen aber nicht daran gehindert werden, die volle staatliche Prämie zu lukrieren.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (949 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2002 02 20

                                      Ridi Steibl                                                                  Helmut Dietachmayr

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann