1031 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 22. 3. 2002

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, die BAO und Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001 (Steuerliche Sonderregelung für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörper­schaften) geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2002)

Artikel I

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 22 lautet:

        „22. a) Bezüge der Soldaten nach dem 2., 3., 5. und 7. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, ausgenommen Leistungen eines Härteausgleiches, der sich auf das 6. Haupt­stück bezieht.

               b) Geldleistungen gemäß § 4 Abs. 2 des Auslandseinsatzgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 55.“

2. In § 27 Abs. 3 Z 3 wird der Betrag von 14 600 Euro durch den Betrag von 25 000 Euro ersetzt.

3. Im § 37 Abs. 7 wird im ersten Satz das Wort „zufließen“ durch das Wort „anfallen“ ersetzt.

4. § 43 lautet samt Überschrift:

„Steuererklärung bei einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften

§ 43. (1) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind (§ 188 BAO), verpflichtet, eine Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.

(2) In den Fällen der Abs. 1 ist § 134 der Bundesabgabenordnung anzuwenden.

(3) In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG jedes Beteiligten anzuführen.“

5. § 46 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen.“

6. § 69 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei Auszahlung von einkommensteuerpflichtigen Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 sind 22% der Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 20 Euro täglich übersteigen. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die auszahlende Stelle bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Hauptstück sind ein Siebentel der einkommensteuerpflichtigen Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz 2001 gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 und 6% dieses Bezuges, höchstens jedoch die einbehaltene Lohnsteuer, als darauf entfallende Lohnsteuer auszuweisen.“

Artikel II

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag von „20 000 Schilling“ durch den Betrag von „1 460 Euro“ ersetzt.

2. In § 13 Abs. 5 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Abs. 1 und 2“ die Wortfolge „Abs. 1 bis 4“.

Artikel III

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 Z 28 lautet:

       „28. die sonstigen Leistungen, die die selbständigen Zusammenschlüsse von Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß § 12 Abs. 3 vom Vorsteuerabzug ausschließt, oder hinsichtlich der sie nicht Unternehmer sind, an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen, soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.“

2. § 28 Abs. 21 lautet:

„(21)

           a) Die Änderung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

          b) § 6 Abs. 1 Z 28 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2002 ist weiterhin auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2007 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

Artikel IV

Änderung des Gebührengesetzes

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 Z 1 lautet:

„(2)

           1. Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

2. § 3 Abs. 5 lautet:

„(5) Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen) haben die in einem Kalendermonat entrichteten Gebühren des § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entsteht, zweitfolgenden Monats an das im Abs. 4a angeführte Finanzamt abzuführen. Die Urkundspersonen haben Aufschreibungen zu führen, die Angaben über die Art der Schrift, die Gebührenschuldner und den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld enthalten müssen. Dieser Verpflichtung wird durch die Führung der in den berufsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Register und Aufzeichnungen entsprochen. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich der in die Aufschreibungen aufzunehmenden Angaben durchzuführen.“

3. § 13 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Gebührenschuldner hat die Gebühren des § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 an die Urkundsperson (§ 3 Abs. 5), bei den übrigen Schriften und Amtshandlungen an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten. Die Urkundsperson oder die Behörde haben auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen. Verbleibt die gebührenpflichtige Schrift nicht im Verwaltungsakt, hat der Vermerk außerdem die Bezeichnung der Behörde oder der Urkundsperson sowie das Datum, an dem diese den Vermerk angebracht hat, zu enthalten. Für die Urkundsperson sind hinsichtlich der Gebühren des § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 die Vorschriften des § 34 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.“

4. § 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 2 lautet:

    „2. nichtamtliche Abschriften, von den Parteien selbst verfasste, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr                                                                                                                                                           6,50 Euro.“

5. Im § 14 Tarifpost 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 2, die von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften ausgestellt werden, sind gebührenfrei.“

6. § 14 Tarifpost 13 lautet:

       „13 Unterschriftsbeglaubigungen

          Beurkundung der Echtheit von Unterschriften oder von Handzeichen durch Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen) sowie durch vergleichbare ausländische Urkundspersonen, sofern die die Beglaubigung enthaltende Schrift geeignet ist, die Echtheit der Unterschriften oder Handzeichen nicht nur gegenüber einer bestimmten Behörde oder einem bestimmten Gericht zu bekunden, von jedem Bogen feste Gebühr         13 Euro.“

7. § 14 Tarifpost 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Amtliche Zeugnisse, das sind Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellt werden und durch die persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden, von jedem Bogen feste Gebühr 13 Euro.“

8. Im § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 25 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 26 wird angefügt:

       „26. von inländischen Gerichten ausgestellte Zeugnisse; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist.“

9. § 25 Abs. 3 lautet:

„(3) Wurde über ein Rechtsgeschäft eine die Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet, so ist die Hundertsatzgebühr für dieses Rechtsgeschäft auf Grund jeder weiteren Urkunde nur dann nicht neuerlich zu entrichten, wenn diese Urkunde bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats nach dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld einem für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzamt mit dem Nachweis vorgelegt wird, dass auf Grund der ersten gebührenpflichtigen Beurkundung bei diesem Finanzamt die Hundertsatzgebühr zu erheben war oder an dieses Finanzamt die Hundertsatzgebühr auf Grund einer Selbstberechnung entrichtet wurde. In den Fällen einer Selbstberechnung der Gebühr gemäß § 3 Abs. 4 oder § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 5 ist die Hundertsatzgebühr auf Grund jeder weiteren Urkunde nur dann nicht neuerlich zu entrichten, wenn auf dieser von dem zur Selbstberechnung Befugten oder Verpflichteten ein Vermerk angebracht wird, der die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen unter der die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft selbst berechnet wurde und bei Bewilligung zur Selbstberechnung auch die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides enthält.“

Artikel V

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid“ durch die Wortfolge durch Verordnung ersetzt.

2. Im § 17 Abs. 6 wird die Wortfolge der Bundesminister für Finanzen durch die Wortfolge das Zollamt ersetzt.

3. § 21 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

4. Im § 23 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortfolge allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid durch die Wortfolge durch Verordnung ersetzt.

5. Im § 29 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge von einem gemäß § 90 bestellten Prüfer durch die Wortfolge durch das Zollamt ersetzt.

6. Im § 33 Abs. 4 werden der erste und zweite Satz ersetzt durch den Satz „Wird eine Lagerbewilligung für ein Alkoholverschlusslager erteilt, hat das Zollamt auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raumsicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind“.

7. Im § 69 Abs. 3 entfällt der dritte Satz.

8. Im § 85 Abs. 3 wird die Wortfolge allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid durch die Wortfolge durch Verordnung ersetzt.

9. § 90 entfällt.

10. Nach § 116b wird folgender § 116c eingefügt:

„§ 116c. § 3 Abs. 3, § 17 Abs. 6, § 21 Abs. 3 zweiter Satz, § 23 Abs. 4 zweiter Satz, § 29 Abs. 3 zweiter Satz, § 33 Abs. 4, § 69 Abs. 3 dritter Satz, § 85 Abs. 3 und der Entfall des § 90 in der Fassung der BGBl. I Nr. XXX/2002 treten am 1. Juli 2002 in Kraft.

Artikel VI

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2001, wird wie folgt geändert:

In § 35 Abs. 2 wird der Ausdruck „3 000 S“ durch den Ausdruck „215 Euro“ ersetzt.

Artikel VII

Änderung der BAO

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 205 Abs. 1 tritt an die Stelle des Ausdruckes „1. Juli“ der Ausdruck „1. Oktober“.

2. § 314 Z 3 lautet:

         „3. für die zweite und jede weitere Alkoholfestsetzung innerhalb eines Kalendermonats in derselben Verschlussbrennerei, wenn sie im Interesse des Inhabers der Brennerei vorgenommen wird;“.

3. Im § 323 tritt im Abs. 9 jeweils an die Stelle der Wortfolge „BGBl. I Nr. 58/2001“ die Wortfolge „BGBl. I Nr. 59/2001)“.

Artikel VIII


Änderung des Artikels 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001
(Steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften)

Der Art. 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 (Steuerliche Sonderregelung für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift tritt an Stelle des Wortes „Gebietskörperschaften“ die Wortfolge „Körperschaften öffentlichen Rechts.“

2. § 1 Abs. 1 erster Satz lautet:

„§ 1. (1) Die durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Körperschaften öffentlichen Rechts an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie an Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), die unter beherrschendem Einfluss einer Körperschaft öffentlichen Rechts stehen, unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Gesellschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.“

3. In § 1 Abs. 2 tritt an Stelle des Wortes „Gebietskörperschaft“ die Wortfolge „Körperschaft öffentlichen Rechts.“