1047 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 19. 3. 2002

Bericht

des Justizausschusses


über die Regierungsvorlage (1005 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Bundeswettbewerbsbehörde (Wettbewerbsgesetz – WettbG) erlassen und das Kartellgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Bundesfinanzgesetz 2002 geändert werden

Ziel dieses Gesetzentwurfs ist eine Sicherstellung eines funktionierenden Wettbewerbs und einer die Konsistenz mit dem Gemeinschaftsrecht und den Zusammenhang mit Entscheidungen der Regulatoren wahrenden Anwendung des nationalen (und der dezentralen Anwendung des europäischen) Wettbewerbsrechts, Erreichen einer gesteigerten Effizienz bei der Rechtsdurchsetzung, Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahren durch Einrichtung der Bundeswettbewerbsbehörde und eine umfassende Novellierung des Kartellgesetzes 1988.

Im Bereich der Justiz werden die vorgesehenen Maßnahmen personelle Mehrkosten verursachen, und zwar einerseits durch die Einrichtung des Bundeskartellanwalts und andererseits durch einen Mehrbedarf an Richtern beim Kartellgericht; diese Mehrkosten sollten durch Mehreinnahmen an Gerichtsgebühren weitgehend ausgeglichen werden.

Der durch die neuen Aufgaben zusätzlich entstehende Personalbedarf bei der Bundeswettbewerbsbehörde wird weitgehend durch Umschichtungen im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gedeckt werden können, der zusätzliche Sachaufwand wird bei zirka 725 000 € liegen.

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 13. März 2002 in Verhandlung genommen.

Nach Berichterstattung durch den Abgeordneten Dr. Michael Krüger beteiligten sich an der daran anschließenden Debatte die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Dr. Michael Krüger, Dr. Johannes Jarolim, Mag. Dr. Josef Trinkl, Mag. Johann Maier und die Obfrau des Justizausschusses Mag. Dr. Maria Theresia Fekter sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.

Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Dr. Michael Krüger einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

„Zu Art. I Z 1 (§ 7 Abs. 3):

Die Glaubwürdigkeit der Behörde hängt ganz wesentlich davon ab, dass in Bezug auf den Generaldirektor jeder Anschein der Befangenheit vermieden wird. Nach dem Vorbild des Unvereinbarkeitsgesetzes werden daher die Vorschriften über die Unvereinbarkeit noch weiter verdeutlicht.

Zu Art. I Z 4 (§ 10 Abs. 1):

Da die Eintragungen von unverbindlichen Verbandsempfehlungen in das Kartellregister wegen der hohen Arbeitsbelastung des Kartellgerichts nicht unmittelbar nach Erlangung der Rechtskraft (dh. nach Ablauf von vier Wochen nach Anzeige) erfolgt, würden Verbandsempfehlungen bereits lange angewendet werden, bevor sie der Öffentlichkeit bekannt würden. Es ist daher zweckmäßig, sie im Wege der Bundeswettbewerbsbehörde weiterzugeben.

Zu Art. I Z 5, 6, 8 und 9 (§ 11 Abs. 3, 4 und § 12 Abs. 4 und 5):

Die Änderungen dienen der weiteren Klarstellung der Befugnisse der Bundeswettbewerbsbehörde.

Zu Art. I Z 7 (§ 11 Abs. 5):

Bislang fehlten Verfahrensbestimmungen für die Erteilung von Aufträgen durch das Kartellgericht bei Ermittlungen durch die Bundeswettbewerbsbehörde. Dieser Mangel wird in Analogie zu § 12 hiermit behoben.

Zu Art. II Z 1 (§ 17 Abs. 2):

Durch die Streichung des Wortes ,insbesondere‘ in § 17 Abs. 2 wird die dort enthaltene demonstrative Aufzählung zu einer taxativen; dies bewirkt eine strengere gesetzliche Determinierung der Verordnungsermächtigung des § 17.

Zu Art. II Z 3 und 4 (§ 42a Abs. 3 und § 42b Abs. 6):

Nach Art. 42a Abs. 5 sind neben den Amtsparteien auch andere Stellen und Personen berechtigt, einen Antrag auf Feststellung der Durchführung eines Zusammenschlusses in verbotener Weise zu stellen. Da sie, anders als die Amtsparteien, am Prüfungsverfahren nicht beteiligt sind, können sie von diesem Antragsrecht nur Gebrauch machen, wenn sie von den für die Beurteilung der rechtmäßigen Durchführung eines Zusammenschlusses maßgeblichen Umstände auf andere Weise Kenntnis erlangen: Diesem Zweck dient die Erweiterung der Bekanntmachungspflichten des Kartellgerichts im § 42a Abs. 3 und § 42b Abs. 6. Zu den nach § 42a Abs. 3 kundzumachenden Umständen gehören insbesondere von den Anmeldungswerbern in der Anmeldung des Zusammenschlusses übernommene Verhaltenspflichten, die – ähnlich wie vom Kartellgericht nach § 42b Abs. 4 ausgesprochene Auflagen – die sonst drohende Untersagung abwenden sollen.

Zu Art. II Z 7 (§ 114 Abs. 3):

Es wird auf die Begründung zu Art. I Z 1 verwiesen.

Zu Art. II Z 8 (§ 115 Abs. 2):

Durch die sinngemäße Anwendung von § 153a BDG 1979 soll sichergestellt werden, dass die Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die zum Bundeskartellanwalt bzw. zu seinem Stellvertreter ernannt werden, nicht aus ihrem Besoldungsschema fallen.

Zu Art. II Z 10 (§ 142 Z 1 lit. d):

Diese Bestimmung stellt klar, dass das Kartellgericht dann, wenn es nach Maßgabe des § 42f über Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln der EG entscheidet, die nach § 142 für gleichartige Verstöße gegen das innerstaatliche Kartellrecht vorgesehenen Geldbußen verhängen kann; diese sind im Übrigen mit den nach EG-Recht vorgesehenen Geldbußen identisch.

Zu Art. V:

Die Bestimmung über die Beendigung des Amtes der fachkundigen Laienrichter konnte gestrichen werden, da diese Maßnahme zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes nicht notwendig ist.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in Form des Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen. Darüber hinaus traf der Justizausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Ausschussfeststellung:

„Zu Art. I § 2 Abs. 1 Z 4 Wettbewerbsgesetz:

Der Ausschuss geht davon aus, dass eine effektive Durchsetzung des Wettbewerbsrechts in der durch die Regierungsvorlage vorgesehenen Struktur wesentlich von einer laufenden und engen Kooperation zwischen den beteiligten Institutionen, also der Bundeswettbewerbsbehörde, dem Bundeskartellanwalt und dem Kartellgericht abhängt.

Da die Amtshilfe gegenüber dem Kartellgericht zu einer Kernaufgabe der Behörde zählt, bildet demgemäß der § 2 Abs. 1 Z 4 Wettbewerbsgesetz eine hinreichende Grundlage für Ersuchen des Kartellgerichtes an die Bundeswettbewerbsbehörde, Ermittlungen durchzuführen.

Zu Art. IV (Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2002):

Der Ausschuss hält fest, dass die in diesem Artikel enthaltene Änderung das Bundesfinanzgesetz betrifft, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat in diesem Umfang keine Mitwirkungsbefugnis zusteht.“

Als Ergebnis der Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2002 03 13

         Dr. Michael Krüger Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

       Berichterstatter                   Obfrau