Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, die Zivilprozess­ordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Grundbuchsgesetz, das Grundbuchs­umstellungsgesetz und das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2002)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung

Das Gesetz vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 112, betreffend die Einführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/1998, wird wie folgt geändert:

In Art. XXXVI werden die Wortfolgen „die Gerichtsferien“ und „der Gerichtsferien“ durch „die verhand­lungsfreie Zeit“ und „der verhandlungsfreien Zeit“ ersetzt.

Artikel II

Änderungen der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „bei der vor dem Prozeßgerichte anberaumten ersten Tagsatzung“ durch die Wortfolge „binnen vier Wochen mit Schriftsatz“ ersetzt.

b) In Abs. 2 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „und dessen Ladung“ und im zweiten Satz die Wortfolge „noch vor der ersten Tagsatzung“.

2. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt die Wortfolge „bei der Tagsatzung“.

b) Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Kommt infolge der vom benannten Auktor abgegebenen Erklärung eine Einigung der Beteiligten in Ansehung der Übernahme des Prozesses durch den Auktor zustande, so hat der Vorsitzende auf entsprechenden Antrag den Beklagten noch vor der vorbereitenden Tagsatzung von der Klage zu entbinden.“

3. § 24 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Erstattet der Auktor trotz gehöriger Aufforderung keinen Schriftsatz, bestreitet er die Behauptung des Beklagten oder erklärt er sich in seinem Schriftsatz überhaupt nicht, so ist der Beklagte berechtigt, sich durch Befriedigung des Anspruchs des Klägers von der Klage zu befreien.“

4. In § 27 Abs. 2 entfällt die Wendung „auf die erste Tagsatzung“.

5. In § 31 Abs. 3 entfallen im ersten Satz die Wendung „bei der ersten Tagsatzung (§ 239) und“ sowie der zweite Satz.

6. In § 45 wird die Wortfolge „bei der ersten Tagsatzung“ durch die Wortfolge „bei erster Gelegenheit“ ersetzt.

7. In § 59 Abs. 1 wird die Wortfolge „in der ersten Tagsatzung und vor Einlassung in die Hauptsache gestellt werden“ durch die Wortfolge „gestellt werden, bevor der Beklagte zur Sache vorbringt (§ 74) oder mündlich verhandelt“ ersetzt.

8. § 65 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten:

„Hat das Prozessgericht seinen Sitz außerhalb des Bezirksgerichtssprengels, in dem die Partei ihren Aufenthalt hat, so kann sie den Antrag beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts zu Protokoll erklären; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 kann sie gemeinsam mit diesem Antrag die Klage, den Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil oder den Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl zu Protokoll erklären.“

9. § 73 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Hat die beklagte Partei vor Ablauf der Frist, innerhalb deren sie die Klage zu beantworten, den Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl, die Einwendungen im Mandatsverfahren und im Bestandverfahren oder den Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil einzubringen hätte, die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt die Frist zur Einbringung der Klagebeantwortung, des Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl, der Einwendungen im Mandatsverfahren und im Bestandverfahren oder des Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil frühestens mit der Zustellung des Bescheides, mit dem der Rechtsanwalt bestellt wird, beziehungsweise mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Beigebung eines Rechtsanwalts versagt wird. Der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwalts ist durch das Gericht zuzustellen.“

10. In § 178 werden

a) vor dem bisherigen Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt;

b) folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Jede Partei hat ihre Vorträge so zeitgerecht und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Prozessförderungspflicht).“

11. § 179 hat zu lauten:

„§ 179. Die Parteien können bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegen­stand dieser Verhandlung bezügliche tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Solches Vor­bringen kann jedoch vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zurückgewiesen werden, wenn es, insbesondere im Hinblick auf die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens (§ 182a), grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde. Gegen den Beschluss ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

12. § 180 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

„(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung, er erteilt das Wort und kann es demjenigen entziehen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet, er vernimmt die Personen, die zum Zweck der Beweisführung auszusagen haben, und verkündet die Entscheidung des Senates.

(2) Der Vorsitzende kann den Parteien auftragen, binnen einer ihnen gleichzeitig zu setzenden Frist Vorbringen zu erstatten, die als Beweismittel zu benützenden Urkunden und Augenscheinsgegenstände bei Gericht zu erlegen und den Vor- und Familiennamen sowie die Anschrift einzuvernehmender Zeugen bekannt zu geben. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne genügende Entschuldigung nicht fristgerecht nach, so kann dieses Vorbringen auf Antrag oder von Amts wegen zurückgewiesen oder die Unterlassung im Sinne des § 381 gewürdigt werden.“

13. § 181 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird aufgehoben;

b) die Absatzbezeichnung „(1)“ vor dem bisherigen Wortlaut des Abs. 1 entfällt.

14. Nach § 182 wird folgender § 182a eingefügt:

„§ 182a. Das Gericht hat das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern. Außer in Nebenansprüchen darf das Gericht seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert (§ 182) und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat.“

15. § 183 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Solche Erhebungen können selbst vor Beginn der mündlichen Verhandlung angeordnet werden.“

16. In § 186 Abs. 2 werden die Zitate „§§ 179 Absatz 1, 181 Absatz 2 und 184 Absatz 2“ durch die Zitate „§§ 180 Abs. 2 und 184 Abs. 2“ ersetzt.

17. In § 193 Abs. 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „durch einen ersuchten Richter“ durch die Wort­folge „außerhalb der Verhandlung“ und im zweiten Satz die Wortfolge „der Beweisaufnahmeakten“ durch die Wortfolge „der Beweisergebnisse oder, wenn die Beweisaufnahme infolge Säumnis der Partei unterblieben ist,“ ersetzt.

18. In § 195 wird die Wortfolge „vor den Bezirksgerichten dem Einzelrichter zu, vor welchem die mündliche Verhandlung stattfindet“ durch die Wortfolge „vor dem Einzelrichter diesem zu“ ersetzt.

19. In § 198 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder das Urtheil in Gemäßheit des § 399 gefällt“.

20. § 205 wird aufgehoben.

21. § 206 zweiter Satz wird aufgehoben.

22. In § 207 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „ersten Tagsatzungen oder“.

23. In § 208 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. der wesentliche Inhalt der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens sowie der wesentliche Inhalt des Prozessprogramms;“

24. In § 210 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „sowie auf die Darstellung des Sachverhaltes in einer Aus­fertigung des Beweisbeschlusses“.

25. § 220 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen eine Person verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.“

26. Die Überschrift nach dem Achten Titel vor § 221 hat zu lauten:

„Sonntagsruhe und verhandlungsfreie Zeit“

27. § 222 hat zu lauten:

„§ 222. Die Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist verhandlungs­frei“.

28. § 223 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Während der verhandlungsfreien Zeit werden nur in Ferialsachen Tagsatzungen abgehalten. In anderen Sachen dürfen Tagsatzungen nur mit Zustimmung beider Parteien abgehalten werden.“

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „haben die Gerichtsferien“ durch die Wortfolge „hat die verhandlungsfreie Zeit“ ersetzt.

29. § 224 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten:

„Der Ausspruch, durch den eine Sache zur Ferialsache erklärt wird, bezieht sich immer nur auf die schon laufende, wenn er jedoch außerhalb der verhandlungsfreien Zeit gefasst wird, auf die nächstfolgende verhandlungsfreie Zeit.“

30. § 225 hat zu lauten:

„§ 225. (1) Fällt der Anfang der verhandlungsfreien Zeit in den Lauf einer Frist oder der Beginn der Frist in die verhandlungsfreie Zeit, so wird die Frist um die ganze Dauer oder um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil der verhandlungsfreien Zeit verlängert.

(2) Auf den Anfang und den Ablauf von Fristen in Ferialsachen, der Notfristen im Rechtsmittel­verfahren gegen Versäumungs- und Anerkenntnisurteile, der Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil, der Frist zum Einspruch gegen einen bedingten Zahlungsbefehl, der Frist zur Klagebeantwortung sowie der Frist zur Erhebung von Einwendungen im Mandatsverfahren und im Bestandverfahren hat die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluss.“

31. In § 229

a) wird in Abs. 1 Z 1 die Wortfolge „bei der Ladung zur ersten Tagsatzung oder bei der Ladung zur mündlichen Streitverhandlung“ durch die Wortfolge „mit dem Auftrag zur Beantwortung der Klage oder bei der Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung“ und die Wendung „zur Verhandlung mitzubringen“ durch die Wendung „dem Gericht rechtzeitig vor der Verhandlung vorzulegen oder zur Verhandlung mitzu­bringen“ ersetzt;

b) entfällt in Abs. 1 Z 2 und 3 jeweils die Wortfolge „zur ersten Tagsatzung oder“;

c) wird der Abs. 3 aufgehoben.

32. § 230 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Ist kein Zahlungsbefehl zu erlassen, so hat der Vorsitzende des Senates, welchem die Rechtssache zugewiesen ist, dem Beklagten die Beantwortung der Klage mit Beschluss aufzutragen. Die Frist für die Beantwortung der Klage beträgt vier Wochen. Dieser Beschluss kann nicht durch ein Rechtsmittel angefochten werden.“

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „die Tagsatzung anzuberaumen“ durch die Wortfolge „die Beantwortung der Klage aufzutragen“ und die Wortfolge „als zur Bestimmung der Tagsatzung ungeeignet zurück­zustellen sei“ durch die Wortfolge „zur Verbesserung zurückzustellen oder zurückzuweisen ist“ ersetzt.

c) Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit, sofern es nicht geheilt ist (§ 104 JN), die Unzulässigkeit des Rechtswegs, die Streitanhängigkeit, die Rechtskraft eines die Streitsache betreffenden Urteils und die Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht sind jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen.“

33. § 231 wird aufgehoben.

34. § 237 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:

„Die Klage kann ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zum Einlangen der Klagebeantwortung oder des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl zurückgenommen werden.“

35. § 239 samt Überschrift hat zu lauten:

„Beantwortung der Klage

§ 239. (1) Die nach § 230 Abs. 1 aufgetragene Beantwortung der Klage hat mittels vorbereitenden Schriftsatzes zu geschehen. Sie hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten und, soweit der Klagsanspruch bestritten wird, Anträge gestellt und Einreden erhoben werden, die Tatsachen und Umstände, auf welche sich die Einwendungen, Anträge und Einreden der beklagten Partei gründen, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben sowie die Beweismittel, deren sich der Beklagte zum Nachweis seiner tatsäch­lichen Behauptungen bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt, im Einzelnen genau zu bezeichnen.

(2) In dem Schriftsatz kann der Beklagte auch einen oder mehrere der im § 229 angeführten Anträge stellen.

(3) Die Klagebeantwortung dient weiters

           1. zur Anmeldung der Einreden des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzulässigkeit des Rechtsweges, des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, der Streitanhängigkeit, der rechtskräftig entschiedenen Streitsache und des Fehlens sonstiger Prozessvoraussetzungen,

           2. zur Benennung des Auktors,

           3. zur Stellung des Antrages auf Sicherheitsleistung für Prozesskosten und

           4. zur Abgabe eines Anerkenntnisses.“

36. § 240 hat zu lauten:

„§ 240. Wird die Einrede der sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit des Gerichtes nicht in der Klagebeantwortung geltend gemacht, so kann deren Fehlen nur noch berücksichtigt werden, wenn das Gericht auch durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden könnte und die Unzuständigkeit noch nicht geheilt ist (§ 104 JN).“

37. §§ 241, 242 und 243 werden aufgehoben.

38. § 244 samt Überschrift hat zu lauten:

„Mahnverfahren

§ 244. (1) In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 30 000 Euro nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hat das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist (§§ 548 bis 559).

(2) Ein Zahlungsbefehl darf nicht erlassen werden, wenn

           1. die Klage zurückzuweisen ist;

           2. die Forderung nach den Angaben in der Klage oder offenkundig (§ 269) nicht klagbar, noch nicht fällig, von einer Gegenleistung abhängig oder der Beklagte unbekannten Aufenthalts ist;

           3. der Beklagte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat;

           4. die Klage unschlüssig ist.“

39. Nach § 244 werden folgende §§ 245 bis 251 eingefügt:

„§ 245. (1) Hat eine Partei durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Klage die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls über eine oder mehrere Forderungen samt Zinsen oder bestimmter Kosten erschlichen oder zu erschleichen versucht, insbesondere durch die Geltendmachung einer Neben­forderung im Sinne des § 54 Abs. 2 JN als Teil der Hauptforderung, ohne dies gesondert anzuführen, so hat das Gericht über sie eine Mutwillensstrafe von mindestens 70 Euro zu verhängen.

(2) Vermutet das Gericht insbesondere schon auf Grund der Klagsangaben, dass ein solcher bedingter Zahlungsbefehl erschlichen werden soll, so kann die Klage mit der Anweisung zurückgestellt werden, die gleichzeitig zu bezeichnenden, für die Entkräftung der Vermutung erheblichen tatsächlichen Angaben zu machen.

(3) Wird der Anweisung trotz vorheriger Bekanntgabe des drohenden Nachteils nicht oder nicht ausreichend entsprochen, so ist die anhängige beziehungsweise wieder eingebrachte Klage zurück­zu­weisen.

(4) Gegen die nach Abs. 2 ergangenen Beschlüsse ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statthaft.

§ 246. Der Zahlungsbefehl hat neben den für Beschlüsse geforderten Angaben zu enthalten:

           1. die Aufschrift „Bedingter Zahlungsbefehl“;

           2. den Auftrag an den Beklagten, binnen 14 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls bei sonstiger Exekution die Forderung samt Zinsen und die vom Gericht bestimmten Kosten zu zahlen oder, wenn er die geltend gemachten Ansprüche bestreitet, gegen den Zahlungsbefehl binnen vier Wochen Einspruch zu erheben; werden mehrere Forderungen eingeklagt, so sind diese gesondert anzuführen;

           3. den Beisatz, dass der Zahlungsbefehl nur durch Erhebung des Einspruchs außer Kraft gesetzt werden kann;

           4. die Belehrung, dass der Einspruch den Inhalt der Klagebeantwortung haben muss und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten ist;

           5. den Hinweis, dass im Fall der Erhebung des Einspruchs das ordentliche Verfahren über die Klage stattfinden wird.

§ 247. (1) Zahlungsbefehle können in gekürzter Form und mit Benützung einer Ausfertigung der Klage oder einer Rubrik ausgefertigt werden. Für diejenigen Fälle, für die keine Verordnung nach § 250 gilt, ist das Nähere durch Verordnung so zu regeln, dass die leichte und sichere Erfassbarkeit des Inhalts des Zahlungsbefehls für die Parteien gewährleistet ist und überflüssiger Arbeitsaufwand bei der Herstellung der Ausfertigungen vermieden wird.

(2) Der Zahlungsbefehl ist dem Beklagten mit der Klage zuzustellen.

(3) Gegen die Erlassung des Zahlungsbefehls ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, doch kann die im Zahlungsbefehl enthaltene Kostenentscheidung mit Rekurs angefochten werden.

§ 248. (1) Gegen den Zahlungsbefehl steht dem Beklagten der Einspruch zu. Dieser hat den Inhalt einer Klagebeantwortung zu haben.

(2) Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Zahlungsbefehls an den Beklagten.

§ 249. (1) Mit der rechtzeitigen Erhebung des Einspruchs tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft, soweit sich der Einspruch nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des Klagebegehrens richtet. Verspätet erhobene Einsprüche sind ohne Verhandlung mit Beschluss zurückzuweisen.

(2) Ist ordnungsgemäß Einspruch erhoben worden, so hat der Vorsitzende nach den §§ 257 ff vorzugehen.

(3) Auf die Zurücknahme des Einspruchs finden die Vorschriften über die Zurücknahme der Berufung (§ 484) entsprechende Anwendung.

§ 250. (1) Das Mahnverfahren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durch­geführt werden.

(2) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, zur Ermöglichung einer zweckmäßigeren Behandlung der Eingaben (§ 74) im Mahnverfahren mit Verordnung Formblätter einzuführen, deren sich der Kläger bei solchen Eingaben zu bedienen hat. Diese Formblätter sind so auszugestalten, dass sie der Kläger auch leicht und sicher verwenden kann.

§ 251. Für das Mahnverfahren, das mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durch­geführt wird, gelten folgende Besonderheiten:

           1. Klagen und andere Schriftsätze im Mahnverfahren können in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Rubriken überreicht werden; § 81 Abs. 1 bleibt unberührt.

           2. An die Stelle der Zustellung der Klage tritt die Zustellung des Zahlungsbefehls, wenn dieser den Klagsinhalt vollständig wiedergibt oder ihm eine Abschrift der Klage sowie die vom Kläger vorzulegenden (§ 81 Abs. 1) Abschriften ihrer Beilagen angeschlossen sind; das gilt sinngemäß für andere Anträge im Mahnverfahren und die hierüber ergehenden Beschlüsse.

           3. Ergeht ein Auftrag zur Verbesserung einer Eingabe (§ 84), weil sich der Kläger nicht des hiefür eingeführten Formblatts bedient hat, so ist diesem Auftrag das entsprechende Formblatt anzuschließen.

           4. Die §§ 26, 27 und 28 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, sind nicht anzu­wenden.

           5. Der Bund haftet für durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung ver­ursachte Schäden aus Fehlern bei der Durchführung des Mahnverfahrens; die Haftung ist aus­geschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunter­stützten Datenverarbeitung beruht; im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.“

40. §§ 257 und 258 haben samt Überschriften zu lauten:

„Einleitung der Streitverhandlung

§ 257. (1) Nach rechtzeitiger Überreichung der Klagebeantwortung oder Erhebung des Einspruchs hat der Vorsitzende des Senates, dem die Rechtssache zugewiesen ist, die vorbereitende Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Die vorbereitende Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung ist so anzuberaumen, dass den Parteien von der Zustellung der Ladung an mindestens eine Frist von drei Wochen zur Vorbereitung für die Streitverhandlung offen bleibt.

(2) Zur Vorbereitung dieser Verhandlung notwendige Anordnungen sind so früh wie möglich zu treffen. Insbesondere ist – soweit erforderlich – der Wechsel vorbereitender Schriftsätze aufzutragen und mit Anordnungen nach § 180 Abs. 2 vorzugehen.

(3) Die Parteien können einander in der Klage oder Klagebeantwortung noch nicht enthaltene Anträge, Angriffs- und Verteidigungsmittel, Behauptungen und Beweise, welche sie geltend machen wollen, durch besonderen, spätestens eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung bei Gericht und beim Gegner einlangenden, vorbereitenden Schriftsatz mitteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Parteien auch Anträge im Sinn des § 229 mittels Schriftsatzes stellen. Der Vorsitzende hat hierüber die ihm nötig scheinenden Anordnungen ohne Aufschub zu erlassen.

(4) Gegen die in dieser Bestimmung vorgesehenen Anordnungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Vorbereitende Tagsatzung

§ 258. (1) Die vorbereitende Tagsatzung als Teil der mündlichen Streitverhandlung dient

           1. der Entscheidung über die Prozesseinreden, soweit darüber nicht schon nach § 189 Abs. 2 abgesondert verhandelt und entschieden wurde,

           2. dem Vortrag der Parteien (§§ 177 bis 179),

           3. der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens auch in rechtlicher Hinsicht,

           4. der Vornahme eines Vergleichsversuchs sowie bei dessen Scheitern der Erörterung des weiteren Fortgangs des Prozesses und der Bekanntgabe des Prozessprogramms und

           5. – soweit zweckmäßig – auch der Einvernahme der Parteien und Durchführung des weiteren Beweisverfahrens.

(2) Die Parteien und ihre Vertreter haben dafür zu sorgen, dass in der vorbereitenden Tagsatzung der Sachverhalt und allfällige Vergleichsmöglichkeiten umfassend erörtert werden können. Zu diesem Zweck ist die Partei oder, soweit diese zur Aufklärung des Sachverhalts nicht beitragen kann, eine informierte Person zur Unterstützung des Vertreters stellig zu machen.“

41. § 259 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Fortsetzung der Streitverhandlung“

b) Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Streitverhandlung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften über die mündliche Verhand­lung; sie umfasst auch die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens, die Beweisaufnahme und die Erörterung ihrer Ergebnisse.“

42. In § 260 Abs. 1 wird das Zitat „§ 239 Absatz 2“ durch das Zitat „§ 239 Abs. 3“ ersetzt.

43. In § 261 Abs. 6 entfallen der vierte und der siebente Satz.

44. § 273 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt auch für einzelne Ansprüche, wenn der begehrte Betrag jeweils 1 000 Euro nicht über­steigt.“

45. § 277 wird aufgehoben.

46. § 278 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und mittels eines und desselben Beweisbeschlusses“;

b) in Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

47. In § 279 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im Beweisbeschlusse“.

48. In § 283 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „im Beweisbeschluss“.

49. In § 291 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder gemäß § 278 Abs. 2 neue tatsächliche Anführungen und Beweisanbietungen“.

50. § 297 hat zu lauten:

„§ 297. Beruft sich eine Partei zum Beweis ihrer Angaben auf Urkunden, so hat sie die maßgeblichen Stellen bestimmt anzugeben oder hervorzuheben. Diese Urkunden sind dem Gericht von der Partei in geordneter und übersichtlicher Form vorzulegen, falls nicht das Gericht selbst die Herbeischaffung und Vorlegung der Urkunden zu veranlassen hat.“

51. § 357 hat samt Überschrift zu lauten:

„Beweisaufnahme

§ 357. (1) Das erkennende Gericht oder der mit der Leitung der Beweisaufnahme betraute Richter kann auch die schriftliche Begutachtung anordnen. Dabei hat das Gericht dem Sachverständigen eine angemessene Frist zu setzen, binnen der er das schriftliche Gutachten zu erstatten hat. Ist die Einhaltung der dem Sachverständigen vom Gericht gesetzten Frist für diesen nicht möglich, so hat er dies dem Gericht binnen 14 Tagen ab Zustellung des Auftrags mitzuteilen und anzugeben, ob überhaupt und innerhalb welcher Frist ihm die Erstattung des Gutachtens möglich ist. Das Gericht kann dem Sach­verständigen die Frist verlängern.

(2) Wird das Gutachten schriftlich erstattet, so sind die Sachverständigen verpflichtet, auf Verlangen über das schriftliche Gutachten mündliche Aufklärungen zu geben oder dieses bei der mündlichen Verhandlung zu erläutern.“

52. Der bisherige Inhalt des § 359 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Benötigt der Sachverständige die Mitwirkung der Parteien oder dritter Personen und wird ihm diese auf seine Aufforderung nicht unverzüglich geleistet, so hat der Sachverständige dies dem Gericht unter genauer Auflistung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen und der entgegenstehenden Hindernisse mitzuteilen. Das Gericht hat sodann mit abgesondert nicht anfechtbarem Beschluss den Parteien das Erforderliche aufzutragen und ihnen hiefür eine angemessene Frist zu setzen. Dieser Zeitraum ist in die dem Sachverständigen für die Begutachtung gesetzte Frist nicht einzurechnen. Kommen die Parteien der Aufforderung des Gerichts nicht fristgerecht nach, so hat der Sachverständige sein Gutachten ohne Berücksichtigung des Fehlenden zu erstatten. Werden die fehlenden Informationen noch vor Ausarbeitung des Gutachtens nachgebracht, so hat sie der Sachverständige sogleich zu berücksichtigen, ansonsten hat er ein Ergänzungsgutachen zu erstatten. Die Kosten dieses Gutachtens tragen unabhängig vom Verfahrensausgang die säumigen Parteien zur ungeteilten Hand.“

53. § 371 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Inhalt des § 371 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

b) Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Kann einer Partei, die durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, eine Ladung zu ihrer Einvernahme an der angegebenen Adresse nicht zugestellt werden, so können alle weiteren Ladungen zu Handen des Vertreters erfolgen.“

54. In § 394 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „bei der ersten Tagsatzung oder“.

55. In § 395 entfällt die Wortfolge „bei der ersten Tagsatzung oder“.

56. § 396 samt Überschrift hat zu lauten:

„Versäumungsurteil

§ 396. (1) Erstattet der Beklagte die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig, so ist auf Antrag des Klägers ein Versäumungsurteil zu fällen. Sein auf den Gegenstand des Rechtsstreites bezügliches tat­sächliches Vorbringen ist für wahr zu halten, soweit es nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, und auf dieser Grundlage über das Klagebegehren zu erkennen.

(2) Bleibt eine der Parteien nach rechtzeitig erstatteter Klagebeantwortung oder nach rechtzeitigem Einspruch von einer Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, so ist auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil nach Abs. 1 zu fällen.

(3) Hat aber der Beklagte eine noch wahrzunehmende Prozesseinrede erhoben, so kann ein Versäumungsurteil nicht vor ihrer Verwerfung gefällt werden.

(4) Die Folgen der Versäumung (§ 144) treten von selbst ein. § 145 ist nicht anzuwenden.“

57. § 397 hat zu lauten:

„§ 397. Über einen Antrag auf Erlassung eines Versäumungs-, Verzichts- oder Anerkenntnisurteils entscheidet der Vorsitzende des Senats. Im Fall des § 396 Abs. 1 ist über den Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils durch den Vorsitzenden als Einzelrichter binnen acht Tagen ohne Anberaumung einer Verhandlung zu erkennen.“

58. § 397a hat zu lauten:

„§ 397a. (1) Gegen ein Versäumungsurteil wegen nicht rechtzeitig erstatteter Klagebeantwortung steht dem Säumigen der mit vorbereitendem Schriftsatz zu erhebende Widerspruch zu; das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 146 ff) bleibt unberührt. Der vom Beklagten erhobene Widerspruch hat zu enthalten, was als Inhalt der Klagebeantwortung vorgeschrieben ist; er kann auch weiteres Anbringen enthalten.

(2) Die Widerspruchsfrist beträgt vierzehn Tage; sie kann nicht verlängert werden; sie beginnt mit dem Tag nach der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Versäumungsurteils an den Säumigen.

(3) Ist der Widerspruch verspätet eingebracht, so ist er vom Prozessgericht mit Beschluss zurückzuweisen. Sonst hat das Prozessgericht eine vorbereitende Tagsatzung anzuberaumen; der Widerspruch des Beklagten ist hierbei als rechtzeitig überreichte Klagebeantwortung zu behandeln. Zu Beginn der Streitverhandlung ist das Versäumungsurteil mit Beschluss aufzuheben, auch wenn die dafür anberaumte Tagsatzung nach § 170 nicht durchgeführt wird; der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung dieses Beschlusses bedarf es nicht, ein Rechtsmittel ist gegen ihn nicht zulässig.

(4) Derjenigen Partei, die den Widerspruch erhoben hat, ist der Ersatz aller Kosten aufzuerlegen, die durch ihre Versäumung und die Verhandlung über den Widerspruch verursacht worden sind.

(5) Der Widerspruch kann längstens bis zum Ergehen eines der im Abs. 3 genannten Beschlüsse zurückgenommen werden; auf seine Zurücknahme sind die Vorschriften über die Zurücknahme der Klage sinngemäß anzuwenden.“

59. § 398 hat zu lauten:

„§ 398. (1) Solange der Gegner des Säumigen keinen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils stellt, sind die Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens (§§ 168 bis 170) sinngemäß anzuwenden.

(2) Durch einen anderen als den im Abs. 1 genannten Antrag kann das Verfahren erst drei Monate nach Eintritt der Säumnis fortgesetzt werden.“

60. § 399 hat zu lauten:

„§ 399. Das Fernbleiben einer Partei, welche sich bereits durch mündliches Vorbringen zur Haupt­sache in den Streit eingelassen hat, von einer Tagsatzung hindert weder den Fortgang des Verfahrens noch berechtigt es die andere Partei dazu, die Fällung eines Versäumungsurteils zu beantragen.“

61. In § 402 Abs. 1 werden die Zitate „§§ 396, 398, 399“ durch das Zitat „§ 396“ ersetzt.

62. In § 414 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „Urteilen in Säumnisfällen“ durch die Wendung „Versäumungsurteilen“ ersetzt.

63. In § 417 Abs. 3 wird das Zitat „181 Abs. 2“ durch das Zitat „180 Abs. 2“ ersetzt.

64. § 432 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Einer Partei, die sich in einem Schriftsatz nicht verständlich auszudrücken vermag, ist unter Setzung einer angemessenen Frist der Auftrag zu erteilen, den Schriftsatz nach Bestellung eines geeigneten Bevollmächtigten, erforderlichenfalls eines Rechtsanwalts, neuerlich einzubringen, andernfalls der Schriftsatz als nicht eingebracht anzusehen ist. § 84 Abs. 3 gilt sinngemäß.“

65. In § 434 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§§ 397a, 442a)“.

66. § 440 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Im bezirksgerichtlichen Verfahren soll tunlichst schon in der vorbereitenden Tagsatzung das Beweisverfahren durchgeführt werden. Ist aber insbesondere nach dem Inhalt der Klage anzunehmen, dass sich der Beklagte nicht in den Streit einlassen werde, so kann die vorbereitende Tagsatzung auf die in § 258 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Punkte beschränkt werden; § 258 Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.“

b) Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Sind die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so kann ihnen der Wechsel vorbereitender Schriftsätze aufgetragen werden.“

c) Abs. 4 wird aufgehoben.

67. § 441 hat zu lauten:

„§ 441. Die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes hat der Beklagte vorzubringen, bevor er sich in die Verhandlung über die Hauptsache einlässt. Nach Einlassung des Beklagten zur Hauptsache kann die Unzuständigkeit des Gerichtes nur unter den Voraussetzungen des § 240 berücksichtigt werden.“

68. § 442 hat zu lauten:

„§ 442. (1) Bleibt eine der Parteien von einer Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, so ist auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil nach § 396 zu fällen.

(2) Stellt der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Gegner des Säumigen keinen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils, weil trotz Säumnis einer Partei auf neues tatsächliches Vorbringen der erschienenen Partei Bedacht genommen werden soll, das mit dem Inhalt der von ihr etwa überreichten vorbereitenden Schriftsätze oder mit ihren früheren Erklärungen und tatsächlichen Angaben im Widerspruch steht und dem Gegner auch nicht vor der Tagsatzung durch vorbereitenden Schriftsatz bekannt gegeben wurde, so ist dieses neue Vorbringen zu Protokoll zu nehmen und die säumige Partei unter Mitteilung einer Abschrift dieses Protokolles neuerlich zur Streitverhandlung zu laden. Die weitere Säumnis des Gegners steht sodann der Berücksichtigung des zu Protokoll festgestellten Vorbringens bei der Fällung des Versäumungsurteils nicht mehr entgegen.“

69. § 442a Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Gegen ein Versäumungsurteil kann Widerspruch nach § 397a erhoben werden, es sei denn, die Partei hat in diesem Verfahren schon einmal Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil erhoben. Der Widerspruch ist ausgeschlossen, wenn in dem Verfahren bereits Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl oder Einwendungen im Mandatsverfahren oder im Bestandverfahren erhoben wurden.“

70. § 444 wird aufgehoben.

71. § 448 hat zu lauten:

„§ 448. Für das bezirksgerichtliche Mahnverfahren gelten folgende Besonderheiten:

           1. Für die Erhebung des Einspruchs bedarf es nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Gleiches gilt für die Zurücknahme des Einspruchs. Schriftliche Einsprüche können auch in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Rubriken überreicht werden; es genügt, dass aus dem Schriftstück die Absicht, Einspruch zu erheben, deutlich hervorgeht.

           2. Der Beklagte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, kann Einsprüche und Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch beim Bezirksgericht seines Aufenthalts mündlich zu Protokoll geben; dieses hat das Protokoll dem Prozessgericht unver­züglich zu übersenden.

           3. Ist der Einspruch begründet, so ist dem Kläger eine Ausfertigung oder eine Abschrift des Schriftsatzes oder des ihn ersetzenden Protokolls zuzustellen.

           4. Ist ordnungsgemäß Einspruch erhoben worden, so hat das Gericht nach den §§ 440 ff vorzu­gehen.“

72. §§ 448a bis 453a werden aufgehoben.

73. § 460 wird wie folgt geändert:

a) Z 2 hat zu lauten:

         „2. Zur vorbereitenden Tagsatzung ist die Partei, nicht aber eine informierte Person nach § 258 Abs. 2 stellig zu machen.“

b) Z 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Das Gericht kann nicht erwiesene Tatsachenvorbringen unberücksichtigt lassen und von der Aufnahme von Beweisen Abstand nehmen, wenn solche Tatsachen oder Beweise von einer Partei verspätet vorgebracht beziehungsweise angeboten werden und bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel besteht, dass damit das Verfahren verschleppt werden soll und die Zulassung des Vorbringens oder der Beweise die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde. § 179 gilt nicht.“

74. In § 498 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder gegen die in der Ausfertigung eines Beweisbeschlusses oder im Urteilstatbestande enthaltenen Angaben über tatsächliches und Beweisvorbringen (§§ 444, 445)“.

75. In § 502 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. für Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen.“

76. In § 522 Abs. 1 entfallen die Klammerausdrücke „(§ 461)“ und „(§§ 397a, 398, 442a)“.

77. § 552 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird die Wendung „überreichte“ durch die Wendung „erhobene“ sowie die Wendung „Tag­satzung zur mündlichen Streitverhandlung“ durch die Wendung „vorbereitende Tagsatzung“ ersetzt.

b) Folgender Abs. 6 wird angefügt:

„(6) Bleibt eine der Parteien nach rechtzeitig erhobenen Einwendungen von einer Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, so ist auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil nach § 396 zu fällen.“

78. § 571 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:

„Über rechtzeitig erhobene Einwendungen ist eine vorbereitende Tagsatzung anzuberaumen.“

b) Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) Bleibt eine der Parteien nach rechtzeitig erhobenen Einwendungen von einer Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, so ist auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil nach § 396 zu fällen.“

Artikel III

Änderungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz vom 7. März 1985, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Eine Vereinbarung der Parteien, wonach ein Rechtsstreit durch einen oder mehrere Schieds­richter entschieden werden soll, ist in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 und in Sozialrechtssachen unwirksam; in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 ist eine solche Vereinbarung außer für Geschäfts­führer und Vorstandsmitglieder einer Kapitalgesellschaft nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam. Zur Aufhebung von Schiedssprüchen ist das zuständige Landesgericht als Arbeits- und Sozial­gericht (§ 36) berufen.“

2. § 11a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Z 3 hat zu lauten:

         „3. in und außerhalb der mündlichen Verhandlung Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, zu fassen und einstweilige Verfügungen zu erlassen.“

bb) Z 4 wird aufgehoben;

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Z 1 wird das Zitat „Abs. 1 Z 2 bis 4“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 2 und 3“ ersetzt;

bb) Z 2 hat zu lauten:

         „2. Rekurse, die gegen Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, erhoben werden, sowie“.

c) In Abs. 3 Z 1 wird das Zitat „Abs. 1 Z 3 und 4“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 3“ ersetzt.

d) In Abs. 4 wird die Wortfolge „der Dreiersenate (Abs. 2 und 3)“ durch die Wortfolge „des Vorsitzenden im Verfahren erster Instanz oder der Dreiersenate im Rechtsmittelverfahren (Abs. 2 und 3)“ ersetzt.

3. § 11b Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Ist auch nur einer der geladenen fachkundigen Laienrichter zu einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nicht erschienen und ist innerhalb kurzer Zeit auch kein anderer zur Stelle, so kann der Vorsitzende diese Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung allein durchführen, wenn beide Parteien dem ausdrücklich zustimmen. Die Zustimmung der nicht qualifiziert vertretenen Partei (§ 40 Abs. 1) ist nur dann wirksam, wenn sie vorher durch den Vorsitzenden über die Möglichkeit, ihre Zustimmung zu verweigern, und die Rechtsfolgen ihrer Erklärung belehrt und diese Belehrung im Verhandlungsprotokoll beurkundet worden ist. Vorbehaltlich des Abs. 2 hat der Vorsitzende in diesem Fall alle Befugnisse des Senats.“

4. § 39 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Die Bestimmungen über die verhandlungsfreie Zeit (§§ 222 bis 225 ZPO) sind nicht anzuwenden.“

5. In § 44 Abs. 1 haben die Zitate „500 Abs. 2 bis 4,“ und „ , 508“ zu entfallen.

6. §§ 45 bis 47 werden aufgehoben.

7. In § 56 hat der erste Satz zu lauten:

„Die Bestimmungen über das bezirksgerichtliche Mahnverfahren sind anzuwenden.“

8. § 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Z 2 hat zu lauten:

         „2. den Entfall einer Klagebeantwortung (§ 440 Abs. 2 ZPO) und die Beschränkung der vorbereitenden Tagsatzung nach § 440 Abs. 1 ZPO;“

9. In § 62 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „ersten Tagsatzung (ersten Tagsatzung zur mündlichen Streit­verhandlung)“ beziehungsweise „ersten Tagsatzung (der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhand­lung)“ jeweils durch die Wortfolge „ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung“ ersetzt.

10. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens infolge Nichterscheinens der Parteien (§ 170 ZPO) sowie über Versäumungsurteile sind, ausgenommen in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 3 und 7, nicht anzuwenden.“

b) In Abs. 3 hat die Wortfolge „im Umfang des Klagebegehrens“ zu entfallen.

11. In § 85 Abs. 1 hat die Wortfolge „ , ohne eine erste Tagsatzung anzuberaumen,“ zu entfallen.

Artikel IV

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gesetz vom 27. November 1896, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2001, wird wie folgt geändert:

§ 6 GOG werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Waffen, deren Ausfolgung nicht binnen sechs Monaten nach Übergabe verlangt wird, gelten als verfallen. Verfallene Waffen sind zu vernichten; sofern ihr Wert aber 1 000 Euro offenkundig übersteigt, durch Freihandverkauf zu verwerten. Stellt der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer noch zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung einen Antrag auf Ausfolgung der Sache, so ist ihm die Waffe vorbehaltlich des Abs. 2 auszufolgen.

(4) Die Verwertung oder Vernichtung ist vom Verwalter des Gerichtsgebäudes (§ 1 Abs. 2) anzu­ordnen. Sofern der Übergeber bei Übergabe der Waffe seinen Namen und seine Anschrift bekannt gegeben hat, ist er zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung unter Hinweis darauf zur Abholung aufzu­fordern. Ein allenfalls erzielter Erlös der Verwertung ist dem Eigentümer, wenn er dies binnen drei Jahren nach Eintritt des Verfalls verlangt, auszufolgen.

(5) Über die in dieser Bestimmung angeordneten Rechtsfolgen ist der Besitzer bei Übergabe der Waffe schriftlich zu informieren.“

Artikel V

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

Nach dem § 58 wird folgender IX. Abschnitt angefügt:

„IX. Abschnitt

Schiedsgerichtsbarkeit

§ 59. (1) Bei den Rechtsanwaltskammern können durch Beschluss der Plenarversammlung, beim Österreichischen Rechtsanwaltskammertag durch Beschluss der Vertreterversammlung jeweils Schieds­gerichte für Streitigkeiten im Sinne der §§ 577 ff ZPO errichtet werden.

(2) Für die Schiedsgerichte der Rechtsanwaltskammern hat der jeweilige Ausschuss, für das Schiedsgericht des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags die Vertreterversammlung eine Schieds­gerichtsordnung zu erlassen. Die Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags ist darüber hinaus befugt, eine Rahmenschiedsgerichtsordnung zu beschließen, in der die wesentlichen Grundsätze für die von den Rechtsanwaltskammern zu erlassenden Schiedsgerichtsordnungen festgelegt werden können.

(3) Die Organe der Schiedsgerichte sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.“

Artikel VI

Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

Nach dem § 187 wird folgendes XII. Hauptstück angefügt:

„XII. Hauptstück

Schiedsgerichtsbarkeit

§ 188. (1) Bei den Notariatskammern können durch Beschluss der Kollegiumsversammlung, bei der Österreichischen Notariatskammer durch Beschluss des Delegiertentags jeweils Schiedsgerichte für Streitigkeiten im Sinne der §§ 577 ff ZPO errichtet werden.

(2) Der Delegiertentag der Österreichischen Notariatskammer hat für die Schiedsgerichte nach Abs. 1 eine einheitliche Schiedsgerichtsordnung zu erlassen.

(3) Die Organe der Schiedsgerichte sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.“

Artikel VII

Änderung des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955

Das Bundesgesetz vom 2. Februar 1955, BGBl. Nr. 39, über die Grundbücher (Allgemeines Grund­buchsgesetz 1955 – GBG 1955), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

§ 119 Z 6 entfällt.

Artikel VIII

Änderungen des Grundbuchsumstellungsgesetzes

Das Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1997, wird geändert wie folgt:

1. § 6 Abs. 2 Z 1 hat zu lauten:

         „1. Notare, um als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen oder als Erbenmachthaber ver­bücherte Rechte des Erblassers zu ermitteln, und nach Maßgabe des § 7;“

2. Im § 6 Abs. 2 ist nach der Z 1 die folgende Z 1a einzufügen:

       „1a. Rechtsanwälte, um als Erbenmachthaber verbücherte Rechte des Erblassers zu ermitteln und um Personen, die im Personenverzeichnis eingetragen sind, Abschriften und Mitteilungen über die sie betreffenden Eintragungen zu erteilen;“

Artikel IX

Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994

Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 entfällt die Wendung „ , gegen einen bedingten Zahlungsbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben“.

2. Dem § 34b wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 7, 34b und 37a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“

3. Dem § 37a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Bestehende Versicherungsverträge sind bis zum 1. Jänner 2003 an die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2002 geänderte Bestimmung des § 7 Abs. 2 anzupassen.“

Artikel X

Justizverwaltungsmaßnahmen

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit 1. Jänner 2003 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Artikel XI

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Art. I (JN), Art. II Z 1 bis 8 (§§ 22, 23, 24, 27, 31, 45, 59, 65 ZPO), Z 9 (§ 73 ZPO), Z 19 (§ 198 ZPO), Z 22 bis 24 (§§ 207, 208, 210 ZPO), Z 30 bis 46 lit. a (§§ 225 Abs. 2, 229, 230, 231, 237, 239 bis 251, 257 bis 261, 273, 277, 278 Abs. 1 ZPO), Z 47 bis 49 (§§ 279, 283, 291 ZPO), Z 54 bis 61 (§§ 394 bis 397a, 398, 399, 402 ZPO), Z 65 (§ 434 ZPO), Z 66 lit. a und c (§ 440 Abs. 1 und 4 ZPO), Z 67 bis 72 (§§ 441, 442, 442a, 444, 448, 448a bis 453a ZPO), Z 73 lit. a (§ 460 Z 2 ZPO), Z 74 (§ 498 ZPO), Z 76 bis 78 (§ 522, 552, 571 ZPO) und Art. III Z 2 (§ 11a ASGG), Z 8 und 9 (§§ 59, 62 ASGG), Z 11 (§ 85 ASGG) sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist.

(3) Art. II Z 11 (§ 179 ZPO), Z 14 (§ 182a ZPO), Z 46 lit. b (§ 278 Abs. 2 ZPO) und Z 73 lit. b (§ 460 Z 4 ZPO) ist auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängig sind, nur anzuwenden, wenn die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2002 geschlossen worden ist.

(4) Art. II Z 25 (§ 220 Abs. 2 ZPO) ist anzuwenden, wenn die Zahlung nach dem 31. Dezember 2002 eingelangt ist.

(5) Art. II Z 51 und 52 (§§ 357, 359 ZPO) ist anzuwenden, wenn der Auftrag zur Gutachtenserstattung nach dem 31. Dezember 2002 erteilt worden ist.

(6) Art. II Z 75 (§ 502 ZPO) und Art. III Z 5 und Z 6 (§§ 44 Abs. 1, 45 bis 47 ASGG) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31. Dezember 2002 liegt.

(7) Art. III Z 1 (§ 9 Abs. 2 ASGG) ist auf Schiedsvereinbarungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 geschlossen worden sind.

(8) Art. III Z 10 lit. a (§ 75 Abs. 1 ASGG) ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2002 liegt.

(9) Art. IV (§ 6 GOG) ist auf bereits vor dem 31. Dezember 2002 übernommene Waffen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sechsmonatige Ausfolgefrist erst mit 1. Jänner 2003 beginnt.

(10) Art. V (RAO) und Art. VI (NO) treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

Artikel XII


Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.