1051 der
Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Ausgedruckt
am 19. 3. 2002
Bericht und
Antrag
des
Justizausschusses
über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem im Hinblick auf die Schaffung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Mietrechtsgesetz, das Erwerbsgesellschaftengesetz, die Exekutionsordnung, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Heizkostenabrechnungsgesetz geändert werden (Wohnungseigentumsbegleitgesetz 2002)
Im Zuge der Beratungen über die Regierungsvorlage 989 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz über das Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002) sowie über Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, des Mietrechtsgesetzes und der Exekutionsordnung hat der Justizausschuss über Antrag der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Ilse Burket, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Änderung des allgemein bürgerlichen Gesetzbuches, des Mietrechtsgesetzes, des Erwerbsgesellschaftengesetzes, der Exekutionsordnung, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und des Heizkostenabrechnungsgesetzes zum Inhalt hat.
Dieser Antrag war wie folgt begründet:
„Allgemeiner Teil
Mit diesem
Gesetzesvorhaben werden flankierend zur Schaffung eines
Wohnungseigentumsgesetzes 2002 einige zivilrechtliche Vorschriften geändert.
Die meisten dieser Änderungen waren so bereits in der Regierungsvorlage für ein
Wohnungseigentumsgesetz 2002, 989 BlgNR XXI. GP, vorgesehen.
Besonderer Teil
Zu
Artikel I (Änderung des ABGB):
Dieser
Gesetzesvorschlag wird unverändert aus der Regierungsvorlage für ein
Wohnungseigentumsgesetz 2002 übernommen (Artikel II der
Regierungsvorlage). Auf die dazu in der Regierungsvorlage gegebenen
Erläuterungen (989 BlgNR XXI. GP 31 und 85) wird verwiesen.
Zu
Artikel II (Änderung des Mietrechtsgesetzes):
Dieser
Gesetzesvorschlag wird mit einer wesentlichen Änderung aus der
Regierungsvorlage für ein Wohnungseigentumsgesetz 2002 übernommen
(Artikel III der Regierungsvorlage). Diese Änderung besteht darin, dass
die Möglichkeit des „Wohnungseigentums-Mieters“, liegenschaftsbezogene
Ansprüche aus dem Bestandverhältnis auch gegen die Eigentümergemeinschaft
geltend zu machen, anders als noch in der Regierungsvorlage nur für „Altmieter“
eröffnet werden soll. Daher wird diese Möglichkeit aus der Neuformulierung des
§ 2 MRG herausgenommen. Im Übrigen bleibt es bei den in der
Regierungsvorlage konzipierten Änderungen des § 2 MRG; auf die dazu
gegebenen Erläuterungen (989 BlgNR XXI. GP 85 ff) wird verwiesen.
Zu Artikel III
(Änderung des Erwerbsgesellschaftengesetzes):
Die Eigentümerpartnerschaft nach den
§§ 13 ff WEG 2002 ist auf zwei natürliche Personen beschränkt. Damit sind die meisten in der Praxis
auftretenden Bedürfnisse nach einer Mehrheit von Eigentümern eines
Mindestanteils zufriedengestellt. Zwei durchaus berücksichtigungswürdige Fallkonstellationen
finden in diesem Rechtsinstitut jedoch nicht Deckung, nämlich einerseits eine
aus mehr als zwei Personen bestehende Erbenmehrheit nach dem Tod des
Wohnungseigentümers und andererseits eine aus mehr als zwei Personen bestehende
Gemeinschaft, die ein Wohnungseigentumsobjekt nicht primär zur Eigennutzung,
sondern als Investitionsobjekt und zur Erzielung von Mieteinnahmen erwerben
möchte.
Für diese zwei
noch nicht abgedeckten Bedarfsfälle soll eine in der Rechtsordnung bereits
vorhandene Gesellschaftsform (besser) nutzbar gemacht werden, nämlich die
eingetragene Erwerbsgesellschaft (EEG) nach dem Erwerbsgesellschaftengesetz
(EGG). Dies erscheint schon deshalb nahe liegend, weil die Erwerbsgesellschaft
bereits in der Vergangenheit dazu herangezogen wurde, um einer Personenmehrheit
den gemeinschaftlichen Erwerb von Wohnungseigentumsobjekten zu ermöglichen.
Freilich beruhte diese Praxis insofern auf einer etwas fragwürdigen rechtlichen
Grundlage, als § 1 EGG die Gründung einer Erwerbsgesellschaft nur zum
Zweck des gemeinschaftlichen Erwerbs zuließ, worunter in der Jurisprudenz
zumeist ein wirtschaftlicher Zweck (also zB die Erzielung eines Gewinns)
verstanden wurde. Gleichwohl ließ die Praxis die Gründung von
Erwerbsgesellschaften zum Zweck des Erwerbs eines Wohnungseigentumsobjekts zu,
ohne näher zu prüfen, ob in concreto ein gemeinschaftlicher Erwerb in diesem
Sinne verfolgt werde.
Diese rechtliche
Unsicherheit soll nun aber ausgeräumt werden, und zwar durch eine Klarstellung
im Erwerbsgesellschaftengesetz. In dessen § 1 wird daher ausdrücklich auch
die Gründung einer Erwerbsgesellschaft zum Zweck der Nutzung und Verwaltung
eigenen Vermögens für zulässig erklärt. Damit kann künftig kein Zweifel mehr
darüber bestehen, dass eine EEG auch zwecks Erwerbs und Eigennutzung eines
Wohnungseigentumsobjekts gegründet werden kann.
Zu Artikel IV (Änderung der
Exekutionsordnung):
Dieser
Gesetzesvorschlag wird unverändert aus der Regierungsvorlage für ein
Wohnungseigentumsgesetz 2002 übernommen (Artikel IV der Regierungsvorlage).
Auf die dazu in der Regierungsvorlage gegebenen Erläuterungen (989 BlgNR XXI.
GP 31 und 87) wird verwiesen.
Zu Artikel V (Änderung des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes):
Z 1
und 2:
Diese wertmäßige
Adaptierung dient der Klarstellung, dass es sich bei dem in § 14d
Abs. 2 Z 1 derzeit enthaltenen Eurobetrag nur um jenen Wert handelt,
der zum Zeitpunkt der Einführung im Zuge des
3. Wohnrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, Gültigkeit hatte
(weil im 2. Euro-Umstellungsgesetz der am 1. Februar 1994 geltende Betrag
als Eurobetrag mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 neu festgesetzt und nicht
nur umgerechnet wurde), wogegen durch die zwischenzeitlich mit Kundmachungen
des Bundesministers für Justiz gemäß § 16 Abs. 6 des
Mietrechtsgesetzes erfolgten Wertsicherungen dieser Wert seit BGBl. II
Nr. 183/2001 nunmehr 1,32 Euro beträgt. Diese Korrektur ist also
keine Erhöhung, sondern bedeutet lediglich eine wertmäßig korrekte Euroumstellung
des seit April 2001 als Schillingbetrag eingehobenen EVB.
Z 3
bis 11:
Formale Adaptionen auf Grund der Kodifikation des Wohnungseigentumsrechtes mit der Erlassung des WEG 2002
Z 4:
Im Hinblick auf das aufrechte Mietverhältnis und den unmittelbar durchsetzbaren Übereignungsanspruch nach §§ 15c in Verbindung mit 15e erscheint eine Anmerkung gemäß § 37 Abs. 1 als zwingende Zahlungsvoraussetzung entbehrlich.
Z 12:
Legistische
Adaptionen und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen: erstere korrigieren eine
fehlerhafte Bezeichnung bzw. Nummerierung der In-Kraft-Tretens-Bestimmung im
2. Euro-Umstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 136/2001, in dem die
In-Kraft-Tretens-Bestimmung für die WGG-Novelle in der Wohnrechtsnovelle 2002,
BGBl. I Nr. 162/2001, nämlich im Artikel IV (1g) nicht
berücksichtigt worden ist, sodass im geltenden Recht die Bezeichnung (1g) im
Artikel IV des WGG doppelt vorkommt; mit dieser Korrektur wird lediglich
die Nummerierung um einen Buchstaben verschoben.
Die neu
hinzugekommenen In-Kraft-Tretens-Bestimmungen betreffen einerseits die
korrigierte Euroumstellung, die mit dem gleichen In-Kraft-Tretens-Termin wie
bisher bestimmt wird, und andererseits die formalen Adaptionen auf Grund der
Kodifikation des WGG, die den gleichen In-Kraft-Tretens-Termin vorsehen wie das
WEG 2002.
Zu Artikel VI (Änderung des Heizkostenabrechnungsgesetzes):
Z 1 bis 3:
Formale Adaptionen auf Grund der Kodifikation des Wohnungseigentumsrechtes mit der Erlassung des WEG 2002
Zu Artikel VII (In-Kraft-Treten):
Die Artikel I bis IV und VI dieses Bundesgesetzes treten zeitgleich mit dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 in Kraft.“
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Walter Tancsits, Mag. Reinhard Firlinger, Mag. Johann Maier, Dr. Gabriela Moser, Dr. Michael Krüger, Dr. Johannes Jarolim, Ilse Burket, Mag. Gisela Wurm, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Mag. Terezija Stoisits sowie Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer.
Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Justizausschuss den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2002 03 13
Mag. Dr. Josef Trinkl Mag. Dr. Maria Theresia Fekter
Berichterstatter Obfrau