1065 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 23. 4. 2002

Volksbegehren

Veto gegen Temelin


Die Unterstützer dieses Volksbegehrens haben die Einleitung eines Verfahrens für ein Volksbegehren mit folgendem Wortlaut beantragt:

Veto gegen Temelin

Durch Bundesverfassungsgesetz ist Folgendes sicherzustellen:

Die bundesverfassungsmäßig zuständigen Organe werden ermächtigt, den Staatsvertrag über den Beitritt Tschechiens zur Europäischen Union abzuschließen, sobald eine völkerrechtlich bindende Erklärung der Republik Tschechien vorliegt, das AKW-Temelin auf Dauer stillzulegen und diese Stilllegung auch tatsächlich erfolgt ist.

Veto gegen Temelin

Volksbegehren zum Veto gegen einen EU-Beitritt der Republik Tschechien, falls Temelin nicht stillgelegt wird.


Begründung

Zahllose Pannen im AKW-Temelin sowie vernichtende Risikostudien und damit verbundene Horror­szenarien erfüllen viele Menschen in unserem Land mit Sorge um ihre eigene Zukunft und die Zukunft ihrer Kinder.

Ein Reaktorunfall in Temelin kann nicht ausgeschlossen werden. Das belegen Studien vom Physiker Helmut Hirsch aus Hannover und von Bernd Franke vom Institut für Energie- und Umweltforschung in Heidelberg.

„Angesichts der nuklearen Teile im AKW könnten die Folgen eines Unfalls die Größenordnung der Tschernobyl-Katastrophe erreichen“, meint Hirsch (Kurier vom 11. Mai 2001).

Der Melker Prozess hat diese Sorge nicht gemindert.

Vielmehr besteht der begründete Verdacht, dass das UVP-Verfahren von vornherein nichts anderes sein sollte als ein großangelegtes, bilaterales Täuschungsmanöver.

Hauptzweck: Österreichern wie Tschechen durch diplomatische Spiegelfechtereien Sand in die Augen zu streuen.

Veto-Drohung soll Temelin stoppen.

Österreich muss daher mit aller Vehemenz und allem Nachdruck seine Bedenken gegen das grenznahe AKW-Temelin zum Ausdruck bringen. Mittels  Bundesverfassungsgesetz soll Tschechien signalisiert werden, dass Österreich auf der Stilllegung Temelins besteht.

Die Vetodrohung ist in Europa durchaus üblich, um nationale Interessen durchzusetzen. Ein Gutachten des Instituts für Umweltrecht an der Linzer Universität bestätigt, dass diese sowohl völkerrechtlich zulässig als auch innerstaatlich geboten ist.

Tschechische Bevölkerung ist Partner.

Dieses Bundesverfassungsgesetz richtet sich nicht gegen die tschechische Bevölkerung, sondern allein gegen den staatlich-industriellen Atomkomplex in Tschechien.

Die tschechische Bevölkerung wird vielmehr als Schicksalsgefährte in der Bedrohung gesehen. Es geht um eine grenzenlose Todesgefahr und um die gemeinsamen Lebensinteressen beider Völker.

Als Bevollmächtigte wurden gemäß § 3 Abs. 3 des Volksbegehrengesetzes 1973 namhaft gemacht:

 

Vor- und Familienname

Beruf

Adresse

Bevollmächtigte(r)

Dr. Hans ACHATZ

Richter

Bismarckstraße 18
4020 Linz

1. Stellvertreter(in)

Mag. Hilmar KABAS

Beamter

Endemanngasse 6–8/13
1230 Wien

2. Stellvertreter(in)

Ernst WINDHOLZ

Landesrat

Limesgasse 10
2405 Bad Deutsch Altenburg

3. Stellvertreter(in)

Dr. Klaus NITTMANN

Jurist

Nöbauerstraße 36
4040 Linz

4. Stellvertreter(in)

Hubert SCHREINER

Angestellter

Karl-Renner-Straße 8
4040 Linz

Im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 033 vom Fr./Sa., 15./16. Februar 2002 ist folgende Kundmachung über das Ergebnis der Eintragungen erschienen:

Bundeswahlbehörde

Zl. 48.637/41-V/6/02

Volksbegehren Veto gegen Temelin

Gemäß § 16 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes 1973, BGBl. Nr. 344, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, hat die Bundeswahlbehörde in ihrer Sitzung vom 14. Februar 2002 auf Grund der Berichte der Bezirkswahlbehörden folgendes Ergebnis der Eintragungen für das „Volksbegehren Veto gegen Temelin“ ermittelt:

 


Gebiet


Stimm-
berechtigte

Anzahl der gültigen
Eintragungen (inkl. Unterstützungs-
erklärungen)

Stimm-
beteiligung
in %

 

 

Burgenland

216 970

32 197

14,84

 

 

Kärnten

422 045

65 502

15,52

 

 

Niederösterreich

1 160 733

196 333

16,91

 

 

Oberösterreich

1 004 248

236 161

23,52

 

 

Salzburg

359 062

48 072

13,39

 

 

Steiermark

917 869

110 132

12,00

 

 

Tirol

476 120

41 277

8,67

 

 

Vorarlberg

234 302

15 686

6,69

 

 

Wien

1 101 462

169 613

15,40

 

 

Summe Österreich

5 892 811

914 973

15,53

 

Da somit mehr als 100 000 gültige Eintragungen von Stimmberechtigten ermittelt worden sind, hat die Bundeswahlbehörde festgestellt, dass ein Volksbegehren im Sinne des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt.

Wien, am 14. Februar 2002

Der Stellvertreter des Bundeswahlleiters:

Sektionschef Mag. Prantl

Ergebnis inklusive Unterstützungserklärungen



Gebiet


Stimm-
berechtigte

Unterstützungs-
erklärungen
und gültige
Eintragungen

Stimm-
beteiligung
inkl. Unter-
stützungs-
erklärungen


gültige
Eintragungen


Stimm-
beteiligung
in %

Burgenland

216 970

32 197

14,84%

32 190

14,84%

Kärnten

422 045

65 502

15,52%

65 494

15,52%

Niederösterreich

1 160 733

196 333

16,91%

192 657

16,60%

Oberösterreich

1 004 248

236 161

23,52%

226 652

22,57%

Salzburg

359 062

48 072

13,39%

47 580

13,25%

Steiermark

917 869

110 132

12,00%

110 127

12,00%

Tirol

476 120

41 277

8,67%

41 274

8,67%

Vorarlberg

234 302

15 686

6,69%

15 686

6,69%

Wien

1 101 462

169 613

15,40%

166 751

15,14%

Summe Österreich

5 892 811

914 973

15,53%

898 411

15,25%

 

Flussdiagramm: Alternativer Prozess: Ergebnis inklusive
Unterstützungs-
erklärungen