Vorblatt

Probleme:

Das Hebammengesetz entspricht in einigen Bereichen nicht den Bedürfnissen der Praxis. Die derzeit nicht mögliche Verschreibung von Arzneimitteln durch Hebammen ist unbefriedigend und soll praxisgerecht gestaltet werden. Weiters erfolgt die  Einhebung des Gremialbeitrags für das Österreichische Hebammengremium derzeit nicht gesetzeskonform. Schließlich ist Österreich verpflichtet, die im Rahmen der Richtlinie 2001/19/EG durchgeführten Änderungen der Hebammenrichtlinien 80/154/EWG und 80/155/EWG sowie das Freizügigkeitsabkommen der EG bzw. der EU-Mitgliedstaaten mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Ziele:

Schaffung gesetzlicher Grundlagen im Hebammengesetz und Rezeptpflichtgesetz für die Verschreibung von Arzneimitteln durch Hebammen;

Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG;

Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens der EG bzw. der EU-Mitgliedstaaten mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

Anpassung der Bestimmungen betreffend Einhebung der Gremialbeiträge an die Praxis des Österreichischen Hebammengremiums.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage; hinsichtlich der Umsetzung der EG-Richtlinie keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Ein geringes, nicht bezifferbares Einsparungspotential ist für die Sozialversicherungsträger mit der Schaffung der Möglichkeit, dass Hebammen die für die Berufsausübung benötigten Arzneimittel direkt auf Grund eines eigenen Rezeptes beziehen können, verbunden.

EU‑Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

I.      Das Hebammengesetz entspricht in folgenden Bereichen nicht den Bedürfnissen der Praxis:

       Derzeit ist Hebammen die eigene Verschreibung von Arzneimitteln, die sie für ihre Berufsausübung benötigen, nicht möglich. Hebammen dürfen zwar im Rahmen ihrer Berufsausübung bestimmte Arzneimittel ohne ärztliche Anordnung anwenden und sind verpflichtet, diese auch vorrätig zu halten, der Bezug dieser Arzneimittel ist Hebammen jedoch nur auf Grund einer ärztlichen Verschreibung möglich. In der Praxis kommt es daher zu unnötigen Konsultationen von Ärzten durch Hebammen.

       Die Regelungen über die Einhebung des Gremialbeitrages durch den Dienstgeber für Hebammen, die ihren Beruf im Dienstverhältnis ausüben, werden in der Praxis nicht angewandt. In der Praxis erfolgt für freiberuflich tätige wie auch für in einem Dienstverhältnis tätige Hebammen die Einhebung direkt durch das Österreichische Hebammengremium.

         Das vorliegende Bundesgesetz soll das Hebammengesetz in diesen Punkten den Bedürfnissen der Praxis anpassen.

II.     Weiters erfolgt die Umsetzung der im Rahmen der Richtlinie 2001/19/EG durchgeführten Änderungen der Hebammenrichtlinien 80/154/EWG und 80/155/EWG sowie des Freizügigkeitsabkommens der EG bzw. der EU-Mitgliedstaaten mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in innerstaatliches Recht.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die vorliegende Bundesgesetznovelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“).

Finanzielle Erläuterungen: Ein Mehraufwand ist mit der Umsetzung des vorliegenden Bundesgesetzes nicht zu erwarten (siehe Vorblatt).

Besonderer Teil

Zu Art. I Z 1 (§ 5 Abs. 5 HebG):

Hebammen soll die Verschreibung jener Arzneimittel, zu deren Anwendung sie im Rahmen ihrer Berufsausübung ohne ärztliche Anordnung schon heute berechtigt sind, ermöglicht  werden, da sie auf Grund ihrer Ausbildung ausreichend befähigt sind, sich die für die Geburtshilfe angezeigten Arzneimittel selbst zu verschreiben.

Anzumerken ist, dass damit die haftungsrechtliche Gesamtverantwortung hinsichtlich Verschreibung und Anwendung von im § 5 Abs. 1 bis 4 Hebammengesetz angeführten Arzneimitteln der Hebamme übertragen ist und daher die bereits bisher bestehende Sorgfaltspflicht für die Hebamme mit der zusätzlichen Möglichkeit der Verschreibung von Arzneimitteln weiter erhöht wird. Beispielhaft wird in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung von Kontraindikationen angeführt.

Zusätzlich zur Änderung des Hebammengesetzes ist eine Änderung des Rezeptpflichtgesetzes erforderlich (vgl. Erl. zu Art. II).

Zu Art. I Z 2 bis 6³ (§§ 12, 13 und 14a HebG):

Im Rahmen der Richtlinie 2001/19/EG, welche vor dem 1. Jänner 2003 in innerstaatliches Recht umzusetzen ist, wurden auch die Hebammenrichtlinien 80/154/EWG und 80/155/EWG geändert. Die bisher im Artikel 3 der Richtlinie 80/154/EWG angeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sind nunmehr im Anhang zu dieser Richtlinie aufgelistet, sämtliche Verweise auf Artikel 3 gelten als Verweise auf den Anhang.

Der entsprechende Verweis wird in § 12 Abs. 1 HebG adaptiert. Gleichzeitig wird die in Klammer angeführte Fundstelle der Richtlinien 80/154/EWG in Abs. 1 und 80/155/EWG in Abs. 3 in Form der nunmehr üblichen CELEX-Nr. zitiert.

In Umsetzung des Artikel 19b der Richtlinie 80/154/EWG wird ein neuer § 12 Abs. 5a für die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, deren Bezeichnung nicht mit den im Anhang der Richtlinie angeführten Ausbildungsbezeichnungen übereinstimmt und deren Gleichwertigkeit bzw. Gleichstellung allerdings mittels einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates bestätigt wird.

§ 14a setzt Artikel 19c der Richtlinie 80/154/EWG um, welche besondere Regelungen betreffend die Anerkennung von durch EWR-Staatsangehörige erworbene Drittlanddiplome normiert:

Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise anzuerkennen, die sich nicht auf eine in einem Mitgliedstaat erworbene Ausbildung beziehen, während allerdings die von der betroffenen Person in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Berufserfahrung zu berücksichtigen ist. Dem entsprechend wird im Rahmen der Richtlinie 2001/19/EG in den sektorellen Richtlinien festgelegt, dass die Anerkennung der in einem Drittland ausgestellten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die eine entsprechende Ausbildung abschließen, durch einen Mitgliedstaat und die von der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat erworbene Berufserfahrung ein gemeinschaftsrelevantes Element darstellen, das die anderen Mitgliedstaaten zu prüfen haben.

Für die Umsetzung im Hebammengesetz bedeutet dies, dass im Rahmen des Nostrifikationsverfahrens gemäß § 14 HebG eine spezielle Regelung für EWR-Staatsangehörige mit Drittlandausbildung sowie einer Berufsanerkennung und Berufserfahrung in einem EWR-Vertragsstaat zu schaffen ist, die eine entsprechende Berücksichtigung des oben beschriebenen gemeinschaftsrelevanten Elements festlegt. Die entsprechende Rechtsgrundlage wird in § 14a HebG geschaffen, wobei die in Artikel 19c der Richtlinie 80/154/EWG normierte Entscheidungsfrist von drei Monaten als lex specialis zum AVG in § 14a Abs. 2 HebG festgelegt wird.

Zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits wurde ein Abkommen über die Freizügigkeit abgeschlossen, welches am 21. Juni 1999 unterzeichnet wurde und sich derzeit im Ratifizierungsstadium befindet. Es handelt sich um ein Vertragswerk von sieben Abkommen und stellt die Beziehungen der EU-Mitgliedstaaten mit der Schweiz auf eine neue Grundlage. Inhalt des Abkommens ist unter anderem das gegenseitige Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger.

In Artikel 9 des Abkommens werden die Vertragsparteien verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise gemäß Anhang III zu treffen. Im Rahmen des Anhangs III werden die Schweizer in den Anerkennungsrichtlinien berücksichtigt, indem einerseits normiert ist, dass der Begriff „Mitgliedstaat(en)“ in den angeführten Rechtsakten auch auf die Schweiz anzuwenden ist, und andererseits die sektorellen Richtlinien durch die Schweizer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen ergänzt werden.

Dieses Abkommen wird hinsichtlich der EG-Hebammenrichtlinien im § 13 Abs. 2  innerstaatlich umgesetzt. Da sich die im Rahmen der Richtlinie 2001/19/EG vorgenommenen Änderungen der EG-Hebammenrichtlinien auf Grund des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz auch auf diese erstrecken, ist die neue Drittlanddiplomregelung des § 14a auch auf die Schweizerische Eidgenossenschaft auszudehnen.

Zu Art. I Z 7 (§ 52 Abs. 4 HebG):

Seit In-Kraft-Treten des Hebammengesetzes ist die im § 52 Abs. 4 vorgesehene Einhebung der Gremialbeiträge durch den Dienstgeber bei Hebammen, die ihren Beruf im Dienstverhältnis ausüben, nicht angewandt worden. Daher haben sich die Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums bereits mehrfach und zuletzt bei der Hauptversammlung des Österreichischen Hebammengremiums am 15. März 2001 mit großer Mehrheit dafür ausgesprochen, dass die Möglichkeit der Einhebung der Gremialbeiträge auch unmittelbar durch das Österreichische Hebammengremium gesetzlich verankert werden soll. Die direkte Einhebung der Gremialbeiträge für freiberuflich tätige Hebammen bedarf keiner neuen gesetzlichen Grundlage, da sie sich aus Abs. 3 dieser Bestimmung bereits ergibt.

Die Verankerung der Kundmachungspflicht der Beitragsordnung soll zur Rechtssicherheit beitragen.

Zu Art. II (§ 1 Abs. 1 Rezeptpflichtgesetz):

Vgl. Erl. zu Art. I Z 1.

Die Verankerung der Berechtigung der Verschreibung von Arzneimitteln durch Hebammen erfolgt sowohl im § 5 Abs. 5 Hebammengesetz als auch im Rezeptpflichtgesetz. Neben den Ärzten, Zahnärzten, Dentisten und Tierärzten sollen nunmehr auch Hebammen – da sie auf Grund ihrer Ausbildung dazu befähigt sind – berechtigt werden, Arzneimittel, die auch bei bestimmungsmäßigem Gebrauch das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden können, wenn sie ohne ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Überwachung angewendet werden, über eigene Verschreibung zu beziehen. Die Möglichkeit der Verschreibung für Hebammen ist jedoch auf die im § 5 Abs. 1 bis 4 Hebammengesetz genannten Arzneimittel beschränkt.



Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Artikel I

Änderung des Hebammengesetzes

§ 5. (1) bis (4) …

§ 5. (1) bis (4) …

(5) Die Verschreibung rezeptpflichtiger Arzneimittel für die Anwendung durch die Hebamme hat durch

           1. eine praktische Ärztin/einen praktischen Arzt oder

(5) Hebammen sind berechtigt, die die zur Anwendung im Rahmen ihrer Berufsausübung benötigten Arzneimittel gemäß Abs. 1 bis 4  auf Grund eigener Verschreibung in Apotheken zu beziehen.

           2. eine Fachärztin/einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder

 

           3. eine Amtsärztin/einen Amtsarzt

 

zu erfolgen.

 


§ 12. (1) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) nach dessen Inkrafttreten ausgestellt wurden, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn diese im Artikel 3 der Richtlinie 80/154/EWG vom 21. Jänner 1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über die Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 33 vom 11. Februar 1980, S 1, in der Fassung Anhang VII Abschnitt C Z 14 lit. b zum EWR-Abkommen, in der Folge: Richtlinie 80/154/EWG) angeführt sind.

§ 12. (1) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) nach dessen In-Kraft-Treten ausgestellt wurden, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn diese im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG vom 21. Jänner 1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über die Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (CELEX-Nr.: 380L0154) angeführt sind.

(2) …

(2) …

(3) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens vor dessen Inkrafttreten ausgestellt wurden und den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG vom 21. Jänner 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme (ABl. Nr. L 33 vom 11. Februar 1980, S 8, in der Fassung Anhang VII Abschnitt C Z 15 zum EWR-Abkommen, in der Folge: Richtlinie 80/155/EWG) entsprechen, gelten vorbehaltlich Abs. 4 als Qualifikationsnachweise, wenn

  1.

  2.

(3) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens vor dessen In-Kraft-Treten ausgestellt wurden und den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG vom 21. Jänner 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme (CELEX-Nr.: 380L0155) entsprechen, gelten vorbehaltlich Abs. 4 als Qualifikationsnachweise, wenn

  1.

  2.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

 

(5a) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise,

 

           1. die einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durch eine  Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgestellt worden sind und

 

           2. die nicht einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entsprechen,

 

gelten dann als Qualifikationsnachweise, wenn sie mit einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates versehen sind, aus der hervorgeht, dass sie eine Ausbildung entsprechend der Richtlinie 80/155/EWG abschließen und im Heimat- oder Herkunftsstaat den in der Verordnung gemäß Abs. 2 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt sind.

§ 13. Eine Urkunde über eine Ausbildung in einem ausländischen Staat, der nicht Vertragspartei des EWR‑Abkommens ist, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

§ 13. (1) Eine Urkunde über eine Ausbildung in einem ausländischen Staat, der nicht Vertragspartei des EWR‑Abkommens ist, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn


           1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 14 (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach dem Hebammengesetz 1963 oder nach dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Hebammenwesens, BGBl. Nr. 214/1925, gültig erklärt wurde und

           1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom        gemäß § 14 (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach dem Hebammengesetz 1963 oder nach dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Hebammenwesens, BGBl. Nr. 214/1925, gültig erklärt wurde und

           2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

           2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

 

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt § 12 für

 

           1. Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenosseschaft oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Hebammenausbildung ausgestellt wurde, und

 

           2. Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, denen   von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Hebammenausbildung ausgestellt wurde.

 

§ 14a. (1) Bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die

 

           1. außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Urkunde über eine Ausbildung zur Hebamme erworben haben und

 

           2. in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind,

 

sind im Rahmen der Nostrifikation gemäß § 14 die im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und Ausbildung als Hebamme zu berücksichtigen.

 

(2) Über eine Nostrifikation gemäß Abs. 1 entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen.

§ 52. (1) bis (3) …

§ 52. (1) bis (3) …

(4) Der Gremialbeitrag ist bei Hebammen, die ihren Beruf im Dienstverhältnis ausüben, vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates dem Österreichischen Hebammengremium abzuführen.

(4) Der Gremialbeitrag ist bei Hebammen, die ihren Beruf im Dienstverhältnis ausüben,

           1. vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats dem Österreichischen Hebammengremium abzuführen oder

 

           2. direkt durch das Österreichische Hebammengremium einzuheben.

 

Der Einhebungsmodus ist in der Beitragsordnung des Österreichischen Hebammengremiums festzulegen. Die Beitragsordnung ist nach Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen (§ 53 Abs. 2) in der Österreichischen Hebammenzeitung kundzumachen. Die Beitragsordnung tritt mit Kundmachung in Kraft.

 

§ 62a. Mit In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits treten

 

           1. § 13 und

 

           2. § 14a in Bezug auf Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise sowie in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und Ausbildung als Hebamme

 

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2002 in Kraft.

Artikel II

Änderung des Rezeptpflichtgesetzes

§ 1. (1) Arzneimittel, die auch bei bestimmungsmäßigem Gebrauch das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährden können, wenn sie ohne ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Überwachung angewendet werden, dürfen nach Maßgabe der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen in Apotheken nur auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung (Rezept eines Arztes, Zahnarztes, Dentisten oder Tierarztes) abgegeben werden. Solche Arzneimittel dürfen an Dentisten über deren eigene Verschreibung insoweit abgegeben werden, als sie gemäß § 2 lit. c des Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949, zur Verschreibung solcher Arzneimittel berechtigt sind.

§ 1. (1) Arzneimittel, die auch bei bestimmungsmäßigem Gebrauch das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährden können, wenn sie ohne ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Überwachung angewendet werden, dürfen nach Maßgabe der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen in Apotheken nur auf Grund einer Verschreibung (Rezept) eines Arztes, Zahnarztes, Dentisten, Tierarztes oder einer Hebamme abgegeben werden. Solche Arzneimittel dürfen an Dentisten über deren eigene Verschreibung insoweit abgegeben werden, als sie gemäß § 2 lit. c des Dentistengesetzes zur Verschreibung solcher Arzneimittel berechtigt sind. An Hebammen dürfen über deren eigene Verschreibung solche Arzneimittel abgegeben werden, zu deren Anwendung und Verschreibung Hebammen gemäß § 5 Abs. 1 bis 5 Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, berechtigt sind.