Vorblatt

Problem:

Sowohl auf österreichischer als auch auf chinesischer Seite besteht das Interesse am Abschluss eines bilateralen Kulturabkommens. In Österreich wird dabei insbesondere die Einrichtung einer österreichisch-chinesischen Gemischten Kommission für Kultur- und Bildungszusammenarbeit als institutionelles Forum zur periodischen Festlegung des Standards und des Ausmaßes bestimmter Vorhaben der Kulturkooperation als zweckmäßig angesehen, um die große Zahl möglicher kultureller Zusammenarbeitsvorhaben zwischen Österreich und der Volksrepublik China in administrativer und budgetärer Hinsicht besser zu erfassen und zu steuern.

Ziel:

Abschluss eines bilateralen Kulturabkommens zwischen Österreich und China.

Finanzielle Auswirkungen:

Nach den Erfahrungen der gegenwärtigen, ohne der Grundlage eines bilateralen Kulturabkommens laufenden Kulturzusammenarbeit mit der Volksrepublik China sowie mit der Anwendung der mit anderen Staaten geltenden Kulturabkommen ist in den nächsten Jahren für die Durchführung des neuen Abkommens mit jährlichen Kosten in einer Größenordnung von etwa 145 000 Euro zu rechnen, von denen etwa 65 000 Euro vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 36 000 Euro vom Bundeskanzleramt im Rahmen seiner Zuständigkeit für Kunstangelegenheiten und 44 000 Euro vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten getragen werden. Mit einer Erhöhung der Ausgaben des Bundes im Rahmen der Kulturbeziehungen zu China nach In-Kraft-Treten des neuen Abkommens ist nicht zu rechnen. Hinzu kämen lediglich die üblichen administrativen Kosten der Vorbereitung und Durchführung der Tagungen der Gemischten Kommission, die von den genannten Bundesministerien und vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten jeweils für ihren Bereich zu tragen sind.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Da die bilaterale Kulturzusammenarbeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union mit einem Drittstaat nicht vom Rechtsbestand der Europäischen Gemeinschaft berührt wird, ist die EU-Konformität des Abkommens gegeben.

Auswirkung auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Weder positive noch negative Auswirkungen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das neue Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China über kulturelle Zusammenarbeit hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist erforderlich, da auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, berührt sind oder berührt sein könnten (etwa bei Ausstellungen im anderen Land unter Mitwirkung der Landesmuseen). Den Ländern wurde gemäß Art. 10 Abs. 3 B-VG Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Es wurde kein Einwand erhoben.

Bereits Anfang 1999 wurde von chinesischer Seite gegenüber dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Wunsch auf Aufnahme von Verhandlungen über ein österreichisch-chinesisches Kulturabkommen ausgesprochen. Nach eingehender interministerieller Abklärung zeigte sich, dass auch auf österreichischer Seite ein Interesse daran besteht, mit der Volksrepublik China ein bilaterales Kulturabkommen zu verhandeln und abzuschließen. Dabei wird vorrangig die Einrichtung einer österreichisch-chinesischen Gemischten Kommission für Kultur- und Bildungszusammenarbeit als institutionelles Forum zur periodischen Festlegung des Standards und des Ausmaßes bestimmter Vorhaben der Kulturkooperation (ua. Ausstellungen) als zweckmäßig angesehen, um die große Zahl möglicher kultureller Zusammenarbeitsvorhaben zwischen Österreich und der Volksrepublik China in administrativer und budgetärer Hinsicht besser zu erfassen und zu steuern.

Nachdem in diesem Sinne ein österreichischer Vertragsentwurf ausgearbeitet und der chinesischen Seite übermittelt worden war, fanden über Einladung der chinesischen Seite vom 10. bis 12. Oktober 2000 in Peking Vertragsverhandlungen zwischen einer österreichischen Delegation und einer Delegation der Volksrepublik China statt. Diese Verhandlungen verliefen erfolgreich und hatten den vorliegenden Vertragstext zum Ergebnis. Die Unterzeichnung des Abkommens erfolgte am 30. November 2001 im Rahmen eines Österreich-Besuchs des chinesischen Kulturministers Sun Jiazheng von diesem und Bundesministerin Dr. Benita Ferrero-Waldner in Anwesenheit des Staatssekretärs im Bundeskanzleramt Franz Morak.

Das neue österreichisch-chinesische Abkommen ist in seiner Struktur wiederum ein klassisches bilaterales Kulturabkommen und gleicht darin ua. den zuletzt abgeschlossenen Kulturabkommen mit der Russischen Föderation (BGBl. III Nr. 179/1999) und mit der Slowakei (BGBl. III Nr. 170/2000) sowie dem am 30. April 2001 unterzeichneten Kulturabkommen mit Slowenien, das in Kürze in Kraft treten wird. Es führt in diesem Sinne die verschiedenen von ihm erfassten Bereiche der Zusammenarbeit an und verpflichtet die beiden Seiten, alle drei Jahre die Tagung einer Gemischten Kommission abzuhalten, deren Aufgabe es ist, jeweils ein Kultur- und Bildungsaustauschprogramm für die folgenden drei Jahre zu erarbeiten, dessen Inhalt die konkreten Austauschprojekte, die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die betreffenden organisatorischen und finanziellen Bedingungen einschließt (Art. 2 Abs. 2), und über die Durchführung des jeweils auslaufenden Kultur- und Bildungsaustauschprogramms Bilanz zu ziehen   (Art. 2 Abs. 3).

Ob und wieweit bestimmte Aktivitäten der angeführten Zusammenarbeitsbereiche in ein Kultur- und Bildungsaustauschprogramm aufgenommen werden, hängt zwischenstaatlich von dem in der Gemischten Kommission erzielten Einvernehmen ab. Innerstaatlich hängt es – auf österreichischer Seite – davon ab, ob das zuständige Bundesministerium im konkreten Fall eine bestimmte Tätigkeit im Rahmen der österreichisch-chinesischen Kulturzusammenarbeit setzen möchte und hierfür nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften über die erforderlichen Budgetmittel verfügt; oder ob in anderen konkreten Fällen angestrebt wird, Zusammenarbeitsprojekte außerhalb des staatlichen Einflussbereiches und ohne Einsatz von Budgetmitteln zu ermutigen oder zu fördern – wobei bei Tätigkeiten, die im Zuständigkeitsbereich der Länder liegen, diese auf österreichischer Seite entsprechend eingebunden werden müssten.

Nach den Erfahrungen der gegenwärtigen, ohne der Grundlage eines bilateralen Kulturabkommens laufenden Kulturzusammenarbeit mit der Volksrepublik China sowie mit der Anwendung der mit anderen Staaten geltenden Kulturabkommen ist in den nächsten Jahren für die Durchführung des neuen Abkommens mit jährlichen Kosten in einer Größenordnung von etwa 145 000 Euro zu rechnen, von denen etwa 65 000 Euro vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 36 000 Euro vom Bundeskanzleramt im Rahmen seiner Zuständigkeit für Kunstangelegenheiten und 44 000 Euro vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten getragen werden. Mit einer Erhöhung der Ausgaben des Bundes im Rahmen der Kulturbeziehungen zu China nach In-Kraft-Treten des neuen Abkommens ist nicht zu rechnen. Hinzu kämen lediglich die üblichen administrativen Kosten der Vorbereitung und Durchführung der Tagungen der Gemischten Kommission, die von den genannten Bundesministerien und vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten jeweils für ihren Bereich zu tragen sind.

Da die bilaterale Kulturzusammenarbeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union mit einem Drittstaat nicht vom Rechtsbestand der Europäischen Gemeinschaft berührt wird, ist die EU-Konformität des Abkommens gegeben.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Der Einleitungsartikel enthält die programmatische Aussage des gemeinsamen Bestrebens, die gegenseitige Verbreitung von Kenntnissen in Bezug auf die Kultur ihrer Länder zu fördern und eine umfassende Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit und Partnerschaft auf verschiedenen Ebenen zu unterstützen.

Zu Artikel 2:

Artikel 2 des Abkommens beinhaltet die gemeinsame Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Errichtung einer gemischten Kommission für Kultur- und Bildungszusammenarbeit und zur Abhaltung von periodischen Tagungen dieser Kommission in Abständen von jeweils drei Jahren. Diese Tagungen dienen der Erarbeitung und Verabschiedung eines Kultur- und Bildungsaustauschprogramms für die bevorstehenden drei Jahre sowie der Erörterung und Wertung des entsprechenden Programms der vorausgehenden Dreijahresperiode. Die Programme enthalten konkrete Austauschprojekte sowie Aussagen zu Art und Weise der Zusammenarbeit sowie zu den betreffenden organisatorischen und finanziellen Bedingungen. Die Kommission tagt abwechselnd in Österreich und in der Volksrepublik China. Der internationalen Übung entspricht es, dass ihre Entscheidungen im Einvernehmen der beiden Delegationen erzielt werden, und dass den Tagungsvorsitz jeweils der Delegationsleiter der einladenden Seite innehat. Auf österreichischer Seite werden der Delegationsleiter bzw. die Delegationsleiterin und die anderen Delegationsmitglieder vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung ernannt; die Zusammensetzung der Delegationen und nachfolgende Änderungen sind der anderen Seite auf diplomatischem Weg bekannt zu geben.

Zu den Artikeln 3 und 6:

Es sind dies jene Artikel des Abkommens, die die Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur im Sinne von Kunst (Literatur, Theater, Musik, Tanz, Fotografie, Theater, Musik, bildende Kunst) aber auch im Bereich des Verlagswesens inhaltlich erfasst, und zwar als beispielhafte Auflistung dieser Bereiche, aus der sich keine unmittelbaren Verpflichtungen ergeben. In Bezug auf den Ausstellungssektor (Artikel 6) wird dabei auch der Personenaustausch als Mittel der Zusammenarbeit hervorgehoben, wobei es sich hier sowohl um Künstler als auch um Kunstexperten handeln kann. Die Konkretisierung gemeinsamer Vorhaben in den genannten Bereichen – oder auch nur in einzelnen von ihnen – erfolgt in den periodischen Kultur- und Bildungsaustauschprogrammen der Gemischten Kommission (siehe oben zu Artikel 2).

Zu Artikel 4:

Zur konkreten Verpflichtung, die andere Seite über große nationale und internationale Veranstaltungen im eigenen Land zu informieren – und zwar soweit rechtzeitig, dass die andere Seite eine Teilnahme in Erwägung ziehen kann – kommt die programmatische Aussage, dass die aktive Teilnahme von Kulturdelegationen der anderen Seiten an solchen Veranstaltungen zu ermutigen ist; wobei vorausgesetzt wird, dass eine solche Teilnahme nur dann sinnvoll ist, wenn sie mit dem Charakter der betreffenden Veranstaltung im Einklang steht.

Zu Artikel 5:

Dieser Artikel berücksichtigt die Bedeutung staatlich organisierter oder mit großzügiger staatlicher Förderung versehener kultureller Großveranstaltungen im jeweils anderen Land in den aktuellen österreichisch-chinesischen Kulturbeziehungen. Jede Seite erklärt im Sinne programmatischer Aussagen ihr Bemühen, die Teilnahme von Kunstensembles, dh. von Gruppen im Bereich der Musik und der darstellenden Kunst, zu erleichtern, und zwar mit dem Vorbehalt der gegebenen rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten. Hier ist einerseits eine entgegenkommende Behandlung im Bereich der administrativen Abwicklung von Gastspielen angesprochen (im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten des Gastlandes) ebenso wie die Möglichkeit von Subventionen (im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Gastlandes). Konkrete Rechtansprüche des veranstaltenden Landes können aus diesem Artikel nicht abgeleitet werden.

Zu Artikel 7:

Auch zur Zusammenarbeit in den Bereichen des Denkmalschutzes, der Museen, der Bibliotheken und der Archive tritt das Abkommen im Sinne einer programmatischen Aussage für die Förderung der Zusammenarbeit und den direkten Austausch von Fachleuten ein, wobei die Konkretisierung gemeinsamer Vorhaben in den periodischen Kultur- und Bildungsaustauschprogrammen der Gemischten Kommission (siehe oben zu Artikel 2) erfolgen kann.

Zu den Artikeln 8 und 9:

Diese Artikel enthalten programmatische Aussagen zu den Bereichen des Filmwesens und der Medien einschließlich einer Befürwortung des Austausches von Journalisten und von Presseorganen. Von den Kultur- und Bildungsaustauschprogrammen der Gemischten Kommission (siehe oben zu Artikel 2) könnten allenfalls Zusammenarbeitsprojekte im Bereich des Filmwesens erfasst sein.

Zu Artikel 10:

Gemäß den Vorstellungen der chinesischen Seite behandelt das Abkommen die Zusammenarbeit im Universitätsbereich (einschließlich der Stipendien) einerseits und die Erziehungs- und Bildungszusammenarbeit auf der schulischen Ebene anderseits in einem einzigen Artikel. Dieser enthält einen Katalog, der sowohl programmatische Aussagen als auch Verpflichtungen zu gemeinsamen Vorhaben enthält. Letztere sind dabei insoweit nur generell angesprochen und mit Vorbehalten versehen, dass es den Vertragsparteien freigestellt ist ob und in welchem Ausmaß sie einer Konkretisierung in den Kultur- und Bildungsaustauschprogrammen der Gemischten Kommission (siehe oben zu Artikel 2) näher treten wollen. Z 1 betrifft das Stipendienwesen (mit Vorbehalt der finanziellen Möglichkeiten) und die studentische Mobilität im allgemeinen, die im österreichisch-chinesischen Verhältnis zu ermutigen ist. Hinsichtlich des Austausches von Universitätsprofessoren, Wissenschaftlern und Lehrkräften zum Lehr- und Forschungsaufenthalt im jeweils anderen Land verweist der Artikel (Z 2) auf universitäre Kooperationsprogramme, die auf österreichischer Seite im Rahmen der Universitätsautonomie vereinbart werden. Z 3 bis Z 6 des Artikels erfassen die Erziehungs- und Bildungszusammenarbeit auf der schulischen Ebene. Die bestmögliche Unterstützung von Wissenschaftlern und Experten der anderen Seite zur Teilnahme an internationalen akademischen Fachtagungen im eigenen Land (Z 10) ist zweifellos nicht im Sinne einer konkreten Verpflichtung zu finanziellen Leistungen zu verstehen. Für die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse und akademischen Grade, die durch Bildungseinrichtungen beider Länder verliehen werden (Z 11) sind die gemeinsamen Voraussetzungen zu prüfen, was zweckmäßigerweise im Wege von Expertengesprächen erfolgen könnte.

Zu Artikel 11:

Zum Thema der Jugendzusammenarbeit beschränkt sich das Abkommen auf die Festlegung, dass die Vertragsparteien den Personen- und Informationsaustausch zwischen den Jugendorganisationen der beiden Länder ermutigen und unterstützen.

Zu Artikel 12:

Im Bereich des Sports erfolgt heute die Herstellung, Erhaltung und Erweiterung grenzüberschreitender Kontakte üblicherweise ohne staatliche Einwirkung. Der vorliegende Artikel beschränkt sich daher auf die allgemeinen Aussagen, dass die diesbezügliche Zusammenarbeit begrüßt sowie dass direkte Kontakte zwischen den Sportorganisationen beider Länder und der Informations- und Dokumentationsaustausch auf diesem Gebiet ermutigt werden.

Zu Artikel 13:

Im Gegensatz zu den in den anderen in den unmittelbar vergangenen Jahren von Österreich ausverhandelten Kulturabkommen (siehe oben im Allgemeinen Teil) beinhaltet dieses Abkommen keine konkreten inhaltlichen Regelungen zur Rechtsstellung der in kulturellem Auftrag in das jeweils andere Land entsendeten Personen. Es findet sich lediglich die Aussage, dass den zur Realisierung der gemeinsam vorgesehenen Kultur- und Bildungsaustauschprogramme in das andere Land entsendeten Personen im Rahmen der jeweils geltenden Rechtslage und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit günstige Arbeitsbedingungen einzuräumen sind.

Zu Artikel 14:

Das Abkommen erhebt keinen Anspruch auf die ausschließliche Regelung der österreichisch-chinesischen Kulturbeziehungen, was insbesondere heißt, dass während seiner Geltung auch Initiativen in beide Richtungen gesetzt werden können, die nicht in den periodischen Kultur- und Bildungsaustauschprogrammen der in Artikel 2 vorgesehenen gemischten Kommission für Kultur- und Bildungszusammenarbeit enthalten sind.

Zu den Artikeln 15 und 16:

Diese Artikeln enthalten die in bilateralen völkerrechtlichen Verträgen üblichen Schlussbestimmungen. Das Abkommen gilt vorerst auf fünf Jahre; seine Geltung verlängert sich danach jeweils für weitere Zeiträume von fünf Jahren. Die Aufkündigung ist für jede Seite zum Ablauftermin des jeweils laufenden Fünfjahreszeitraumes möglich, und zwar unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten.