1073 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Übergeben am 03.04.2002

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1034 der Beilagen): Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Das Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt) hat die Veräußerung einer für Bundeszwecke entbehrlichen Liegenschaft in Wien beantragt.

Da bei dieser Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen im Hinblick auf die im Artikel XI des Bundesfinanzgesetzes 2002 normierten Wertgrenzen dem Bundesminister für Finanzen keine Veräußerungsgenehmigung zusteht, ist die Einholung einer gesetzlichen Veräußerungsermächtigung erforderlich.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 42 Absatz 5 des Bundes‑Verfassungsgesetzes gegen Beschlüsse des Nationalrates, die Verfügungen über Bundesvermögen betreffen, dem Bundesrat kein Einspruchsrecht zukommt.

Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 2 im konkreten Fall nicht anwendbar, da diese Verfügung den Bund als Träger von Privatrechten trifft.

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 3. April 2002 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter der Abgeordnete Rudolf Edlinger sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1034 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2002 04 03

                                      Ernst Fink                                                                      Dr. Kurt Heindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann