Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (21. KFG-Novelle), die 3. und die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle sowie die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

21. KFG-Novelle

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 4b entfällt die Wortfolge „eingestuft als Kleinkraftrad“.

2. In § 2 Abs. 1 Z 4c entfällt die Wortfolge eingestuft als dreirädriges Kraftfahrzeug“.

3. § 2 Abs. 1 Z 22a lautet:

     „22a. Spezialkraftwagen ein Kraftwagen, der nicht unter Z 5, 6, 7, 8, 9, 11, 18, 19, 20, 21, 28a, 28b, 28c oder 28d fällt;“

4. In § 2 Abs. 1 werden nach Z 28 folgende Z 28a bis 28d eingefügt:

     „28a. Wohnmobil ein Fahrzeug der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:

                 Tisch und Sitzgelegenheiten,

                 Schlafgelegenheiten, die tagsüber auch als Sitze dienen können,

                 Kochgelegenheiten und

                 Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.

               Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des    Tisches, der leicht entfernbar sein kann;

       28b. beschussgeschütztes Fahrzeug ein Fahrzeug zum Schutz der beförderten Insassen oder Güter, das kugelsicher gepanzert ist;

       28c. Krankenwagen ein Kraftfahrzeug der Klasse M zur Beförderung Kranker oder Verletzter, das zu diesem Zweck entsprechend ausgerüstet ist;

       28d. Leichenwagen ein Kraftfahrzeug zur Beförderung von Leichen, das zu diesem Zweck entsprechend ausgerüstet ist.“

5. In § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 45 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 46 angefügt:

       „46. Fahrgestell ein unvollständiges Fahrzeug im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 70/156/EWG.“

6. § 3 Abs. 1 Z 1.1.2. lautet:

   „1.1.2. mehrspurige (dreirädrige) Kleinkrafträder (Klasse L2),“

7. § 4 Abs. 5 lautet:

„(5) Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie Spezialkraftwagen, mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Omnibusse), ausgenommen Omnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste konstruiert sind, N2 und sofern sie über einen Aufbau verfügen mehrspurige (dreirädrige) Kleinkrafträder (Klasse L2), vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2), dreirädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L5) und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Klasse L5), die nach der Richtlinie 92/61/EWG genehmigt werden, müssen für jeden Sitzplatz mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihrer Befestigung am Fahrzeug der Bauart des Fahrzeuges entsprechen; dies gilt jedoch nicht für

           1. Feuerwehr- und Heeresfahrzeuge,

           2. Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind,

           3. nur zur gelegentlichen Benützung bestimmte Notsitze, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind und die nicht mit Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte ausgestattet sind.“

7a. § 4 Abs. 6 Z 3 lautet:

         „3. eine größte Länge von

                a) bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger, Omnibusse und Gelenkkraftfahrzeuge                                                                                                                                                         ........ 12,00 m,

               b) bei Gelenkkraftfahrzeugen.......................................................................................................... 18,00 m,

                c) bei Gelenkbussen......................................................................................................................... 18,75 m,

               d) bei zweiachsigen Omnibussen................................................................................................... 13,50 m,

                e) bei Omnibussen mit mehr als zwei Achsen.............................................................................. 15,00 m.“

7b. § 4 Abs. 7 Z 5 lautet:

         „5. bei Gelenkkraftfahrzeugen............................................................................................................ 38 000 kg,

               bei dreiachsigen Gelenkbussen................................................................................................... 28 000 kg.“

7c. Im § 4 Abs. 9 wird nach lit. d folgende lit. e angefügt:

         „e) Wenn abnehmbare Zubehörteile wie Schiboxen an einem Omnibus angebracht sind, darf die Höchstlänge des Fahrzeuges einschließlich des Zubehörteiles die zulässige Höchstlänge gemäß Abs. 6 nicht überschreiten.“

8. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Sind Umstände gegeben, die die begründete Annahme rechtfertigen, dass auch nicht genehmigte oder nicht genehmigungsfähige Teile und Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme oder Warneinrichtungen feilgeboten werden, so kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Prüfung gemäß § 35 Abs. 8 veranlassen.“

9. § 6 Abs. 7a zweiter Satz lautet:

„Kraftwagen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und mit nicht mehr als vier Achsen sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitetete Gelenkkraftfahrzeuge, Spezialkraftfahrzeuge oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger der Klassen O3 und O4, die mit solchen Kraftwagen gezogen werden, müssen jedoch mit einer Antiblockiervorrichtung ausgerüstet sein.“

10. In der Überschrift des § 7 entfällt die Wortfolge „und Unterlegkeile“.

11. § 7 Abs. 3 entfällt.

12. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Für den Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern oder ihrer Einrichtungen im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotene Kraftstoffe, nicht jedoch für solche, die aus dem Bundesgebiet verbracht werden, dürfen Bestandteile, die die Verkehrs‑ und Betriebssicherheit beeinträchtigen oder die durch die bei der Verbrennung des Kraftstoffes entstehenden Abgase

           1. die Luft verunreinigen können, wie zB Bleiverbindungen, Benzol oder Schwefel, oder

           2. die übermäßige Bildung von Treibhausgasen fördern, wie zB durch übermäßigen CO²-Ausstoß,

nicht oder nur in solcher Menge enthalten, dass eine schädliche Luftverunreinigung sowie die übermäßige Bildung von Treibhausgasen ausgeschlossen ist; dies gilt sinngemäß auch für Kraftstoffe, die – außer in Kraftstoffbehältern des Fahrzeuges (Abs. 1) – in das Bundesgebiet eingebracht werden.“

13. Im § 11 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „des Bundeskanzleramtes sowie“ und es wird die Bezeichnung „des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Bezeichnung „des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

14. § 12 Abs. 2 lautet:

(2) Die Achse der freien Enden der Auspuffrohre darf nur so weit gegen die Fahrbahn geneigt sein, dass andere Straßenbenützer durch die Einwirkung der Auspuffgase auf die Fahrbahn nicht behindert werden.

15. Nach § 14 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Kraftwagen der Klassen M und N müssen hinten mit einer oder zwei Nebelschlussleuchten ausgerüstet sein. Mit diesen Nebelschlussleuchten darf nur rotes Licht ausgestrahlt werden können. Werden zwei Nebelschlussleuchten angebracht, so müssen sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen; wird eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie links von dieser Ebene oder auf dieser Ebene liegen. Das Anbringen von mehr als zwei Nebelschlussleuchten ist unzulässig. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Nebelschlussleuchte eingeschaltet ist.“

16. § 17 Abs. 1 lit. c lautet:

        c) sofern das Streu‑ oder Schneeräumgerät die Breite des übrigen Fahrzeuges überragt, am äußersten Rand vorne zwei Begrenzungsleuchten und hinten zwei Schlussleuchten, die so angebracht sind, dass durch diese anderen Straßenbenützern die größte Breite des Gerätes erkennbar gemacht werden kann; diese Leuchten dürfen auch auf einer nicht am Gerät befestigten Vorrichtung angebracht sein. An Stelle dieser Begrenzungs‑ und Schlussleuchten darf auch auf jeder Seite nur eine Leuchte angebracht sein, mit der nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausgestrahlt werden kann.“

17. § 18 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 sind auch dann auf Bremsleuchten an Kraftfahrzeugen und Anhängern anzuwenden, wenn sie für diese Fahrzeuge nicht vorgeschrieben sind.“

18. § 20 Abs. 1 lit. d lautet:

        d) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, bei Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie der Militärstreife zur Verwendung kommen oder zur Verwendung von Organen der Zollwache bestimmt sind, bei Feuerwehrfahrzeugen und Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften oder des österreichischen Roten Kreuzes sowie bei Fahrzeugen, die für die Entstörung von Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen der BOS-Netze (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktionen) bestimmt sind, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht;“

19. Im § 20 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. g durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. h angefügt:

         „h) retroreflektierende Markierungen und Konturmarkierungen sowie charakteristische Markierungen zur Verbesserung der Sichtbarkeit und Erkennbarkeit schwerer und langer Fahrzeuge im Sinne der ECE-Regelung Nr. 104.“

20. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Nebelscheinwerfer müssen so angebracht sein, dass ihre Lichtaustrittsfläche nicht höher liegt als der höchste Punkt der Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer, mit denen Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Sie müssen, außer bei Motorrädern mit Beiwagen, symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Abgesehen von den im § 15 geregelten Fahrzeugen dürfen an mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur zwei Nebelscheinwerfer angebracht sein.“

21. Im § 20 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der lit. g durch einen Beistrich ersetzt und es wird angefügt:

         „h) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern sie sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden, oder

            i) für freipraktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt.

In den Fällen der lit. d und lit. h ergeht die Bewilligung an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.“

22. § 20 Abs. 7 zweiter Satz lautet:

„Nach vorne darf, außer mit fluoreszierenden Farben bei Feuerwehrfahrzeugen oder Rettungsfahrzeugen, nie rotes Licht, nach hinten, außer bei Rückfahrscheinwerfern, rückstrahlenden Kennzeichentafeln, reflektierenden Warntafeln im Sinne des § 102 Abs. 10a und 10c, Zeichen für Platzkraftwagen (Taxi‑Fahrzeuge), retroreflektierenden Markierungen, Konturmarkierungen sowie charakteristischen Markierungen zur Verbesserung der Sichtbarkeit und Erkennbarkeit schwerer und langer Fahrzeuge im Sinne der ECE-Regelung Nr. 104 und reflektierenden Tafeln (Aufklebern) für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, nie weißes oder gelbes Licht aus‑ oder rückgestrahlt werden können; dies gilt jedoch nicht für die Kenntlichmachung von Fahrzeugen des Straßendienstes, von Fahrzeugen, deren größte Länge oder größte Breite die im § 4 Abs. 6 Z 2 und 3 festgesetzten Höchstgrenzen überschreitet, oder von über das Fahrzeug   hinausragenden Ladungsteilen oder Geräten mit fluoreszierenden Farben oder rückstrahlendem Material.“

23. § 26 Abs. 6 lautet:

„(6) Beiwagen von Motorrädern dürfen nicht mehr als zwei Sitze aufweisen.“

24. § 28a Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. für die Erteilung, Entziehung, Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung einer EG-Betriebs­erlaubnis gemäß den Betriebserlaubnisrichtlinien 70/156/EWG in der Fassung 2000/40/EG, 74/150/EWG in der Fassung 2000/25/EG und 92/61/EWG in der Fassung 2000/7/EG;“

25. § 28a Abs. 5 lautet:

„(5) Bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen darf diese nur erteilt werden, wenn ein Qualitätssicherungssystem installiert ist, welches die Anforderungen der jeweiligen Betriebserlaubnisrichtlinien erfüllt und gewährleistet ist, dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Der Antragsteller hat die Kosten der Überprüfung des Qualitätssicherungssystems zu tragen. Die Genehmigung kann erforderlichenfalls mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen) versehen sein, um die Erfüllung der sich aus der Genehmigung ergebenden Pflichten durch den Hersteller sicherzustellen.“

26. § 28a Abs. 7 lautet:

„(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht, stichprobenartig die Produktion von Fahrzeugen, Bauteilen oder technischen Einheiten, denen gemäß Abs. 1 Z 1 in Österreich eine EG-Betriebserlaubnis erteilt wurde, auf deren Übereinstimmung mit den in Abs. 1 Z 1 genannten Betriebserlaubnisrichtlinien zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Dies kann auch auf Antrag anderer Mitgliedstaaten oder in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten geschehen. Wenn das   Überprüfungsergebnis negativ ist hat der Inhaber der Betriebserlaubnis die Kosten der Überprüfungen zu tragen.“

27. In § 28a Abs. 9 wird das Zitat „§ 1 Z 3“ ersetzt durch „Abs. 1 Z 3“.

28. In § 28b Abs. 6 Z 2 wird das Zitat „Abs. 5“ ersetzt durch „Abs. 5 Z 2“.

29. § 29 Abs. 1a lautet:

„(1a) Typengenehmigungen für vollständige, vervollständigte oder unvollständige Fahrzeuge, für technische Einheiten und Bauteile, die unter den Anwendungsbereich der jeweiligen Betriebserlaubnisrichtlinien 70/156/EWG in der Fassung 2000/40/EG, 74/150/EWG in der Fassung 2000/25/EWG oder 92/61/EWG in der Fassung 2000/7/EG fallen, sind nach den Vorschriften dieser Richtlinien zu erteilen, unter Maßgabe der dort enthaltenen Ausnahme-, Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen (insbesondere für Fahrzeuge aus Kleinserien, auslaufenden Serien und Fahr­zeugen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, die auf Grund bestimmter angewandter Technologien oder Merkmale eine oder mehrere Anforderungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien nicht erfüllen können).“

30. § 30 Abs. 5 lautet:

„(5) Wird der Verlust eines Typenscheines glaubhaft gemacht, so hat der zur Erzeugung der Type des Fahrzeuges Berechtigte, bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte, einen neuen Typenschein auszustellen. Er darf diesen nur mit Zustimmung der Behörde ausstellen, in deren Sprengel das Fahrzeug zuletzt zugelassen war oder zugelassen ist. Diese hat die Zustimmung zu erteilen, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass das Fahrzeug noch der genehmigten Type und gemäß § 33 Abs. 3 genehmigten Änderungen am Fahrzeug entspricht. Sie hat die Genehmigung solcher Änderungen in den neuen Typenschein einzutragen. In der Zustimmungserklärung der Behörde hat diese auch allfällige Vorbesitzer des Fahrzeuges anzugeben. Diese Vorbesitzer sind vom Aussteller in den neuen Duplikat-Typenschein einzutragen. Stellt der zur Ausstellung des Duplikat-Typenscheines Berufene fest, dass das Fahrzeug nicht mehr der genehmigten Type entspricht, so hat er den Antragsteller auf die sich aus § 33 ergebenden Verpflichtungen hinzuweisen und die Behörde zu informieren. Ein für einen in Verlust geratenen Typenschein ausgestellter neuer Typenschein muss als solcher bezeichnet sein.“

31. Nach § 33 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Auf Antrag hat der Landeshauptmann ein bereits genehmigtes Kraftfahrzeug auch ohne Änderungen am Fahrzeug als historisches Kraftfahrzeug zu genehmigen, sofern die Voraussetzungen für ein historisches Kraftfahrzeug erfüllt sind. Eine solche Genehmigung ist im Typenschein des Fahrzeuges ersichtlich zu machen. Weiters hat der Landeshauptmann Änderungen im Typenschein des Fahrzeuges auch ohne Änderungen am Fahrzeug vorzunehmen, wenn dies beantragt wird und durch eine Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften begründet ist.“

32. § 34 Abs. 1 wird angefügt:

„Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann weiters Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn in einem Genehmigungsverfahren die erforderlichen Nachweise im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG und 92/61/EWG nicht erbracht werden können und wenn vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen. Solche Ausnahmen sind aber nur jeweils für eine bestimmte Anzahl gleichartiger Fahrzeuge zu erteilen. Bei der Bemessung der Zahl der allenfalls zu genehmigenden Fahrzeuge sind die Vorgaben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigen.“

33. In § 37 Abs. 2 lit. c und in § 41 Abs. 3 entfällt jeweils der Ausdruck „gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z 22 GewO 1973“.

34. Im § 39a entfällt der zweite Satz.

35. § 40 Abs. 1 lit. a lautet:

         „a) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des National­rates, die Vorsitzenden des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verfassungs­gerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes, den Präsidenten des Rechnungshofes sowie zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Justizwache oder der Post bestimmt sind, sowie für Heeresfahrzeuge als dauern­der Standort Wien, “

36. § 40a Abs. 2 Z 7 lautet:

         „7. der bei der Antragstellung vorzulegenden Unterlagen sowie der Form und des Umfanges der Aktenführung durch die Zulassungsstellen und“

37. § 40a Abs. 5 Z 4 lautet:

         „4. Vornahme der vorübergehenden Zulassung (§ 38),“

38. § 40a Abs. 8 lautet:

„(8) Die Ermächtigung kann vom ermächtigten Versicherer zurückgelegt werden. Die Zurücklegung wird nach Ablauf von drei Monaten ab dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung beim Landeshauptmann einlangt, sofern nicht der Versicherer die Zurücklegung für einen späteren Tag anzeigt oder an den späteren Eintritt einer Bedingung bindet. Der die Ermächtigung zurücklegende Versicherer kann der Ermächtigungsbehörde einen anderen im örtlichen Wirkungsbereich ermächtigten Versicherer als Nachfolger benennen. Sofern sich dieser zur Übernahme der übertragenen Aufgaben für den die Ermächtigung zurücklegenden Versicherer verpflichtet, dieser für den Wirkungsbereich der betroffenen Behörde ermächtigt ist und über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, hat der Landeshauptmann die Übertragung der beliehenen Aufgaben zu einem im Antrag bestimmten Datum auszusprechen. In diesem Fall ist das weitere Aufrechterhalten des Betriebs für eine Mindestdauer nicht erforderlich. Der ermächtigte Versicherer kann die Ermächtigung, Zulassungsstellen einzurichten oder zu betreiben, hinsichtlich aller oder einzelner Behörden ruhen lassen. Er hat dies dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen. Der Betrieb bereits eingerichteter Zulassungsstellen ist mindestens noch drei Monate nach erfolgter Anzeige weiter aufrecht zu erhalten. Die Verlegung einer bereits eingerichteten Zulassungsstelle an eine neue Adresse im örtlichen Wirkungsbereich der Beleihung gilt nach erfolgter Anzeige und nach Überprüfung des neuen Standortes durch die Ermächtigungsbehörde sowie Ergänzung des Ermäch­tigungsbescheides zu dem angezeigten Datum. Das weitere Aufrechterhalten des Betriebs am alten Standort für eine Mindestdauer ist nicht erforderlich.“

39. § 40b Abs. 6 Z 2 lautet:

         „2. die gemäß § 47 Abs. 1 erforderlichen Daten zu erfassen und täglich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulas­sungsevidenz sowie über diese Gemeinschaftseinrichtung auch der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres zu übermitteln und für die Nachvollziehbarkeit sämtlicher Schritte der Datenverarbeitung zu sorgen,“

40. § 40b Abs. 7 lautet:

„(7) Vorgänge im Rahmen der übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) sind von Verwaltungsabgaben befreit. Die Zulassungsstellen sind aber berechtigt, für die Vornahme der Zulassung, für die Ausstellung des Zulassungsscheines bei einer eingeschränkten Zulassung, oder für die Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten oder für die Ausgabe von Probefahrtkennzeichen einen Kostenersatz bis zu einer Höhe von 34,88 Euro einzuheben. Dieser Betrag ist entsprechend der Regelung des Abs. 8 valorisiert. Mit diesem einmaligen Kostenersatz sind alle mit der Zulassung in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gemäß § 40a Abs. 5, wie insbesondere Vornahme der Abmeldung oder Vornahme von Eintragungen abgegolten. Die Gestehungskosten der Kennzeichentafeln und der Begutachtungsplaketten sind gesondert in Rechnung zu stellen.“

41. § 40b Abs. 9 letzter Satz entfällt.

41a. § 45 Abs. 1 lautet:

(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

           1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,

           2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,

           3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und

           4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.“

41b. Nach § 45 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung (Abs. 1 Z 4) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, so muss der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist. Bei anderen Fahrzeugen ist diese Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.“

41c. § 45 Abs. 3 lautet:

„(3) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn

           1. der Antragsteller

                    1.1. sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst,

                    1.2. mit solchen Handel treibt,

                    1.3. solche gewerbsmäßig befördert,

                    1.4. eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst oder

                    1.5. ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreibt, welches Fahrzeuge von Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt

           2. die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht wird,

           3. für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 beigebracht wurde, und

           4. der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen Abs. 6 aufgehoben worden ist.“

42. In § 45 Abs. 5 wird der Verweis „§ 4 Abs. 6 bis 8a“ ersetzt durch den Verweis „§ 4 Abs. 6 bis 9“.

43. § 45 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahren gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.“

43a. Nach § 45 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“

44. In § 46 Abs. 3 wird der Verweis „§ 4 Abs. 6 bis 8a oder im § 104 Abs. 9“ ersetzt durch den Verweis „§ 4 Abs. 6 bis 9“.

45. § 47 Abs. 1 und Abs. 1a lauten:

„(1) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personen­gesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängen­de Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzu­nehmen. Die Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen. Die Behörde muss die Zulassungsdaten der in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zugelassenen oder zuzulassenden Fahrzeuge in der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde verwenden können.

(1a) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, von Amts wegen periodisch Daten gemäß Abs. 1 den Finanzbehörden und der Bundesanstalt Statistik Österreich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln, sofern diese Daten für Zwecke der Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer oder einer Bundesstatistik über den Kfz-Bestand und über die Zulassungen notwendig sind. Wird die Zulassung durch Zulassungsstellen vorgenommen, so erfolgt diese Datenübermittlung durch die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflicht­versicherung berechtigten Versicherer.“

46. § 47 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bundesminister für Inneres führt eine zentrale Zulassungsevidenz. Zu diesem Zweck haben – sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird – die Zulassungsbehörden, die die örtliche Zulassungsevidenz automationsunterstützt führen, laufend die Daten der Zulassungsbesitzer gemäß Abs. 1 – ausgenommen Beruf und Art des Betriebes – sowie Daten über das Kraftfahrzeug oder den Anhänger und die Zulassung dem Bundesminister für Inneres mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Auskünfte sind im Wege der Datenfernver­arbeitung dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden, den Bezirksverwaltungsbehörden, den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundesgendarmerie, den Grenz­kontrolldienststellen, den militärischen Organen und Behörden zum Zwecke der Vollziehung des Militärbefugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2000, und – nach Maßgabe der technischen und organisa­torischen Voraussetzungen und kostenneutral für den Bund – den Gemeindesicherheitswachen zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraus­setzung bilden. Abs. 1 dritter Satz über die Löschung der Daten gilt sinngemäß.“

47. Nach § 47 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und Abs. 4b eingefügt:

„(4a) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat die gemäß § 40b Abs. 6 Z 2 und gemäß Abs. 4b erfassten und übermittelten Daten in einer zentralen Evidenz zu erfassen und zu speichern. Für die Durchführung von weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zulassungsvorgängen können die jeweils zuständigen Behörden oder Zulassungsstellen auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verwenden. Weiters können auch die Landeshauptmänner nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf die fahrzeugspezifischen Daten dieser Evidenz zugreifen und in Verfahren zur Fahrzeuggenehmigung verwenden.

(4b) Der zur Ausstellung eines Typenscheines gemäß § 28b Abs. 1 Berechtigte oder gemäß § 30 Abs. 1 Verpflichtete hat die fahrzeugspezifischen Daten von Fahrzeugen der Klasse M1, die für die Ausstellung des Zulassungsscheines benötigt werden, im Wege der Datenfernübertragung der Zulassungsevidenz der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zu übermitteln. Weiters können auch die Landeshauptmänner nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten die bei der Fahrzeuggenehmigung erfassten fahrzeugspezifischen Daten dieser Zulassungsevidenz übermitteln. Diese Daten sind in der Zulassungsevidenz zu speichern und für Zulassungsvorgänge verfügbar zu machen.“

48. § 47 Abs. 5 lautet:

„(5) Abs. 1 bis 4a gelten für die Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder von Überstellungs­fahrten (§§ 45 und 46) sinngemäß.“

49. § 48 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Justizwache, des Bundesheeres oder der Finanzstrafbehörden bestimmt sind,“

50. § 48 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Kennzeichen müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Das Kennzeichen muss mit einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, beginnen. Bei Kennzeichen für die im § 40 Abs. 1 angeführten Fahrzeuge kann die Bezeichnung der Behörde entfallen. Das Kennzeichen hat weiters, sofern es kein Deckkennzeichen gemäß Abs. 1 ist, bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereiche des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Justizwache oder der Post bestimmt sind, sowie bei Heeresfahrzeugen und bei den im § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeugen an Stelle der Bezeichnung der Behörde die Bezeichnung des sachlichen Bereiches zu enthalten. Der Bezeichnung der Behörde, oder, wenn diese entfällt, des sachlichen Bereiches, hat das Zeichen zu folgen, unter dem das Fahrzeug bei der Behörde vorgemerkt ist.“

51. § 48a Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Für die Zuweisung oder Reservierung eines Wunschkennzeichens ist eine Abgabe in der Höhe von 145 Euro an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds mittels eines zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges oder bar oder mittels Karte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte bei der Behörde zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung bar oder mittels Karte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte bei der Behörde, so hat diese die eingenommenen Beträge gesammelt zweimal monatlich an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu überweisen. Bei Abweisung oder Zurückziehung des Antrages gemäß Abs. 2 ist diese Abgabe zurückzuzahlen. Im Falle der Zuweisung ist die erfolgte Einzahlung dieser Abgabe vor Aushändigung der Kennzeichentafeln nachzuweisen. Erfolgt die Einzahlung dieser Abgabe nicht binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Reservierung, gilt ein Antrag auf Reservierung als zurückgezogen.

(4) Für die Administration eines Wunschkennzeichens ist überdies ein Kostenbeitrag in der Höhe von 14 Euro mittels eines von der Behörde ausgegebenen zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges oder bar oder mittels Karte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte bei der Behörde zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt bei Behörden, die sich einer Unterstützung gemäß § 131a Abs. 4 lit. d bedienen, dem Fonds, sonst der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.“

52. § 49 Abs. 4 lautet:

„(4) Auf den Kennzeichentafeln muss das Kennzeichen eingepresst sein. Die Schriftzeichen müssen bei Tag und klarem Wetter auf mindestens 40 m, bei Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen auf mindestens 20 m lesbar sein. Die Farbe der Kennzeichentafeln muss sein: Bei Tafeln für

 

a)  Farbe des Grundes der Tafeln

b) Farbe der Schrift­zeichen

1.. Kraftwagen, Motorräder, Motorräder mit Beiwagen, Motordreiräder und Anhänger, vorbehaltlich der Z 3 und 4....................................................................................

2.. Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sowie für Anhänger gemäß Abs. 3.................................

3.. vorübergehend zugelassene Fahrzeuge sowie für Probefahrtkennzeichen.....................................................

4.. Überstellungskennzeichen...............................................



weiß


rot


blau

grün



schwarz


weiß


weiß

weiß

Der Grund der Kennzeichentafeln muss aus rückstrahlendem Material bestehen. Bei weißen Kenn­zeichentafeln muss am linken Rand in einem blauen Feld mit zwölf gelben Sternen das internationale Unterscheidungszeichen in weißer Schrift angegeben sein. Zwischen der Bezeichnung der Behörde und dem Vormerkzeichen muss das Wappen des Bundeslandes angebracht sein, in dem die Behörde ihren Sitz hat; dies gilt nicht für Fahrzeuge gemäß § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b sowie für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge. Bei den in § 40 Abs. 1 lit. a angeführten Fahrzeugen tritt an die Stelle des Landeswappens das Bundeswappen. Weiße Kennzeichentafeln (Z 1) müssen an ihrer oberen und unteren Kante rot-weiß-rot gerandet sein; Kennzeichentafeln für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge müssen weiß umrandet sein. Auf Kennzeichentafeln für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge müssen auf einem roten Streifen am rechten Rand der Tafel in weißer Schrift die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres angegeben sein, in dem die Zulassung erlischt. Kennzeichen­tafeln müssen dauerhaft und widerstandsfähig ausgeführt und mit einer Hohlprägung versehen sein, die das Staatswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ und die dem Hersteller der Kennzeichentafeln (Abs. 5) vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugewiesene Kontrollnummer zeigt.“

53. Nach § 49 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das noch keine Kennzeichentafeln gemäß Abs. 4 (EU-Kennzeichentafel) ausgegeben worden sind, hat die Möglichkeit, die Ausfolgung solcher Kennzeichentafeln zu beantragen. Dabei ist grundsätzlich ein neues Kennzeichen zuzuweisen und es sind von Amts wegen alle entsprechenden Änderungen das neue Kennzeichen betreffend durchzuführen. Ist bereits ein Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 oder ein Wunschkennzeichen vergeben, so kann die Ausfolgung von Kennzeichentafeln gemäß Abs. 4 mit dem bisherigen Kennzeichen beantragt werden. Der Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen Kennzeichentafeln ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die neuen Kennzeichentafeln sind nur gegen Ablieferung der bisherigen Kennzeichentafeln auszufolgen. Bei Zuweisung eines neuen Kennzeichens ist der bisherige Zulassungsschein abzuliefern. Der Anspruch auf Ausfolgung der Tafeln erlischt, wenn sie vom Antragsteller sechs Monate nach Einbringung des Antrages nicht abgeholt wurden.“

54. § 49 Abs. 6 lautet:

„(6) An Kraftwagen und Motordreirädern muss vorne und hinten, an Motorfahrrädern, Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und an Anhängern hinten, die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen angebracht sein; bei anderen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen kann die vordere Kennzeichentafel abgenommen werden, wenn vorne am Fahrzeug Geräte oder Aufbauten angebracht sind; Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, an denen nur eine Kennzeichentafel angebracht ist, sind an der Vorderseite durch weißes rückstrahlendes Material im Sinne des § 49 Abs. 4 von der Mindestgröße einer Kennzeichentafel kenntlich zu machen. Das Anbringen weiterer Kennzeichentafeln ist unzulässig; bei Probefahrten dürfen jedoch auch Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen angebracht sein. Die Kennzeichentafeln müssen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann. Es muss in jedem Fall auch die Umrandung der Kennzeichentafel vollständig sichtbar sein; bei Befestigung der Kennzeichentafel mit einem serienmäßig hergestellten Kennzeichen-Halter darf der Rand der Kennzeichentafel jedoch geringfügig (bis zu einer Fläche von zirka 10 cm²) verdeckt werden. Ist das Anbringen der Kennzeichentafeln hinten am Fahrzeug nicht möglich, wie bei Theaterkulissenwagen und dergleichen, so ist je eine Kennzeichentafel an jeder Seite des Fahrzeuges parallel zu seiner Längsmittelebene anzubringen.

55. § 50 Abs. 2 lautet:

„(2) Ist das Kennzeichen auf einer Kennzeichentafel nicht mehr dauernd gut lesbar, so ist dem Zulassungsbesitzer auf Antrag eine neue Kennzeichentafel auszufolgen; dies gilt hinsichtlich des Wappens sinngemäß. Handelt es sich um eine weiße Kennzeichentafel ohne EU-Emblem, so sind neue Kennzeichentafeln mit EU-Emblem auszufolgen. Handelt es sich dabei aber um eine Tafel mit einem Kennzeichen, das nicht dem § 48 Abs. 4 entspricht (alte schwarze Kennzeichentafel) so sind dem Zulassungsbesitzer bei aufrechter Zulassung ein neues Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 zuzuweisen und Kennzeichentafeln gemäß § 49 Abs. 4 auszufolgen; bei dieser Gelegenheit sind von Amts wegen alle entsprechenden Änderungen, das neue Kennzeichen betreffend, durchzuführen. Der Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen Kennzeichentafel(n) ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die neue(n) Kennzeichentafel(n) sind nur gegen Ablieferung der alten Kennzeichentafel(n) auszufolgen. Der Anspruch auf Ausfolgung der Tafel(n) erlischt, wenn sie vom Antragsteller sechs Monate nach Einbringung des Antrages nicht abgeholt wurde(n).“

56 . § 51 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Erstattung der Anzeige (Abs. 1) ist dem Lenker zu bestätigen. Die Zulassungsstelle hat für das Fahrzeug ein anderes Kennzeichen zuzuweisen. Kennzeichentafeln für dieses Kennzeichen sind nur gegen Ablieferung der über die Anzeige des Verlustes ausgestellten Bestätigung auszufolgen. Vorhan­dene Kennzeichentafeln für das bisherige Kennzeichen sind abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“

57. § 56 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. ob sie sich in verkehrs‑ und betriebssicherem Zustand befinden, wie insbesondere dann, wenn aus einer Verkehrsunfallmeldung ersichtlich ist, dass das Fahrzeug schwere Beschädigungen, wie zB gravierende Verformungen des Fahrwerkes aufweist, oder“

58. Im § 56 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Bei Unfallfahrzeugen im Sinne der Z 1 kann die besondere Überprüfung unterbleiben, wenn ein posi­tives Gutachten gemäß § 57a oder die Rechnung über die ordnungsgemäße Instandsetzung durch einen befugten Betrieb vorgelegt wird.“

59. Im § 56 Abs. 1a wird angefügt:

„Wenn die Behörde das erforderliche Gutachten von der Landesprüfstelle oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge einholt, so kann zur besseren Koordination und effizienten Auslastung auch die Auswahl der Fahrzeuge und die Vorladung der Zulassungsbesitzer im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann diesem oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge übertragen werden. In diesen Fällen gehen auch die Zuständigkeiten gemäß § 57 Abs. 6 und Abs. 7 auf den Landeshauptmann oder die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge über.“

60. Nach § 56 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Erfolgt die besondere Überprüfung innerhalb der Fristen des § 57a Abs. 3 noch vor der nächsten fälligen Begutachtung, so ersetzt diese Überprüfung bei positivem Ergebnis die nächste Begutachtung des Fahrzeuges und es ist eine Begutachtungsplakette anzubringen. Der Zulassungsbesitzer hat daher den Kostenersatz für diese Überprüfung zu entrichten.“

61. § 57a Abs. 10 lautet:

„(10) Falls durch Verordnung eine elektronische Führung des Begutachtungsformblattes angeordnet worden ist, können die entsprechenden Inhalte des Gutachtens in anonymisierter Form der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Erstellung einer Statistik über den Zustand der zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführten Fahrzeuge auch auf elektronischem Weg übermittelt werden. Dabei kann durch Verordnung auch vorgesehen werden, dass diese Daten im Wege einer von den ermächtigten Plakettenherstellern namhaft gemachten Stelle, die diese Daten für die weitere statistische Verarbeitung entsprechend aufbereitet, der Bundesanstalt Statistik Österreich übermittelt werden. Die namhaft gemachte Stelle hat eine der Amtsverschwiegenheit vergleichbare Geheimhaltung über alle ihr über­mittelten Daten zu wahren und hat den Landeshauptmännern zum Zwecke der Qualitätssicherung und Überwachung der Begutachtungsstellen Auskünfte aus dem Datenmaterial zu erteilen sowie Zugriff auf die aus dem jeweiligen Bundesland stammenden Daten zu gewähren.“

62. § 58 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist. Wird dabei festgestellt, dass mit dem Fahrzeug auf Grund unzulässiger, nicht genehmigter Änderungen oder auf Grund von schadhaften Teilen oder Ausrüstungsgegenständen unzulässig starker Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. a über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können nähere Kriterien, wann Gefahr in Verzug anzunehmen ist und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzunehmen sind, festgelegt werden.“

63. § 58 Abs. 4 lautet:

„(4) Wurden im Zuge der Prüfung an Ort und Stelle (Abs. 1 bis 3) schwere Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen vom Zulassungsbesitzer unmittelbar ein Kostenersatz zu entrichten. Der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei der Überprüfung anwesend ist. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben. Der Kostenersatz fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für die zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu tragen hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.“

64. In § 80 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „mit inländischem Kennzeichen“ ein Beistrich und die Wortfolge „bei denen das internationale Unterscheidungszeichen nicht am linken Rand der Kennzeichentafel in einem blauen Feld angegeben ist,“ eingefügt.

65. § 82 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Fahrzeuge, die in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind und im Sinne der Verordnung des Rates Nr. 2411/1998 ihren Nationalitätsbuchstaben im Kennzeichen (auf der Kennzeichentafel) aufweisen, müssen nicht noch zusätzlich das internationale Unterscheidungszeichen führen.“

66. § 98 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

67. § 99 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Während der Dämmerung und bei Dunkelheit darf Begrenzungslicht nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht oder von Nebelscheinwerfern ausgestrahltem Licht oder zur Beleuchtung abgestellter Kraftfahrzeuge verwendet werden.“

68. In § 99 Abs. 6 lit. k entfällt die Wortfolge „im Sinne des § 106 Abs. 6 zweiter Satz“.

69. § 99 Abs. 8 lautet:

„(8) Mit Scheinwerfern oder Warnleuchten mit blauem Licht, deren Anbringung am Fahrzeug gemäß § 20 Abs. 5 lit. e, g, h oder lit. i bewilligt wurde, darf nur Licht ausgestrahlt werden, wenn das Fahrzeug anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes, eines Tierarztes oder einer Hebamme erkennbar gemacht ist. Durch Verordnung ist festzusetzen, wann das Fahrzeug als während der Einsatzfahrt anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes, eines Tierarztes oder einer Hebamme erkennbar gilt.“

70. § 101 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig.“

71. § 102 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Lenker darf mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist. Beim Anhalten in einem Tunnel ist der Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch andere Maschinen betrieben werden, unverzüglich abzustellen. „Warmlaufenlassen“ des Motors stellt jedenfalls eine vermeidbare Luftverunreinigung dar.“

71a. § 102 Abs. 5 lit. c lautet:

           c) bei Probefahrten den Probefahrtschein (§ 45 Abs. 4) und auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und an Sonn- und Feiertagen die Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt (§ 45 Abs. 6), bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur an Sonn- und Feiertagen mitgeführt werden, bei Probefahrten gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 die Bescheinigung über die Probefahrt, aus der der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind;“

72. § 102 Abs. 10 lautet:

„(10) Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung mitzuführen. Der Lenker hat bei Kraft­fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens einen Unterlegkeil mitzuführen.“

73. § 102 Abs. 10c lautet:

„(10c) Die Anbringung der reflektierenden Warntafel gemäß Abs. 10a ist nicht erforderlich, wenn an der Rückseite des Fahrzeuges

           1. eine gelb-rote Warneinrichtung, die der ECE-Regelung Nr. 70 entspricht,

           2. gelb-rote Folien, die hinsichtlich des Signalbildes und der Rückstrahlwirkung den Vorgaben der ECE-Regelung Nr. 70 gleichwertig sind, oder

           3. eine retroreflektierende Markierung oder Konturmarkierung, die der ECE-Regelung Nr. 104 entspricht,

angebracht sind.“

74. § 102 Abs. 12 lit. g lautet:

         „g) des § 4 Abs. 7a, des § 101, des § 104 oder des § 106, wenn durch die Übertretung die Ver- kehrssicherheit gefährdet wird, wobei die Verkehrssicherheit bei einer Überschreitung des jeweiligen höchsten zulässigen Gesamtgewichtes oder der Höchstgrenzen des § 4 Abs. 7a im Ausmaß von mehr als 2% oder der zulässigen Achslasten um mehr als 6% jedenfalls gefährdet wird, “

75. § 102 Abs. 12 lit. k lautet:

         „k) der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, hinsichtlich der Vorschriften über das Mindestalter, die zulässige Lenkzeit, einzulegende Unterbrechung und Einhaltung der erforderlichen Ruhezeit (Art. 5 bis 9).“

76. Dem § 102 Abs. 12 wird angefügt:

„Im Falle der lit. g sind bei Gewichtsüberschreitungen oder Achslastüberschreitungen die Zwangsmaß­nahmen aufzuheben, wenn die Überlast ab- oder auf ein anderes Fahrzeug umgeladen wird. Ist das Ab- oder Umladen an Ort und Stelle nicht möglich, so kann der Transport unter Begleitung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht mit geringer Geschwindigkeit bis zu einer nahe gelegenen geeigneten Stelle, wo ein sicheres Ab- oder Umladen möglich ist, weitergeführt werden.“

77. § 103 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten

                a) das im § 102 Abs. 10 angeführte Verbandzeug,

               b) bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung,

                c) bei den in § 102 Abs. 10a genannten Fahrzeugen außer in den Fällen des § 102 Abs. 10b und Abs. 10c die erforderliche reflektierende Warntafel im Sinne des § 102 Abs. 10a sowie

               d) bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens ein Unterlegkeil

bereitgestellt ist;“

78. Im § 103 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. darf Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge jeweils mit einem höchsten zulässigen Ge­samtgewicht von mehr als 3 500 kg ohne Bereitstellung eines Lenkers nur an Personen vermieten, die

                a) nachweisen, dass sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde ausgestellten Güterbeförderungskonzession sind und entweder

                     aa) eine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der Konzession festgelegte Anzahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder

                    bb) nachweisen, dass die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges ausgefallenes Fahrzeug dient, oder

               b) anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zum Werkverkehr mit Gütern (§ 32 Abs. 3 GewO 1994) berechtigt sind, oder

                c) nachweisen, dass sie das Fahrzeug für eine Güterbeförderung im Rahmen ihres land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes benötigen, oder

               d) glaubhaft nachweisen, dass das Kraftfahrzeug für eine unentgeltliche private Güterbe­förderung benötigt wird; hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrts- und Zielort dieser Güterbeförderung im Mietvertrag genau zu bezeichnen.“

79. § 103 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges hat, sofern er der Dienstgeber des Lenkers ist, dafür zu sorgen, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Lenkers oder der beim Betrieb des Fahrzeuges sonst beschäftigten und bei ihm angestellten Personen nach Möglichkeit vermieden wird. Er hat dem Lenker die erforderliche Kälte‑ und Regenschutzkleidung sowie für Lenker eines Lastkraft­wagens, eines Sattelzugfahrzeuges oder eines Omnibusses jeweils mit einem höchsten zulässigen Ge­samtgewicht von mehr als 3 500 kg, ausgenommen Fahrzeuge im innerstädtischen Linienverkehr, auch eine geeignete Warnkleidung (wie zB reflektierende Warnweste) beizustellen. Er darf den Lenker nicht in einem Ausmaß beanspruchen, dass diesem das sichere Lenken des Fahrzeuges nicht mehr möglich ist.“

80. § 103 Abs. 5 entfällt.

81. Nach § 106 Abs. 1d wird folgender Abs. 1e eingefügt:

„(1e) Der Lenker hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1b und Abs. 1c und des Artikels III der 3. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 352/1976, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1990 weiters dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die

           1. 150 cm und größer sind, auf einem Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges, der mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, nur befördert werden, wenn sie den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß gebrauchen,

           2. zwölf Jahre und älter und kleiner als 150 cm sind, in Personenkraftwagen, Kombinationskraft­wagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverlet­zungen bei einem Unfall verringern.“

82. § 106 Abs. 4 lautet:

„(4) Mit Motorrädern und Motorfahrrädern darf außer dem Lenker nur eine weitere Person befördert werden. Mit Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne geschlossenem kabinenartigen Aufbau sowie vierrädrigen Kraftfahrzeugen im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG ohne geschlossenem kabinenartigen Aufbau dürfen nur Personen befördert werden, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Mit Motorfahrrädern dürfen Kinder unter acht Jahren nur auf Kindersitzen gemäß § 26 Abs. 5 befördert werden, die der Größe des Kindes entsprechen.“

83. § 107 Abs. 1 lautet:

„(1) Auf Fahrten zu Orten eines dringenden Einsatzes oder im Rahmen der Nacheile durch die Justizwache mit im § 20 Abs. 1 lit. d oder Abs. 5 angeführten Fahrzeugen finden die Bestimmungen über die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit (§ 98) keine Anwendung, wenn mit den im § 20 Abs. 1 lit. d und Abs. 5 angeführten Scheinwerfern oder Warnleuchten blaues Licht ausgestrahlt wird.“

84. § 109 Abs. 1 lit. d und e lauten:

         „d) auch im Hinblick auf die Lage ihres Hauptwohnsitzes die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule erwarten lassen,

           e) das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder das Diplom einer Fachhochschule für Maschinenbau oder für Elektrotechnik besitzen oder die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen‑ oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden haben,“

85. § 109 Abs. 1 lit. g lautet:

         „g) seit mindestens drei Jahren eine Lenkberechtigung für die Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen besitzen für die Lenker ausgebildet werden sollen und glaubhaft machen, dass sie mindestens ein Jahr lang Fahrzeuge dieser Klassen tatsächlich gelenkt haben und je ein Lehrplanseminar pro Klasse bei den zur Ausbildung von Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtungen absolviert haben. Dieses Lehrplanseminar ist nicht erforderlich bei Personen, die bereits über eine Fahrpraxis von mindestens drei Jahren mit solchen Fahrzeugen verfügen. Sie dürfen nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein. Bei Bewerbern um eine Fahrschulbewilligung für die Klasse D ist jedoch nur eine Lenkpraxis mit Fahrzeugen der Klasse C, sofern sie nicht auch in eine andere Klasse oder Unterklasse fallen, erforderlich,“

86. In § 109 Abs. 1 wird die bisherige lit. i als lit. j bezeichnet. Als neue lit. i wird eingefügt:

          „i) die erfolgreiche Absolvierung eines Unternehmerseminares im Ausmaß von mindestens 160 Stunden nachweisen; dies gilt jedoch nicht für Personen, die die Reifeprüfung an einer Handelsakademie erfolgreich abgelegt haben, oder die über ein Diplom der Wirtschaftsuniversität verfügen, oder die die Unternehmerprüfung in einem anderen Gewerbebereich erfolgreich abgelegt haben; und die“

87. § 109 Abs. 3 entfällt.

88. § 109 Abs. 9 lautet:

„(9) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Inhalte und den Umfang der Lehrplanseminare gemäß Abs. 1 lit. g durch Verordnung festzulegen. Weiters kann er durch Verordnung den Inhalt von zu absolvierenden Anpassungslehrgängen und von abzulegenden Eignungsprüfungen festlegen.“

89. § 112 Abs. 2 lautet:

„(2) Der vollständige Fahrschultarif ist von außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstür anzubringen. In die Preise sind alle Zuschläge einzubeziehen („Inklusivpreise“). Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Details hinsichtlich eines vergleichbaren Tarifaushanges, wie insbesondere die zwingenden Inhalte oder ein einheitliches Tarifformblatt festlegen.“

90. Im § 112 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„In der Bezeichnung der Fahrschule ist jedenfalls der Familienname des Fahrschulbesitzers anzuführen.“

91. § 113 Abs. 3 lautet:

„(3) Als Fahrschulleiter (Abs. 1) darf nur eine Person verwendet werden, die

           1. die im § 109 Abs. 1 lit. a bis j angeführten Voraussetzungen erfüllt oder die bereits berechtigt ist, eine Fahrschule zu leiten, und die nicht bereits Besitzer oder Leiter einer anderen Fahrschule ist; steht eine Person, die alle diese Voraussetzungen erfüllt, nicht zur Verfügung, so darf auch der Besitzer oder Leiter einer anderen Fahrschule als Leiter verwendet werden, sofern dadurch die fachliche Leitung der Fahrschulen nicht beeinträchtigt wird; eine solche Verwendung ist auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu befristen,

           2. in einem Ausmaß von mindestens einer Halbtagsbeschäftigung (mindestens 20 Stunden pro Woche) in der Fahrschule anwesend ist.“

92. § 114 Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. darf Schulfahrten nur durchführen, wenn er sich in einer hiefür geeigneten körperlichen und geistigen Verfassung befindet und der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen;“

93. Nach § 114 Abs. 4a wird folgender Abs. 4b eingefügt:

„(4b) Die in Abs. 4 erwähnten Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 2 FSG sind auf dem Übungsplatz der Fahrschule durchzuführen.“

94. Im § 122 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

95. § 122 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Bewilligung darf hinsichtlich desselben Bewerbers um eine Lenkberechtigung nur einmal, für nicht mehr als zwei Begleiter und für nicht länger als ein Jahr erteilt werden.“

96. Im § 122a Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

97. § 123 Abs. 4 lautet:

„(4) Die im § 103 Abs. 2 und § 103a Abs. 2 angeführten Erhebungen sind im Sinne des § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich oder telefonisch durchzuführen. Liegt einer Erhebung gemäß § 103 Abs. 2 die Begehung einer Verwaltungsübertretung zugrunde, ist die Erhebung von der für die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes zuständigen Behörde, sofern diese eine Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde ist, zu führen. In diesen Fällen ist diese Behörde auch sachlich und örtlich für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 zuständig.“

98. Nach § 123 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarkt­service sowie die Träger der Sozialversicherung sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Behörde personenbezogene Daten von Personen zu übermitteln, die für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz von Bedeutung sein können. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig.“

99. § 131a Abs. 7 lautet:

„(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich erforderlichenfalls hinsichtlich der im Abs. 4 lit. a bis c angeführten Maßnahmen der sachverständigen Beratung eines Beirates bedienen, in welchen zu berufen sind:

           a) je ein Vertreter der in § 130 Abs. 2 Z II Z 1, 3 und 6 angeführten Interessenkreise,

          b) bis zu vier Vertreter der im § 130 Abs. 2 Z II Z 5 und 7 angeführten Interessenkreise,

           c) ein Vertreter der Länder,

          d) Vertreter allenfalls für die Durchführung der Maßnahmen sachlich zuständiger Bundesministerien.“

100. Nach § 132 Abs. 10 werden folgende Abs. 11 bis 16 angefügt:

(11) Fahrzeuge der Klasse N2, mehrspurige Kleinkrafträder (Klasse L2), vierrädrige Leichtkraft­fahrzeuge (Klasse L2), dreirädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L5) und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Klasse L5), die bereits vor dem In-Kraft-Treten des § 4 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des § 4 Abs. 5 ausgenommen. Diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen.

(12) Kraftwagen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und mit nicht mehr als vier Achsen sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Gelenkkraftfahrzeuge, Spezialkraftfahrzeuge oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger der Klassen O3 und O4, die mit solchen Kraftwagen gezogen werden, die bereits vor In-Kraft-Treten des  § 6 Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des § 6 Abs. 7a ausgenommen; diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen später als ein Monat nach In-Kraft-Treten des § 6 Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

(13) Kraftwagen der Klassen M, N und O, die bereits vor In-Kraft-Treten des § 14 Abs. 4a genehmigt worden sind, sind von den Bestimmungen des § 14 Abs. 4a ausgenommen.

(14) Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen oder der Post- und Telegrafenverwaltung bestimmt sind und die auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen mit dem dauernden Standort in Wien und mit der Bezeichnung des sachlichen Bereiches an Stelle der Bezeich­nung der Behörde im Kennzeichen zugelassen worden sind oder denen ein Deckkennzeichen zugewiesen worden ist, dürfen diese Kennzeichen bis zu einer allfälligen Abmeldung weiterhin führen.

(15) Bereits vor In-Kraft-Treten des § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx ausgegebene Kennzeichentafeln bleiben weiter gültig. Weiße Kennzeichentafeln, die für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ausgegeben worden sind, bleiben noch bis längstens 31. Dezember 2002 gültig. Der Zulassungsbesitzer eines solchen Fahrzeuges hat innerhalb dieser Frist die weiße Kenn­zeichentafel gegen eine rote auszutauschen. Weiße Kennzeichentafeln ohne EU-Emblem dürfen ab 1. Oktober 2002 nicht mehr bestellt werden. Anträge auf Ausfolgung von Kennzeichentafeln mit EU-Emblem mit dem bisherigen Kennzeichen (§ 49 Abs. 4a 3. Satz) können bereits ab 1. Oktober 2002 gestellt werden.

(16) Fahrschulbewilligungen, die vor dem 1. Jänner 2003 erteilt worden sind, sind von den Bestimmungen des § 109 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx ausgenommen. Fahrschulbesitzer, denen der Betrieb einer Fahrschule vor dem 1. Juli 2002 genehmigt worden ist, müssen der Verpflichtung des § 112 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxx bis spätestens 31. Dezember 2003 nachkommen.

101. § 134 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei Übertretungen des § 99 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 auf Freilandstraßen, des § 102 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 3 dritter Satz, des § 106 Abs. 1a, 1b, 1e und Abs. 4 sowie bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit (§ 98) im Ausmaß von 20 bis 30 km/h kann § 50 VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 36 Euro sofort eingehoben werden. Dies gilt auch für Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, und des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12. Bei Übertretungen des § 4 Abs. 7a und § 101 Abs. 1 lit. a kann § 50 VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 210 Euro sofort eingehoben werden.“

102. Der bisherige § 134 Abs. 3b erhält die Absatzbezeichnung „(3c)“. Als neuer Abs. 3b wird eingefügt:

„(3b) Zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit können auch automatische Geschwindigkeitsmesssysteme verwendet werden, mit denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer bestimmten Wegstrecke gemessen werden kann. Dabei gilt die Messstrecke als Ort der Begehung der Übertretung. Wurden dabei auf der Messstrecke im Messzeitraum mehrere Geschwindigkeitsübertretungen begangen, so gelten diese als eine Übertretung. Erstreckt sich die Messstrecke auf den Sprengel mehrerer Behörden, so ist die Behörde zuständig, in deren Sprengel das Ende der Messstrecke fällt.“

103. Im § 135 wird folgender Abs. 10 eingefügt:

„(10) § 112 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft. § 49 Abs. 4, § 49 Abs. 4a und § 80 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. November 2002 in Kraft. 109 Abs. 1 lit. g  und i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“

104. In § 136 Abs. 1 lit. d entfällt der Ausdruck „des § 55 Abs. 3 und 4“.

105. § 136 Abs. 1 lit. e, f und g lauten:

         „e) des § 91a mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;

           f) des § 102 Abs. 5 lit. f mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

          g) des § 109 Abs. 2, des § 124 Abs. 3, des § 125 Abs. 3 und des § 127 Abs. 4 bezüglich der Frage der Gleichwertigkeit der Ausbildung an einer Höheren Lehranstalt oder an einer Universität mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;“

106. In § 136 Abs. 1 lit. i wird die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft“ ersetzt durch die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“.

107. § 136 Abs. 1 lit. n entfällt.

108. In § 136 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „des § 67 Abs. 4a letzter Satz und Abs. 7, des § 68 Abs. 2 zweiter Satz und des § 77 Abs. 1 zweiter Satz“.

109. § 136 Abs. 3a lautet:

„(3a) Mit der Vollziehung des § 11 Abs. 3 bis 9, des § 26a Abs. 2 lit. c und des § 134 Abs. 6 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut; er hat hiebei das Einvernehmen mit den Bundesministern für soziale Sicherheit und Generationen, für Wirtschaft und Arbeit sowie für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.“

110. Die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ in ihren verschiedenen grammatikalischen Formen wird durch die Wortfolge „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Artikel II

(Änderung der 3. Kraftfahrgesetz-Novelle)

Das Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert (3. Kraftfahrgesetz-Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sicherheitsgurten getroffen werden, BGBl. Nr. 352/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990, wird wie folgt geändert:

1. Art. III Abs. 2 Z 4 wird angefügt:

„und bei bescheidmäßig vorgeschriebenen Transportbegleitfahrzeugen von beeideten Straßenaufsichts­organen bei der Absicherung von Sondertransporten, wenn durch den Gebrauch des Sicherheitsgurtes die Vornahme von notwendigen Regelungen des Verkehrs erschwert würde,“

2. Im Art. III Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         „6. für Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr.“

3. Art. III Abs. 5 lautet:

„(5) Wer

           1. als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder

           2. als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person

die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 21 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.“

Artikel III

(Änderung der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle)

Das Bundesgesetz vom 30. November 1977, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (4. Kraftfahrgesetz-Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sturzhelmen getroffen werden, BGBl. Nr. 615/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/1998, wird wie folgt geändert:

Im Art. IV Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Der Lenker eines Kraftrades oder eines Kraftwagens mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, ausgenommen Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern durch ein geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (zB spezielles Gurtsystem) ausreichender Schutz geboten ist, und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet.“

Artikel IV

(Änderung der Straßenverkehrsordnung)

Das Bundesgesetz, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenver­kehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Abs. 2 gilt auch für die Überprüfung der Atemluft von

           1. Fahrlehrern bei Schulfahrten gemäß § 114 Abs. 4 und 4a KFG 1967,

           2. Begleitern bei Übungsfahrten gemäß §§ 122 Abs. 2 und 5 KFG 1967 oder bei Ausbildungsfahrten gemäß § 19 Abs. 3 und 6 FSG oder

           3. Ausbildnern bei Lehrfahrten gemäß § 122a Abs. 2 KFG 1967.“

2. Der bisherige Text des § 5b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen an der Lenkung oder Inbe­triebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, deren Fahrlehrer (§ 114 Abs. 4 und 4a KFG 1967), Begleiter (§§ 122 Abs. 2 und 5 KFG 1967 oder 19 Abs. 3 und 6 FSG) oder Ausbildner (§ 122a Abs. 2 KFG 1967) sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden oder bei deren Fahrlehrer, Begleiter oder Ausbildner der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn beim Fahrlehrer, Begleiter oder Ausbildner der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihm auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, entweder beabsichtigt, das Fahrzeug selbst in Betrieb zu nehmen und zu lenken, oder die Aufgaben des Fahrlehrers, Begleiters oder Ausbildners wahrzunehmen.“

3. § 24 Abs. 2 lautet:

„(2) Die in Abs. 1 lit. b bis n und Abs. 3 lit. d angeführten Verbote gelten nicht, wenn sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt.“

5. In § 34 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Zum Zwecke der Erprobung im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für eine bestimmte Zeit eine von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Ausführung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs festlegen, wenn dagegen aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen und eine solche Untersuchung im überwiegenden Interesse des Straßenverkehrs gelegen ist; der Zeitraum der Erprobung darf fünf Jahre ab dem In-Kraft-Treten der Verordnung nicht überschreiten.“

5a. § 43 Abs. 4 lautet:

„(4) Wenn es der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dient und aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs keine Bedenken dagegen bestehen, kann die Behörde durch Verordnung die gemäß § 20 Abs. 2 erlaubten Höchstgeschwindigkeiten erhöhen.“

5b. § 99 Abs. 2 lit. c lautet:

           c) wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder in Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschrän­kung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt,“

5c. In § 99 wird nach Abs. 2b folgender Abs. 2c a eingefügt:

„(2c) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen oder Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten vorschriftsmäßig benützen, gefährdet oder behindert.“

5d. § 99 Abs. 3 lit. j lautet:

            j) wer in anderer als der in lit. a bis h sowie in den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.“

6. In § 100 wird folgender Abs. 5b eingefügt:

„(5b) Werden zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstge­schwindigkeit automatische Geschwindigkeitsmesssysteme verwendet, mit denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer bestimmten Wegstrecke gemessen werden kann, gilt die Messstrecke als Ort der Begehung der Übertretung. Wurden dabei auf der Messstrecke im Messzeitraum mehrere Geschwindigkeitsübertretungen begangen, so gelten diese als eine Übertretung. Erstreckt sich die Messstrecke auf den Sprengel mehrerer Behörden, so ist die Behörde zuständig, in deren Sprengel das Ende der Messstrecke fällt.“