Vorblatt
Problem:
Österreich ist Vertragspartei des am 7.
November 1991 unterzeichneten Übereinkommens zum Schutz der Alpen
(Alpenkonvention), BGBl. Nr. 477/1995 idF BGBl. III Nr. 18/1999. Dieses als
Rahmenvertrag konzipierte internationale Übereinkommen hat zum Ziel, unter
Beachtung des Vorsorge-, Verursacher- und des Kooperationsprinzips eine
ganzheitliche Politik zur Erhaltung und zum Schutz der Alpen unter ausgewogener
Berücksichtigung der berechtigten Interessen aller Alpenstaaten und ihrer
alpinen Regionen sowie einer umsichtigen und nachhaltigen Nutzung der
Ressourcen sicherzustellen. Dabei soll die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
im Alpenraum auf Basis entsprechender Durchführungsprotokolle zur Umsetzung der
in der Alpenkonvention enthaltenen Zielvorgaben noch weiter verstärkt werden.
Ziel:
Anlässlich der 3. Tagung der Alpenkonferenz
vom 20. Dezember 1994 in Chambéry wurden die Protokolle „Naturschutz und
Landschaftspflege“, „Berglandwirtschaft“ sowie „Raumplanung und nachhaltige
Entwicklung“ angenommen und von einer Reihe von Vertragsparteien der
Alpenkonvention unterzeichnet; Österreich hat diese Protokolle im Rahmen der
letzten, 6. Ministerkonferenz, 30./31. Oktober 2000 in Luzern unterzeichnet.
Zum Bereich Raumplanung gibt die
Alpenkonvention als Ziel die Sicherung einer sparsamen und rationellen Nutzung
und einer gesunden, harmonischen Entwicklung des Gesamtraumes unter besonderer
Beachtung der Naturgefahren, der Vermeidung von Über- und Unternutzungen sowie
der Erhaltung oder Wiederherstellung von natürlichen Lebensräumen durch
umfassende Klärung und Abwägung der Nutzungsansprüche, vorausschauende
integrale Planung und Abstimmung der daraus resultierenden Maßnahmen vor (Art.
2. Abs. 2 lit.b der Alpenkonvention).
Alternativen:
Keine.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der
EU:
Die EU-Konformität ist angesichts der
Tatsache gegeben, dass die Europäische Gemeinschaft gemäß ABl. Nr. L 61 vom 12.
März 1996, S. 31, die Alpenkonvention ratifiziert hat, die ja bereits in
ihrem Artikel 2 die Ziele der im Wege der Durchführungsprotokolle zu
ergreifenden Maßnahmen festlegt.
Weiters war die Europäische Gemeinschaft
als Vertragspartei der Alpenkonvention nicht nur laufend in die Verhandlungen
im Rahmen der Alpenkonvention eingebunden, sondern hat auch die Protokolle „Naturschutz
und Landschaftspflege“, „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ sowie
„Berglandwirtschaft“ unterzeichnet. Ein Vorschlag für die Ratifikation dieser
Protokolle durch die Gemeinschaft ist bislang lediglich unter Hinweis auf das
in Artikel 5 EGV geregelte Subsidiaritätsprinzip unterblieben. So hat die
Europäische Kommission mehrmals betont, dass im Sinne des
Subsidiaritätsprinzips die Umsetzung der Alpenkonvention sinnvoller auf der
Ebene der Mitgliedstaaten in der Alpenregion als auf Gemeinschaftsebene erfolgt
(siehe dazu beispielsweise die Beantwortung durch Kommissarin Walström im Namen
der Kommission vom 26.01.2001 zur Schriftlichen Anfrage E-3599/00). Im Übrigen
hat die Europäische Kommission festgestellt, dass die Gemeinschaft in ihrer
Strukturpolitik und den Programmen zur Entwicklung der Regionen und der
ländlichen Gebiete die Probleme der Gebirgsregionen berücksichtigt.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50
Abs. 1 letzter Satz B-VG erforderlich.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Regional sind positive Effekte zu erwarten,
insbesondere durch die engere Zusammenarbeit der Alpenregionen.
Finanzielle Auswirkungen:
Unter Umständen wären allenfalls ergänzende
Förderungen bzw. differenziertere Förderungspraktiken in den Bereichen
Bergwald, etwa bedingt durch einen verstärkten Einsatz von Holz aus nachhaltig
bewirtschafteten Wäldern, Berglandwirtschaft, etwa für Betriebe, die in
Extremlage eine Mindestbewirtschaftung sichern, oder im Bereich Bodenschutz für
die Einrichtung von so genannten Dauerbeobachtungsflächen, notwendig. Über
deren Umfang wäre nach Maßgabe der Erfordernisse und budgetären Möglichkeiten
zu beschließen.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Ausgangslage:
Das Protokoll
„Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ als Durchführungsprotokoll zur
Implementierung der Alpenkonvention hat gesetzändernden bzw.
gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gem. Art. 50 Abs. 1 B-VG der
Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist
der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich,
sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich
ist. Das Protokoll enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Da es auch
Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, ist
gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG die Zustimmung des Bundesrates
erforderlich.
Die
Alpenkonvention legt für die weitere Ausgestaltung in Art. 2 Zielvorgaben in
zwölf beispielhaft vorgegebenen Sachbereichen fest. Die weitere inhaltliche
Determinierung ist bislang in den Bereichen „Naturschutz und
Landschaftspflege“, „Berglandwirtschaft“, „Raumplanung und nachhaltige
Entwicklung“, „Bergwald“, „Tourismus und Freizeit“, „Bodenschutz“, „Energie“
und „Verkehr“ erfolgt. Die verbliebenen vier Bereiche „Luftreinhaltung“,
„Bevölkerung und Kultur“, „Wasserhaushalt“ und „Abfallwirtschaft“ harren noch
ihrer Behandlung.
Die Protokolle
setzen nun die allgemeinen Verpflichtungen der Vertragsparteien in
Blickrichtung auf eine umweltverträgliche Nutzung bereichsübergreifend mit dem
Ziel um, den Alpenbogen der ansässigen Bevölkerung als Lebens-, Wirtschafts-
und Erholungsraum zu erhalten. So haben die Vertragsparteien unter Beachtung des
Vorsorge-, des Verursacher- und des Kooperationsprinzips eine ganzheitliche
Politik zur Erhaltung und zum Schutz der Alpen sicherzustellen. Überdies haben
die Vertragsparteien die Interessen aller Alpenstaaten, ihrer alpinen Regionen
sowie jene der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgewogen zu
berücksichtigen. Dies hat insbesondere dazu geführt, die Beteiligung der
Gebietskörperschaften an der Umsetzung aller Protokolle als weitestgehend
harmonisierte Bestimmung in alle Durchführungsprotokolle aufzunehmen. Daneben
ist auch die Verpflichtung enthalten, die Ressourcen umsichtig und nachhaltig
zu nutzen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit für den Alpenraum zu verstärken
sowie räumlich und fachlich zu erweitern.
Inhalt des
Protokolls:
Im ersten Protokollabschnitt
(Art. 1 bis 7) werden jene Ziele beschrieben, die einer ganzheitlichen Entwicklung
des Alpenraumes unter Beachtung der ökonomischen, soziokulturellen und
ökologische Aspekte Rechnung tragen. Dabei haben Ansprüche an den Alpenraum die
besonderen Interessen und Bedürfnisse der einheimischen Bevölkerung in ihrem
Lebens- und Wirtschaftsraum zu berücksichtigen.
Überdies werden
neben der sparsamen Ressourcennutzung und der Anpassung der Raumnutzung an die
ökologischen Notwendigkeiten (Art. 11) auch eine Fülle von raum- und
entwicklungsplanerischen Instrumenten einschließlich deren Inhalte (Art. 8 und
9) beschrieben.
Einzelprojekte,
welche die Umwelt wesentlich und nachhaltig beeinflussen können, sind einer
Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen, die neben den Auswirkungen auf Natur
und Landschaft auch den Lebensverhältnissen der ansässigen Bevölkerung Rechnung
trägt. Bei grenzüberschreitenden Auswirkungen ist eine internationale
Abstimmung erforderlich (Art. 10).
Auch die Frage der
Abgeltung von Leistungen, die im öffentlichen Interesse erbracht werden, sowie
der Ausgleich von Benachteiligungen in Folge natürlicher
Produktionserschwernisse werden behandelt (Art. 12).
Umsetzung:
Die
österreichische Raumordnung und Regionalpolitik können auf eine lange und
ambitionierte Tradition von Beiträgen zur Förderung der integrierten
Entwicklung des Alpenraumes verweisen. Dabei wurde eine sektorübergreifende
Sichtweise von räumlichen Politikbereichen mit dem Ziel eines Alpenraums
gepflegt, der alle Funktionen eines Lebens-, Wirtschafts- und Naturraums
erfüllt. So sind auch die in diesem Protokoll festgeschriebenen
Berücksichtigungspflichten – insbesondere der Umweltschutzkriterien – in den
entsprechenden Gesetzen rechtlich determiniert. Dasselbe gilt auch für die
Koordinationsverpflichtungen, die im gegenständlichen Protokoll enthalten sind.
So ergibt sich
folgender Umsetzungsbedarf:
– Intensivierung
der überörtlichen Raumordnung
– Wahrung
der kulturellen Besonderheiten einzelner Regionen
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 – Ziele:
Im Gegensatz zu den anderen Protokollen
wird nicht die Zielvorgabe der Alpenkonvention übernommen, sondern die Ziele
der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung im Alpenraum in sehr
differenzierter Form festgeschrieben. So sind etwa die Harmonisierung der
Raumnutzung, die Anerkennung der besonderen Interessen der alpinen Bevölkerung
bis hin zur Förderung der Wirtschaftsentwicklung oder der Chancengleichheit der
ansässigen Bevölkerung einschließlich der Wahrung der regionalen Identitäten,
kulturellen Besonderheiten ua. Gegenstand dieser umfassenden Zielbestimmung.
Zu Artikel 2 – Grundverpflichtungen:
Anknüpfend an Artikel 1 sind die
Vertragsparteien angehalten, eine Reihe von Rahmenbedingungen zu schaffen, die
es ermöglichen, die Handlungsfähigkeit der Gebietskörperschaften zu stärken,
spezifische regionale Strategien und dazugehörige Strukturen zu verwirklichen
oder bei Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten natürlicher Ressourcen
Unterstützungsmaßnahmen zu ergreifen bzw. weitere Harmonisierungsimpulse zu
setzen.
Zu Artikel 3 – Berücksichtigung der
Umweltschutzkriterien in den Politiken der Raumplanung und nachhaltigen
Entwicklung:
Ausgehend von der rechtzeitigen
Harmonisierung der wirtschaftlichen Interessen mit den Erfordernissen des Umweltschutzes
wird eine Fülle von Kriterien, beginnend mit der Erhaltung und
Wiederherstellung des ökologischen Gleichgewichts und der biologischen Vielfalt
bis hin zur Wahrung der kulturellen Besonderheiten der alpinen Regionen,
festgeschrieben.
Zu Artikel 4 – Internationale
Zusammenarbeit:
In diesem weitestgehend mit anderen
Protokollen harmonisierten Artikel werden die Vertragsparteien zu einer
umfassenden, internationalen Zusammenarbeit verpflichtet, wobei insbesondere in
Grenzräumen diese Zusammenarbeit vor allem auf eine Abstimmung der Raumplanung,
der wirtschaftlichen Entwicklung und der Umwelterfordernisse hinwirkt.
Zu Artikel 5 – Berücksichtigung der
Ziele in anderen Politiken:
In diesem ebenso mit anderen Protokollen
abgestimmten Artikel wird die Verpflichtung der Vertragsparteien festgelegt,
die Ziele dieses Protokolls auch in anderen Politiken zu berücksichtigen mit
dem zusätzlichen Hinweis, etwaige negative oder widersprüchliche Auswirkungen
zu vermeiden.
Zu Artikel 6 – Abstimmung der
sektoralen Politiken:
Darin werden die Vertragsparteien
angehalten, Instrumente zur Abstimmung der sektoralen Politiken einzuführen.
Zu Artikel 7 – Beteiligung der
Gebietskörperschaften:
Dieser ebenso weitestgehend harmonisierte
Artikel verhält jede Vertragspartei zur Abstimmung und Zusammenarbeit mit
unmittelbar betroffenen Institutionen und Gebietskörperschaften im Rahmen der
geltenden staatlichen Ordnung. Diese Gebietskörperschaften sind in den
verschiedenen Stadien der Vorbereitung und Umsetzung beizuziehen.
Zu Artikel 8 – Pläne und/oder
Programme für die Raumplanung und nachhaltige Entwicklung:
Die Verwirklichung der Ziele der
Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung hat durch Ausarbeitung von Plänen
und/oder Programmen der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung zu erfolgen.
Diese Pläne sind unter Beteiligung aller vorhandenen Ebenen und in Abstimmung
mit den zuständigen und angrenzenden Gebietskörperschaften zu erstellen. Die
darin festgelegten Vorhaben werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls
geändert.
Zu Artikel 9 – Inhalt der Pläne
und/oder Programme für Raumplanung und nachhaltige Entwicklung:
Die bereits im Artikel 8 genannten Pläne
und/oder Programme eröffnen weitgehende Freiheiten. Grundsätzlich haben sie auf
der am besten geeigneten territorialen Ebene eine Fülle von Maßnahmen zur regionalen
Wirtschaftsentwicklung, für den ländlichen Raum, für den Siedlungsraum, für den
Natur- und Landschaftsschutz sowie für den Verkehr zu enthalten.
Zu Artikel 10 – Verträglichkeit der
Projekte:
Die Vertragsparteien haben die notwendigen
Voraussetzungen für die Prüfung der direkten und indirekten Auswirkungen
öffentlicher und privater Projekte zu schaffen, welche die Natur, die
Landschaft, die bauliche Substanz und den Raum wesentlich und nachhaltig
beeinflussen können. Dabei sind die Lebensverhältnisse der ansässigen
Bevölkerung einschließlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklungsmöglichkeiten
zu berücksichtigen. Überdies wird eine Konsultations- und Informationspflicht bei
Vorhaben mit Auswirkungen auf eine benachbarte Vertragspartei festgelegt.
Zu Artikel 11 – Ressourcennutzung,
Leistungen im öffentlichen Interesse, natürliche Produktionserschwernisse und
Nutzungseinschränkungen der Ressourcen:
Im Rahmen der nationalen Rechtssetzung
haben die Vertragsparteien verschiedene Abgeltungsmöglichkeiten zu prüfen.
Dabei ist darauf zu achten, dass Ressourcennutzer veranlasst werden können,
marktgerechte Preise zu zahlen, welche die Kosten der Bereitstellung in ihren
wirtschaftlichen Wert einbeziehen. In gleicher Weise sind im öffentlichen
Interesse erbrachte Leistungen abzugelten. Für natürliche Produktionserschwernisse
oder für einen Nutzungsverzicht im Interesse des Naturraumes sind ebenso Abgeltungsmöglichkeiten
zu prüfen.
Zu Artikel 12 – Finanz- und
wirtschaftspolitische Maßnahmen:
Die Vertragsparteien haben Möglichkeiten
der Unterstützung durch wirtschafts- und finanzpolitische Maßnahmen zu prüfen.
Ausdrücklich erwähnt sind Ausgleichsmaßnahmen zwischen Gebietskörperschaften,
die Neuausrichtung der Politiken für traditionelle Sektoren einschließlich des
zweckmäßigen Einsatzes der bestehenden Fördermittel sowie die Unterstützung
grenzüberschreitender Projekte.
Zu Artikel 13 – Weitergehende
Maßnahmen:
Diese in allen Protokollen harmonisierte
Bestimmung sieht vor, dass Vertragsparteien auch Maßnahmen ergreifen können,
die über die in dem Protokoll vorgesehenen hinausgehen.
Zu Artikel 14 – Forschung und
Beobachtung:
Zu Artikel
15 – Bildung und Information:
Dieser unter Kapitel III zusammengefasste
und größtenteils auch harmonisierte Abschnitt „Forschung, Bildung und
Information“ sieht eine engere Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei
Forschungen und systematischen Beobachtungen sowie bei dauernden Beobachtungen
und bei Informationsfragen vor.
Zu Artikel 16 – Durchführung:
Zu Artikel
17 – Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen:
Zu Artikel
18 – Bewertung der Wirksamkeit der Bestimmungen:
Diese drei mit dem Überbegriff
„Durchführung, Kontrolle und Bewertung“ im Kapitel IV zusammengefassten und
harmonisierten Bestimmungen sollen eine effiziente und vergleichbare Umsetzung
aller Vertragsparteien ermöglichen, die auf Basis von regelmäßigen Berichten
seitens der Vertragsparteien an den Ständigen Ausschuss über die Einhaltung der
Verpflichtungen und die Bewertung der Wirksamkeit der darin enthaltenen
Bestimmungen zu erfolgen hat. Dem Ständigen Ausschuss obliegt es dann, die Alpenkonferenz
davon zu unterrichten, die wiederum bei einer Verletzung entsprechende
Empfehlungen verabschieden kann.
Zu Artikel 19 – Verhältnis zwischen
der Alpenkonvention und dem Protokoll:
Zu Artikel
20 – Unterzeichnung und Ratifikation:
Zu Artikel
21 – Notifikationen:
Diese unter dem Überbegriff „Schlussbestimmungen“ im Kapitel V zusammengefassten und harmonisierten Bestimmungen regeln größtenteils völkerrechtliche Fragen in Anlehnung an das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge von 1969 (WVK I – BGBl. Nr. 40/1980). Hervorzuheben ist, dass eine Kündigung der Alpenkonvention gleichzeitig auch als Kündigung des jeweiligen Protokolls gilt. Überdies tritt jedes Protokoll für die Vertragsparteien drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem drei Parteien ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben.