Vorblatt

Problem:

Österreich ist Vertragspartei des am 7. November 1991 unterzeichneten Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), BGBl. Nr. 477/1995 idF BGBl. III Nr. 18/1999. Dieses als Rahmenvertrag konzipierte internationale Übereinkommen hat zum Ziel, unter Beachtung des Vorsorge-, Verursacher- und des Kooperationsprinzips eine ganzheitliche Politik zur Erhaltung und zum Schutz der Alpen unter ausgewogener Berücksichtigung der berechtigten Interessen aller Alpenstaaten und ihrer alpinen Regionen sowie einer umsichtigen und nachhaltigen Nutzung der Ressourcen sicherzustellen. Dabei soll die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Alpenraum auf Basis entsprechender Durchführungsprotokolle zur Umsetzung der in der Alpenkonvention enthaltenen Zielvorgaben noch weiter verstärkt werden.

Ziel:

Anlässlich der 5. Tagung der Alpenkonferenz am 16. Oktober 1998 in Bled (Slowenien) wurden die Protokolle „Bodenschutz“ und „Energie“ angenommen und von einem Teil der Vertragsparteien unterzeichnet; Österreich hat diese Protokolle im Rahmen der letzten, 6. Ministerkonferenz, 30./31. Oktober 2000 in Luzern unterzeichnet. Die Alpenkonvention gibt als Ziel vor, eine natur- und landschaftsschonende sowie umweltverträgliche Erzeugung, Verteilung und Nutzung der Energie durchzusetzen und energiesparende Maßnahmen zu fördern (Art. 2 Abs. 2 lit. k der Alpenkonvention).

Alternativen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EU:

Die EU-Konformität ist angesichts der Tatsache gegeben, dass die Europäische Gemeinschaft gemäß ABl. Nr. L 61 vom 12. März 1996, Seite 31, die Alpenkonvention ratifiziert hat, die ja bereits in ihrem Artikel 2 die Ziele der im Wege der Durchführungsprotokolle zu ergreifenden Maßnahmen festlegt.

Weiters war die Europäische Gemeinschaft als Vertragspartei der Alpenkonvention laufend in die Verhandlungen im Rahmen der Alpenkonvention eingebunden. Während die Europäische Gemeinschaft die Protokolle „Naturschutz und Landschaftspflege“, „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ sowie „Berglandwirtschaft“ unterzeichnet hat, stellte die Europäische Kommission mehrmals fest, dass im Sinne des in Artikel 5 EGV geregelten Subsidiaritätsprinzips die Umsetzung der Alpenkonvention, insbesondere der Protokolle „Bergwald“, „Tourismus“, „Bodenschutz“ und „Energie“ sinnvoller auf der Ebene der Mitgliedsstaaten in der Alpenregion als auf Gemeinschaftsebene erfolgt (siehe dazu beispielsweise die Beantwortung durch Kommissarin Walström im Namen der Kommission vom 26. Jänner 2001 zur Schriftlichen Anfrage E-3599/00).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG erforderlich.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Regional sind positive Effekte zu erwarten, insbesondere durch die engere Zusammenarbeit der Alpenregionen.

Finanzielle Auswirkungen:

Unter Umständen wären allenfalls ergänzende Förderungen bzw. differenziertere Förderungspraktiken in den Bereichen Bergwald, etwa bedingt durch einen verstärkten Einsatz von Holz aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern, Berglandwirtschaft, etwa für Betriebe, die in Extremlage eine Mindestbewirtschaftung sichern, oder im Bereich Bodenschutz für die Einrichtung von so genannten Dauerbeobachtungsflächen, notwendig. Über deren Umfang wäre nach Maßgabe der Erfordernisse und budgetären Möglichkeiten zu beschließen.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Ausgangslage:

Das Protokoll „Energie“ als Durchführungsprotokoll zur Implementierung der Alpenkonvention hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Protokoll enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Da es auch Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, ist gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

Die Alpenkonvention legt für die weitere Ausgestaltung in Art. 2 Zielvorgaben in zwölf beispielhaft vorgegebenen Sachbereichen fest. Die weitere inhaltliche Determinierung ist bislang in den Bereichen „Naturschutz und Landschaftspflege“, „Berglandwirtschaft“, „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“, „Bergwald“, „Tourismus und Freizeit“, „Bodenschutz“, „Energie“ und „Verkehr“ erfolgt. Die verbliebenen vier Bereiche „Luftreinhaltung“, „Bevölkerung und Kultur“, „Wasserhaushalt“ und „Abfallwirtschaft“ harren noch ihrer Behandlung.

Die Protokolle setzen nun die allgemeinen Verpflichtungen der Vertragsparteien in Blickrichtung auf eine umweltverträgliche Nutzung bereichsübergreifend mit dem Ziel um, den Alpenbogen der ansässigen Bevölkerung als Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraum zu erhalten. So haben die Vertragsparteien unter Beachtung des Vorsorge-, des Verursacher- und des Kooperationsprinzips eine ganzheitliche Politik zur Erhaltung und zum Schutz der Alpen sicherzustellen. Überdies haben die Vertragsparteien die Interessen aller Alpenstaaten, ihrer alpinen Regionen sowie jene der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgewogen zu berücksichtigen. Dies hat insbesondere dazu geführt, die Beteiligung der Gebietskörperschaften an der Umsetzung aller Protokolle als weitestgehend harmonisierte Bestimmung in alle Durchführungsprotokolle aufzunehmen. Daneben ist auch die Verpflichtung enthalten, die Ressourcen umsichtig und nachhaltig zu nutzen und die grenzüberschreitend Zusammenarbeit für den Alpenraum zu verstärken sowie räumlich und fachlich zu erweitern.

Inhalt des Protokolls:

Die Schwerpunkte in diesem Protokoll wurden so gesetzt, dass nunmehr Maßnahmen im Zusammenhang mit der Energieeinsparung (Art. 5) sowie die Nutzung erneuerbarer Energieträger (Art. 6) ihren gebührenden Stellenwert erhalten haben. So wurde eine Hierarchisierung durch Einsparung, Revitalisierung, Effizienzsteigerung, dezentrale Versorgung und erst dann die Errichtung neuer Infrastrukturen festgelegt. Überdies wurden auch Fragen der Kostenwahrheit (Art. 7) und der gerechten Ressourcenabgeltung aufgenommen.

Darüber hinaus wird die Bedeutung des Alpenraumes zur Trinkwasserversorgung auf europäischer Ebene besonders hervorgehoben (Art. 7) und eine Harmonisierung der energiewirtschaftlichen Planung mit der allgemeinen Raumplanung im Alpenraum angestrebt (Art. 11).

Bezüglich des Kernkraft-Artikels (Art. 9) wurde ein umfassender Informationsaustausch einhergehend mit einer Harmonisierung und Vernetzung der Systeme der Vertragsparteien zur Überwachung normiert. Gegenwärtig befindet sich im Anwendungsgebiet der Alpenkonvention kein Standort für ein Atomkraftwerk.

Umsetzung:

Den wesentlichen in diesem Protokoll vorgesehenen Handlungsaufträgen, insbesondere im Bereich der Energieeinsparung sowie der rationalen Verwendung und der bevorzugten Nutzung erneuerbarer Energieträger, wird in Österreich bereits Rechnung getragen.

Bei der Wasserkraftnutzung wird im Rahmen der Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen für Wasserkraftanlagen auf die Sicherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit der betreffenden Fließgewässer unter anderem durch Vorschreibung von Restwassermengen geachtet.

Die Kernkraftnutzung ist in Österreich gesetzlich ausgeschlossen (BGBl. I Nr. 149/1999). Die Minimierung der Belastung der Bevölkerung und Umwelt sowohl bei der Energieerzeugung, beim Energietransport und der Energieverteilung ist als Ziel unbestritten.

Künftig wird aber weiterhin die Förderung erneuerbarer Energieträger wichtige Umsetzungsmaßnahmen bedingen, wobei in Österreich das Hauptaugenmerk auf die Biomasseerzeugung gerichtet ist.

Zusammenfassend ergeben sich folgende Umsetzungserfordernisse:

      Weitere umweltverträgliche Energienutzung und Energieeinsparung sowie rationellen Energieverwendung, insbesondere bei Produktionsprozessen, öffentlichen Dienstleistungen, großen Hotelbetrieben sowie Transport-, Sport- und Freizeitanlagen;

      Verstärkung der Förderung von regionalen und kommunalen Energiekonzepten, insbesondere im Bereich der Biomasse;

       Harmonisierung und Verknüpfung der Emissions- und Immissionsüberwachungssysteme in den grenznahen Gebieten bis hin zu einem alpenweiten Verbund.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 – Ziele:

Darin verpflichten sich die Vertragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen, um die energiewirtschaftlichen Voraussetzungen für eine nachhaltige und mit dem Alpenraum verträgliche Entwicklung zu schaffen.

Zu Artikel 2 – Grundverpflichtungen:

Die Vertragsparteien haben insbesondere ihre energiewirtschaftliche Planung mit der allgemeinen Raumplanung im Alpenraum zu harmonisieren, die Energieerzeugungs-, -transport- und -versorgungssysteme unter Berücksichtigung des Umweltschutzes auf die allgemeine Optimierung des gesamten Infrastruktursystems im Alpenraum auszurichten, energiebedingte Umweltbelastungen zu reduzieren und Beeinträchtigungen von Umwelt und Landschaft zu vermindern. Bei der Errichtung neuer und dem erheblichen Ausbau bestehender großer energietechnischer Infrastrukturen sind Umweltverträglichkeitsprüfungen im Rahmen der nationalen Rechtsordnung vorzunehmen. Weiters sind Schutzgebiete mit ihren Uferzonen sowie Schon- und Ruhezonen zu bewahren und Methoden zur besseren Berücksichtigung der Kostenwahrheit zu erarbeiten.

Zu Artikel 3 – Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und mit den anderen Politiken:

Abgesehen von der deklaratorischen Aussage zur Übereinstimmung mit geltendem internationalen Recht wird die Verpflichtung der Vertragsparteien normiert, die Ziele dieses Protokolls auch in anderen Politiken zu berücksichtigen.

Zu Artikel 4 – Beteiligung der Gebietskörperschaften:

Dieser weitestgehend mit anderen Protokollen harmonisierte Artikel verhält jede Vertragspartei zur Abstimmung und Zusammenarbeit mit unmittelbar betroffenen Institutionen und Gebietskörperschaften im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung. Diese Gebietskörperschaften sind in den verschiedenen Stadien der Vorbereitung und Umsetzung beizuziehen.

Zu Artikel 5 – Energieeinsparung und rationelle Energieverwendung:

Im Hinblick auf die gerade im Alpenraum komplexen Vorbedingungen und angesichts der räumlich weitgestreuten, schwankenden Energienutzung und örtlichen Verfügbarkeit von erneuerbaren Energieträger sowie bedingt durch die geomorphologische Beschaffenheit haben die Vertragsparteien für eine umweltverträglichere Energienutzung zu sorgen und vorrangig die Energieeinsparung sowie die rationelle Energieverwendung, insbesondere bei Produktionsprozessen, öffentlichen Dienstleistungen, großen Hotelbetrieben sowie Transport-, Sport- und Freizeitanlagen, zu fördern. In diesem Zusammenhang sind eine Fülle von Maßnahmen vorgesehen, die von der Verbesserung der Wärmedämmung bei Gebäuden bis zu energietechnischen Gebäudesanierungen oder Planung und Förderung von Neubauten mit Niedrigenergietechnologie reichen.

Zu Artikel 6 –  Erneuerbare Energieträger:

Darin werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zur Förderung und bevorzugten Nutzung erneuerbarer Energieträger unter umwelt- und landwirtschaftsverträglichen Bedingungen verpflichtet. Überdies wird der Einsatz dezentraler Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger, wie Wasser, Sonne und Biomasse, unterstützt.

Zu Artikel 7 – Wasserkraft:

Die Vertragsparteien haben bei neuen, aber auch so weit als möglich bei schon bestehenden Wasserkraftanlagen die ökologische Funktionsfähigkeit der Fließgewässer und die Unversehrtheit der Landschaften durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Weiters können auch Maßnahmen zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit bestehender Wasserkraftanlagen ergriffen werden. Die Vertragsparteien sind darüber hinaus verpflichtet, den Wasserhaushalt in den Trinkwasserschutz- und Naturschutzgebieten zu erhalten. Überdies wird vor dem Neubau die Wiederinbetriebnahme stillgelegter Wasserkraftwerke empfohlen. Darüber hinaus ist die Möglichkeit vorgesehen, dass die Vertragsparteien im Rahmen ihres nationalen Rechtes prüfen können, wie den Endverbrauchern alpiner Ressourcen marktgerechte Preise berechnet werden können und inwieweit die von der ansässigen Bevölkerung im öffentlichen Interesse erbrachten Leistungen angemessen abgegolten werden können.

Zu Artikel 8 – Energie aus fossilen Brennstoffen:

Abgesehen von der Verpflichtung der Verwendung der besten verfügbaren Technik sind Emissionen bei bestehenden Anlagen im Alpenraum soweit wie möglich durch den Einsatz geeigneter Technologien und Brennstoffe zu beschränken und geeignete Maßnahmen zur Förderung der Kraftwärmekopplung gefordert.

Zu Artikel 9 – Kernkraft:

Darin wird die Verpflichtung der Vertragsparteien zu einem umfassenden Informationsaustausch über Kernkraftwerke und andere kerntechnische Anlagen, die Auswirkungen auf den Alpenraum haben oder haben können, festgeschrieben. Überdies haben die Vertragsparteien soweit wie möglich für eine Harmonisierung und Vernetzung ihrer Systeme zur Überwachung der Umweltradioaktivität Sorge zu tragen.

Zu Artikel 10 – Energietransport und -verteilung:

Die Vertragsparteien haben die Rationalisierung und Optimierung der bestehenden Infrastrukturen anzustreben und dabei den Erfordernissen des Umweltschutzes Rechnung zu tragen. Bei Bauten von Stromleitungen und entsprechenden Netzstationen sind Belastungen von Bevölkerung und Umwelt gering zu halten, wobei so weit wie möglich bestehende Strukturen und Leitungsverläufe zu nutzen sind.

Zu Artikel 11 – Renaturierung und naturnahe ingenieurbauliche Methoden:

Bei Vorprojekten bzw. bei nach nationalem Recht vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfungen werden jene Bedingungen von den Vertragsparteien festgelegt, unter welchen die Renaturierung der Standorte und die Wiederherstellung der Gewässer zu erfolgen hat.

Zu Artikel 12 – Umweltverträglichkeitsprüfung:

Bei der Planung energiewirtschaftlicher Anlagen nach den Artikeln 7, 8, 9 und 10 dieses Protokolls sowie bei wesentlichen Änderungen dieser Anlagen sind Umweltverträglichkeitsprüfungen im Voraus durchzuführen.

Zu Artikel 13 – Abstimmung:

Dieser Artikel normiert die Verpflichtung der Vertragsparteien, bei Vorhaben, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, vorher Konsultationen bezüglich ihrer Folgen durchzuführen. Es muss den betroffenen Vertragsparteien Gelegenheit zur rechtzeitigen Stellungnahme gegeben werden, die im Rahmen des Genehmigungsverfahren angemessen zu berücksichtigen sind.

Zu Artikel 14 – Weitergehende Maßnahmen:

Diese in allen Protokollen harmonisierte Bestimmung sieht vor, dass Vertragsparteien auch Maßnahmen ergreifen können, die über die in den Protokollen vorgesehenen hinaus gehen.

Zu Artikel 15 – Forschung und Beobachtung:

Zu Artikel 16 – Bildung und Information:

Dieser unter Kapitel III zusammengefasste und größtenteils auch harmonisierte Abschnitt „Forschung, Bildung und Information“ sieht eine engere Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei Forschungen und systematischen Beobachtungen, aber auch bei der Beratung der Bevölkerung, der Wirtschaft und der Gebietskörperschaften vor. Überdies haben die Vertragsparteien dafür zu sorgen, dass die jeweiligen Ergebnisse der nationalen Forschung und Beobachtung zugänglich gemacht werden.

Zu Artikel 17 – Durchführung:

Zu Artikel 18 – Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen:

Zu Artikel 19 – Bewertung der Wirksamkeit der Bestimmungen:

Diese drei mit dem Übergriff „Durchführung, Kontrolle und Bewertung“ im Kapitel IV zusammengefassten und harmonisierten Bestimmungen sollen eine effiziente und vergleichbare Umsetzung aller Vertragsparteien ermöglichen, die auf Basis von regelmäßigen Berichten seitens der Vertragsparteien an den Ständigen Ausschuss über die Einhaltung der Verpflichtungen und die Bewertung der Wirksamkeit und darin enthaltenen Bestimmungen zu erfolgen hat. Dem Ständigen Ausschuss obliegt es dann, die Alpenkonferenz davon zu unterrichten, die wiederum bei einer Verletzung entsprechende Empfehlungen verabschieden kann.

Zu Artikel 20 – Verhältnis zwischen der Alpenkonvention und dem Protokoll:

Zu Artikel 21 – Unterzeichnung und Ratifikation:

Zu Artikel 22 – Notifikationen:

Diese unter dem Überbegriff „Schlussbestimmungen“ im Kapitel V zusammengefassten und harmonisierten Bestimmungen regeln größtenteils völkerrechtliche Frage in Anlehnung an das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge von 1969 (WVK I – BGBl. Nr. 40/1980). Hervorzuheben ist, dass eine Kündigung der Alpenkonvention gleichzeitig auch als Kündigung des jeweiligen Protokolls gilt. Überdies tritt jedes Protokoll für die Vertragsparteien drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem drei Parteien ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben.