1099 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 13. 5. 2002

Regierungsvorlage


Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl samt Anhängen und Anlagen sowie Erklärungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierung der Mitgliedstaaten

BESCHLUSS

DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN VOM 27. FEBRUAR 2002

über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl,

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EURO­PÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Geltungsdauer des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) endet am 23. Juli 2002, und die Eigentumsrechte an den EGKS-Mitteln fallen an die Mitgliedstaaten zurück.

(2) Die Mitgliedstaaten haben erklärt, dass es ihr letztendliches Ziel ist, die EGKS-Mittel an die Europäische Gemeinschaft (EG) zu übertragen und einen gemeinsamen Forschungsfonds zu schaffen, der mit der Kohle- und Stahlindustrie im Zusammenhang stehenden Sektoren zugute kommt. Es wird auf die Entschließung des Europäischen Rates (Amsterdam, 16. Juni 1997) sowie auf die am 20. Juli 1998 und 21. Juni 1999 vom Rat und den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten angenommene Entschließungen verwiesen. Die Mitgliedstaaten verfolgen dieses Ziel auch weiterhin.

(3) Damit – in der Zeit bis zur Übertragung – vom 24. Juli 2002 an eine angemessene Verwaltung des Vermögens und der Verbindlichkeiten der EGKS vorübergehend gewährleistet ist, sollte die Kommission mit der Verwaltung dieser Mittel betraut werden. Eine Verringerung der Mittel während dieser vorübergehenden Verwaltung kann keinerlei zusätzliche Verbindlichkeiten für die Mitgliedstaaten zur Folge haben.

(4) Die Kommission hat im Zusammenhang mit der Übertragung der Mittel an die EG vorgeschlagen, dass sie die EGKS-Mittel nach Maßgabe besonderer Regeln verwaltet. Diese Regeln sollten in sachlicher Hinsicht auch in Bezug auf diesen Beschluss angewandt werden, um so die erforderliche Kohärenz zu gewährleisten, ohne dass der zwischenstaatliche Charakter dieses Beschlusses berührt wird.

(5) Das Europäische Parlament wurde zu den anzuwendenden besonderen Regeln gehört.

(6) Für eine erfolgreiche Verwaltung des Vermögens der EGKS bedarf es des Vertrauens der Wirtschaftsteilnehmer, das unter anderem auf der langfristigen Vorhersehbarkeit der Rechtslage beruht.

(7) Daher ist es notwendig, eine vorübergehende Verwaltung der EGKS-Mittel nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Beschlusses vorzusehen –

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

(1) Das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten der EGKS mit Stand vom 23. Juli 2002 werden vom 24. Juli 2002 an im Namen der Mitgliedstaaten von der Kommission verwaltet.

(2) Der Nettowert dieses Vermögens und dieser Verbindlichkeiten gemäß der Bilanz der EGKS vom 23. Juli 2002, vorbehaltlich etwaiger Erhöhungen oder Minderungen in Folge der Abwicklungsvorgänge, gilt als Vermögen für die Forschung in Sektoren, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen, und erhält die Bezeichnung „EGKS in Abwicklung“. Nach Abschluss der Abwicklung wird dieses Vermögen als „Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl“ bezeichnet.

(3) Die Erträge aus diesem Vermögen, die als „Forschungsfonds für Kohle und Stahl“ bezeichnet werden, werden im Einklang mit diesem Beschlusses und den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsakten ausschließlich für die Forschung in Sektoren verwendet, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen.

Artikel 2

Die Bestimmungen in den Anhängen I, II und III sind Bestandteil dieses Beschlusses.

Artikel 3

Soweit in diesem Beschluss nichts anderes vorgesehen ist, findet für die von der Kommission gemäß diesem Beschluss durchgeführten Tätigkeiten sinngemäß der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird am 24. Juli 2002 wirksam; seine Geltungsdauer endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der EGKS auf die Europäische Gemeinschaft übertragen worden sind.

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2002.

F. J. Conde de Saro

Der Präsident

ANHANG I

Zur Durchführung des Beschlusses erforderliche Maßnahmen

Nummer 1

(1) Die Kommission wird mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt. Bei Ausfall eines EGKS-Schuldners während der Abwicklung wird der dadurch entstandene Verlust zunächst dem vorhandenen Kapital und später den Einnahmen des laufenden Jahres angelastet. Die Kommission schreibt Forderungen gegenüber ausgefallenen EGKS-Schuldnern erst ab, nachdem sie alle Abhilfemöglichkeiten, darunter die Inanspruchnahme von Garantien (Hypotheken, Kautionen, Bankgarantien oder anderes), ausgeschöpft hat. Die Kommission behält sich für den Fall, dass der Schuldner wieder zahlungsfähig wird, alle geeigneten Maßnahmen vor.

(2) Die Abwicklung erfolgt nach den auf die betreffenden Operationen gemäß dem EGKS-Vertrag und den am 23. Juli 2002 geltenden abgeleiteten Rechtsvorschriften anwendbaren Regeln und Verfahren, einschließlich der Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaftsorgane.

Nummer 2

Das Vermögen wird von der Kommission nach dem Gebot der langfristigen Rentabilität verwaltet. Bei der Anlage der verfügbaren Guthaben ist auf die Erzielung möglichst hoher Erträge unter Gewährleistung optimaler Sicherheitsbedingungen zu achten.

Nummer 3

(1) Über die Abwicklungsoperationen gemäß Nummer 1 und die Anlageoperationen gemäß Nummer 2 wird alljährlich, getrennt von den sonstigen Finanzoperationen der verbleibenden Gemeinschaften, eine Aufwands- und Ertragsrechnung, eine Vermögensübersicht und ein Finanzbericht erstellt. Diese spezifischen finanziellen Unterlagen werden den finanziellen Unterlagen, die die Kommission nach Artikel 275 EG-Vertrag und der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften jährlich erstellt, beigefügt.

(2) Die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geregelten Kontroll- und Entlastungsbefugnisse des Europäischen Parlaments, des Rates und des Rechnungshofes sind sinngemäß auf die Operationen gemäß Absatz 1 anwendbar.

Nummer 4

(1) Die Nettoerträge aus den in Nummer 2 genannten Anlagen gelten als Einnahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. Diese Einnahmen unterliegen einer Zweckbindung; das heißt sie sind für die Finanzierung der Forschungsprojekte außerhalb des Forschungsrahmenprogramms in den Sektoren bestimmt, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen. Sie bilden den Forschungsfonds für Kohle und Stahl und werden von der Kommission verwaltet.

(2) Die Einnahmen nach Absatz 1 verteilen sich auf die Kohle- und die Stahlforschung im Verhältnis von 27,2% zu 72,8%. Der Rat kann erforderlichenfalls auf Vorschlag der Kommission einstimmig eine Änderung der prozentualen Aufteilung der Mittel zwischen Kohle- und Stahlforschung beschließen.

(3) Zum 31. Dezember eines jeden Jahres noch verfügbare Mittel aus nicht verwendeten Einnahmen werden automatisch auf das folgende Jahr übertragen. Eine Übertragung dieser Mittel auf andere Haushaltsposten ist nicht zulässig.

(4) Haushaltsmittel aus der Aufhebung von Mittelbindungen werden zu Ende jedes Haushaltsjahres systematisch in Abgang gestellt. Die Rückstellungen für solche aufgehobenen Mittelbindungen werden in der Vermögensübersicht und der Aufwands- und Ertragsrechnung gemäß Nummer 3 Absatz 1 ausgewiesen und fließen zunächst dem Vermögen der EGKS in Abwicklung und nach erfolgter Abwicklung den Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl zu. Die Einziehungen werden in gleicher Weise in der Vermögensübersicht und in der Aufwands- und Ertragsrechnung erfasst.

Nummer 5

(1) Die für die Finanzierung von Forschungsprojekten des Jahres n+2 verfügbaren Nettoeinnahmen werden in der Vermögensübersicht der EGKS in Abwicklung für das Jahr n ausgewiesen und nach erfolgter Abwicklung in die Vermögensübersicht der Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl eingestellt.

(2) Um Schwankungen des Finanzierungsvolumens im Forschungsbereich infolge der Entwicklung der Finanzmärkte auf ein Mindestmaß zu reduzieren, wird eine Nivellierung vorgenommen und eine Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben vorgeschrieben. Die Algorithmen für diese Nivellierung und für die Bestimmung der Höhe der Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben sind im Zusatzdokument im Einzelnen beschrieben.

Nummer 6

Die mit den Abwicklungs‑, Anlage- und Verwaltungstätigkeiten im Sinne dieses Beschlusses verbundenen Verwaltungsausgaben, die den in Artikel 20 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 bezeichneten Ausgaben entsprechen, deren Betrag durch Beschluss des Rates vom 21. November 1977 geändert wurde, werden von der Kommission durch die zeitanteilige Überweisung eines Pauschalbetrags von jährlich 3,3 Millionen Euro an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union aus den Kapitalrückstellungen des Fonds übernommen.

Nummer 7

Die Kommission ermittelt den Betrag des EGKS-Vermögens in einer Schlussbilanz zum 23. Juli 2002.

Zusatzdokument zu ANHANG I

Festlegung der Verfahren für die Ermittlung der Nettoeinnahmenbeträge, die dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl zugeführt werden sollen

1.        EINLEITUNG

Bei den für die Finanzierung von Forschungsprojekten verfügbaren Nettoeinnahmen handelt es sich um das jährliche Nettoergebnis, das bei der Abwicklung der EGKS erzielt wurde, bzw. nach Abschluss dieser Abwicklung um das jährliche Nettoergebnis der Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl. Der Verfahrensansatz besteht darin, jeweils bei Rechnungsabschluss des Jahres n die im Jahr n+2 in der Kohle- und Stahlforschung anstehenden Finanzierungen zu bestimmen und dabei die Hälfte der Erhöhung oder des Rückgangs des Nettoergebnisses im Verhältnis zum geltenden Finanzierungsniveau für die Kohle- und Stahlforschung zugrunde zu legen.

2.        BEGRIFFSBESTIMMUNG

n:             Bezugsjahr

Rn:            Nettoergebnis des Haushaltsjahres n

Pn:            Rückstellungen für unvorhergesehene Ausgaben des Jahres n

Dn+1:        Mittelzuweisung für Forschungszwecke im Jahr n+1 (festgelegt im Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses für das Jahr n–1)

Dn+2:        Mittelzuweisung für Forschungszwecke im Jahr n+2

3.        VERWENDETE ALGORITHMEN

Bei der Bestimmung der Beträge der Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben und der Mittelzuweisung für Forschungszwecke im Jahr n+2, die in die Vermögensübersicht des Jahres n einzusetzen sind, werden folgende Algorithmen zugrunde gelegt:

3.1.     Höhe der Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben:

Pn = Pn-1 + 0,5*(Rn-Dn+1)

3.2.     Höhe der Mittelzuweisung für Forschungszwecke im Jahr n+2 (jeweils auf- oder abgerundet auf volle 100 000 Euro. Ergibt sich ein genau in der Mitte liegendes Rechenergebnis, so wird nach     oben gerundet).

Dn+2 = Dn+1 + 0,5 * (Rn–Dn+1)

Je nach Fall wird der zur Aufrundung erforderliche bzw. der bei der Abrundung anfallende Differenzbetrag bei der Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben entnommen oder dieser zugeführt.

ANHANG II

Mehrjährige Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und – nach Abschluss der Abwicklung – des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

Nummer 1

Für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und – nach Abschluss der Abwicklung – des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden die im Zusatzdokument aufgeführten mehrjährigen Finanzleitlinien (nachstehend als „Finanzleitlinien“ bezeichnet) festgelegt.

Nummer 2

Die Finanzleitlinien werden gegebenenfalls alle fünf Jahre überprüft oder ergänzt, wobei der erste Fünfjahreszeitraum am 31. Dezember 2007 endet. Zu diesem Zweck nimmt die Kommission spätestens in den ersten sechs Monaten des letzten Jahres jedes Fünfjahreszeitraums eine Neubewertung der Funktionsweise und Wirksamkeit dieser Finanzleitlinien vor und schlägt gegebenen falls zweckdienliche Änderungen vor.

Die Kommission kann jedoch bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums eine Neubewertung vornehmen und dem Rat Vorschläge für zweckdienliche Änderungen unterbreiten, wenn sie dies für angezeigt hält.

Zusatzdokument zu ANHANG II

Finanzleitlinien

für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und – nach Abschluss der Abwicklung – des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

1.        VERWENDUNG DER MITTEL

a)  Das Vermögen der EGKS in Abwicklung, einschließlich ihres Darlehensbestands und ihrer Anlagen, wird erforderlichenfalls herangezogen, um die verbleibenden Verbindlichkeiten der EGKS in Form von ausstehenden Anleihen, von Verbindlichkeiten aus den vorausgegangenen Funktionshaushaltsplänen und von nicht vorauszusehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen.

b) Soweit das Vermögen der EGKS in Abwicklung nicht benötigt wird, um den unter Buchstabe a genannten Verpflichtungen nachzukommen, wird es einkommenswirksam angelegt, um damit die Forschung in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren weiter zu finanzieren.

c)  Das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl wird einkommenswirksam angelegt, um damit die Forschung in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren weiter zu finanzieren.

2.        VERMÖGESANLAGE

Gemäß den unter Nummer 1 angeführten Vorgaben wird die Kommission das Vermögen auf folgende drei Kategorien verteilen:

a)  Rücklagen, so dass die Gläubiger der EGKS die Gewissheit haben, dass ihre ausstehenden Anleihen und die dafür anfallenden Zinsen ausnahmslos rechtzeitig und in vollem Umfang gezahlt werden und der Schuldner auf diese Weise die Bonitätsstufe „AAA“ oder eine gleichwertige Bonitätsstufe behält;

b) Mittel, die benötigt werden, um die Auszahlung aller Beträge zu gewährleisten, die im Funktionshaushaltsplan der EGKS vor dem Ablauf des EGKS-Vertrags gesetzlich vorgesehen sind;

c)  soweit die Mittel für die vorgenannten Zwecke nicht mehr benötigt werden (entweder weil die Verbindlichkeiten erfüllt oder die Zinsen gezahlt wurden, ohne dass auf die Rücklagen zurückgegriffen werden musste, oder weil gegebenenfalls Verpflichtungen aus dem Haushaltsplan annulliert wurden), werden sie für die verschiedenen Anlagearten bereitgestellt.

3.        ANLAGEARTEN

Die unter Nummer 2 genannten Vermögenswerte sind so anzulegen, dass im Bedarfsfall aus-reichend Mittel verfügbar sind, wobei jedoch langfristig für den größtmöglichen Ertrag, bei einem hohen Grad von Sicherheit und Stabilität, gesorgt werden muss.

a)  Zur Verwirklichung dieser Ziele darf bei der Anlage der Vermögenswerte nur auf folgende Anlagearten zurückgegriffen werden:

                 i) Termineinlagen bei zugelassenen Banken;

                ii) Geldmarktinstrumente mit einer Endfälligkeit von weniger als einem Jahr, die von zugelassenen Banken oder von anderen Kategorien zugelassener Emittenten aus gegeben wurden;

               iii) Anleihen mit festem oder variablem Zinssatz mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren, sofern sie von einer der Kategorien zugelassener Emittenten ausgegeben werden;

              iv) Kapitalbeteiligungen an zugelassenen gemeinsamen Investmentfonds, sofern solche Anlagen auf Fonds beschränkt bleiben, die sich an der Entwicklung eines bestimmten Finanzindex orientieren; dies gilt nur für die unter Nummer 2 Buchstabe c genannten Anlagen.

b) Die Kommission kann ferner folgende Finanzgeschäfte bei den unter Buchstabe a genannten Anlagearten vornehmen:

                 i) Pensionsgeschäfte und unechte Pensionsgeschäfte, sofern die Vertragspartner zu solchen Transaktionen zugelassen sind und folgende Vorgaben beachtet werden:

                    Auf der Grundlage solcher Verträge verwaltete Wertpapiere können vor Ablauf der vertraglichen Frist außer an den Vertragspartner nicht an andere Parteien weiterverkauft werden und

                    die Kommission kann weiterhin Wertpapiere zurückkaufen, die sie zum Ablauf der vertraglich festgesetzten Frist verkauft hätte;

                ii) Wertpapierleihgeschäfte, jedoch nur gemäß den Bedingungen und Verfahren, die von anerkannten Clearingsystemen wie zB CLEARSTREAM und EUROCLEAR oder von führenden, auf diese Art von Transaktionen spezialisierten Finanzinstituten, für die den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften mindestens gleichwertige bankenaufsichtsrechtliche Vorschriften gelten müssen, festgelegt wurden.

c)  „Zugelassene“ Vertragspartner im Sinne dieser Leitlinien sind von der Kommission gemäß den unter Nummer 7 genannten Vorschriften und Verfahren ausgewählte Vertragspartner.

4.        HÖCHSTBETRÄGE FÜR EINZELNE ANLAGEN

a)  Die einzelnen Anlagen sind auf folgende Beträge beschränkt:

                 i) Schuldverschreibungen, die von den Mitgliedstaaten oder Organen der Union emittiert oder garantiert werden: 250 Millionen Euro je Mitgliedstaat oder Organ;

                ii) Schuldverschreibungen mit einer Bonitätsstufe von mindestens „AA-“ oder einer gleichwertigen Bonitätsstufe, die von sonstigen souveränen oder supranationalen Emittenten ausgegeben bzw. garantiert werden: 100 Millionen Euro je Emittent oder Garantiegeber;

               iii) Einlagen bei einer zugelassenen Bank und/oder Geldmarktinstrumente einer solchen Bank: der jeweils niedrigere Betrag von entweder 100 Millionen Euro je Bank oder 5% der Eigenmittel der Bank;

              iv) Schuldverschreibungen von Unternehmensemittenten mit einer Bonitätsstufe von mindestens „AAA“ oder einer gleichwertigen Bonitätsstufe: 50 Millionen Euro je Emittent;

               v) Schuldverschreibungen von Unternehmensemittenten mit einer Bonitätsstufe von mindestens „AA-“ oder einer gleichwertigen Bonitätsstufe: 25 Millionen Euro je Emittent;

              vi) Beteiligungen an gemeinsamen Investitionsfonds mit einer Bonitätsstufe von mindestens „AA-“ oder einer gleichwertigen Bonitätsstufe: 25 Millionen Euro für jedes dieser Instrumente.

b) Die Anlage in eine einzelne Anleiheemission darf sich bis zu den unter Buchstabe a angegebenen Höchstbeträgen auf nicht mehr als 20% des Gesamtbetrags dieser Emission belaufen.

c)  Die Anlage bei jedem einzelnen Vertragspartner darf sich bis zu den unter Buchstabe a angegebenen Höchstbeträgen und erforderlichenfalls verschiedene Instrumente kumuliert auf nicht mehr als 20% des gesamten Aktivvermögens belaufen.

d) Die in diesen Leitlinien genannten Bonitätsstufen sollen von mindestens einer der allgemein anerkannten großen internationalen Rating-Agenturen vergeben worden sein.

5.        ÜBERTRAGUNG AUF DEN HAUSHALTSPLAN DER EUROPÄISCHEN UNION

Die Nettoeinnahmen werden als zweckgebundene Einnahme in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingestellt und bei Bedarf aus der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, aus dem Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl übertragen, um die Verpflichtungen aus der Haushaltslinie für Forschungsprogramme zugunsten von mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren zu erfüllen.

6.        RECHNUNGSLEGUNG

Über die Mittelverwaltung wird in der jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung und der jährlichen Bilanz der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl Rechnung gelegt. Diese basieren auf den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ähnlich denen der EGKS und insbesondere der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen [1]) und der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten [2]). Der Jahresabschluss wird von der Kommission genehmigt und vom Rechnungshof geprüft. Die Kommission beauftragt externe Unternehmen mit der Prüfung des Jahresabschlusses.

7.        VERWALTUNGSVERFAHREN

Die Kommission führt die vorstehend genannten Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, dem Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl in Einklang mit diesen Leitlinien und gemäß ihren zum Zeitpunkt der Auflösung der EGKS geltenden oder gegebenenfalls nach diesem Zeitpunkt neugefassten Vorschriften und Verfahren durch.

Alle drei Monate wird ein ausführlicher Bericht über die entsprechend diesen Leitlinien durchgeführten Verwaltungstätigkeiten erstellt und den Mitgliedstaaten übermittelt.

ANHANG III

Mehrjährige technische Leitlinien für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

Nummer 1

Die mehrjährigen technischen Leitlinien für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (nachstehend als „technische Leitlinien“ bezeichnet) sind im Zusatzdokument aufgeführt.

Nummer 2

Die technischen Leitlinien werden gegebenenfalls alle fünf Jahre überprüft oder ergänzt, wobei der erste Fünfjahreszeitraum am 31. Dezember 2007 endet. Zu diesem Zweck nimmt die Kommission spätestens in den ersten sechs Monaten des letzten Jahres jedes Fünfjahreszeitraums eine Neubewertung der Funktionsweise und Wirksamkeit der technischen Leitlinien vor und schlägt gegebenenfalls zweckdienliche Änderungen vor.

Die Kommission kann jedoch bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums eine Neubewertung vornehmen und dem Rat Vorschläge für zweckdienliche Änderungen unterbreiten, wenn sie dies für angezeigt hält.

Zusatzdokument zu ANHANG III

Technische Leitlinien für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

1.        DAS PROGRAMM

1.1.     Ziele

Zur Fortschreibung der EGKS-Programme für Forschung und technologische Entwicklung in den Bereichen Kohle und Stahl („EGKS-FTE-Programme“) sowie im Rahmen des Konzepts einer nachhaltigen Entwicklung wird ein Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl eingerichtet (nachstehend „das Programm“ genannt). Ziel des Programms ist die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der gemeinschaftlichen Sektoren, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen. Das Programm steht in Einklang mit den wissenschaftlichen, technologischen und politischen Zielsetzungen der Europäischen Union und soll die Maßnahmen der Mitgliedstaaten innerhalb der bestehenden Forschungsprogramme der Gemeinschaft, wie des Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (nachstehend „das Forschungsrahmenprogramm“ genannt), ergänzen. Dabei wird eine programmübergreifende Koordinierung, Komplementarität und Synergie ebenso angestrebt wie der Informationsaustausch zwischen den im Rahmen dieses Programms finanzierten Projekten und den Projekten des Forschungsrahmenprogramms.

1.2.     Wichtigste Grundsätze

Im Rahmen des Programms wird finanzielle Unterstützung für zulässige Projekte, Begleitmaßnahmen und sonstige Maßnahmen im Sinne von Abschnitt 1.5 gewährt und die Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen gefördert. Das Programm erstreckt sich auf Produktionsprozesse, Nutzung, Ressourcenschonung, Umweltverbesserungen und Sicherheit am Arbeitsplatz in Sektoren, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen.

Die Definitionen der Begriffe „Kohle“ und „Stahl“ sind in Anhang A enthalten.

1.3.     Umfang

In diesen Leitlinien werden Aufbau, Verwaltung und Durchführung des Programms, seine wissenschaftlichen und technischen Inhalte und Prioritäten im Hinblick auf die Komplementarität mit anderen bestehenden Forschungsprogrammen sowie die Modalitäten für die Beteiligung festgelegt.

Diese Leitlinien enthalten ferner eine Beschreibung des Verfahrens der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (Abschnitt 3.1) und die wissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen Prioritäten (Anlagen B und C), die von der Kommission gemäß dem in Abschnitt 2.1 beschriebenen Verfahren geändert werden können.

1.4.     Beteiligung

1.4.1.  Mitgliedstaaten

Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder natürlichen Personen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates niedergelassen sind, können sich an dem Programm beteiligen und eine finanzielle Unterstützung beantragen, wenn sie eine FTE-Tätigkeit durchführen wollen oder wesentlich zu einer solchen Tätigkeit beitragen können.

1.4.2.  Beitrittsländer

Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder natürliche Personen der Beitrittsländer können sich an dem Programm beteiligen, erhalten jedoch keine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Programms, sofern im Rahmen der jeweiligen Europaabkommen und ihrer Zusatzprotokolle sowie der Beschlüsse der jeweiligen Assoziationsräte nicht etwas anderes vereinbart wurde.

1.4.3.  Drittländer

Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder natürliche Personen dritter Länder können sich auf Projektbasis an dem Programm beteiligen, wenn dies im Interesse der Gemeinschaft ist, erhalten jedoch keine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Programms.

1.5.     Zulässige Projekte, Begleitmaßnahmen und sonstige Maßnahmen

Im Rahmen des Programms können Forschungs-, Pilot- und Demonstrationsprojekte, Begleitmaßnahmen sowie unterstützende und vorbereitende Maßnahmen finanziert werden.

Ein Forschungsprojekt zielt darauf ab, Untersuchungen oder Versuche zur Gewinnung neuer Erkenntnisse durchzuführen, die die Erreichung spezifischer konkreter Ziele erleichtern, zB die Schaffung oder Entwicklung neuer Produkte, Produktionsprozesse oder Dienstleistungen.

Ein Pilotprojekt umfasst Konstruktion, Betrieb und Entwicklung einer Anlage oder eines wesentlichen Teils davon in angemessenem Maßstab und unter Verwendung von Komponenten geeigneter Größe, um die praktische Umsetzbarkeit theoretischer oder im Labor gewonnener Ergebnisse nachzuweisen und/oder die Zuverlässigkeit der technischen und wirtschaftlichen Daten so weit zu verbessern, dass Demonstrationsreife bzw. in bestimmten Fällen industrielle und/oder kommerzielle Anwendungsreife erreicht werden können.

Ein Demonstrationsprojekt umfasst die Konstruktion und/oder den Betrieb einer Anlage oder eines wesentlichen Teils davon im industriellen Maßstab, die es ermöglicht, bei geringst möglichem Risiko alle technischen und wirtschaftlichen Daten für eine Weiterentwicklung bis zur industriellen und/oder kommerziellen Nutzung der jeweiligen Technologie zu gewinnen.

Begleitmaßnahmen betreffen die Förderung der Nutzung gewonnener Kenntnisse, die Zusammenfassung verwandter Projekte, die Verbreitung von Ergebnissen sowie die Förderung der Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern im Zusammenhang mit Projekten, die im Rahmen des Programms finanziert werden.

Unterstützende und vorbereitende Maßnahmen tragen zur soliden und effizienten Verwaltung des Programms bei, sie betreffen zB die in Abschnitt 5 genannte regelmäßige Überwachung und Bewertung, Studien oder die Vernetzung verwandter Projekte, die innerhalb dieses Programms finanziert werden.

2.        VERWALTUNG DES PROGRAMMS

Das Programm wird von der Kommission verwaltet. Dabei werden der Kommission folgender Ausschuss und folgende Gremien zur Seite gestellt:

a)  der in Abschnitt 2.1 beschriebene Ausschuss für Kohle und Stahl,

b) die in Abschnitt 2.2 beschriebenen Beratungsgremien „Kohle“ und „Stahl“,

c)  die in Abschnitt 2.3 beschriebenen technischen Fachgruppen „Kohle“ und „Stahl“.

2.1.     Ausschuss für Kohle und Stahl

2.1.1.  Die Kommission wird von dem Ausschuss für Kohle und Stahl (nach folgend als „der Ausschuss“ bezeichnet) unterstützt. Die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1998 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsmodalitäten [3]) finden sinngemäß Anwendung. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 jenes Beschlusses wird auf drei Monate festgesetzt.

2.1.2.  Der Ausschuss kann alle Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet.

2.1.3.  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

2.1.4.  Über folgende Punkte wird nach dem Verfahren gemäß Abschnitt 2.1.1 entschieden:

a)  Mittelzuweisung für einzelne Projekte, im Einklang mit Abschnitt 3.3 Ziffer 3;

b) Ausarbeitung der Anforderungen für die Überwachung und Bewertung des Programms gemäß Abschnitt 4;

c)  etwaige Aktualisierung der Anlagen B und C zu diesen Leitlinien;

d) sonstige Fragen im Zusammenhang mit dem Programm.

2.1.5.  Die Kommission stellt dem Ausschuss Informationen über das Programm insgesamt, die Fortschritte aller finanzierten FTE-Maßnahmen und ihre gemessenen oder geschätzten Wirkungen zur Verfügung.

2.2.     Beratungsgremien „Kohle“ und „Stahl“

Die Beratungsgremien „Kohle“ und „Stahl“ (nachstehend „Beratungsgremien“ genannt) sind unabhängige technische Beratungsgremien, die die Unterstützung der Kommission zur Aufgabe haben. Das für die FTE-Aspekte im Kohle- oder im Stahlbereich jeweils zuständige Beratungsgremium berät

a)  hinsichtlich der Gesamtentwicklung des Programms der in den Anlagen B und C aufgeführten Prioritäten, einschließlich etwaiger Änderungen der in Abschnitt 3.1 genannten Informationspakete und der zukünftigen Leitlinien;

b) in Bezug auf Kohärenz und mögliche Doppelarbeit gegenüber anderen FTE-Programmen auf Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten;

c)  bei der Entwicklung von Leitlinien für die Überwachung der FTE-Projekte;

d) in Bezug auf Arbeiten im Rahmen spezifischer Projekte;

e)  bei der Festlegung der kurzfristigen Prioritäten des Programms gemäß den Anlagen B und C;

f)  bei der Ausarbeitung des in Abschnitt 3.3 genannten Handbuchs für die Bewertung und Auswahl von FTE-Maßnahmen;

g) bei der Bewertung von Vorschlägen für FTE-Maßnahmen und der diesbezüglichen Prioritätenverteilung unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel;

h) in Bezug auf Anzahl, Zuständigkeit und Zusammensetzung der in Abschnitt 2.3 genannten technischen Fachgruppen;

i)   auf Verlangen der Kommission bei sonstigen Maßnahmen.

Jedes Beratungsgremium besteht aus den in den Abschnitten 2.2.1 und 2.2.2 aufgeführten Mitgliedern, die von der Kommission ad personam für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt werden. Die Ernennungen können zurückgezogen werden. Die Kommission stützt sich bei den Ernennungen auf folgende Verfahren: Vorschläge der Mitgliedstaaten; Vorschläge aus den in den Abschnitten 2.2.1 und 2.2.2 genannten Kreisen; Bewerbungen im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für eine Reserveliste.

Jedes interessierte Land sollte durch mindestens ein Mitglied vertreten sein, und in jedem Beratungsgremium muss für ausgewogene und geeignete Fachkenntnisse und eine möglichst weit gehende geografische Repräsentation gesorgt sein. Die Mitglieder müssen in dem betreffenden Fachgebiet tätig und mit den Prioritäten der Industrie vertraut sein.

Den Vorsitz bei den Sitzungen der Beratungsgremien führt die Kommission, die auch die Sekretariatsgeschäfte wahrnimmt. Bei Bedarf führt der Vorsitzende eine Abstimmung durch; jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Der Vorsitzende kann weitere Sachverständige zu den Sitzungen einladen, falls dies angezeigt ist.

Bei Bedarf (zB für Stellungnahmen in Angelegenheiten, die für beide Bereiche relevant sind) treten die beiden Beratungsgremien zu gemeinsamen Sitzungen zusammen.

2.2.1.  Beratungsgremium „Kohle“

Das Beratungsgremium „Kohle“ setzt sich wie folgt zusammen:

 

Mitglieder

insgesamt maximal

a)

Kohleproduzenten/nationale Verbände oder spezifische
Forschungseinrichtungen

 8

b)

Europäische Verbände der Kohleproduzenten

 2

c)

Kohleverbraucher oder spezifische Forschungseinrichtungen

 8

d)

 Europäische Verbände der Kohleverbraucher

 2

e)

Arbeitnehmerverbände

 2

f)

Verbände der Ausrüstungsindustrie

 2

 

 

24

Die Mitglieder müssen über breite Hintergrundkenntnisse und individuelle Fachkenntnisse in      einem oder mehreren der folgenden Bereiche verfügen: Kohleabbau und ‑nutzung, ökologische und soziale Fragestellungen, einschließlich Sicherheitsaspekte.

2.2.2.  Beratungsgremium „Stahl“

Das Beratungsgremium „Stahl“ setzt sich wie folgt zusammen:

 

Mitglieder

insgesamt maximal

a)

Stahlindustrie/nationale Verbände oder spezifische
Forschungseinrichtungen

21

b)

Europäische Verbände der Stahlproduzenten

 2

c)

Arbeitnehmerverbände

 2

d)

Verbände der stahlverarbeitenden Industrie oder der Stahlverbraucher

 5

 

 

30

Die Mitglieder müssen über breite Hintergrundkenntnisse und individuelle Fachkenntnisse in einem oder mehreren der folgenden Bereiche verfügen: Rohstoffe, Eisenerzeugung, Stahlerzeugung, Strangguss, Warm- und/oder Kaltwalzen, Fertigbearbeitung von Stahl und/oder Oberflächenbehandlung, Entwicklung von Stahlsorten und/oder ‑produkten, Stahlanwendungen und ‑eigenschaften, ökologische und soziale Fragestellungen, einschließlich Sicherheitsaspekte.

2.3.     Technische Fachgruppen „Kohle“ und „Stahl“

Die technischen Fachgruppen „Kohle“ und „Stahl“ haben die Aufgabe, die Kommission bei Überwachung der Forschungs- und Pilot-/Demonstrationsprojekte zu unterstützen. Ihre Mitglieder werden von der Kommission ernannt; sie kommen aus den Sektoren, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen, Forschungsorganisationen oder der verarbeitenden Industrie und sollten dort für Forschungsstrategien, Verwaltung oder Produktion zuständig sein.

3.        DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS

3.1.     Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Hiermit wird eine zeitlich unbefristete Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingerichtet; als Stichtag für die Einreichung zur Bewertung gilt von 2002 an der 15. September jeden Jahres.

Die Kommission erstellt ein Informationspaket und macht es der Öffentlichkeit zugänglich, einschließlich auf der Website des Informationsdienstes der Gemeinschaft für Forschung und Entwicklung (CORDIS) oder einer entsprechenden Website, um Bewerbern und Interessierten praktische Informationen über das Programm, die Modalitäten für die Beteiligung und für die Verwaltung von Vorschlägen und Projekten zur Verfügung zu stellen; das Informationspaket enthält ferner Antragsformulare, Vorschriften für die Einreichung von Vorschlägen, Musterverträge, Angaben über erstattungsfähige Kosten und Höchstsätze der finanziellen Unterstützung sowie Zahlungsmodalitäten.

Die Bewerbungen sind bei der Kommission entsprechend den im Informationspaket aufgeführten Vorschriften einzureichen. Das Informationspaket kann in Papierform bei der Kommission angefordert werden.

3.2.     Inhalt der Vorschläge

Die Vorschläge müssen auf die in den Anlagen B und C aufgeführten wissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen Prioritäten ausgerichtet sein.

Jeder Vorschlag muss eine detaillierte Beschreibung des vorgeschlagenen Projekts sowie vollständige Informationen zu folgenden Aspekten enthalten: Ziele, Partnerschaften (einschließlich genauer Angaben zur Rolle der einzelnen Partner), Verwaltungsstruktur, erwartete Ergebnisse und Aussichten für die Anwendung der Ergebnisse, Schätzungen zum erwarteten industriellen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Nutzen.

Die vorgeschlagenen Gesamtkosten und ihre Aufschlüsselung müssen realistisch und logisch sein. Das Projekt sollte außerdem ein günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis versprechen.

3.3.     Bewertung und Auswahl der Vorschläge sowie Überwachung der Projekte

Die Kommission sorgt für eine vertrauliche, faire und angemessene Bewertung der Vorschläge. Die Kommission erstellt und veröffentlicht ein Handbuch für die Bewertung und Auswahl der Maßnahmen im Bereich Forschung und technologische Entwicklung (siehe Abschnitt 2.2 Buchstabe f).

Für die Bewertung und Auswahl der Vorschläge ist die Kommission zuständig; sie verfährt dabei wie folgt:

1.  Nach Eingang, Registrierung und Prüfung der Vorschläge auf ihre Zulässigkeit bewertet die Kommission die Vorschläge mit Unterstützung des in Abschnitt 2.2 Buchstabe g genannten zuständigen Beratungsgremiums sowie bei Bedarf unabhängiger Sachverständiger.

2.  Die Kommission erstellt eine Rangliste der ausgewählten Vorschläge.

3.  Die Kommission entscheidet über die Auswahl der Vorschläge und die Zuweisung der Mittel, wobei sie von dem Ausschuss nach dem in Abschnitt 2.1.1 genannten Verfahren unterstützt wird.

Die Kommission überwacht mit Unterstützung der in Abschnitt 2.3 genannten technischen Fachgruppen die Forschungsprojekte und -tätigkeiten.

3.4.     Verträge

Auf Grundlage der ausgewählten Vorschläge und Maßnahmen gemäß Abschnitt 1.5 wird ein Vertrag über entsprechende Projekte geschlossen. Der Vertrag basiert auf den einschlägigen von der Kommission ausgearbeiteten Musterverträgen, wobei gegebenenfalls die jeweils vorgesehenen Tätigkeiten berücksichtigt werden.

In dem Vertrag wird die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Programms auf der Grundlage der erstattungsfähigen Kosten festgelegt, ferner werden die Einzelheiten der Kostenberichte, Rechnungsabschlüsse und Audits geregelt.

3.5.     Finanzielle Unterstützung

Das Programm basiert auf kostenteiligen FTE-Verträgen. Der Gesamtbetrag der finanziellen Unterstützung einschließlich etwaiger zusätzlicher öffentlicher Mittel muss den geltenden Bestimmungen über staatliche Beihilfen entsprechen.

Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes wird der Höchstsatz der finanziellen Unterstützung als Prozentsatz der erstattungsfähigen Kosten gemäß Abschnitt 3.6 wie folgt festgelegt:

a)  Forschungsprojekte:

bis zu 60%

b) Pilot- und Demonstrationsprojekte:

bis zu 40%

c)  Begleitmaßnahmen, unterstützende und vorbereitende Maßnahmen:

bis zu 100%

3.6.     Erstattungsfähige Kosten

Die erstattungsfähigen Kosten umfassen nur tatsächliche Kosten der im Rahmen des Vertrags durchgeführten Arbeiten. Vertragspartner, Nebenvertragspartner und Unterauftragnehmer können keine veranschlagten oder handelsüblichen Sätze in Rechnung stellen. Die erstattungsfähigen Kosten werden in vier Kostenkategorien aufgeschlüsselt:

3.6.1.  Ausrüstungskosten

Anschaffungs- oder Mietkosten für Ausrüstung, die in direktem Zusammenhang mit dem Projekt stehen, können als Direktkosten abgerechnet werden. Die erstattungsfähigen Kosten für gemietete Ausrüstungen dürfen die erstattungsfähigen Kosten für den Kauf derartiger Ausrüstungen nicht     übersteigen.

3.6.2.  Personalkosten

Die Kosten für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden von wissenschaftlichen, graduierten und technischen Mitarbeitern sowie Arbeitern, die direkt vom Vertragspartner beschäftigt werden, können in Rechnung gestellt werden. Für sonstige Personalkosten, zB Stipendien, ist eine vorherige schriftliche Genehmigung der Kommission erforderlich. Alle in Rechnung gestellten Arbeitsstunden müssen registriert und bestätigt werden.

3.6.3.  Betriebskosten

Die Betriebskosten, die direkt mit der Durchführung des Projekts zusammenhängen, umfassen ausschließlich Kosten für

a)   Rohstoffe;

b)   kleineres Verbrauchsmaterial;

c)   Betriebsstoffe;

d)   Energie;

e)   Wartung oder Reparatur der Ausrüstungen;

f)    Transport von Ausrüstungen oder Produkten;

g)   Änderung und Umbau bestehender Ausrüstungen;

h)   EDV-Dienstleistungen;

i)    Anmietung von Ausrüstungen;

j)    verschiedene Analysen;

k)   besondere Prüfungen und Versuche;

l)    Unterstützung seitens Dritter;

m)  Reisen und Aufenthalt.

3.6.4.  Indirekte Kosten

Alle sonstigen Ausgaben (Gemeinkosten), die in Zusammenhang mit dem Projekt entstehen können und in den obigen Kategorien nicht ausdrücklich ausgewiesen sind, werden durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 30% der in Abschnitt 3.6.2 genannten erstattungsfähigen Personalkosten abgedeckt.

3.7.     Technische Berichte

Für die in Abschnitt 1.5 beschriebenen Forschungs-, Pilot- und Demonstrationsprojekte sind von den Vertragspartnern halbjährlich Berichte zu erstellen. In diesen Berichten ist der erreichte technische Fortschritt nachzuweisen. Nach Abschluss der Arbeiten ist ein Schlussbericht zu erstellen, der auch eine Bewertung der Nutzung der Ergebnisse und der Wirkungen umfassen muss. Dieser Bericht wird von der Kommission je nach der strategischen Bedeutung des Projekts vollständig oder als Zusammenfassung veröffentlicht. Die Kommission trifft die entsprechende Entscheidung bei Bedarf nach Anhörung des zuständigen Beratungsgremiums. Schlussberichte über Begleitmaßnahmen sowie über unterstützende und vorbereitende Maßnahmen werden angefordert und veröffentlicht, sofern dies angezeigt ist.

4.        JAHRESPRÜFUNG, ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG DES PROGRAMMS

Die Kommission führt eine Jahresprüfung zu den Tätigkeiten im Rahmen des Programms und den Fortschritten der FTE-Arbeiten durch. Der Bericht über die Jahresprüfung wird dem Ausschuss    übermittelt.

Das Programm unterliegt einer Überwachung; diese schließt eine Schätzung des erwarteten Nutzens ein. Der Bericht über den laufenden Berichtszeitraum wird vor Ende 2006 und danach alle fünf Jahre erstellt. Diese Berichte werden dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Ausschuss und den Beratungsgremien übermittelt.

Bei Abschluss der in einem Fünfjahreszeitraum finanzierten Projekte erfolgt eine Bewertung des Programms; die erste Bewertungsphase endet 2008. Der Nutzen der durchgeführten FTE für die Gesellschaft und die betreffenden Sektoren wird dabei ebenfalls bewertet. Der Bewertungsbericht wird veröffentlicht.

Die Kommission legt die Anforderungen für die Überwachung und die Bewertung fest; die Kommission wird hierbei vom Ausschuss unterstützt. Überwachung und Bewertung werden von Gremien hoch qualifizierter Sachverständiger durchgeführt, die von der Kommission bestellt werden.

5.        ÜBERGANGSKLAUSEL

Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um einen reibungslosen Übergang von den FTE-Programmen der EGKS zu dem Programm zu gewährleisten. Die EGKS-Verträge, deren Laufzeit über die Geltungsdauer des EGKS-Vertrags hinausgeht, werden von der Kommission gemäß den jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen verwaltet, wobei eine Harmonisierung der Verwaltung von Verträgen im Rahmen der EGKS und des Programms anzustreben ist.

Anlage A

FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

DEFINITION DER BEGRIFFE „KOHLE“ UND „STAHL“

1.        KOHLE

a)  Steinkohle;

b) Steinkohlenbriketts;

c)  Koks und Steinkohlenschwelkoks;

d) Braunkohle;

e)  Braunkohlenbriketts;

f)  Braunkohlenkoks und Braunkohlenschwelkoks.

Der Begriff „Steinkohle“ schließt die höher inkohlten Sorten und die niedriger inkohlten „A“‑Sorten (subbituminöse Kohlen) des „International Codification System of Coal“ der VN‑Wirt­schaftskommission für Europa ein. Der Begriff „Braunkohle“ schließt die niedrig inkohlten „C“‑Sorten (Weichbraunkohlen) und die niedrig inkohlten „B“‑Sorten (Hartbraunkohlen) der vorgenannten Klassifikation ein. Das Programm erstreckt sich im Hinblick auf Braunkohle mit Ausnahme der Herstellung von Briketts und Schwelkoks nur auf die Verstromung von Braunkohle oder ihre kombinierte Umwandlung in Wärme und Elektrizität.

2.        EISEN UND STAHL

a)  Rohstoffe für die Roheisen- und Stahlerzeugung, zB Eisenerz, Eisenschwamm und Schrott;

b) Roheisen (einschließlich Flüssigroheisen) und Ferrolegierungen;

c)  Roh- und Halbfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (einschließlich der zur Wiederverwendung oder zum Wiederauswalzen bestimmten Erzeugnisse), zB flüssiger Stahl, gleichgültig ob im Stranggussverfahren oder anderweitig gegossen, und Halbzeug, zB vorgewalzte Blöcke (Luppen), Knüppel, Brammen, Platinen sowie Bänder;

d) Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (beschichtete oder unbeschichtete Erzeugnisse, nicht eingeschlossen Stahlformguss, Schmiedestücke und pulvermetallurgische Erzeugnisse), zB Schienen, Spundbohlen, Profile, Stab- und Profileisen, Walzdraht und Breitflachstähle, Bänder und Bleche sowie Röhrenrundstahl und Röhrenvierkantstahl;

e)  weiterverarbeitete Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (beschichtet oder unbeschichtet), zB kaltgewalzte Bänder und Bleche sowie Elektrobleche;

f)  Erzeugnisse der ersten Stufe der Stahlverarbeitung, die die Wettbewerbsfähigkeit der oben genannten Stahlerzeugnisse verbessern können, zB Stahlrohr, gezogene Stähle und Blankstähle, kaltgewalzte und kaltgeformte Erzeugnisse.

Anlage B

FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHE UND SOZIOÖKONOMISCHE PRIORITÄTEN
FTE KOHLE

Forschung und technologische Entwicklung sind ein wichtiges Instrument zur Unterstützung der energiepolitischen Ziele der Gemeinschaft im Hinblick auf Versorgungssicherheit sowie die wettbewerbsfähige und umweltfreundliche Umwandlung und Nutzung der Gemeinschaftskohle. Auf Grund der zunehmend internationalen Ausrichtung des Kohlemarkts und der globalen Dimension seiner Probleme muss die Europäische Union bei der Bewältigung der Herausforderungen eine Führungsrolle übernehmen, dh. sie muss moderne Techniken, sichere Bergwerke und globalen Umweltschutz fördern, den Transfer des für weitere technologische Fortschritte erforderlichen Know-hows gewährleisten und Verbesserungen bei den Arbeitsbedingungen (Gesundheitsschutz und Sicherheit) sowie beim Umweltschutz vorantreiben. Die prioritären Bereiche werden in den Abschnitten 1 bis 4 aufgeführt, ohne dass die Reihenfolge ein Indiz für die jeweilige Priorität darstellt:

1.        VERBESSERUNG DER WETTBEWERBSPOSITION DER GEMEINSCHAFTSKOHLE

Ziel ist die Senkung der Gesamtproduktionskosten der Bergwerke, Qualitätsverbesserungen bei den Produkten und Senkung der Kosten der Kohlenutzung. Die Forschungsprojekte erfassen das gesamte Spektrum der Kohleproduktion:

moderne Explorationstechniken für Lagerstätten;

integrierte Grubenplanung;

hocheffiziente, weitgehend automatisierte Streckenvortriebs- und Gewinnungstechniken, die den besonderen geologischen Verhältnissen der europäischen Steinkohle angepasst sind;

geeignete Ausbautechnologien;

Transportsysteme;

Stromversorgung, Kommunikations- und Informations-, Übertragungs-, Überwachungs- und Prozesssteuerungssysteme;

Techniken der Kohleaufbereitung, angepasst an die Erfordernisse der Verbrauchermärkte;

Kohleumwandlung;

Kohleverbrennung.

Forschungsprojekte in diesem Bereich sollen ebenfalls dem wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt dienen und die Kenntnisse über Verhalten und Kontrolle der Lagerstätten im Hinblick auf Gebirgsdruck, Ausgasungen, Gefahr von Schlagwetterexplosionen, Bewetterung und alle sonstigen Faktoren, die den Abbaubetrieb beeinflussen, verbessern. Forschungsprojekte mit diesen Zielsetzungen müssen Ergebnisse versprechen, die kurz- bis mittelfristig auf einen wesentlichen Teil der Gemeinschaftsproduktion anwendbar sind.

Vorzug erhalten Projekte, die mindestens eines der folgenden Ziele fördern:

a)  Integration individueller Techniken in Systeme und Verfahren sowie Entwicklung integrierter Gewinnungsverfahren;

b) wesentliche Verringerung der Produktionskosten;

c)  Verbesserung der Grubensicherheit und der Umweltfreundlichkeit.

2.        GESUNDHEITSSCHUTZ UND SICHERHEIT IM BERGBAU

Die aufgeführten erforderlichen Entwicklungen müssen durch entsprechende Anstrengungen im Bereich der Grubensicherheit sowie der Grubengasüberwachung und Bewetterung begleitet werden. Die Arbeitsbedingungen unter Tage verlangen außerdem spezifische Verbesserungen im Hinblick auf den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz.

3.        WIRKSAMER UMWELTSCHUTZ UND BESSERE NUTZUNG DER KOHLE ALS SAUBERE ENERGIE­QUELLE

Forschungsprojekte in diesem Bereich sind darauf ausgerichtet, die Auswirkungen des Abbaus und der Nutzung der Kohle in der Gemeinschaft auf Luft, Gewässer und Oberflächen durch eine Strategie des integrierten Umweltmanagements zu minimieren. Angesichts der kontinuierlichen Umstrukturierung des gemeinschaftlichen Kohlesektors sollte die Forschung auch darauf ausgerichtet werden, die Umweltauswirkungen von Schachtanlagen zu minimieren, die stillgelegt werden sollen.

Vorzug erhalten Projekte mit folgenden Schwerpunkten:

a)  Verringerung der Treibhausgasemissionen, insbesondere Methan, aus Kohlelagerstätten;

b) Rückverbringung von Abbauabfällen, Flugasche und Entschwefelungsprodukten ins Bergwerk, gegebenenfalls gemeinsam mit anderen Abfällen;

c)  Sanierung der Halden und industrielle Nutzung von Rückständen aus der Produktion und Nutzung der Kohle;

d) Schutz des Grundwassers und Reinigung des Grubenwassers;

e)  Verringerung der Umweltauswirkungen von Anlagen, in denen hauptsächlich Steinkohle und Braunkohle aus der Gemeinschaft verwendet werden;

f)  kurz- und langfristiger Schutz von Bauten und Einrichtungen über Tage vor Bergschäden;

g) Verringerungen der Emissionen bei der Kohlenutzung.

4.        BEGRENZUNG DER AUSSENABHÄNGIGKEIT BEI DER ENERGIEVERSORGUNG

Forschungsprojekte in diesem Bereich betreffen die Perspektiven der langfristigen Energieversorgung und die wirtschaftliche, energetische und ökologische Aufwertung von Kohlevorkommen, die mit konventionellen Techniken nicht wirtschaftlich abgebaut werden können. Die Projekte umfassen Studien, die Definition von Strategien, Grundlagenforschung und angewandte Forschung und die Erprobung innovativer Techniken, die Aussichten für die Aufwertung der gemeinschaftlichen Kohlevorkommen bieten.

Vorrang erhalten Projekte, die auf die Integration komplementärer Techniken abzielen, zB Adsorption von Methan oder Kohlendioxid, Methanextraktion an der Lagerstätte, Kohlevergasung unter Tage usw.

Anlage C

FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHE UND SOZIOÖKONOMISCHE PRIORITÄTEN
FTE STAHL

Angesichts des Gesamtziels der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung liegt der Hauptschwerpunkt der FTE auf der Entwicklung neuer oder verbesserter Techniken zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen, sauberen und sicheren Erzeugung von Stahl und Stahlprodukten, die sich durch stetig steigende Leistung, hohe Gebrauchstauglichkeit, Kundenzufriedenheit, längere Lebensdauer sowie Rückgewinnungs- und Recyclingfreundlichkeit auszeichnen. Die prioritären Bereiche werden in den Abschnitten 1 bis 3 aufgeführt, ohne dass die Reihenfolge ein Indiz für die jeweilige Priorität darstellt.

1.        NEUE UND VERBESSERTE TECHNIKEN FÜR STAHLERZEUGUNG UND STAHL­FERTIGBEARBEITUNG

Die FTE muss auf die Optimierung der Stahlerzeugungsprozesse abzielen, um Produktqualität und Produktivität zu steigern. Die Verringerung von Emissionen, Energieverbrauch und Umweltauswirkungen sowie eine effizientere Nutzung von Rohstoffen und die Schonung der Ressourcen sollten integraler Bestandteil der Entwicklungen sein. Folgende Bereiche sind in die Forschungsprojekte einzubeziehen:

neue und bessere Verfahren der Eisenerzreduktion;

Verfahren und Arbeitsgänge der Roheisenerzeugung;

Lichtbogenofenprozesse;

Verfahren der Stahlerzeugung;

metallurgische Sekundärtechniken;

Stranggussverfahren und endabmessungsnahe Gussverfahren mit und ohne direktes Walzen;

Walz-, Fertigbearbeitungs- und Beschichtungstechniken;

Warm- und Kaltwalztechniken, Beiz- und Fertigbearbeitungsverfahren;

prozessbezogene Mess-, Steuerungs- und Automatisierungstechnik;

Wartung und Zuverlässigkeit der Produktionsanlagen.

2.        FTE UND DIE VERWENDUNG VON STAHL

FTE im Bereich der Verwendung von Stahl ist für die Erfüllung der künftigen Anforderungen der Stahlverwender und die Schaffung neuer Marktchancen von wesentlicher Bedeutung. Folgende Bereiche sollten durch die Forschungsprojekte abgedeckt werden:

neue Stahlsorten für anspruchsvolle Anwendungen;

Stahleigenschaften im Hinblick auf mechanisches Verhalten bei niedrigen und hohen Temperaturen, zB Festigkeit und Zähigkeit, Ermüdung, Verschleiß, Verformung, Korrosion und Bruchfestigkeit;

Verlängerung der Lebensdauer, insbesondere durch Verbesserung der Hitze- und Korrosionsbeständigkeit von Stählen und Stahlkonstruktionen;

Stahl mit Verbundwerkstoffen und Sandwichstrukturen;

Simulations-Vorhersagemodelle für Mikrostrukturen und mechanische Eigenschaften;

Konstruktionssicherheit und Entwurfsverfahren, insbesondere im Hinblick auf Brand- und Erdbebensicherheit;

Technologien für Formgebung, Schweißen und Fügen von Stahl und anderen Werkstoffen;

Normung von Prüf- und Bewertungsverfahren.

3.        SCHONUNG DER RESSOURCEN UND VERBESSERUNG DER ARBEITSBEDIN GUNGEN

Sowohl bei der Herstellung als auch bei der Verwendung von Stahl sollten die Schonung der Ressourcen, die Erhaltung des Ökosystems und Sicherheitsfragen zentrale Aspekte der FTE-Arbeiten sein. Folgende Bereiche sollten durch die Forschungsprojekte abgedeckt werden:

Recyclingtechniken für Altstahl unterschiedlicher Herkunft und Einstufung von Stahlschrott;

Stahlsorten und Konstruktionsarten, die die Rückgewinnung von Stahlschrott und seine Wiederumwandlung in verwendbare Stähle erleichtern;

Überwachung und Schutz der Umwelt am Arbeitsplatz und in seiner Umgebung;

Sanierung alter Stahlstandorte;

Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Lebensqualität am Arbeitsplatz;

ergonomische Verfahren;

Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;

Verringerung der Gefährdung durch Emissionen am Arbeitsplatz.

Beilage B

Addendum zum Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl

ERKLÄRUNGEN

1.        ERKLÄRUNG DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIED­STAATEN ZU DEN BEITRÄGEN NEU BEITRETENDER LÄNDER ZUM FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

„Im Zuge der Beitrittsverhandlungen werden bei der Festlegung der erforderlichen Beiträge zum Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und gegebenenfalls zur EGKS in Abwicklung ähnliche Situationen in der Vergangenheit gebührend berücksichtigt.“

2.        ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZU NUMMER 1 ABSATZ 2 VON ANHANG I DES BESCHLUSSES ÜBER DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DES BESCHLUSSES ERFORDER­LICHE MASSNAHMEN

„Die Kommission wird ein Vademekum mit einem Verzeichnis sämtlicher am 23. Juli 2002 geltenden Verfahren, die für die Abwicklung der EGKS angewendet werden, erstellen.“

3.        ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZU NUMMER 7 DES ZUSATZDOKUMENTS ZU ANHANG II DES BESCHLUSSES BETREFFEND DIE FESTLEGUNG VON FINANZ­LEITLINIEN FÜR DIE VERWALTUNG DES VERMÖGENS DER EGKS IN ABWICKLUNG UND – NACH ABSCHLUSS DER ABWICKLUNG – DES VERMÖGENS DES FOR­SCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

„Die Kommission erstellt vierteljährlich einen Bericht, der eine Synthese der in diesem Vierteljahr durchgeführten Verwaltungsvorgänge enthält, sowie einen Jahresgesamtbericht, wobei auf die im Berichtszeitraum gegebenen und für den folgenden Zeitraum anzunehmenden Marktbedingungen Bezug genommen wird. Die Berichte werden den Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach Ende des Berichtszeitraums übermittelt.“

4.        ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZU ANLAGE A DES ANHANGS III DES BESCHLUSSES BETREF­FEND DIE FESTLEGUNG DER MEHRJÄHRIGEN TECHNISCHEN LEITLINIEN FÜR DAS FOR­SCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

„Die Kommission bestätigt, dass bei der nächsten Überarbeitung der mehrjährigen technischen Leitlinien für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl die von Portugal aufgeworfene Frage betreffend die Überarbeitung der Definition von Stahl in Anhang A erneut geprüft wird.“

5.        ERKLÄRUNG DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MIT­GLIEDSTAATEN

„Österreich und Spanien haben erklärt, dass dieser Beschluss den Abschluss bestimmter innerstaatlicher Verfahren voraussetzt.

Daher gilt, dass dieser Beschluss erst dann für Österreich und Spanien wirksam wird, wenn sie dem Präsidenten des Rates den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.“



[1]) ABl. L 222 vom 14. 8. 1978, S 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG (ABl. L 283 vom 27. 10. 2001, S 28).

[2]) ABl. L 372 vom 31. 12. 1986, S 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG.

[3]) ABl. L 184 vom 17. 7. 1999, S 23.